Meldungen zur Sozialversicherung



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Transkript:

Meldungen zur Sozialversicherung Anmeldungen Beginn der Beschäftigung Krankenkasse bei Beitragsgruppe bei Sonstige Gründe/Änderung im /Wechsel eines Wertguthabens Abmeldungen Anmeldung 10 mit der ersten folgenden Anmeldung 11 mit der ersten folgenden Anmeldung 12 mit der ersten folgenden Anmeldung 13 mit der ersten folgenden Ende der Beschäftigung Abmeldung 30 mit der nächsten folgenden Krankenkasse bei Beitragsgruppe bei Abmeldung 31 mit der nächsten folgenden Abmeldung 32 mit der nächsten folgenden

Sonstige Gründe Abmeldung 33 mit der nächsten folgenden Wechsel von einem Wertguthaben, das im Bundesgebiet Ost, und einem Wertguthaben, das im Bundesgebiet West erzielt wurde Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen ses nach 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV Arbeitsentgelts von mehr als einem Monat wegen Arbeitskampf Wechsel des Entgeltabrechnungsprogrammes (optional) Ende der Beschäftigung wegen Todes An/Abmeldungen Abmeldung 33 mit der nächsten folgenden Abmeldung 34 mit der nächsten folgenden Wochen nach Beginn der Unterbrechung Abmeldung 35 mit der nächsten folgenden Wochen nach Beginn der Unterbrechung Abmeldung 36 mit der nächsten folgenden Abmeldung 49 mit der ersten folgenden Betrifft befristete Beschäftigungen, bei denen das Ende der Beschäftigung von vornherein feststeht. Beginn und Ende einer Beschäftigung An-/Abmeldung 40 mit der ersten folgenden

Jahresmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen Beschäftigungszeit und Arbeitsentgelt im vorangegangenen Kalenderjahr Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als Sondermeldung (z. B. in beitragsfreien Zeiten) Meldung von Arbeitsentgelt in so genannten Störfällen Meldung des Unterschiedsbetrages bei Zahlung von Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit Gesonderte Meldung von beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitarbeiters bei Rentenantragstellung oder Versorgungsausgleichsverfahren Jahresmeldung 50 mit der ersten nach dem 31.12. folgenden bis zum 15.2. des Folgejahres Sondermeldung 54 mit der ersten folgenden Wochen nach der Zahlung Sondermeldung 55 mit der ersten folgenden Sondermeldung 56 mit der ersten folgenden Sondermeldung 57 mit der ersten folgenden GKVMonatsmeldung Sondermeldung 58 mit der ersten Gehaltsabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt Sondermeldung 91 Spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung

Meldungen wegen Beschäftigung Beschäftigung wegen Elterzeit 52 zwei Wochen nach Ablauf Beschäftigung wegen Ableistung gesetzlicher Dienstpflicht (Wehr- oder Zivildienst) von mehr als einem Kalendermonat Keine Meldung - - Arbeitsentgelts von weniger als einem Monat (z. B. unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug) Arbeitsentgelts für mindestens einen Kalendermonat, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken- /Pflegeversicherung berührt wird (z. B. Krankengeldbezug) 51 zwei Wochen nach Ablauf 53 zwei Wochen nach Ablauf Meldungen in Insolvenzfällen Weiterbeschäftigung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse Freistellung von der Beschäftigung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse Anmeldung 10 mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung Abmeldung 71 mit der nächsten folgenden

Rechtliches Ende der Beschäftigung während des Insolvenzverfahrens bei freigestellten Arbeitnehmern Entgeltmeldung eines freigestellten Arbeitnehmers während des Insolvenzverfahrens Änderungsmeldungen Abmeldung 72 mit der nächsten folgenden Jahresmeldung 70 mit der ersten nach dem 31.12 folgenden bis zum 15.2. des Folgejahres Änderung des Namens des Arbeitnehmers Änderung der Anschrift des Arbeitnehmers Änderung des Aktenzeichens oder der Personalnummer Namensänderung 60 mit der nächsten folgenden Anschriftsänderung 61 mit der nächsten folgenden Änderungsmeldung 62 freiwillige Meldung; keine Frist Änderung der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers Änderungsmeldung 63 mit der ersten folgenden Seit dem 01.11.2009 besteht für die Arbeitgeber nicht mehr die Verpflichtung, die Änderung personenbezogener Daten an die Einzugsstelle als "Änderungsmeldung" gesondert zu übermitteln. Dies betrifft die Meldegründe 60, 61 und 63. Ergeben sich solche Änderungen beim Arbeitnehmer, sollen die geänderten Daten künftig ohne weiteren Hinweis bei der nächsten Meldung (z. B. Jahresmeldung, ) mit aufgenommen werden. Anmerkung: Stornierungen sind unverzüglich vorzunehmen.