2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts



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Transkript:

Torsten Kraul 2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts 2.1 Die Website als rechtlich geschützte Gestaltung Eine Website kann, abhängig vom Grad ihrer Komplexität, eine Vielzahl verschiedener Ausdrucksmittel vereinen. Zu nennen sind hier vor allem Texte, Fotografien, Grafiken, Musik, Animationen und Filme. Diese werden herkömmlicherweise jeweils zu einer einheitlichen Gestaltung auf einzelnen Webpages verwoben, die dann wiederum zu einer funktionsfähigen Website verlinkt werden. Hinzu treten können, primär auf der technischen Ebene, Computerprogramme und Datenbanken. All diese (immateriellen) Objekte können jeweils für sich genommen ebenso wie die kompilatorische Leistung ihrer Zusammenstellung rechtlich geschützt sein. Gestalterische Leistungen schützen in erster Linie das Urheberrecht sowie die ergänzenden Leistungsschutzrechte. Einen weiteren Schutz gewährt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Letzteres setzt allerdings ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs voraus, was beim Idealverein häufig nicht erfüllt sein wird. Jede der genannten Gestaltungen kann urheberrechtlich geschützt sein, soweit sie sich den Kategorien Literatur, Wissenschaft und Kunst zuordnen lässt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Ein Erzeugnis eines menschlichen Geistes ist dann urheberrechtlich geschützt, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist. Die Persönlichkeit des Schöpfers muss im Werk so zum Ausdruck gelangen, dass sie ihm den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt. Die Feststellung der Eigentümlichkeit bereitet jedoch häufig erhebliche Schwierigkeiten. Dem Nutzer ist daher zu raten, bei der Werkverwendung tendenziell eher großzügig mit der Annahme urheberrechtlichen Schutzes umzugehen. Das Urheberrecht gewährt seinem Inhaber exklusive Verwertungsrechte. Hierzu gehören das Vervielfältigungsrecht, worunter das Speichern auf einer Harddisk sowie das Laden in den Arbeitsspeicher fallen, sowie das Recht der öffentlichen Zurverfügungstellung zum Abruf, so im Internet. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts 39

Einzelne Arten von Gestaltungen sind auch ohne Erreichen einer spezifischen Schöpfungshöhe durch verwandte Leistungsschutzrechte erfasst. Dies sind wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder, wobei es sich bei letzteren um urheberrechtlich nicht geschützte Fotografien handelt. Schutz genießen weiterhin ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Datenbanken, Sendeunternehmen und Filmproduzenten. Für den Schutz ist hier allerdings nicht die schöpferische Leistung, sondern die wirtschaftliche Investition maßgeblich. Für den Verein als Nutzer einer rechtlich geschützte Gestaltungen beinhaltenden Website folgt hieraus die Notwendigkeit, an sämtlichen geschützten Einzelelementen von den Rechteinhabern im Umfang der intendierten Nutzung entsprechende Berechtigungen zu erwerben. Andernfalls droht er den Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen der Rechteinhaber ausgesetzt zu sein. 2.2. Namen, Marken, Geschäftsbezeichnungen, etc. Rechtlichen Schutz genießen nicht nur gestalterische Leistungen. Von Belang sind an dieser Stelle auch die Kennzeichenrechte. Bei Kennzeichen handelt es sich um Zeichen, die geeignet sind, Personen, Gegenstände oder Handlungen von anderen zu unterscheiden, also bei Dritten eine Assoziation mit diesen herzustellen. Kennzeichen spielen für eine Vereinswebsite einmal insofern eine Rolle, als sie regelmäßig bei deren Gestaltung, vor allem in Texten, Verwendung finden, etwa bei Berichten über Personen, Unternehmen oder Produkte. Weiter ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Benutzung geschützter Kennzeichen als Nicks von Forenbenutzern zu nennen, aber auch das unten näher zu beleuchtende Recht der Domains. Name, Firma und Geschäftsbezeichnung Urform des Kennzeichens ist der Name. Das (allgemeine) Namensrecht genießen Menschen als natürliche Personen für ihren bürgerlichen Namen ebenso wie für Berufs- und Künstlernamen (Pseudonyme). Auch juristische Personen wie eingetragene Vereine oder Kapitalgesellschaften und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können Träger von Namensrechten sein. Für das Entstehen des Namensrechts an Pseudonymen, Geschäftsbezeichnungen und sonstigen Kennzeichen sind die Kriterien Namensfunktion und Unterscheidungskraft maßgeblich. Namensfunktion erfüllt eine Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln zu bezeichnen; sie muss auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirken. Unterscheidungskraft fehlt vor allen Dingen Gattungsbezeichnungen; mangelnde Unterscheidungskraft kann jedoch dadurch überwunden werden, dass die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat, also als Hinweis auf ein Unterneh- 40 Das Vereinshandbuch

men oder eine Person verstanden wird. Der Schutz beschränkt sich in letzterem Fall sachlich und örtlich auf den Bereich, für den Verkehrsgeltung besteht. Das Namensrecht schützt gegen Namensleugnung und, so der wichtigere Fall, gegen Namensanmaßung. Namensanmaßung ist der unbefugte Gebrauch des geschützten Namens: Der Verletzer legt sich oder einem Dritten einen fremden Namen bei, wodurch ein Sachverhalt fälschlicherweise dem Inhaber des berührten Namensrechts zugerechnet zu werden droht. Vom Gebrauch des Namens ist dagegen die bloße Namensnennung zu unterscheiden. Diese greift (jedenfalls) nicht in das Namensrecht ein, auch wenn sie im Zusammenhang mit unrichtigen Aussagen erfolgt. Sonderausprägung des Namensrechts ist das Firmenrecht. Firma ist der Name, unter dem ein Unternehmer seine Geschäfte betreibt. Für die Wahl der Firma gelten aus Transparenzgründen besondere Voraussetzungen, Firmen sind in der Folge am Rechtsformzusatz erkennbar. Der Firmeninhaber kann gegen den unbefugten Gebrauch des Firmennamens vorgehen. Ebenfalls geschützt sein können Unternehmenskennzeichen. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der geschäftlichen Bezeichnung. Marken und Werktitel Neben den bislang dargestellten Kennzeichen, die Personen oder Personenmehrheiten identifizieren, existieren auch Zeichen für Gegenstände oder Handlungen. Das wichtigste Schutzrecht in diesem Bereich ist das Markenrecht. Marken können alle Zeichen sein, die sich graphisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das Markenrecht entsteht durch Eintragung der Marke in das Markenregister sowie durch das Erlangen von Verkehrsgeltung aufgrund von Benutzung oder durch notorische Bekanntheit. Das Markenrecht als gewerbliches Schutzrecht schützt seinen Inhaber nur gegen Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Monopolisiert sind Benutzungshandlungen in drei verschiedenen Abstufungen: Einmal ist dies die Benutzung eines der Marke gleichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen gleich sind, für die der Markenschutz besteht. Weiter fällt hierunter die Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen für gleiche oder ähnliche Produkte oder Dienstleitungen, sofern dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zuletzt ist dem Inhaber des Markenrechts auch die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen vorbehalten, die nicht denen ähnlich sind, für die der Markenschutz 2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts 41

besteht, wenn die Marke im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Nicht den Verbietungsrechten unterliegt wiederum im Grundsatz die Markennennung. 2.3. Die persönlichkeitsrechtlichen Vorgaben bei natürlichen Personen (Menschen) Soweit eine Website Inhalte bereitstellt, die Informationen über natürliche Personen enthalten, seien es Texte, Bilder, Filme oder sonstiges, können diese Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berühren, die sich als Ausprägungen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstehen lassen und teilweise sondergesetzliche Regelungen erfahren haben. Diesen ist das bereits dargestellte Recht am Namen zuzurechnen. Wahre Tatsachenbehauptungen Berichterstattung Zu den Persönlichkeitsrechten gehört das Recht, grundsätzlich über die Offenlegung von Informationen über die eigene Person zu bestimmen. Bei Fehlen einer entsprechenden Einwilligung ergibt sich die Zulässigkeit der Preisgabe aus einer Güter- und Interessenabwägung. Gegenüberzustellen sind dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vor allem die Rechte auf Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit. Maßgeblich ist insbesondere die Intensität der Beeinträchtigung im konkreten Fall, wofür die Art der berührten Persönlichkeitssphäre von Bedeutung ist. Dabei genießt die Intimsphäre, also die innere Gedanken- und Gefühlswelt einschließlich ihrer äußeren Erscheinungsformen, absoluten Schutz. Auch in der Privatsphäre, demjenigen Bereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben, bleibt es bei einem grundsätzlichen Vorrang des Persönlichkeitsrechts. Kein so weit gehender Schutz besteht in der Individualsphäre, die die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt betrifft. Bei der Abwägung zu berücksichtigen ist auch weiterhin die Schwere des konkreten Eingriffs, insbesondere mögliche negative Auswirkungen auf Ansehen und Ehre des Betroffenen sowie das eigene Verhalten des Verletzten, das dem Eingriff vorausgeht. Sonderausprägungen des Komplexes Darstellung der Person in der Öffentlichkeit sind das Recht am eigenen Bild und das Recht am eigenen Wort. Deren Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bestehen etwa für Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen und solche, die Personen nur als Beiwerk zeigen. Grenze ist aber auch hier das berechtigte Interesse des Abgebildeten. 42 Das Vereinshandbuch

Unwahre Tatsachenbehauptungen Unwahre Tatsachenbehauptungen verletzen stets das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, ohne dass es einer Abgrenzung nach Sphären bedürfte. An ihrer Verbreitung kann niemand ein schutzwürdiges Interesse haben. Neben dem zivilrechtlichen besteht auch strafrechtlicher Schutz vor übler Nachrede. Werturteile Von den Tatsachenbehauptungen sind die Werturteile zu unterscheiden. Erstere zeichnen sich dadurch aus, dass sie einem Beweis zugänglich sind. Die Abgrenzung fällt allerdings häufig schwer; auch können Werturteile einen Tatsachenkern beinhalten. Werturteile können den Betroffenen in seinem aus der Persönlichkeit fließenden Recht auf Ehre verletzen. Zunächst ist der Sinngehalt der Äußerung nach dem auf die angesprochenen Verkehrskreise vermittelten Gesamteindruck zu ermitteln. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint, sondern darauf, wie sie zu verstehen ist. Weiter ist die Rechtswidrigkeit der Äußerung durch eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Meinungs- und Pressefreiheit des Äußernden zu bestimmen. Hierbei kommt es darauf an, ob und inwieweit es sich um eine Angelegenheit von öffentlicher Bedeutung handelt. Gerade dann darf die subjektive Meinung scharf, überspitzt und provokativ geäußert werden. Der Schutz der Persönlichkeit hat jedoch insbesondere dann Vorrang, wenn ein Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder eine reine Formalbeleidigung vorliegt. Strafrechtlich kann die Kundgabe eigener Nicht- oder Missachtung als Beleidigung sanktioniert werden. 2.4. Äußerungen über juristische Personen und Unternehmen Auch juristische Personen wie rechtsfähige Vereine und Kapitalgesellschaften genießen Persönlichkeitsschutz. Dieser ist in seinem Umfang allerdings durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsgemäßen Funktionen und ihre soziale Wertgeltung beschränkt. Hierzu gehört der Schutz vor der Preisgabe von Unternehmensinterna sowie vor Herabsetzung. Parallel hierzu besteht das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die oben dargestellten Grundsätze gelten insofern mit einigen Modifikationen, die sich vor allem aus der fehlenden Menschenwürde der juristischen Personen ergeben. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts 43

2.5. Verantwortlichkeit für Verletzungshandlungen Für Verletzungen der dargestellten Rechte kann derjenige in Anspruch genommen werden, der für diese verantwortlich ist. Verantwortlich ist einmal derjenige, der die Verletzungshandlung unmittelbar vornimmt. Ihm steht gleich, wer eine Nutzungshandlung zwar selbst nicht vorgenommen hat, dem diese jedoch als eigene zugerechnet wird, weil er sie veranlasst hat. Sofern ein Eingriff durch das Zusammenwirken mehrerer Handlungen herbeigeführt wird, sind sämtliche Beteiligten verantwortlich. Auszuscheiden sind allerdings Hilfspersonen, wenn ihnen die verletzende Handlung in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann. Es kommt darauf an, ob ihnen eine eigene Entscheidungsbefugnis in Bezug auf deren Vornahme zukommt. Danach haftet der Verein im Grundsatz für Rechtsverletzungen, die durch mit dem Betrieb der Website betraute Personen, seien es Vereinsvorstände, Mitglieder oder Dritte, vorgenommen werden. Verantwortlich kann zudem sein, wer durch sein Verhalten einen Eingriff mittelbar verursacht. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob der Betreiber einer Website für Verletzungshandlungen von Dritten, etwa durch die Nutzung von Gästebüchern oder Foren, Verantwortung zu tragen hat. Zwar wirkt der Betreiber insofern an der Rechtsverletzung mit, als er die hierfür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung stellt. Allerdings besteht in diesen Fällen nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit: Der Betreiber ist nicht verpflichtet, die von ihm gespeicherten, übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen allgemein zu überwachen oder von sich aus nach Umständen zu forschen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten hinweisen. Er hat jedoch eine spezielle Pflicht zur Überprüfung, wenn er entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat oder ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht benannt worden ist und sich damit die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat. Im Übrigen ist der Betreiber für die Informationen Dritter nur dann verantwortlich, wenn er diese nach Kenntniserlangung nicht entfernt oder sperrt. 2.6. Zulässigkeit von Links Die Frage nach der Zulässigkeit von Links stellt sich in zweierlei Hinsicht. Einmal ist von Interesse, ob Verweise die Rechte des Anbieters der verlinkten Inhalte verletzen können. Insofern ist grundsätzlich von der Zulässigkeit von Links auszugehen. Anders kann es hingegen bei einem Handeln im geschäftlichen Verkehr liegen; hier können Links den Betreiber der verlinkten Inhalte unter dem Aspekt der Leistungsübernahme oder der Irreführung verletzen, einschlägig sind vor allem Kennzeichen- 44 Das Vereinshandbuch

rechte und das Wettbewerbsrecht. Entscheidend ist vornehmlich, inwieweit die verlinkten Inhalte von einem Betrachter dem Linksetzer zugerechnet werden. Zum anderen können Links der Vereinswebsite auf Webpages verweisen, die ihrerseits verletzende Inhalte bereithalten. Der Linksetzer wirkt insofern an der Rechtsverletzung mit, als er eine erleichterte Zugriffsmöglichkeit auf die rechtswidrigen Inhalte schafft. Er haftet hierfür jedenfalls dann, wenn durch den Link die fremden Inhalte als eigene dargestellt werden. Im Übrigen setzt eine Haftung in diesen Fällen voraus, dass dem Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Inhalte bekannt war oder er sie infolge der Verletzung einer Prüfungspflicht nicht kannte. Kenntnis der Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn diese für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. Der Umfang der Prüfungspflichten lässt sich kaum verallgemeinert darstellen. Hierbei dürfte hinsichtlich der Zumutbarkeit auch zwischen Linksetzung aufgrund individualisierter Auswahl und aufgrund automatisierten Verfahrens, etwa bei Suchmaschinen, zu unterscheiden sein. 2.7. Domainrecht Anstelle der IP-Adressen werden üblicherweise Domain-Namen zur Identifikation von Websites verwendet. Mit der Registrierung der Domain bei der jeweiligen Vergabestelle entsteht ein Vertrag, durch den die Registrierungsstelle verpflichtet ist, für eine entsprechende Verknüpfung zwischen Domain und IP-Adresse des Nutzers gegen Gebührenzahlung Rechnung zu tragen. Den Schwerpunkt der rechtlichen Auseinandersetzungen über Domains bildet die Frage nach der Haftung für rechtswidrige Domains. Es handelt sich hierbei um Sonderfälle von Streitigkeiten im Bereich der bereits dargestellten Namens- und Kennzeichenrechte sowie des Wettbewerbsrechts: Soweit die Nutzung der Domain die genannten Rechte eines Dritten verletzt, ist der Nutzer diesem gegenüber zur Unterlassung verpflichtet. 2.8. Impressum Verschiedene Vorschriften treffen Regelungen über Informationspflichten der Betreiber von Websites. Nach der Ablösung des Teledienstegesetzes (TDG) durch das Telemediengesetz (TMG) im März 2007 ergeben sich Informationspflichten für Website-Betreiber aus 5 TMG und 55 Rundfunk-Staatsvertrag (RStV). Hinsichtlich der Frage nach und dem Inhalt der Impressumspflicht ist zwischen verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts 45

Rein persönliche oder familiäre Angebote Keinerlei Informationspflichten unterliegen infolge von 55 Abs. 1 RStV solche Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Dieses Merkmal dürften Vereinswebsites, die sich in aller Regel an die Allgemeinheit richten, in den seltensten Fällen erfüllen; es ist daher von der Berufung auf 55 Abs. 1 RStV abzuraten. Geschäftsmäßige Angebote 5 TMG gilt für Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Inhalte. Es kommt dabei nicht darauf an, ob für das Angebot tatsächlich eine Gegenleistung verlangt wird, nur darauf, ob dies üblicherweise der Fall ist. Der Umfang dieser Regelung wirft derzeit jedenfalls insofern noch Schwierigkeiten auf, als auch hier unklar ist, ob darunter auch werbefinanzierte Angebote, etwa mittels Bannern, fallen sollen. Man wird die hierzu ergehende Rechtsprechung abzuwarten haben. Zu empfehlen ist es daher vorerst, von einem weiten Anwendungsbereich der Vorschrift auszugehen und auch in diesen Fällen den Informationspflichten aus 5 TMG nachzukommen. Vereinswebsites müssen danach die folgenden Informationen enthalten: den Namen und die Anschrift des Vereins; bei eingetragenen und damit rechtsfähigen Vereinen die Rechtsform (e. V.); die Angabe des Vertretungsberechtigten, auch beim nicht rechtsfähigen Verein; soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde; Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Unklar und daher empfehlenswert ist das Erfordernis der Angabe einer Telefonnummer; bei eingetragenen Vereinen: Angabe des entsprechenden Vereinsregisters und der Registernummer; in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer. Übrige Angebote Sofern es sich weder um rein persönliche oder familiäre noch um geschäftsmäßige Angebote handelt, gelten die Vorgaben des 55 Abs. 1 RStV. Anzugeben sind daher: Name und Anschrift des Vereins; Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten, jedenfalls anzuraten auch beim nicht rechtsfähigen Verein. 46 Das Vereinshandbuch

Weitere Pflichten bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten Zusätzlich zu den Angaben nach 5 TMG haben Websites mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, nach 55 Abs. 2 RStV einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Journalistisch-redaktionell gestaltet sind solche Angebote die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden. Auch hier ist zu einer weiten Auslegung unter Einbeziehung von Blogs zu raten. Art der Offenlegung Die Informationen sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Hierfür genügt jedenfalls ein in eine auf sämtlichen Webpages vorhandene Leiste integrierter Link. 2.9. Versendung von E-Mails Die Versendung von E-Mails unterliegt verschiedenen Restriktionen. Von Bedeutung sind an dieser Stelle vor allem solche, die sich mit der Zusendung unverlangter Informationen (Stichwort Spam ) und den für den Versand geltenden Offenlegungspflichten befassen. Zusendung unverlangter Informationen ( Spam") Grenzen für die Zulässigkeit jeglichen E-Mail-Versands ergeben sich grundsätzlich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Verstoß gegen diese individuellen Rechte löst einen Unterlassungsanspruch der Empfänger aus. Fehlt es an einem Einverständnis bezüglich der Zusendung, so kommt es für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit auf eine umfassende Interessenabwägung im konkreten Fall an. Die dadurch vorgegebene Einzelfallbetrachtung verbietet generelle Aussagen über die Zulässigkeit. Jedoch ist vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung von Massen-Werbemails abzuraten; Rundmails an die Vereinsmitglieder werden in begrenztem Umfang zulässig sein. Auszugehen ist angesichts der insofern noch ungesicherten rechtlichen Situation weiter auch von der Unzulässigkeit solcher Einzel-Mails, deren Zusendung nicht aufgrund eines berechtigten Interesses erfolgt. Besondere Regelungen über die Zulässigkeit bestehen für den Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr. Derartige E-Mails sind grundsätzlich bereits dann wettbewerbswidrig, wenn eine Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt. Ausnahmen bestehen nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen: 2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts 47

Der versendende Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten; der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen; der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und der Kunde wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Weitere Vorgaben für die kommerzielle Kommunikation macht 6 Abs. 2 TMG. Verboten ist danach das Verschleiern oder Verheimlichen des Absenders und des kommerziellen Charakters der Nachricht. Der Verstoß gegen 6 Abs. 2 TMG kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld nach sich ziehen und überdies wettbewerbswidrig sein. Im Gegensatz zu den genannten individuellen Rechten kann die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nur von Mitbewerbern, Wirtschafts- und Verbraucherverbänden sowie von Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern geltend gemacht werden. Offenlegungspflichten Hinsichtlich der Offenlegungspflichten in E-Mails hat man zwischen solchen der Massen- und der Individualkommunikation zu unterscheiden. Erstere, so insbesondere Newsletter, fallen unter den Begriff des Telemediendienstes. Es sind daher, gegebenenfalls neben 6 Abs. 2 TMG, die für die Vereinswebsite geltenden und bereits oben dargestellten Vorgaben aus 5 TMG und 55 RStV zu beachten. Handelt es sich bei dem Verein ausnahmsweise um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), möglich vor allem bei einem wirtschaftlichen Verein, dann gelten grundsätzlich die Offenlegungspflichten entsprechend 37a HGB für geschäftliche E-Mails, unter die wohl auch Newsletter fallen. Anzuraten ist daher die Aufnahme folgender Angaben: der Vereinsname; die Rechtsform; der Sitz des Vereins; das Registergericht; die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist und der Vereinsvorstand. In individuelle geschäftliche E-Mails sollten im Falle der Kaufmannseigenschaft ebenfalls die obigen Angaben entsprechend 37a HGB aufgenommen werden; zu beachten ist weiterhin 6 Abs. 2 TMG. 48 Das Vereinshandbuch

2.10. Die Abmahnung Eine Verletzung der dargestellten subjektiven Rechte wie des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, der Kennzeichen- und Persönlichkeitsrechte führt im Fall der Wiederholungsgefahr zu einem Unterlassungsanspruch des Verletzten. Wettbewerbswidriges Verhalten, worunter auch der Verstoß gegen sämtliche genannten Vorschriften fallen kann, hat ebenso einen Unterlassungsanspruch zur Folge, der von Wettbewerbern und von bestimmten Vereinigungen geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist wiederum Wiederholungsgefahr. Diese wird durch eine vorangegangene Verletzung indiziert, bedarf also keiner gesonderten Begründung. Die Unterlassungsansprüche können gerichtlich geltend gemacht werden. Als Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung hat sich vor diesem Hintergrund die Abmahnung etabliert. Bei dieser handelt es sich um die Aufforderung an den Verletzer, eine Erklärung des Inhalts abzugeben, er werde in Zukunft das beanstandete Verhalten unterlassen, andernfalls werde er an die Person des Auffordernden einen Geldbetrag in bestimmter Höhe entrichten. Mit der Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung kommt ein Vertrag zustande, der dem Auffordernden im Fall der (erneuten) Zuwiderhandlung des Verletzers einen selbstständigen und einklagbaren Zahlungsanspruch in der vereinbarten Höhe gibt. Für den Verletzer ist die Abgabe der Erklärung insofern von Interesse, als diese, sofern hinsichtlich des Betrages in genügender Höhe abgegeben, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr führt und ihn dadurch vor einer zivilrechtlichen Verurteilung auf entsprechende Unterlassungsklage hin schützt. Zur Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht keine Rechtspflicht; sie ist selbstverständlich nur dann sinnvoll, wenn das abgemahnte Verhalten tatsächlich rechtswidrig war. Es ist allerdings nicht zu verhehlen, dass dies vom Abgemahnten häufig trotz intensiver Nachforschungen nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden kann. Es stellt sich dann häufig die praktische Frage, ob nicht im Sinne der Rechtssicherheit die Abgabe der Erklärung einem unter Umständen langwierigen und kostspieligen Prozess vorzuziehen ist. Angesichts der Tatsache, dass sich das Internet mittlerweile zu einer Spielwiese für dubiose Abmahnanwälte entwickelt hat, ist hier jedoch vor überstürzten Reaktionen zu warnen. Streitigkeiten entstehen häufig über die Pflicht zur Tragung der Abmahnkosten. Hierzu ist der Abgemahnte nur dann verpflichtet, wenn tatsächlich ein Unterlassungsanspruch gegen ihn besteht. Zudem darf die Abmahnung nicht missbräuchlich sein, insbesondere, weil es dem Abmahnenden vorwiegend auf die Kostenerstattung ankommt. Zur Geltendmachung des Kostenanspruchs berechtigt ist nur der Inhaber des Unterlassungsanspruchs, also der Verletzte oder im Falle wettbewerbswidrigen Verhaltens Mitbewerber und bestimmte Vereinigungen, gegebenenfalls ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter. 2. Rechtliche Rahmenbedingungen eines Online-Auftritts 49

Einen weiteren Streitpunkt bildet die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs. Hierbei handelt es sich um eine mit erheblicher Unsicherheit behaftete Frage. Diese betrifft zum einen die generelle Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten. Hierzu liegt eine Reihe verhältnismäßig großzügiger Gerichtsentscheidungen vor, allerdings verfährt immerhin der Bundesgerichtshof in dieser Frage zunehmend restriktiv: Je nach vorhandener Sachkunde sowie Personal- und Sachausstattung wird von der Verzichtbarkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einfach bis durchschnittlich schwer zu verfolgenden Rechtsverstößen ausgegangen. In diesen Fällen kann die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden. Im Falle der Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten kommt es weiter auf den Streitwert an, aus dem sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen. Pauschale Aussagen hierzu sind nicht möglich. Eine besondere Regelung über die Abmahnkosten trifft neuerdings 97a Abs. 2 UrhG: Danach ist der Ersatz der erforderlichen Kosten bei unerheblichen Urheberrechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs für die erste Abmahnung auf EUR 100 beschränkt. Gegen eine unberechtigte Abmahnung stehen dem Abgemahnten verschiedene Abwehrmaßnahmen zur Verfügung. Er ist zunächst zu einer Reaktion auf die Abmahnung nicht verpflichtet. Weiter hat er die Möglichkeit einer bei Erfolg für den Abmahnenden kostenpflichtigen Feststellungsklage. Bei Verschulden des Abmahnenden können ihm zusätzlich Schadenersatzansprüche zustehen. 50 Das Vereinshandbuch