Deutscher Bundestag Drucksache 16/1935 16. Wahlperiode 23. 06. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts A. Problem und Ziel DiegewerbsmäßigeVermittlungvonVersicherungenistderzeitinDeutschland nichterlaubnispflichtig.dergewerbetreibendeistjedochnach 14derGewerbeordnungverpflichtet,demGewerbeamtdieAufnahmeseinerTätigkeitanzuzeigen.SoweitdasGewerbeamtimLaufederTätigkeitdesVermittlersAnlass habensollte,andererforderlichengewerberechtlichenzuverlässigkeitdesgewerbetreibendenzuzweifeln,kanneinverfahrenzuruntersagungdesgewerbes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden. Durchdieam15.Januar2003imEU-Amtsblatt (Abl.EGNr.L9S.3)verkündeteRichtlinie2002/92/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom9.dezember2002überversicherungsvermittlung (nachfolgend die Richtlinie genannt)bestehtnunfürallemitgliedstaatendieverpflichtung,die TätigkeitderVersicherungsvermittlungeinerErlaubnispflichtzuunterziehen. VoraussetzungenfürdieErlaubniserteilungsindeineangemesseneQualifikationdesVermittlers,eineBerufshaftpflichtversicherung,geordneteVermögensverhältnisse und der gute Leumund des Vermittlers. ZielderRichtliniesinddieHarmonisierungdesVermittlermarktesunddieVerbesserung des Verbraucherschutzes. DieRichtliniesiehtdieEintragungallergewerblichtätigenVermittlerinein odermehrerenationaleregistervor,wobeidieinverschiedenenregisternenthalteneninformationenvoneinerzentralenauskunftsstelleausabrufbarsein müssen.fernersolldenkundenderzugangzueineraußergerichtlichen Schlichtungs-undBeschwerdestelleermöglichtwerden.Weiterhinwerdendie Mitgliedstaatenverpflichtet,VorschriftenzurKundengeldsicherungundzu Informations-,Beratungs-undDokumentationspflichtendesVermittlerszu schaffen. B. Lösung VordemHintergrundderNeuregulierungdurchEinführungeinerBerufszugangsschrankeunddeserheblichenAdministrationsaufwandsfüreinesehr kleingliedrigevertriebsstrukturstößtdieumsetzungindeutschlandaufgroße Hindernisse. DenVorgabenderRichtlinieentsprechendwirdderbislangfreizugängliche BerufdesVersicherungsvermittlerseinerErlaubnisunterworfen,wobeidie Industrie-undHandelskammernErlaubnis-undRegistrierungsstellenfürdie ca.500000einzutragendenversicherungsvermittlerwerden.damiteinher gehenvorschriftenüberdieerforderlichequalifikationvonvermittlern,die
Drucksache 16/1935 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode übereineverordnungsermächtigungineinerbereitsabgestimmtenversicherungsvermittlungsverordnung konkretisiert werden. UmnichtdiegesamteVermittlerbrancheundifferenziertmitderErlaubnispflichtzuüberziehen,sinddieausschließlichfüreinVersicherungsunternehmentätigenVermittler diesogenanntengebundenenvermittler befreit, wenndasversicherungsunternehmendieuneingeschränktehaftungübernimmt.fürvermittlerproduktakzessorischerversicherungen (z.b.kfz-händler)wirdüberdiemöglichkeitdererlaubnisbefreiungeinvereinfachteszulassungsverfahren zur Verfügung gestellt. WeiterhinwerdenVorschriftenübereineKundengeldsicherung,eineobligatorischeBerufshaftpflichtversicherungsowieanlassbezogeneBeratungs-,Informations-undDokumentationspflichtengegenüberdemKundennormiert.Die KonkretisierungderKundengeldsicherung,Berufshaftpflichtversicherungund derinformationspflichtenerfolgtüberdiebereitserwähnteverordnungsermächtigung. SchließlichwerdendieAnforderungenfürdieAnerkennungderbestehenden privatrechtlichorganisiertenombudsleutealsaußergerichtlichebeschwerde-/ Schlichtungsstellenfestgelegt,sodasskeineneuenStelleneingerichtetwerden müssen. NachderRichtliniewarenauchdiebisherimRechtsberatungsgesetzgeregelten VersicherungsberaterindasneugeschaffeneSystemfürVersicherungsvermittler zu integrieren. MitderUmsetzungwerdendiePositiondesKundengestärktunddieTätigkeit desversicherungsvermittlersineinemzusammenwachsendeneuropaharmonisiert.mitdementwurfdesbundesministeriumsfürwirtschaftundtechnologie (BMWi)werdendieVerbraucherschutzzieleebensowiedieInteressender Wirtschaft berücksichtigt. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieöffentlicheVerwaltungistdurchdasZulassungs-undRegistrierungsverfahrennichtbetroffen,dadieAufgabendenIndustrie-undHandelskammern (IHK)übertragenwerden.Esistnichtdamitzurechnen,dassdurchdasGesetz fürdieöffentlicheverwaltungzusätzlicheüberwachungsaufgabenineinem Umfanggegebenwerden,diefürdiebetroffenenBehördenpersonelleAuswirkungenbzw.BelastungenfürdieöffentlichenHaushaltezurFolgehabenkönnten. E. Sonstige Kosten DurchdieobengenanntenÄnderungenbringtdieUmsetzungderRichtlinie zusätzlichebelastungenfürdieversicherungsvermittler,versicherungsberater undversicherungsunternehmenmitsich,diemittelfristigzuerhöhungender Versicherungsprämienführenwerden.UnmittelbareAuswirkungenaufdas Preisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindabernichtzu erwarten. F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen EinespezielleFörderungderGleichstellungderGeschlechteristdurchdieses Gesetznichtbeabsichtigt.DieGesetzesmaßnahmewirktsichgleichermaßen auf Frauen und Männer aus.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1935
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1935 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts 1 Anlage 1 DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung DieGewerbeordnunginderFassungderBekanntmachungvom22.Februar1999 (BGBl.IS.202),zuletzt geändertdurchartikel [ ]desgesetzesvom [ ] (BGBl.I S. [ ]), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 11wirdfolgendeAngabeeingefügt: 11aVermittlerregister. b)nachderangabezu 34cwerdenfolgendeAngaben eingefügt: 34dVersicherungsvermittler 34eVersicherungsberater. c)nachderangabezu 155wirdfolgendeAngabe eingefügt: 155aVersagungderAuskunftzuZweckendes Zeugenschutzes. d) Die Angabe zu 156 wird wie folgt gefasst: 156Übergangsregelungen. 2. Nach 11 wird folgender 11a eingefügt: 11a Vermittlerregister (1)JedeIndustrie-undHandelskammer (Registerbehörde)führteinRegisterdernach 34dAbs.7,auchin Verbindungmit 34eAbs.2,Eintragungspflichtigen. DieörtlicheZuständigkeitrichtetsichnachdemLandesrecht.ZweckdesRegistersistesinsbesondere,derAllgemeinheit,vorallemVersicherungsnehmernundVersicherungsunternehmen,dieÜberprüfungderZulassung sowiedesumfangsderzugelassenentätigkeitdereintragungspflichtigenzuermöglichen.dieregisterbehördenbedienensichbeiderführungdesregistersderin 32Abs.2desUmweltauditgesetzesbezeichnetengemeinsamenStelle (gemeinsamestelle).dieregisterbehördeunterliegtderaufsichtderoberstenlandesbehörde. (2)AuskünfteausdemRegisterwerdenimWegedes automatisiertenabrufsüberdasinternetoderschriftlich erteilt.dieregisterbehördengewährleisten,dasseine 1DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2002/92/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.Dezember2002über Versicherungsvermittlung (ABl. EG Nr. L 9 S. 3). gleichzeitigeabfragebeiallenregisternnachabsatz1 Satz 1 möglich ist. (3)DiefüreineUntersagungnach 35zuständige BehördeteiltderRegisterbehördeeineUntersagungunverzüglichmit.BeiAufhebungderErlaubnisnach 34d Abs.1oder 34eAbs.1oderderErlaubnisbefreiung nach 34dAbs.3odereinerMitteilungnachSatz1oder 80Abs.4desVersicherungsaufsichtsgesetzeshatdie RegisterbehördeunverzüglichdiezudemBetroffenen gespeichertendatenzulöschen.derfamilienname,der Vorname,dieRegistrierungsnummersowiederTagder LöschungwerdenimRegisterineinemtäglichaktualisiertenVerzeichnisgespeichert.ZugangzudiesemVerzeichniserhaltennurVersicherungsunternehmen.Die AngabenwerdeneinenMonatnachderSpeicherungin diesem Verzeichnis gelöscht. (4)BeabsichtigteinEintragungspflichtiger,ineinem anderenmitgliedstaatdereuropäischenunionoderin einemanderenvertragsstaatdesabkommensüberden EuropäischenWirtschaftsraumtätigzuwerden,hater dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen. (5)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiekanndurchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesVorschriftenerlassenüberdie Einzelheiten der Registerführung, insbesondere über 1.dieindemRegisterzuspeicherndenAngaben;gespeichertwerdendürfennurAngabenzurIdentifizierung (insbesonderefamilienname,vorname,geschäftsanschrift,geburtstagundregistrierungsnummer), zurzulassungundzumumfangderzugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen, 2.Angaben,dienichtallgemeinzugänglichseinsollen, sowiediestellen,diezugangzudiesenangabenerhalten. (6)DieZusammenarbeitderzuständigenStellenmit denzuständigenbehördenderanderenmitgliedstaaten dereuropäischenunionsowiederanderenvertragsstaatendesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum erfolgt nach folgenden Maßgaben: 1.AufErsuchenderzuständigenBehördeeinesanderen Mitglied-oderVertragsstaatesübermitteltdiezuständigeRegisterbehördeInformationeneinschließlich personenbezogenerdaten,diezurüberprüfungder EinhaltungderVoraussetzungenfürdieTätigkeitals VersicherungsvermittleroderVersicherungsberater erforderlichsind,andiezuständigebehördedesanderen Mitglied- oder Vertragsstaates. 2.DieRegisterbehördedarfohneErsuchenderzuständigenBehördeeinesanderenMitglied-oderVertragsstaatesInformationeneinschließlichpersonenbezogenerDatenübermitteln,wennAnhaltspunkte dafürvorliegen,dassdiekenntnisdieserinformatio- nenfürdieüberprüfungdereinhaltungdervoraus-
Drucksache 16/1935 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode setzungenfürdietätigkeitalsversicherungsvermittler oder Versicherungsberater erforderlich ist. 3.SoweitvondembetreffendenMitglied-oderVertragsstaatnachArtikel6Abs.2derRichtlinie2002/ 92/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom9.dezember2002überversicherungsvermittlung (ABl.EGNr.L9S.3)gefordert,teiltdieRegisterbehördeimFalledesAbsatzes4dieAbsichtdes EintragungspflichtigenderzuständigenBehördedes anderenmitglied-odervertragsstaatesmitundunterrichtetgleichzeitigdeneintragungspflichtigen.zum ZweckederÜberwachungdarfdieRegisterbehörde derzuständigenbehördedesanderenmitglied-oder VertragsstaatesdiezudemEintragungspflichtigenim RegistergespeichertenAngabenübermitteln.Die zuständigebehördeeinesanderenmitglied-oder VertragsstaatesistüberÄnderungenübermittelter Angaben zu unterrichten. 4.HandeltessichbeidennachAbsatz3gelöschtenAngabenumsolcheeinesineinemanderenMitgliedoderVertragsstaattätigenGewerbetreibenden,soteilt dieregisterbehördederzuständigenbehördedes anderenmitglied-odervertragsstaatesdielöschung unverzüglich mit. DieZusammenarbeit,insbesonderedieÜbermittlung voninformationen,erfolgtjeweilsüberdasbundesministeriumfürwirtschaftundtechnologie,dassichdabei der gemeinsamen Stelle bedient. (7)DieRegisterbehörde,dieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsichtunddiefürdieErlaubniserteilungnach 34dAbs.1Satz1und 34eAbs.1 Satz1,fürdieUntersagungnach 35,dieEntgegennahmederGewerbeanzeigenach 14oderdieVerfolgungvonOrdnungswidrigkeitennachdemGesetzüber OrdnungswidrigkeitenzuständigenBehördendürfen einanderauchohneersucheninformationeneinschließlichpersonenbezogenerdatenübermitteln,soweitdies zurerfüllungihrerjeweiligenmitdertätigkeitvon VersicherungsvermittlernundVersicherungsberaternzusammenhängenden Aufgaben erforderlich ist. (8)AllePersonen,dieimRahmendesfürVersicherungsvermittlerundVersicherungsberatergeltenden RegistrierungsverfahrensoderderÜberprüfungder EinhaltungderVoraussetzungenfürdieTätigkeitals VersicherungsvermittleroderVersicherungsberaterzur EntgegennahmeoderErteilungvonInformationenverpflichtetsind,unterliegendemBerufsgeheimnis. 84des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 3. 15b wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdennachdemwort Vornamen diewörter undihreladungsfähigeanschrift eingefügt. b)inabsatz2werdennachdenwörtern ihressatzungsgemäßensitzes einkommaunddiewörter ihre ladungsfähige Anschrift eingefügt. 4.In 29Abs.1Nr.1wirddieAngabe oder 34c durch die Angabe, 34c, 34d oder 34e ersetzt. 5. 34b Abs. 5 wird wie folgt gefasst: (5)AufAntragsindbesonderssachkundigeVersteigerermitAusnahmejuristischerPersonenvonderzuständigenBehördeallgemeinöffentlichzubestellen;diesgilt entsprechendfürangestelltevonversteigerern.diebestellungkannfürbestimmteartenvonversteigerungen erfolgen,sofernfürdieseeinbedarfanversteigerungsleistungenbesteht.dienachsatz1öffentlichbestellten Personensinddaraufzuvereidigen,dasssieihreAufgabengewissenhaft,weisungsfreiundunparteiischerfüllen werden. 6.In 34bAbs.4Nr.1undin 34cAbs.2Nr.1wird jeweilsnachdemwort Untreue, daswort Geldwäsche, eingefügt. 7.Nach 34cwerdendiefolgenden 34dund34eeingefügt: 34d Versicherungsvermittler (1)WergewerbsmäßigalsVersicherungsmakleroder alsversicherungsvertreterdenabschlussvonversicherungsverträgenvermittelnwill (Versicherungsvermittler),bedarfderErlaubnisderzuständigenIndustrieundHandelskammer.DieErlaubniskanninhaltlichbeschränktundmitAuflagenverbundenwerden,soweit dieszumschutzederallgemeinheitoderderversicherungsnehmererforderlichist;unterdenselbenvoraussetzungensindauchdienachträglicheaufnahme,änderungundergänzungvonauflagenzulässig.indererlaubnisistanzugeben,obsieeinemversicherungsmaklerodereinemversicherungsvertretererteiltwird.die einemversicherungsmaklererteilteerlaubnisbeinhaltet diebefugnis,dritte,dienichtverbrauchersind,beider Vereinbarung,ÄnderungoderPrüfungvonVersicherungsverträgengegengesondertesEntgeltrechtlichzu beraten.beiderwahrnehmungderaufgabennachden Sätzen1und2unterliegtdieIndustrie-undHandelskammer der Aufsicht der obersten Landesbehörde. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1.TatsachendieAnnahmerechtfertigen,dassderAntragstellerdiefürdenGewerbebetrieberforderliche Zuverlässigkeitnichtbesitzt;dieerforderlicheZuverlässigkeitbesitztinderRegelnicht,werinden letztenfünfjahrenvorstellungdesantrageswegen einesverbrechensoderwegendiebstahls,unterschlagung,erpressung,betruges,untreue,geldwäsche,urkundenfälschung,hehlerei,wuchersoder einerinsolvenzstraftatrechtskräftigverurteiltworden ist; 2.derAntragstellerinungeordnetenVermögensverhältnissenlebt;diesistinderRegelderFall,wennüber dasvermögendesantragstellersdasinsolvenzverfahreneröffnetwordenodererindasvominsolvenzgerichtodervomvollstreckungsgerichtzuführende Verzeichnis ( 26Abs.2derInsolvenzordnung, 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; 3.derAntragstellerdenNachweiseinerBerufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder 4.derAntragstellernichtdurcheinevorderIndustrieundHandelskammererfolgreichabgelegtePrüfung nachweist,dasserdiefürdieversicherungsvermitt-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1935 lungnotwendigesachkundeüberdieversicherungsfachlichen,insbesonderehinsichtlichbedarf,angebotsformenundleistungsumfang,undrechtlichen GrundlagensowiedieKundenberatungbesitzt;esist ausreichend,wenndernachweisdurcheineangemessenezahlvonbeimantragstellerbeschäftigten natürlichenpersonenerbrachtwird,denendieaufsichtüberdieunmittelbarmitdervermittlungvon VersicherungenbefasstenPersonenübertragenist und die den Antragsteller vertreten dürfen. (3)AufAntraghatdienachAbsatz1zuständigeBehördeeinenGewerbetreibenden,derdieVersicherung alsergänzungderimrahmenseinerhaupttätigkeit geliefertenwarenoderdienstleistungenvermittelt,von dererlaubnispflichtnachabsatz1zubefreien,wenner nachweisen kann, dass 1.erseineTätigkeitalsVersicherungsvermittlerunmittelbarimAuftrageinesodermehrererVersicherungsvermittler,dieInhabereinerErlaubnisnachAbsatz1 sind,odereinesodermehrererversicherungsunternehmen ausübt; 2.fürihneineBerufshaftpflichtversicherungnachMaßgabe des Absatzes 2 Nr. 3 besteht und 3.erzuverlässigsowieangemessenqualifiziertistund nichtinungeordnetenvermögensverhältnissenlebt; alsnachweishierfüristeineerklärungderinnummer1bezeichnetenauftraggeberausreichend,mit deminhalt,dasssiesichverpflichten,dieanforderungenentsprechend 80Abs.2desVersicherungsaufsichtsgesetzeszubeachtenunddiefürdieVermittlungderjeweiligenVersicherungangemessene QualifikationdesAntragstellerssicherzustellen,und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4)KeinerErlaubnisbedarfeinVersicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn 1.erseineTätigkeitalsVersicherungsvermittlerausschließlichimAuftrageinesoder,wenndieVersicherungsproduktenichtinKonkurrenzstehen,mehrerer iminlandzumgeschäftsbetriebbefugtenversicherungsunternehmen ausübt und 2.durchdasoderdieVersicherungsunternehmenfürihn dieuneingeschränktehaftungausseinervermittlertätigkeit übernommen wird. (5)KeinerErlaubnisbedarfeinVersicherungsvermittlernachAbsatz1Satz1,wennerineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnionoderineinemanderen VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischen WirtschaftsraumniedergelassenistunddieEintragungin einregisternachartikel3derrichtlinie2002/92/egdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.Dezember2002überVersicherungsvermittlung (ABl.EGNr. L9 S.3) nachweisen kann. (6)GewerbetreibendenachdenAbsätzen1,3und4 dürfendirektbeidervermittlungmitwirkendepersonen nurbeschäftigen,wennsiesicherstellen,dassdiesepersonenüberdiefürdievermittlungderjeweiligenversicherungangemessenequalifikationverfügen,undgeprüft haben, ob sie zuverlässig sind. (7)GewerbetreibendenachdenAbsätzen1,3und4 sindverpflichtet,sichunverzüglichnachaufnahmeihrertätigkeitindasregisternach 11aAbs.1eintragen zulassen.wesentlicheänderungenderimregistergespeichertenangabensindderregisterbehördeunverzüglichmitzuteilen.imfalledes 80Abs.3desVersicherungsaufsichtsgesetzeswirdmitderMitteilungandie RegisterbehördezugleichdieuneingeschränkteHaftung nachabsatz4nr.2durchdasversicherungsunternehmenübernommen.diesehaftungbestehtnichtfürvermittlertätigkeitennachlöschungderangabenzudem GewerbetreibendenausdemRegisteraufGrundeiner Mitteilungnach 80Abs.4desVersicherungsaufsichtsgesetzes. (8)DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiekannimEinvernehmenmitdemBundesministeriumderJustiz,demBundesministeriumderFinanzen unddembundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzdurchrechtsverordnung mitzustimmungdesbundesrateszurumsetzungder Richtlinie2002/92/EGoderzumSchutzederAllgemeinheitundderVersicherungsnehmerVorschriftenerlassen über 1.denUmfangderVerpflichtungendesVersicherungsvermittlersbeiderAusübungdesGewerbes,insbesondere über a)dieinformationspflichtengegenüberdemversicherungsnehmer, b)dieverpflichtung,ausreichendesicherheitenzu leistenodereinezudiesemzweckgeeignete Versicherungabzuschließen,sofernderVersicherungsvermittlerVermögenswertedesVersicherungsnehmersoderfürdiesenbestimmteVermögenswerte erhält oder verwendet; 2.dieInhalteunddasVerfahrenfüreineSachkundeprüfungnachAbsatz2Nr.4,dieAusnahmenvonder ErforderlichkeitderSachkundeprüfungsowiedie GleichstellungandererBerufsqualifikationenmitder Sachkundeprüfung,dieörtlicheZuständigkeitder Industrie-undHandelskammern,dieBerufungeines Aufgabenauswahlausschusses; 3.inhaltlicheAnforderungenandienachAbsatz2Nr.3 erforderlichehaftpflichtversicherung,insbesondere diehöhedermindestversicherungssummen,diebestimmungderzuständigenstelleimsinnedes 158c Abs.2desGesetzesüberdenVersicherungsvertrag, überdennachweisdesbestehenseinerhaftpflichtversicherungundanzeigepflichtendesversicherungsunternehmensgegenüberdenbehördenund den Versicherungsnehmern. InderRechtsverordnungnachSatz1kannfernerdieBefugnisdesVersicherungsvermittlerszurEntgegennahme undzurverwendungvonvermögenswertendesversicherungsnehmersoderfürdiesenbestimmtenvermögenswertenbeschränktwerden,soweitdieszumschutzedes Versicherungsnehmerserforderlichist.InderRechtsverordnungnachSatz1kannbestimmtwerden,dassüberdie ErfüllungderVerpflichtungennachSatz1Nr.1BuchstabebAufzeichnungenzuführensindunddieEinhaltung derverpflichtungennachsatz1nr.1buchstabebauf
Drucksache 16/1935 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode KostendesVersicherungsvermittlersregelmäßigoderaus besonderemanlasszuüberprüfenundderprüfungsberichtderzuständigenbehördevorzulegenist,soweites zurwirksamenüberwachungerforderlichist;hierbeikönnendieeinzelheitenderprüfung,insbesonderederen Anlass,ZeitpunktundHäufigkeit,dieAuswahl,BestellungundAbberufungderPrüfer,derenRechte,Pflichten undverantwortlichkeit,derinhaltdesprüfberichts,die VerpflichtungendesVersicherungsvermittlersgegenüber demprüfersowiedasverfahrenbeimeinungsverschiedenheitenzwischendemprüferunddemversicherungsvermittler, geregelt werden. (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht 1.für Gewerbetreibende, wenn a)sienichthauptberuflichversicherungenvermitteln, b)sieausschließlichversicherungsverträgevermitteln,fürdienurkenntnissedesangebotenenversicherungsschutzes erforderlich sind, c)siekeinelebensversicherungenoderversicherungenzurabdeckungvonhaftpflichtrisikenvermitteln, d)dieversicherungeinezusatzleistungzurlieferungeinerwareoderdererbringungeiner DienstleistungdarstelltundentwederdasRisiko einesdefekts,einesverlustsodereinerbeschädigungvongüternabdecktoderdiebeschädigung, denverlustvongepäckoderandererisikenim ZusammenhangmiteinerbeidemGewerbetreibendengebuchtenReise,einschließlichHaftpflicht-oderUnfallversicherungsrisiken,sofern diedeckungzusätzlichzurhauptversicherungsdeckungfürrisikenimzusammenhangmitdieser Reise gewährt wird, e)diejahresprämieeinenbetragvon500euronicht übersteigt und f)diegesamtlaufzeiteinschließlichetwaigerverlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt; 2.fürGewerbetreibende,diealsBausparkasseoderals voneinerbausparkassebeauftragtervermittlerfür BauspareralsBestandteilederBausparverträgeVersicherungenimRahmeneinesKollektivvertrages vermitteln,dieausschließlichdazubestimmtsind,die RückzahlungsforderungenderBausparkasseausgewährten Darlehen abzusichern; 3.fürGewerbetreibende,diealsZusatzleistungzurLieferungeinerWareoderderErbringungeinerDienstleistungimZusammenhangmitVerbraucherdarlehen Restschuldversicherungenvermitteln,derenJahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. (10)DieVorschriftenfürVersicherungsvermittlergelten auch für Rückversicherungsvermittler. 34e Versicherungsberater (1)WergewerbsmäßigDritteüberVersicherungen beratenwill,ohnevoneinemversicherungsunternehmen einenwirtschaftlichenvorteilzuerhaltenodervonihm inandererweiseabhängigzusein (Versicherungsberater),bedarfderErlaubnisderzuständigenIndustrieundHandelskammer.DieErlaubniskanninhaltlichbeschränktundmitAuflagenverbundenwerden,soweit dieszumschutzederallgemeinheitoderderversicherungsnehmererforderlichist;unterdenselbenvoraussetzungenistauchdienachträglicheaufnahme,änderung undergänzungvonauflagenzulässig.dieerlaubnisbeinhaltetdiebefugnis,drittebeidervereinbarung,änderungoderprüfungvonversicherungsverträgenoderbei derwahrnehmungvonansprüchenausdemversicherungsvertragimversicherungsfallrechtlichzuberaten undgegenüberdemversicherungsunternehmenaußergerichtlichzuvertreten.beiderwahrnehmungihrer AufgabennachdenSätzen1und2unterliegtdieIndustrie-undHandelskammerderAufsichtderobersten Landesbehörde. (2) 34dAbs.2und5bis8sowiedieaufGrunddes 34dAbs.8erlassenenRechtsvorschriftengeltenentsprechend. (3)VersicherungsberaterdürfenkeineProvisionvon Versicherungsunternehmenentgegennehmen.DasBundesministeriumfürWirtschaftundTechnologiekannim EinvernehmenmitdemBundesministeriumderJustiz durchrechtsverordnungmitzustimmungdesbundesrateszumschutzederallgemeinheitundderversicherungsnehmernäherevorschriftenüberdasprovisionsannahmeverboterlassen.inderrechtsverordnungnach Satz2kanninsbesonderebestimmtwerden,dassdie EinhaltungdesProvisionsannahmeverbotesaufKosten desversicherungsberatersregelmäßigoderausbesonderemanlasszuüberprüfenundderprüfungsberichtder zuständigenbehördevorzulegenist,soweiteszurwirksamenüberwachungerforderlichist;hierbeikönnendie EinzelheitenderPrüfung,insbesonderederenAnlass, ZeitpunktundHäufigkeit,dieAuswahl,Bestellungund AbberufungderPrüfer,derenRechte,PflichtenundVerantwortlichkeit,derInhaltdesPrüfberichts,dieVerpflichtungendesVersicherungsberatersgegenüberdem PrüfersowiedasVerfahrenbeiMeinungsverschiedenheitenzwischendemPrüferunddemVersicherungsberater,geregeltwerden.ZurÜberwachungdesProvisionsannahmeverboteskanninderRechtsverordnung bestimmtwerden,dassderversicherungsberaterüber dieeinnahmenausseinertätigkeitaufzeichnungenzu führen hat. 8. 55a wird wie folgt geändert: a)innummer6werdendiewörter Versicherungsverträge oder gestrichen. b)innummer7wirddieangabe oder 34c durch die Angabe, 34c, 34d oder 34e ersetzt. 9. 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)ImFallederselbständigenAusübungdesBewachungsgewerbes,desGewerbesderMakler,Bauträger undbaubetreuersowiedesversicherungsvermittlergewerbesgeltendieversagungsgründeder 34a,34c oder 34d auch in Verbindung mit 34e entsprechend.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/1935 10. 61a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: FürdieAusübungdesBewachungsgewerbes,desVersteigerergewerbes,desGewerbesderMakler,Bauträger undbaubetreuer,desversicherungsvermittlergewerbes sowiedesversicherungsberatergewerbesgelten 34a Abs.1Satz4undAbs.2bis5, 34bAbs.5bis8und 10, 34cAbs.3und5, 34dAbs.6bis10, 34e Abs.2bis3sowiedieaufGrunddes 34aAbs.2,des 34bAbs.8,des 34cAbs.3,des 34dAbs.8und des 34eAbs.3erlassenenRechtsvorschriftenentsprechend. 11. 70a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)ImFallederselbständigenAusübungdesBewachungsgewerbes,desGewerbesderMakler,Bauträger undbaubetreuer,desversicherungsvermittlergewerbes sowiedesversicherungsberatergewerbesaufeinerveranstaltungimsinneder 64bis68geltendieVersagungsgründeder 34a,34coder34dauchinVerbindung mit 34e entsprechend. 12. 71b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: FürdieAusübungdesBewachungsgewerbes,desVersteigerergewerbes,desGewerbesderMakler,Bauträger undbaubetreuer,desversicherungsvermittlergewerbes sowiedesversicherungsberatergewerbesgelten 34a Abs.1Satz4undAbs.2bis5, 34bAbs.5bis8und 10, 34cAbs.3und5, 34dAbs.6bis10, 34e Abs.2bis3sowiedieaufGrunddes 34aAbs.2,des 34bAbs.8,des 34cAbs.3,des 34dAbs.8und des 34eAbs.3erlassenenRechtsvorschriftenentsprechend. 13. 144 wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nr.1buchstabehundiwerdenjeweils amendedaswort oder durcheinkommaersetzt und folgende Buchstaben j und k angefügt: j)nach 34dAbs.1Satz1,auchinVerbindung mit 34dAbs.10,denAbschlussvonVerträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder k)nach 34eAbs.1Satz1überVersicherungen berät oder. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer1werdennachderangabe 34b Abs.8 einkommaunddieangabe 34d Abs.8Satz1Nr.1oder3,Satz2oder3, 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 eingefügt. bb)innummer3werdennachderangabe 34b Abs.3 einkommaunddieangabe 34d Abs.1Satz2,auchinVerbindungmitAbs.3 Satz 2, 34e Abs. 1 Satz 2 eingefügt. cc)innummer5wirddaswort oder durchein Komma ersetzt. dd)innummer6wirdamendederpunktdurch ein Komma ersetzt. ee)diefolgendennummern7und8werdenangefügt: 7.entgegen 34dAbs.7Satz1,auchinVerbindungmit 34eAbs.2,sichnichtoder nicht rechtzeitig eintragen lässt oder 8.entgegen 34eAbs.3Satz1,auchinVerbindungmiteinerRechtsverordnungnach Satz 2, eine Provision entgegennimmt. 14. 145 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2nr.8wirddieangabe 34aAbs.2oder 34bAbs.8 durchdieangabe 34aAbs.2, 34b Abs.8, 34dAbs.8Satz1Nr.1oder3,Satz2oder 3 oder 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 ersetzt. b)inabsatz3nr.6werdendiewörter dieabsicht zumvertriebderware durchdiewörter denort der Veranstaltung ersetzt. 15.In 146Abs.2Nr.11wirddieAngabe 34aAbs.2 oder 34bAbs.8 durchdieangabe 34aAbs.2, 34bAbs.8, 34dAbs.8Satz1Nr.1oder3,Satz2 oder 3 oder 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 ersetzt. 16. 156 wird wie folgt gefasst: 156 Übergangsregelungen (1)Gewerbetreibende,dievordem [einsetzen: erstertagdesaufdieverkündungfolgendenkalendermonats]versicherungenimsinnedes 34dAbs.1vermittelthaben,bedürfenbiszum1.Januar [einsetzen: JahreszahldeszweitenaufdieVerkündungfolgenden Kalenderjahres]keinerErlaubnis.Abweichendvon 34dAbs.7hatindiesemFallauchdieRegistrierung biszudemzeitpunktzuerfolgen,abdemdieerlaubnispflichtbesteht.wenndievoraussetzungendes 34d Abs.4vorliegen,giltSatz1entsprechendfürdie Registrierungspflicht nach 34d Abs. 7. (2)VersicherungsvermittlerimSinnedesAbsatzes1 Satz1sindverpflichtet,eineHaftpflichtversicherung nach 34dAbs.2Nr.3abzuschließenundfürdie DauerihrerTätigkeitaufrechtzuerhalten,esseidenn, dievoraussetzungendes 34dAbs.4liegenvor.Die zuständigebehördehatdieversicherungsvermittlung zuuntersagen,wenndieerforderlichehaftpflichtversicherungnach 34dAbs.2Nr.3nichtnachgewiesen werden kann. (3)AbweichendvonAbsatz1müssenPersonenmit einererlaubniszurbesorgungfremderrechtsangelegenheitenaufdemgebietderversicherungsberatung (Artikel1 1Abs.1Nr.2desRechtsberatungsgesetzes)dieErlaubnisnach 34eAbs.1zugleichmitder Registrierungnach 34dAbs.7beantragen.Wirddie ErlaubnisunterVorlagederbisherigenErlaubnisurkundebeantragt,soerfolgtkeinePrüfungderSachkunde,derZuverlässigkeitundderVermögensverhältnissenach 34dAbs.2Nr.1,2und4.DieErlaubnis nachdemrechtsberatungsgesetzerlischtmitderbestandskräftigenentscheidungüberdenerlaubnisantrag nach 34eAbs.1.BiszudiesemZeitpunktgiltsieals Erlaubnis nach 34e Abs. 1. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag DasGesetzüberdenVersicherungsvertraginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer7632-1,veröf-
Drucksache 16/1935 10 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode fentlichtenbereinigtenfassung,zuletztgeändertdurchartikel [6]desGesetzesvom [24.Dezember2004] (BGBl.I S. [3102]), wird wie folgt geändert: 1.ImErstenAbschnittwirdderVierteTitelwiefolgtgeändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Vierter Titel Versicherungsvermittler, Versicherungsberater. b) Vor 43 wird folgender Erster Untertitel eingefügt: Erster Untertitel Mitteilungs- und Beratungspflichten 42a Begriffsbestimmungen (1)VersicherungsvermittlerimSinndiesesGesetzessindVersicherungsvertreterundVersicherungsmakler. (2)VersicherungsvertreterimSinndiesesGesetzes ist,wervoneinemversichererodereinemversicherungsvertreterdamitbetrautist,gewerbsmäßigversicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. (3)VersicherungsmaklerimSinndiesesGesetzes ist,wergewerbsmäßigfürdenauftraggeberdievermittlungoderdenabschlussvonversicherungsverträgenübernimmt,ohnevoneinemversichereroder voneinemversicherungsvertreterdamitbetrautzu sein.alsversicherungsmaklergilt,wergegenüber demversicherungsnehmerdenanscheinerweckt,er erbringeseineleistungenalsversicherungsmakler nach Satz 1. (4)VersicherungsberaterimSinndiesesGesetzes ist,wergewerbsmäßigdrittebeidervereinbarung, ÄnderungoderPrüfungvonVersicherungsverträgen oderbeiderwahrnehmungvonansprüchenausversicherungsverträgenimversicherungsfallberätoder gegenüberdemversichereraußergerichtlichvertritt, ohnevoneinemversicherereinenwirtschaftlichen VorteilzuerhaltenoderinandererWeisevonihm abhängig zu sein. 42b Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers (1)DerVersicherungsmakleristverpflichtet,seinemRateinehinreichendeZahlvonaufdemMarkt angebotenenversicherungsverträgenundvonversicherernzugrundezulegen,sodassernachfachlichenkriterieneineempfehlungdahinabgebenkann, welcherversicherungsvertraggeeignetist,diebedürfnissedesversicherungsnehmerszuerfüllen.dies giltnicht,soweiterineinzelnenfällenvorabgabe dervertragserklärungdesversicherungsnehmersdiesenausdrücklichaufeineeingeschränkteversicherer- und Vertragsauswahl hinweist. (2)DerVersicherungsmakler,dernachAbsatz1 Satz2aufeineeingeschränkteAuswahlhinweist, undderversicherungsvertreterhabendemversicherungsnehmermitzuteilen,aufwelchermarkt-und InformationsgrundlagesieihreLeistungerbringen, unddienamenderihremratzugrundegelegten Versichereranzugeben.AußerdemhatderVersicherungsvertretermitzuteilen,fürwelcheVersichererer seinetätigkeitausübtundoberfürdieseausschließlich tätig ist. (3)DerVersicherungsnehmerkannaufdieMitteilungenundAngabennachAbsatz2durcheine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten. 42c Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers (1)DerVersicherungsvermittlerhatdenVersicherungsnehmer,soweitnachderSchwierigkeit,die angeboteneversicherungzubeurteilen,oderder PersondesVersicherungsnehmersunddessenSituationhierfürAnlassbesteht,nachseinenWünschen undbedürfnissenzubefragenund,auchunter BerücksichtigungeinesangemessenenVerhältnisses zwischenberatungsaufwandunddervomversicherungsnehmerzuzahlendenprämien,zuberatensowiediegründefürjedenzueinerbestimmtenversicherungerteiltenratanzugeben.erhatdiesunter BerücksichtigungderKomplexitätdesangebotenen Versicherungsvertrags nach 42d zu dokumentieren. (2)DerVersicherungsnehmerkannaufdieBeratungoderdieDokumentationnachAbsatz1durch einegesonderteschriftlicheerklärungverzichten,in derervomversicherungsvermittlerausdrücklichdaraufhingewiesenwird,dasssicheinverzichtnachteiligaufdiemöglichkeitdesversicherungsnehmers auswirkenkann,gegendenversicherungsvermittler einenschadensersatzanspruchnach 42egeltendzu machen. 42d Zeitpunkt und Form der Information (1)DemVersicherungsnehmersinddieInformationennach 42bAbs.2vorAbgabeseinerVertragserklärung,dieInformationennach 42cAbs.1vor demabschlussdesvertragsklarundverständlichin Textform zu übermitteln. (2)DieInformationennachAbsatz1dürfen mündlichübermitteltwerden,wennderversicherungsnehmerdieswünschtoderwennundsoweitder VersicherervorläufigeDeckunggewährt.Indiesen FällensinddieInformationenunverzüglichnachVertragsschluss,spätestensmitdemVersicherungsschein demversicherungsnehmerintextformzurverfügungzustellen;diesgiltnichtfürverträgeübervorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen. 42e Schadensersatzpflicht DerVersicherungsvermittleristzumErsatzdes Schadensverpflichtet,derdemVersicherungsnehmer durchdieverletzungeinerpflichtnachden 42b oder42centsteht.diesgiltnicht,wennderversicherungsvermittlerdiepflichtverletzungnichtzuvertreten hat.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/1935 42f Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers (1)DerVersicherungsvertretergiltalsbevollmächtigt,Zahlungen,diederVersicherungsnehmer imzusammenhangmitdervermittlungoderdem AbschlusseinesVersicherungsvertragsanihnleistet, anzunehmen.einebeschränkungdieservollmacht mussderversicherungsnehmernurgegensichgelten lassen,wennerdiebeschränkungbeidervornahme derzahlungkannteoderinfolgegroberfahrlässigkeit nicht kannte. (2)EineBevollmächtigungdesVersicherungsvermittlersdurchdenVersicherungsnehmerzurAnnahmevonLeistungendesVersicherers,diedieser aufgrundeinesversicherungsvertragsandenversicherungsnehmerzuerbringenhat,bedarfeiner gesondertenschriftlichenerklärungdesversicherungsnehmers. 42g Großrisiken Die 42bbis42egeltennichtfürdieVermittlung vonversicherungsverträgenübergroßrisikenim SinndesArtikels10Abs.1Satz2desEinführungsgesetzeszudemGesetzüberdenVersicherungsvertrag. 42h Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler AufPersonen,dieselbständigVersicherungsverträgevermittelnoderabschließen,ohnegewerbsmäßigtätigzusein,sinddie 42bbis42gund42k entsprechend anzuwenden. 42i Abweichende Vereinbarungen Vonden 42bbis42hkannnichtzumNachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. 42j Versicherungsberater DiefürVersicherungsmaklergeltendenVorschriftendes 42bAbs.1Satz1,des 42cAbs.1,der 42dund42e,des 42fAbs.2undder 42g,42i und42ksindaufversicherungsberaterentsprechend anzuwenden.weitergehendepflichtendesversicherungsberatersausdemauftragsverhältnisbleiben unberührt. 42k Schlichtungsstelle (1)DasBundesministeriumderJustizkannim EinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzen,demBundesministeriumfürWirtschaftund TechnologieunddemBundesministeriumfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzprivatrechtlichorganisierteEinrichtungenalsSchlichtungsstellezuraußergerichtlichenBeilegungvon StreitigkeitenzwischenVersicherungsvermittlern undversicherungsnehmernimzusammenhangmit dervermittlungvonversicherungsverträgenanerkennen.dieanerkennungistimbundesanzeiger oderimelektronischenbundesanzeigerbekanntzu machen.diebeteiligtenkönnendieseschlichtungsstelleanrufen;dasrecht,diegerichteanzurufen, bleibt unberührt. (2)PrivatrechtlichorganisierteEinrichtungenkönnenalsSchlichtungsstelleanerkanntwerden,wenn siehinsichtlichihrerantwortenoderentscheidungen unabhängigundkeinenweisungenunterworfensind undinorganisatorischerundfachlicherhinsichtdie Aufgaben erfüllen können. (3)DieanerkanntenSchlichtungsstellenhaben jedebeschwerdeübereinenversicherungsvermittler zu beantworten. (4)DieanerkanntenSchlichtungsstellenkönnen vondemversicherungsvermittlereinentgelterheben.beioffensichtlichmissbräuchlichenbeschwerdenkannauchvondemversicherungsnehmerein Entgeltverlangtwerden.DieHöhedesEntgeltsmuss imverhältniszumaufwandderanerkannten Schlichtungsstelle angemessen sein. (5)SoweitkeineprivatrechtlichorganisierteEinrichtungalsSchlichtungsstelleanerkanntwird,kann dasbundesministeriumderjustizimeinvernehmen mitdembundesministeriumderfinanzen,dembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologieund dembundesministeriumfürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzdieaufgabender SchlichtungsstelledurchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrateseinerBundesoberbehörde oderbundesanstaltzuweisen.fürdiedurchführung desschlichtungsverfahrenswerdengebührenund Auslagenerhoben.DurchdieRechtsverordnungnach Satz1könnenauchdasVerfahrenunddiegebührenpflichtigenTatbeständesowiedieHöhederGebühren und Auslagen geregelt werden. 2. Nach 42k wird folgende Überschrift eingefügt: Zweiter Untertitel Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters. 3.In 43werdendasWort Versicherungsagent durch daswort Versicherungsvertreter unddassemikolon amendevonnummer3durcheinenpunktersetztsowie Nummer 4 aufgehoben. 4.In 44wirddasWort Agenten durchdaswort Versicherungsvertreters ersetzt. 5.Inden 45bis48werdenjeweilsdieWörter Versicherungsagent, Agent und Versicherungsagenten durch das Wort Versicherungsvertreter ersetzt. Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DasVersicherungsaufsichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom [17.Dezember1992] (BGBl. [1993I S.2]),zuletztgeändertdurchArtikel [2]desGesetzesvom [21.Dezember2004] (BGBl.IS. [3610]),wirdwiefolgt geändert:
Drucksache 16/1935 12 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)nachderangabezu 79awirdfolgendeAngabe eingefügt: 3.Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. b) Die Angabe zu 80 wird wie folgt gefasst: 80AnforderungenandiemitdemVertriebvon Versicherungen befassten Personen. c)nachderangabezu 80werdenfolgendeAngaben eingefügt: 80aBeschwerden über Versicherungsvermittler 80bÜbergangsregelung. 2. Nach 79a wird folgender 3. Unterabschnitt eingefügt: 3. Unterabschnitt Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen (1)Versicherungsunternehmensindverpflichtet,nur mitsolchengewerbsmäßigtätigenversicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die 1.imBesitzeinerErlaubnisnach 34dAbs.1derGewerbeordnungsind,nach 34dAbs.3derGewerbeordnungvonderErlaubnispflichtbefreitsindoder nach 34dAbs.4oder9derGewerbeordnungnicht der Erlaubnispflicht unterliegen und 2.bevollmächtigtsind,VermögenswertedesVersicherungsnehmersoderfürdiesenbestimmteVermögenswerteentgegenzunehmenoder,soweitnacheiner Rechtsverordnungnach 34dAbs.8Nr.1BuchstabebderGewerbeordnungerforderlich,eineSicherheitsleistung nachweisen. (2)MitgewerbsmäßigtätigenVersicherungsvermittlern, die 1.nach 34dAbs.4derGewerbeordnungnichtder Erlaubnispflicht unterliegen oder 2.nach 34dAbs.3derGewerbeordnungvonder ErlaubnispflichtbefreitsindunddieTätigkeitals VersicherungsvermittlerimAuftrageinesodermehrerer Versicherungsunternehmen ausüben, dürfenversicherungsunternehmennurzusammenarbeiten,wenndievermittlerzuverlässigsindundingeordnetenvermögensverhältnissenleben ( 34dAbs.2Nr.1 und2dergewerbeordnung)unddieversicherungsunternehmensicherstellen,dassdievermittlerüberdie zurvermittlungderjeweiligenversicherungangemessene Qualifikation verfügen. (3)AufVeranlassungeinesVersicherungsvermittlers nach 34dAbs.4derGewerbeordnunghabendasoder dieversicherungsunternehmen,fürdasoderdieerausschließlichtätigwird,dieimregisternach 11aAbs.1 dergewerbeordnungzuspeicherndenangabenderregisterbehördemitzuteilen.dasoderdieversicherungsunternehmenhabensicherzustellen,dassdievoraus- setzungennach 34dAbs.4derGewerbeordnungvorliegen. (4)Versicherungsunternehmensindverpflichtet,der Registerbehördenach 11aAbs.1derGewerbeordnung unverzüglichdiebeendigungderzusammenarbeitmit einemnach 34dAbs.4derGewerbeordnungnichtder ErlaubnispflichtunterliegendenVersicherungsvermittler mitzuteilenunddessenlöschungausdemregisterzu veranlassen. 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler VersicherungsunternehmenmüssenBeschwerden überversicherungsvermittler,dieihreversicherungen vermitteln,beantworten.beiwiederholtenbeschwerden,diefürdiebeurteilungderzuverlässigkeiterheblichseinkönnen,müssensiediefürdieerlaubniserteilungnach 34dAbs.1derGewerbeordnungzuständige Behörde davon in Kenntnis setzen. 80b Übergangsregelung Biszum1.Januar [einsetzen:jahreszahldes zweitenaufdieverkündungfolgendenkalenderjahres] dürfenversicherungsunternehmenauchmitversicherungsvermittlernimsinnedes 156Abs.1Satz1der Gewerbeordnungzusammenarbeiten,wennderVersicherungsvermittlereineBerufshaftpflichtversicherung imsinnedes 34dAbs.2Nr.3derGewerbeordnung nachweisenkannoderimfalledes 34dAbs.4derGewerbeordnungdasoderdieVersicherungsunternehmen, fürdasoderdieerausschließlichtätigwird,dieuneingeschränktehaftungübernommenhat.dieshatdasversicherungsunternehmen zu überprüfen. 3.In 84Abs.4Satz1Nr.2wirdnachdemWort Versicherungsunternehmen, daswort Versicherungsvermittlern, eingefügt. 4.In 144Abs.1awerdennachNummer3diefolgenden Nummern 3a und 3b eingefügt: 3a.vorsätzlichoderfahrlässigentgegen 80Abs.1 oder2miteinemversicherungsvermittlerzusammenarbeitet, 3b.vorsätzlichoderfahrlässigentgegen 80Abs.4 einemitteilungnicht,nichtrichtigodernichtrechtzeitig macht,. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel1Nr.7tritt,soweitdurchihn 34dAbs.8und 34eAbs.3Satz2bis4derGewerbeordnungeingefügt wird,amtagnachderverkündunginkraft.imübrigen trittdiesesgesetzam [einsetzen:datumdesjenigentagesdesdrittenaufdenmonatderverkündungfolgenden Kalendermonats,dessenZahlmitderdesTagesderVerkündungübereinstimmt,oder,wenneseinensolchenKalendertagnichtgibt,DatumdeserstenTagesdesdarauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/1935 1.Zielsetzung A.Allgemeiner Teil DasGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2002/92/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom9.dezember2002überversicherungsvermittlung (ABl.EGNr.L9 S.3vom15.Januar2003,nachfolgend Richtlinie genannt). ZielderRichtliniesindderVerbraucherschutzunddieHarmonisierungdesVermittlermarktes.DieInteressenderVerbrauchersollendurchdieRegistrierungspflichtundeine NormierungderInformations-undDokumentationspflichten des Vermittlers geschützt werden. NachderzeitigerRechtslageistdieVersicherungsvermittlungeinegewerblicheTätigkeitimSinnederGewerbeordnung (GewO)undunterliegtkeinerBerufszugangsschranke. EinVersicherungsvermittleristnurzurAnzeigeseinerTätigkeit gemäß 14 GewO verpflichtet. Esistkaummöglich,dieinZukunftzuadministrierende AnzahlderVersicherungsvermittlergenauzuerfassen,da nichtinallenfällenvoneinerkorrekterfolgtenanmeldung nach 14GewOausgegangenwerdenkann.SoweitVermittlerimRahmenderAnmeldung Finanzdienstleistungen alstätigkeitsbereichangegebenhaben,wirdhäufig auch die Vermittlung von Versicherungen darunter fallen. NachInformationendesGesamtverbandesderDeutschen Versicherungswirtschaftsindderzeitca.410000Gewerbetreibende als Versicherungsvermittler tätig: 6000 bis 8000 Makler, 3000ungebundeneVertreter (VermittlermitAgenturverträgenmitmehrerenVersicherungsunternehmenohne Ausschließlichkeitsklausel), 400000gebundeneVertreter (solche,dieeinenagenturvertragmiteinemversicherungsunternehmenmitausschließlichkeitsklausel haben). BeidiesenZahlensindjedochStrukturvertriebemiteinem großennetzwerkselbständigervermittlernureinfachgezählt.dazukommteinezurzeitnichtbezifferbareanzahl vongewerbetreibenden,dieversicherungenakzessorisch zudemhauptproduktvermitteln (produktakzessorische Vermittler),wiez.B.Kfz-Händleru.v.a.Damitwirdsich diezahlderzuadministrierendenvermittlernochweiter erhöhen.einegesamtzahlvon500000istnichtauszuschließen. UmdenEingriffindiebestehendenVermittlungsstrukturen möglichstgeringzuhalten,mussdasumsetzungsgesetz flexibelunddifferenziertdieunterschiedlichenvertriebsformen berücksichtigen. VordembeschriebenenHintergrundstelltdieUmsetzung fürdeutschlandeineganzbesondereherausforderungdar, beidererheblichehindernissezuüberwindensind.zum einengiltes,eineausgewogenelösungfüreineneuregulierungdurcheinführungeinerberufszugangsschrankezu finden.zumanderenbringtdieumsetzungaufgrundder sehrkleingliedrigenvertriebsstrukturmitderbereitsdargestelltengroßenanzahlvonvermittlerneinenerheblichen Administrationsaufwand mit sich. 2. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs DerGesetzentwurfumfassteineÄnderungderGewerbeordnungeinschließlichderFolgeänderungvonBußgeldvorschriftensowiedieErmächtigungzumErlasseinerVersicherungsvermittlerverordnung,derenEntwurfinzeitlichem ZusammenhangmitdiesemGesetzvorgelegtwerdensoll. AußerdemwerdenÄnderungenimVersicherungsvertragsgesetz (VVG)undVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgenommen. DieVersicherungsvermittlungwirdzumerlaubnispflichtigenGewerbeumgestaltet.DazuwirdinAnlehnungan dieübrigenvorschriftenübererlaubnispflichtigegewerbeinden 34abis34cGewOeinneuer 34d GewOeingefügt,wobeidieIndustrie-undHandelskammern (IHK)fürErlaubniserteilung,WiderrufundRücknahme zuständig sind. DieimRahmendesErlaubnisverfahrensgeforderte SachkundewirdübereineVerordnungsermächtigung grundsätzlichdurcheineihk-prüfungnachgewiesen, diesichandieseit1991vonderbrancheetablierte AusbildungzumVersicherungsfachmannundzurVersicherungsfachfraudesBerufsbildungswerksderDeutschen Versicherungswirtschafte.V. (BWV)von222Stunden orientierensoll.siestelltdenmaßstabbeieinemumfassendenvermittlungsangebotdar.fürvermittler,dienur produktakzessorischeversicherungenvermitteln,ist einegeringerequalifikationausreichend.ebensowerdenüberdieverordnungsermächtigunggrundsätzlich alleversicherungsvermittlerzumabschlusseinerberufshaftpflichtversicherungverpflichtet,undzwarunabhängigdavon,obsiehaupt-odernebenberuflichalsversicherungsvermittler tätig sind. FürdieinArtikel2Nr.7derRichtliniedefinierten gebundenenvermittler bestehtdiemöglichkeit,gewisse Erleichterungenzuzulassen.Nachdemvorliegenden EntwurfkönnensichAusschließlichkeitsvertreterüber ihr Versicherungsunternehmeneintragenlassen,wenn sieübereineuneingeschränktehaftungsübernahmeerklärungdesversicherungsunternehmensverfügen. AuchfürVermittlerproduktakzessorischerVersicherungen (z.b.kfz-händler)wirdüberdiemöglichkeitder ErlaubnisbefreiungeinvereinfachtesZulassungsverfahrenzurVerfügunggestellt.AusGründendesVerbraucherschutzesistdieÜbernahmederPrüfungdesguten LeumundsdurcheinVersicherungsunternehmen (bei Ausschließlichkeitsvertretern)odereinenObervermittler (imfalleeinesproduktakzessorischenvermittlers)erforderlich.sowohlfürdiezulassungsbehördealsauch fürdenvermittlerstelltdieseineerheblicheerleichterung dar. VersicherungsvermittlerwerdenunterBußgeldbewehrungverpflichtet,sichindasVermittlerregister (Register)eintragenzulassen.DieIHKfungierennichtnurals
Drucksache 16/1935 14 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zulassungsstellen,sondernführengleichzeitigdasvernetzteRegister,dasbeieinergemeinsamenStelleeingerichtetwird.EssollinsbesondereKunden,VersicherungsunternehmenundinFällenderNiederlassungs-/ DienstleistungsfreiheitauchausländischenBehördendie Überprüfungermöglichen,obeinVersicherungsvermittlerzugelassenist.InsbesonderedieEinordnungals MakleroderVertreterwirdhierdurchfürdenKunden transparent. DiedenVermittlergegenüberdemKundenbeimersten KundenbesuchtreffendenstatusbezogenenInformationspflichtenwerdeninderGewObzw.derVermittlerverordnunggeregeltundsanktioniert.DerVermittler mussdemkundennochvorbeginndesberatungsgesprächsmitteilen,oberalsversicherungsmakleroderals Versicherungsvertretertätigwird.Diesschafftfürden KundenTransparenzdarüber,aufwessenSeitederVermittler steht. DievertragsspezifischenanlassbezogenenBeratungs-, Informations-undDokumentationspflichtensowiedie HaftungfüreineFalschberatungwerdenimVVGnormiert.GrundsätzlichmusseinMakleralsSachwalterdes KundenseinenRataufeinehinreichendeZahlvonauf demmarktangebotenenversicherungsverträgenund Versicherernstützen,dieerimWegeeinerobjektiv ausgewogenenmarktuntersuchungzuermittelnhat.alle Vermittler,dienichtaufdieserGrundlageberaten,haben demkundendienamenderihremratzugrundegelegten Versicherer anzugeben. ImVVGundinderGewObzw.derVersicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)wirddieRegelung zurkundengeldsicherungverankert.grundsätzlichmüssenversicherungsvermittler,diezahlungenderkunden annehmen,ohnedazubevollmächtigtzusein,inanlehnungandiemakler-undbauträgerverordnungeine Sicherheitstellen.FürVersicherungsvertreterwirdeine solchebevollmächtigunggrundsätzlichfingiert.das heißt,einefürdasversicherungsunternehmenbestimmte ZahlungdesKundengiltbereitsalsgeleistet,wennder Vertretersieerhaltenhat,esseidenn,derKundewusste oderhatteinfolgegroberfahrlässigkeitkeinekenntnis davon,dassdervertreternichtzurentgegennahmevon Zahlungenbevollmächtigtwar.ImErgebniswirddie PflichtzurSicherheitsleistungnureinerelativkleine Zahl von Vermittlern treffen. ImVVGwerdendieVoraussetzungenfürdieAnerkennungderprivatrechtlichorganisiertenOmbudsleuteder VersicherungswirtschaftalsBeschwerde-undSchlichtungsstellegeschaffen,sodasskeineneuenStellenerrichtet werden müssen. ImVAGwerdendieVersicherungsunternehmenverpflichtet,nurmitVermittlernzusammenzuarbeiten,die indasregisterfürversicherungsvermittlereingetragen sind. Versicherungsberater,diegegenHonorartätigwerden undkeineprovisionvomversicherungsunternehmen erhalten,bedurftenbishereinererlaubnisnachdem Rechtsberatungsgesetz.ImRahmenderRichtlinienumsetzungwarendieVersicherungsberaterebenfallsdem fürversicherungsvermittlergeschaffenensystemzu unterwerfen.damitmüssensichversicherungsberater nunebenfallsregistrierenlassenundbedürfennachdem neuen 34eGewOeinerErlaubnisderIHK,wobeidie AnforderungendenenfürVersicherungsvermittlerentsprechen.AuchdiefürVersicherungsmaklergeltenden Berufsausübungsvorschriften,insbesonderedieBeratungs-,Dokumentations-undInformationspflichten, geltenentsprechendfürversicherungsberater.dieeinhaltungdesprovisionsannahmeverboteskanndurchdie Veranlassung von Prüfungen überwacht werden. DiefüreineüberschaubareZahlkonzipiertezentraleAufsichtderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) odereineranderenbundesbehörde scheidetals UmsetzungsvariantebeiderhierzuadministrierendenZahl vongewerbetreibendenaus.zudemließensichvielevermittlernichtausdergewerberechtlichenüberwachung herauslösen,dasiez.b.alskfz-händleroderdarlehensvermittlerfürihreanderweitigetätigkeitweiterhinder Gewerbeüberwachungunterlägen.EineAnzahlvonGewerbetreibendenindieserGrößenordnungistnurimRahmen derdezentralengewerberechtlichenüberwachungsstruktur bzw.derstrukturenderihkzubewältigen;natürlichnicht ohneeinenerheblichenmehraufwandanbürokratie.vereinzeltwurdevorgetragen,dassdieeigentlicheberufszulassungeinembranchengetragenenvereinübertragenwerden sollte (Verbändelösung).HiergegenbestehenjedocherheblicheordnungspolitischeBedenken.Dazuscheinendie zwischendervielzahlvonbetroffenenverbänden (Makler, Ausschließlichkeitsvertreter,Kfz-Handel,Großbankenetc.) vertreteneninteressenzuweitauseinanderzuliegen.die notwendigeneutralitätdesbranchenvereinskönntenurmit einemerheblicheneinsatzaufderebenederfachaufsicht gewährleistetwerden,sodasseinespürbareerleichterung fürdieverwaltungnichtvorhandenwäre.einsolcheskonzeptistzudemnurbeiverkammertenberufenüblich,wiees dievermittleralsklassischegewerbetreibendegeradenicht sind. 3.Gesetzgebungskompetenz des Bundes DerBundhatfürdenvorgelegtenEntwurfdieGesetzgebungskompetenznachArtikel74Abs.1Nr.11des Grundgesetzes GG (RechtderWirtschaft).EinebundeseinheitlicheRegelungistzur WahrungderRechtseinheit i.s.d.artikel72abs.2ggerforderlich.dadieversicherungsvermittlungund-beratungnichtanbestimmteorte oderregionengebundenist,sindbundeseinheitlichebedingungenfürdieausübungunddenzugangzudiesertätigkeitzuschaffen,wiediesz.b.auchfürdensichüberschneidendenbereichderdarlehensvermittlungerfolgtist (vgl. 34cGewO).EineLänderregelungodereineUntätigkeit auflandesebenebirgtvordemhintergrundderdivergierendenäußerungenderländerimrahmenderbeteiligungan diesemumsetzungsprojektdiegefahreinerrechtszersplitterung,diewedervombundnochvondenländernhingenommenwerdenkann.eswürdenichtnurfürüberregional tätigevermittlerdurchverschiedenequalifikations-,dokumentations-undberatungsanforderungensowiesicherungsmechanismenbürokratieaufgebaut (z.b.mehrfachzulassungindenjeweiligenbundesländern),auchfürdie KundenentstündeeinuneinheitlichesNiveau.Schließlich wäredievonderrichtliniegeforderteerrichtungeinerein-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/1935 zigenauskunftsstellefürkunden,versicherungsunternehmenundausländischebehördensowieeineseinheitlichen RegistersbeiunterschiedlichenLandesgesetzenkaummöglich.EsbestehteingesamtstaatlichesInteressedaran,WettbewerbsnachteileinnerhalbderbetroffenenBranchesowie UnsicherheitfürdieKundendurchverschiedeneBerufszulassungs- und Berufsausübungsvorschriften zu vermeiden. 4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieöffentlicheVerwaltungistdurchdasZulassungs-und Registrierungsverfahrennichtbetroffen,dadieAufgaben denihkübertragenwerden.esistnichtdamitzurechnen, dassdurchdasgesetzfürdieöffentlicheverwaltungzusätzlicheüberwachungsaufgabenineinemumfanggegeben werden,diefürdiebetroffenenbehördenpersonelleauswirkungenbzw.belastungenfürdieöffentlichenhaushalte zur Folge haben könnten. 5.Sonstige Kosten DieUmsetzungbringtzusätzlicheBelastungenfürdieVersicherungsvermittler,VersicherungsberaterundVersicherungsunternehmenmitsich.Aufgrundderweitverzweigten Vertriebssysteme,dieauchdenHandelmiteinbeziehen, werdenauchbranchenwiederkfz-handel,diealsversicherungsvermittlerimsinnederrichtlinietätigsind, betroffen. DiemitdiesemGesetzeingeführtenBeratungspflichtenbestehendemGrundsatznachbereitsnachderderzeitigen Rechtslage.Dennochistzuerwarten,dasssichderBeratungsaufwandnachdergesetzlichenNormierungerhöhen wird.hinzutrittdienunmehrobligatorischedokumentation.dieaufwendungenfürbeidepflichtenkönnendurch entsprechendestandardisiertefragebögenoderformblätter, anderenausarbeitungdieversicherungswirtschaftderzeit arbeitet,ingrenzengehaltenwerden.dennochistinjedem FallvoneinemkostenmäßigspürbarenMehraufwandin personellerundsachlicherhinsichtzurechnen;dieserlässt sichallerdingsnichtmiteinerkonkretenzahlenangabe quantifizieren. DiehöherenKostenimZusammenhangmitdenBeratungsundDokumentationspflichtenwerdenjedenfallsanfangs vonderanbieterseitegetragenwerden;dadamit zumindesttendenziell auchrechtsstreitigkeitenvermiedenwerden können, wird diese Kostenbelastung etwas relativiert. EbenfallswerdenVersicherungsvermittlerundVersicherungsberaterdurchdiePflichtzumAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungbelastet,dieeineeuropaweiteDeckungfürausderVersicherungsvermittlungentspringende Schäden,insbesonderefürBeratungsfehler,übernimmt. NachAngabenderBranchewirddieseVersicherungim Schnittungefähr1500EuroimJahrkosten,soweitkein Gruppenvertragabgeschlossenwerdenkann.DiePrämien könnenaberjenachdemrisikoimeinzelfallnachoben und unten abweichen. AuchdasZulassungs-/RegistrierungsverfahrenmitdenentsprechendenQualifikationsanforderungenbelastetdieVersicherungsvermittlerund-berater.DieZulassungs-sowie dieregistrierungsgebührenwerdensichimgeschätzten Rahmenvon400bis1500Eurobzw.50bis100Eurobewegen,diePrüfungsgebührenwerdenauf350Eurogeschätzt.DadieAusbildungfreigestelltist,lassensichAusbildungskosten nicht beziffern. SoweitRichtlinieundGesetzentwurfErleichterungenfür diezulassungdersogenanntengebundenenvermittlerzulassen,istfürdiebetroffenenversicherungsunternehmen mitzusätzlichenbelastungendurchdieihnenobliegenden administrativenaufgaben (SicherstellungvonQualifikation undeintragungdergebundenenvermittler)zurechnen.die ausreichendewahrnehmungdieseraufgabenistvonder BAFinimRahmenihrerlaufendenAufsichtzukontrollieren.DieAuswirkungenaufdenPersonalhaushaltderBAFin werdenzurzeitermittelt.mehrausgabenhierauswerden überdieumlagefinanzierung ( 16desFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von der Wirtschaft getragen. DieSchlichtungsstelleverursachtvorallemdurchpersonelleAufwendungenKosten;danebenfallenauchsachliche KostenwieRaummiete,Schreibmaterialetc.an.DieVersicherungswirtschafthataberbereitsderzeitmitdemVersicherungsombudsmanne.V.unddemOmbudsmannPrivate Kranken-undPflegeversicherungzweiSchlichtungsstellen eingerichtet,aufdienachdemgesetzzurückgegriffenwerdensoll.nachauskunftderbranchebelaufensichdiederzeitigenaufwendungenfürdenversicherungsombudsmann e.v.auf2581000euroimjahr.esistvorgesehen,beide OrganisationenalsSchlichtungsstelleanzuerkennen.Damit werdenzusätzliche,durchdiesesgesetzimpliziertekosten vermieden;allerdingskönntenkünftigbeiverstärkterinanspruchnahmederombudsleutedurchversicherungsnehmer weiterekosteninpersonellerundsachlicherhinsichtentstehen.demistaberdiemitdereinrichtungvonschlichtungsstellenbewirktevermeidungvongerichtskostenund anderenaufwendungenzurbeilegungvonstreitigkeiten entgegenzuhalten,sodassesplausibelerscheint,dassinsgesamtkeinezusätzlichenkostendurchdieschlichtungsstellen verursacht werden. Dieo.g.ÄnderungenwerdenmittelfristigzuErhöhungen derversicherungsprämienführen.unmittelbareauswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindabernichtzuerwarten.dadieöffentlichenhaushaltenichtbelastetwerden,gehenhiervonkeine mittelbar preisrelevanten Effekte aus. 6.Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen EinespezielleFörderungderGleichstellungderGeschlechteristdurchdiesesGesetznichtbeabsichtigt.DieGesetzesmaßnahmewirktsichgleichermaßenaufFrauenund Männeraus.GrundsätzlichwärebeidenmitdiesemGesetz geändertenvorschrifteneineergänzungderjeweilsweiblichenformwie GewerbetreibendeundGewerbetreibender etc.notwendig.dajedochnurwenigevorschriftender GewO,desVVGunddesVAGgeändertwerden,wirdim InteressederBeibehaltungeinereinheitlichenStrukturund einereinheitlichenterminologiedavonabgesehen.eineergänzungumdiejeweilsweiblicheformwürdedasgesetz schwerverständlichundunübersichtlichmachen.beieiner unterschiedlichenterminologieinnerhalbdergeänderten GesetzebestehtdieGefahr,dassfürdennichtgeänderten undausschließlichinmännlicherformgehaltenenteil nichtbeabsichtigteumkehrschlüssegezogenwerden.es
Drucksache 16/1935 16 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wirdandieserstelleaberausdrücklichdaraufhingewiesen, dassdiemännlichenformendergeändertengesetzefürbegriffewiedieobengenanntenjeweilsauchdieweibliche Form umfassen. B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gewerbeordnung) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumFolgeänderungenzurEinfügungder 11a, 34d und 34e. Zu Nummer 2 ( 11a) Mit 11awirdinUmsetzungvonArtikel3Abs.2der RichtliniedieRegister-undAuskunftsstelleneinrichtung geregelt. Zu Absatz 1 NachAbsatz1wirddasVermittlerregistervondenIHK geführt (Registerbehörden),diegleichzeitigZulassungsstellennachden 34dund34esind,sodassZulassung undregistrierungzeitgleicherfolgenkönnen.dieihk habennachdemumweltauditgesetzbereitseinegemeinsamestellealsauskunftsstelleerrichtet;siebedienensich auchfürdasvernetzteregisterdiesergemeinsamenstelle. DieimRegistereingetragenenInformationensollenentsprechendaktuellgehaltenwerden,umeineneffektiven NutzendesRegistersalsInformationsquellefürdenKunden,dieVersicherungsunternehmenund (ausländische)behördenzugewährleisten.wiedasvvgbezeichnetdie GewOdenKundenzurVereinfachungdesGesetzeswortlautsalsVersicherungsnehmer,auchwennerz.B.zum ZeitpunktderInformationsübermittlungnachdemneuen 42dAbs.1VVGgenaugenommennochkeinVersicherungsnehmer ist. DieRegisterbehördeunterliegtderAufsichtderobersten Landesbehörde. Zu Absatz 2 InUmsetzungvonArtikel3Abs.2zweiterUnterabsatzder RichtliniewirddasRegisterinternetbasiertgeführt,wodurchderAllgemeinheiteinleichterundschnellerZugang ermöglichtwird.auskünfteausdemregisterkönnendaneben im schriftlichen Verfahren erteilt werden. Zu Absatz 3 Absatz3Satz2regeltdieDatenlöschung.DasVerzeichnis nachabsatz3satz3solldenversicherungsunternehmen ermöglichen,ihrerprüfungspflichtnach 80VAGnachzukommen.EsenthältfüreinenMonatlediglicheinenstark eingeschränktendatensatzzuvermittlern,dienichtmehr eingetragensind.dergrundderlöschungwirdnichtangegeben,eskannsichalsoumeinegeschäftsaufgabe,eine Erlaubnisentziehungo.Ä.handeln.EswäremiteinemunzumutbarenAufwandverbunden,wenngroßeVersicherungsunternehmenregelmäßigihrengesamtenVermittlerbestandausdemGesamtbestanddesRegistersabfragen müssten.dabeiistjedochdasverzeichnisnachabsatz3 Satz4nurVersicherungsunternehmenzugänglich.EinVersicherungsnehmerkannüberdenallgemeinzugänglichen TeildesRegistersüberprüfen,obseinVersicherungsvermittlernocheingetragenist.DerZugangzudemVerzeichnisnachAbsatz3Satz3würdefürihnkeineErleichterung darstellen und ist daher nicht notwendig. Zu Absatz 4 Absatz4setztArtikel6Abs.1ersterUnterabsatzderRichtlinieum,dervorsieht,dasseinVersicherungsvermittlervor deraufnahmeeinertätigkeitimrahmenderdienst-oder NiederlassungsfreiheitzunächstdiezuständigeBehördeim Herkunftsstaat zu benachrichtigen hat. Zu Absatz 5 Absatz5enthältdieErmächtigungsgrundlagefürdenErlass vonrechtsverordnungenzurausgestaltungdesregistrierungsverfahrens. ImRahmendesCommitteeofEuropeanInsuranceand OccupationalPensionsSupervisors (CEIOPS)wirdzurzeit einprotokollzurzusammenarbeitderzuständigenstellen inbezugaufdieanwendungderrichtlinieerarbeitet,in demsowohldieinhaltedernationalenregister,dasmitteilungsverfahrennachartikel6derrichtliniesowiedie ZusammenarbeitbeiderÜberwachungvonVersicherungsvermittlerngeregeltwird.DabeiforderneinigeStaaten, DatenderVermittleringroßemUmfangindasöffentliche Registereinzustellen.DahingegenwirdvondeutscherSeite versucht,dasregisterunterkostenundbürokratiegesichtspunktenmöglichstschlankzuhalten.dasprotokollistnoch nichtfertiggestellt,undimlaufederzusammenarbeitwerdensichmöglicherweiseänderungserfordernissebezüglich desabrufbarendatenbestandsergeben.umhierflexibel undzeitnahaufinternationaleanforderungenreagierenzu können,isteserforderlich,dengenauenregisterinhaltauf Verordnungsebenezubestimmen.EbensoistesausdeutscherSichtwünschenswert,dassDatendesRegisters,die nichtfürdieallgemeinheiterforderlichsind,umdiezulassungsowiedenumfangderzugelassenentätigkeitvon Versicherungsvermittlernüberprüfenzukönnen,auchnicht allgemeinzugänglichsind.hieristeinezugangsbeschränkungfürdiezuständigenbehördenoderversicherungsunternehmendenkbar.auchdieseeinschränkungsolltevor demhintergrundderceiops-verhandlungenaufverordnungsebene erfolgen können. Zu Absatz 6 Absatz6regeltinUmsetzungvonArtikel6Abs.1undArtikel9Abs.1und2derRichtliniedieZusammenarbeitmit denausländischenbehördeninfällenderdienst-undniederlassungsfreiheit.indiesemzusammenhangwirdaufdie ErarbeitungeinesProtokollszurZusammenarbeitderzuständigenStellenimRahmendesCEIOPSverwiesen (siehe oben).diezusammenarbeitmitdenausländischenbehördenerfolgtüberdasbundesministeriumfürwirtschaftund Technologie,dassichdafürdergemeinsamenStellenach 11a Abs.1 bedient. Nummer1regeltdieWeitergabevonDatenaufErsuchen der ausländischen Behörde. Nummer2regeltdieWeitergabevonDatenohneErsuchen derausländischenbehörde.darunterfallenauchdiemit-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/1935 teilungnach 11aAbs.3oderberufsbezogeneOrdnungswidrigkeiten. Nummer3setztdasinArtikel6derRichtlinievorgesehene MitteilungsverfahrenfürdieAufnahmeeinerTätigkeitim RahmenderDienst-oderNiederlassungsfreiheitum.Das erwähnteceiops-protokollwirdentsprechendemitteilungsformulare enthalten. Nummer4regeltalsSpezialfallzuNummer2dieWeitergabe einer Löschung, die unverzüglich zu erfolgen hat. UnterrichtetdiezuständigeBehördeeinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionodereinesanderenVertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumdiegemeinsameStelle,dersichdasBundesministerium fürwirtschaftundtechnologiefürdenauslandskontakt bedient,übertatsachen,diedieeinhaltungdervoraussetzungenfürdietätigkeitalsversicherungsvermittlerberühren, odermaßnahmen,dieeinesanktionimsinnevonartikel8 Abs.3derRichtlinie2002/92/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom9.Dezember2002überVersicherungsvermittlung (ABl.EGNr.L9S.3)einesVersicherungsvermittlersbeinhalten,soistdieseInformationunverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Zu Absatz 7 Absatz7eröffnetdieMöglichkeitdesDatenaustauschszwischendendeutschenStellen,soweiteszurErfüllungihrer jeweiligenmitdertätigkeitvonversicherungsvermittlern undversicherungsberaternzusammenhängendenaufgaben erforderlich ist. Zu Absatz 8 Absatz 8 setzt Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie um. Zu Nummer 3 ( 15b) DiemangelndeIdentifizierbarkeitvonUnternehmenwurde vonverbrauchernwieauchgewerbetreibendeninder VergangenheitdesÖfterenbeklagt.DieverbreiteteAngabe einerbloßenpostfachadresseerschwertinsbesondereden ZugriffaufUnternehmen,diesichdubioserPraktikenbedienen.DieAngabederladungsfähigenAnschriftvereinfacht dierechtsverfolgungfürgeschäftspartnerundverbraucher undstellteinegleichbehandlungzudenunternehmenher, diedenspeziellenhandels-odergesellschaftsrechtlichen PublizitätspflichtenimGmbHG,AktG,GenGoderHGB unterliegen. Zu Nummer 4 ( 29) EshandeltsichumFolgeänderungenzurAufnahmeder Erlaubnistatbeständeindenneuen 34dund34e.Der AuskunftundNachschauunterliegenallenachderGewerbeordnung Erlaubnispflichtigen. Zu Nummer 5 ( 34b) DieÄnderungdes 34bAbs.5ermöglichtdieöffentliche BestellungvonAngestelltenvonVersteigerern.Damitwird dieparallelitätmitderöffentlichenbestellungvonsachverständigennach 36erreicht.DiegeforderteUnparteilichkeitundUnabhängigkeitkönnenauchmitdemAngestelltenverhältnisvereinbarsein,sodassdieöffentlicheBestel- lung nicht zwingend an die selbständige Tätigkeit gebunden ist.eineentsprechendefreistellungsbescheinigungdes ArbeitgeberssolltealsNachweisdarüberdienen,dassdie PersontrotzAngestelltenverhältnissesihreAufgabenweisungsfreierfüllt. Zu Nummer 6 ( 34b Abs. 4 und 34c Abs. 2) EshandeltsichumeinesystematischeFolgeänderungzu denversagungsgründendesneueinzufügenden 34d Abs. 2 Nr. 1 auch in Verbindung mit 34e Abs. 2. Zu Nummer 7 ( 34d, 34e) Zu 34d Durchdenneuen 34dwirddieVersicherungsvermittlung zumerlaubnisgewerbeumgestaltet. 34dbildetdieGrundvorschriftfürdiegewerberechtlicheAdministrationderVersicherungsvermittler,diedurchDetailregelungenineiner Verordnungergänztwird.DieVorschriftfolgtdamitstrukturell dem Vorbild des 34c. Zu Absatz 1 ErfasstwirdnurdieeigentlicheVersicherungsvermittlungin demsinne,dasseinegewerbsmäßigetätigkeitvorliegen muss,dieaufdenkonkretenabschlusseinesversicherungsvertragesabzielt.derwortlautderrichtlinieistandieser Stellenichtganzeindeutig,danachArtikel2Nr.3der RichtliniegrundsätzlichauchdieVerwaltungundSchadensabwicklungerfasstseinsollen,wasindenfolgendenUnterabsätzenallerdingserheblichrelativiertwird.Eserscheint angezeigt,einedefinitionzuwählen,diedergewerberechtlichensystematikundinhaltlichdenzielenderrichtlinie entspricht.damitwirdklargestellt,dasseinzelnetätigkeiten,z.b.dieschadensbeseitigungdurchkfz-werkstätten, dielediglichindenbereichdermitwirkungandererfüllung von Versicherungsverträgen fallen, nicht erfasst sind. DieDefinitiondesVersicherungsvermittlersorientiertsich zunächstanderbegrifflichenbestimmungdes 34c.HiernachgiltalsVermittler,wergewerbsmäßigdenAbschluss vonbestimmtenverträgenvermittelt.derabschlussvon VersicherungsverträgenalsTeilderVersicherungsvermittlungistvomBegriffder Vermittlung erfasst.dietätigkeit eines Tippgebers,diedaraufbeschränktist,MöglichkeitenzumAbschlussvonVersicherungsverträgennamhaftzu machenoderkontaktezwischeneinempotentiellenversicherungsnehmerundeinemversicherungsvermittleroder Versicherungsunternehmenherzustellen,stelltjedochkeine VermittlungimSinnedes 34ddar.WieschonaufBundestagsdrucksache13/9721,S.25,zumGesetzentwurfdes Bundesrateszu 104aVAG-E derjedochniegesetzgewordenist ausgeführt,sollenauchhierdiebloßenamhaftmachungvonabschlussmöglichkeiten (durchsog. Namhaftmacher)unddieAnbahnungvonVerträgen (durch sog.kontaktgeber)keinevermittlungdarstellen,weilsieals vorbereitendehandlungennichtaufeinekonkretewillenserklärungdesinteressentenzumabschlusseinesvertrages, dergegenstanddervermittlungist,abzielen.vielmehr stelltdieslediglicheinevermittlunganeinenvermittlerdar. SostelltauchdieRichtlinieinArtikel2Nr.3dritterUnterabsatzunteranderemdaraufab,obdieTätigkeitzumZiel hat,denkundenbeimabschlussdesversicherungs-
Drucksache 16/1935 18 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vertrageszuunterstützen.andersalsinderimmobilienbrancheistdamitderdortbekannteundin 34cerwähnte Nachweismaklernichterfasst.VoneinembloßenTippgeber, derlediglichkontaktdetailsweitergibt wobeieinekonkretisierungaufeinbestimmtesproduktnochgarnichtstattgefundenhat erwarteteinpotentiellerversicherungsnehmerauchkeineberatung.diesemusserstbeimeigentlichen Vermittlererfolgen,wasauchdurchdieDokumentationspflicht im neuen 42c VVG sichergestellt wird. EinweiteresKriteriumzurUmsetzungvonArtikel2Nr.5 derrichtlinieistdiegewerbsmäßigkeit.imgegensatzzu 34derfasst 42hVVGauchdieGelegenheitsvermittler, dienichtgewerbsmäßigtätigsind,sodassdiezivilrechtlichen Pflichten auch für diese gelten. DieVersicherungsvermittlungkannunabhängigseinoder voneinerderbeidenparteiendesversicherungsvertrages gesteuertwerden;alsversicherungsvermittlerwerdendeshalbdiejenigenbezeichnet,diekraftrechtsgeschäftlicher GeschäftsbesorgungsmachtfüreinenanderenVersicherungsschutzganzoderteilweisebeschaffen,ausgestalten undabwickeln,ohneselbstversicherungsnehmeroderversichererzusein (BGH,Urteilvom22.Mai1985 IVaZR 190/83).DemnachwerdeninsbesondereSpediteureoder LagerhalterregelmäßigkeineVersicherungsvermittlersein, wennsieimrahmenihrerberufstätigkeitauftragsgemäß VersicherungsschutzübereinevonihnenalsVersicherungsnehmerundPrämienschuldnergezeichneteVersicherung (z.b.transport-general-police,lagerversicherung,fremdunternehmensversicherung)besorgen,indemsiebeideklarationdassacherhaltungsinteressedesversicherten EigentümersdestransportiertenodereingelagertenGutes versichern.auchsindversicherungsunternehmenoder derenangestellte sofernsienichtalsselbständigevermitteln entsprechendartikel2nr.3zweiterunterabsatz derrichtliniekeineversicherungsvermittlerimsinneder Gewebeordnung. Dies ergibt sich schon aus 6. DiebeidenunterdemOberbegriffVersicherungsvermittler zusammengefasstenhaupttypensindderversicherungsvertreterundderversicherungsmakler,wiesiein 42aAbs.2 und3vvg (Artikel2desEntwurfs)definiertwerden.An dieserstellewirdaufeineweitereunterscheidungderverschiedenenkategorienverzichtet.derausschließlichkeitsvertreterwirdinabsatz4gesondertgeregelt.soweitdie UnterscheidungzwischenVersicherungsmakleroder-vertreteranandererStellerelevantwirdunddaranunterschiedlicheRechtsfolgengeknüpftwerden,betreffendieseausschließlichdenzivilrechtlichenTeilundsinddaherinder Gewerbeordnung nicht zu berücksichtigen. DieAufgabederZulassungwirddenIHKübertragen.Die NähederIHKzurAufgabederZulassungundRegistrierung bestimmtergewerbetreibenderistvordemhintergrundder traditionellenaufgabenderihkimzusammenhangmitder Berufszulassunggegeben.DamitsinddieIHKebensozuständigfürdieErlaubnisbefreiung,denWiderruf,dieRücknahmeundetwaigeBeschränkungenderZulassung.Daes beiderhierübertragenenaufgabeumentscheidungenüber dieberufszulassunggeht,wardieaufsichtüberdieihkfür diesen Bereich gesondert zu regeln. DenVersicherungsmaklernsollmitderErlaubniskünftig zugleichdiebefugniseingeräumtwerden,imunternehmensbereichgegengesonderteshonorarberatungenüber Versicherungsverträgedurchzuführen,auchwenndiese rechtlichgeprägtsindundmiteinerkonkretenvermittlungstätigkeitnichtimzusammenhangstehen.dierechtsberatungsbefugnisderversicherungsmakleristdabeigegenüberdemberatungsumfangderversicherungsberater eingeschränkt.dievertretungvonversicherungsnehmern undgeltendmachungvonansprüchenimschadensfallist ihnenwiebishernuralsannextätigkeiterlaubt,wennsieim Zusammenhang mit einer makelnden Tätigkeit erfolgt. Zu Absatz 2 Absatz2regeltabschließenddieGründe,ausdenendie Erteilung der Erlaubnis versagt werden kann. Absatz2Nr.1dientderUmsetzungvonArtikel4Abs.2 ersterunterabsatzsatz1derrichtlinie.derinderrichtliniegeforderte guteleumund wirddurchdeninvergleichbarenerlaubnisverfahrenbekanntennachweisderfür dengewerbebetrieberforderlichenzuverlässigkeitersetzt. DerBegriffderZuverlässigkeitentsprichtdemdesguten LeumundesundpasstsichindieallgemeineSystematikder Gewerbeordnungein.DurchdieAufzählungvonStraftaten (Verbrechen,Vermögensstraftaten)inderFormvonRegelbeispielenwirddenMindestanforderungeninArtikel4 Abs.2ersterUnterabsatzSatz2derRichtlinieRechnung getragen. Absatz2Nr.2dientderUmsetzungvonArtikel4Abs.2 ersterunterabsatzsatz2derrichtlinieimhinblickaufdie geforderte Konkursfreiheit.FürdenVollzugistjedochzu beachten,dassdierichtlinieindiesemzusammenhangdie Beachtung einer Rehabilitierung vorsieht. DerAbschlusseinerBerufshaftpflichtversicherungistnach Absatz2Nr.3Erlaubnisvoraussetzung (vgl.artikel4 Abs.3derRichtlinie).DiePflichtzumAbschlusseiner Berufshaftpflichtversicherung,derenUmfangdurcheine Verordnungkonkretisiertwird (Verordnungsermächtigung, siehe 34dAbs.8Satz1Nr.3),istsozuverstehen,dasssie auchdurchgruppenversicherungenüberverbändeerfüllt werdenkann,solangefürjedeneinzelnenvermittlerdie volle Deckungssumme zur Verfügung steht. VoneinemKontrahierungszwangwurdeabgesehen,daes nachderderzeitigenmarktsituationmehrereanbietervon BerufshaftpflichtversicherungengibtundVersicherungsvermittlerbisherkeineProblemehatten,Versicherungsschutz beieinemdieseranbieterzuerhalten.diebundesregierung wirdnachderumsetzungdieentwicklungenaufdem BerufshaftpflichtversicherungsmarktfürVersicherungsvermittler vor diesem Hintergrund sorgfältig beobachten. Absatz2Nr.4dientderUmsetzungvonArtikel4Abs.1 ersterundvierterunterabsatzderrichtlinie.sofernderantragsteller,dernachgewerberechtlichengrundsätzeneine juristischepersonodereinenatürlichepersonseinkann, überangestellteverfügt,kannerdennachweisdersachkundevonder Geschäftsführung aufanderevertretungsberechtigteaufsichtspersonendes Unternehmens delegieren,wobeieinevertretungsberechtigungnachden 49 oder54deshandelsgesetzbuchs (HGB)ausreicht.Esmuss sichergestelltsein,dassdiegewählteaufsichtspersondafür sorgenkann,dassalleunmittelbarmitdervermittlungbetrautenpersonenihremtätigkeitsfeldentsprechendqualifiziertsind.diequalitätderberatungwirddurcheinange-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/1935 messeneszahlenverhältniszwischenaufsichtspersonund zu beaufsichtigender Person garantiert. Zu Absatz 3 MitderPrivilegierungdesproduktakzessorischenVermittlers inabsatz3wirdeinerbesonderenstrukturimdeutschen MarktRechnunggetragen.GeradedieVermittlungim BereichderproduktakzessorischenVersicherungenistmehrstufigausgestaltet.DieproduktakzessorischenVermittler arbeitensowohlmitvermittlernalsauchmitversicherungsunternehmenzusammen.erfasstwerdenhierdiefälle,die aufgrundderstrengerenvoraussetzungennichtunterdieausnahme von Absatz 9 fallen. Erreichtwirddadurch,dassVersicherungenspeziellauf bestimmteprodukteabgestimmtwerdenkönnenundder Verbraucher auseinerhand diepassendeversicherung abschließenkann.dieprivilegierungderproduktakzessorischenvermittlerberuhtaufdemumstand,dassnureingeringesspektrumanversicherungenangebotenwirdundder VermittlergeradeaufgrundseinerHaupttätigkeitdieRisikenseinesProdukteseinschätzenunddamitauchdieentsprechendeVersicherungbeurteilenkann.DieangemessenenversicherungsspezifischenKenntnisse,fürdiederauftraggebendeVermittlerodereinVersicherungsunternehmen zusorgenhat,müssennichtdemumfangdersachkundeprüfungnachabsatz2nr.4entsprechen.ausreichendsind Kenntnisse,diederKomplexitätderjeweiligenVersicherunggerechtwerden.EinepräventiveÜberprüfungdurch die zuständigen Behörden erfolgt nicht. DieRichtliniebietetinArtikel4Abs.1zweiterUnterabsatz diemöglichkeit,imbereichdernebentätigenversicherungsvermittlungdieanforderungenankenntnisseund FertigkeitendesVermittlersandievonihmvertriebenen Produkteanzupassen.EineallgemeinePrivilegierungdes VertriebsvonVersicherungenimNebenbetriebistbeider Umsetzungnichterfolgt,dahinsichtlichdermöglichen RisikeneinUnterschiedzwischenVersicherungsvertriebim Haupt-oderimNebenberufnichtersichtlichist.Artikel4 Abs.1zweiterUnterabsatzderRichtliniegehtdabeidavon aus,dasseinanderervermittlerdiehaftungunddamitdie VerantwortungübernimmtundinsoweitauchdieSachkundesicherstellt.Artikel2Nr.7zweiterUnterabsatznennt alstypusdesgebundenenvermittlersauchdenvermittler produktakzessorischerprodukte.einekombinationder beidenvorschriftenermöglichtdenbefreiungstatbestand desabsatzes3,sodassbezüglichproduktakzessorischer VersicherungenauchMehrfirmenvertreterprivilegiertwerden können. DasMerkmalderProduktakzessorietätinAbsatz3Satz1 ersterhalbsatzistengauszulegen.zubejahenwäredieakzessorietätfürdiehaftpflicht-undkaskoversicherungen beimkfz-kauf.ebensoistbeiabschlusseinesdarlehensvertragesdielebensversicherungalssicherheitfürdie BedienungdesDarlehensakzessorisch;nichtdagegendie VermittlungeinerHausratsversicherungdurcheinKreditinstitutbeiAufnahmeeinesHausbaudarlehens.NichtakzessorischsindVersicherungen,diealszusätzlicheBausteine einesfinanzierungsmodellseingesetztwerden.hierhatdie VersicherungeinereineAnlagefunktionundsichertkeinmit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko. AufgrunddergefordertenProduktakzessorietätwerdenVermittlersog.StrukturvertrieberegelmäßigdieBefreiungsmöglichkeit nicht nutzen können. Zu Absatz 4 Absatz4stellteineAusnahmevondemGrundsatzdesAbsatzes1fürdieinderRichtlinieals gebundeneversicherungsvermittler bezeichnetenausschließlichkeitsvertreter dar.mitdieserausnahmesollenfürdiegroßeanzahlder AusschließlichkeitsvertreterdasVerfahrenvereinfachtund unnötigebürokratievermiedenwerden.derausschließlichkeitsvertreterhatdiewahl,obersichumeinehaftungsübernahme seines Versicherungsunternehmensbemüht oder eine Erlaubnis beantragt. EinVermittler,derausschließlichimAuftrageinesoder, wenndieversicherungsproduktenichtinkonkurrenzstehen,mehrererversicherungsunternehmentätigwirdund durchdasoderdieversicherungsunternehmendieuneingeschränktehaftungübernommenwird,bedarfkeinererlaubnis.dasolchegebundenenversicherungsvertreterinder RegelkeinePrämienzahlungendesVersicherungsnehmers oderfürdenkundenbestimmtegelderinempfangnehmen,wurdevonderaufnahmediesesinartikel2nr.7der RichtlinieenthaltenenKriteriumsverzichtet.Erwägungsgrund10derRichtlinieermöglichteinsolchesAbweichen vonderdefinition.durchdieseprivilegierungwirdvonder inartikel4abs.3derrichtlinieeröffnetenmöglichkeit Gebrauch gemacht. AuchohneErlaubnisbleibtdergebundeneVersicherungsvertreterebenfallsdenAnforderungenderVersVermVunterworfen;dasGleichegiltfürdiezivilrechtlichenBeratungs- und Dokumentationspflichten nach dem VVG. DiePrivilegierungdesAusschließlichkeitsvertretersrechtfertigtsichvordemHintergrundderunterschiedlichen Haftungssysteme.DerAusschließlichkeitsvertreterbedarf deruneingeschränktenhaftungsübernahmedesversicherungsunternehmens.durchdiehaftungsübernahmeistdas Versicherungsunternehmenverpflichtet,füralledurch Falsch-oderSchlechtberatungdesAusschließlichkeitsvertretersentstandenenSchädenzuhaften.Hierwirdandie Auge-und-Ohr-Rechtsprechung desbgh (BGHZ102, 194)angeknüpft,nachdersichVersicherungsunternehmen daswissenihrerversicherungsvertreterzurechnenlassen müssen.dermehrfirmenvertreterunddermaklerhingegen sindverpflichtet,zurerlangungdererlaubniseinehaftpflichtversicherung vorzuweisen. AuchVersicherungsvermittler,diemittelbar d.h.über einenversicherungsvermittler ausschließlichfüreinoder, wenndieversicherungsproduktenichtinkonkurrenzstehen,mehrereversicherungsunternehmentätigwerdenund dieübrigenvoraussetzungenerfüllen,bedürfenkeinererlaubnis.entscheidendistdiehaftungsübernahmeerklärung eines Versicherungsunternehmens für den Vermittler. AufeineVorabprüfungderQualifikationundderZuverlässigkeitdurchdieIHKkannhierverzichtetwerden,daüber dasversicherungsaufsichtsgesetz (sieheartikel3nr.2)die SicherstellungderZuverlässigkeitunddergeordnetenVermögensverhältnissesowieeinerangemessenenQualifikationderAusschließlichkeitsvertreterdenVersicherungsunternehmenübertragenwird.DasVersicherungsunterneh-
Drucksache 16/1935 20 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode menwirdvordemhintergrundderhaftungsübernahme ohnehinzurvermeidungdereigenenhaftungdafürsorge tragen,dassderausschließlichkeitsvertreterhinreichend ausgebildetist,umdasrisikoeinerschlechtberatungzu minimieren.diebafinhatdieaufgabeunddieberechtigung,dieversicherungsunternehmenaufdiezuverlässigkeitunddamitauchderausbildungdermitausschließlichkeitsklauselansiegebundenenversicherungsvermittlerhin zuüberprüfen.beifehlenderausbildunghatdiebafindie Möglichkeit,diesalsIndizfürdieUnzuverlässigkeitdes Versicherungsunternehmenszuwerten,wasbiszumEntzug der Erlaubnis gemäß 87 VAG führen kann. Absatz4machtdamitvonderinArtikel4Abs.1dritterUnterabsatzderRichtlinievorgesehenenAusnahmemöglichkeitGebrauch.DersogenanntegebundeneVermittlerist vonderverpflichtungbefreit,einesachkundeprüfungabzulegen.dieverantwortungfürdiehinreichendeausbildung desausschließlichkeitsvertreterstrifftdasoderdieversicherungsunternehmen.dieseausbildungsollsichgrundsätzlichebenfallsanderqualifikationversicherungsfachmannoder-frauorientieren.entsprechendderregelungin derrichtlinieistesdenversicherungsunternehmenaber grundsätzlichfreigestellt,dieausbildungaufdenbereich derproduktezubeschränken,diederausschließlichkeitsvertreterfürdasunternehmenvertreibt.dieüberwachung derausbildungdesausschließlichkeitsvertretersdurchdie entsprechendenversicherungsunternehmenerfolgtvielmehr nachdenneuenregelungenimvag (vgl.artikel3)und damit durch die BAFin. Zu Absatz 5 Absatz5dientderVerwirklichungderDienstleistungs-und NiederlassungsfreiheitnachErwägungsgrund15derRichtliniefürDeutschlandalsAufnahmestaatnachArtikel2 Nr.10derRichtlinie.AlsNachweiskannvomVersicherungsvermittlereineÜbersetzungindiedeutscheSprache gefordert werden. Zu Absatz 6 Absatz6regeltdieAngestelltenqualifikationundsetztdamitArtikel4Abs.1vierterUnterabsatzSatz2derRichtlinieum.DiedirektbeiderVermittlungmitwirkenden BeschäftigtenmüssenüberdiefürdieVermittlungder jeweiligenversicherungangemessenequalifikationverfügen.einesachkundeprüfungwirdnichtverlangt.der ArbeitgeberhatfüreineentsprechendeQualifizierungzu sorgen,ohnedassihmdieartundweisevorgeschrieben wird.möglichsindz.b.speziellzugeschnitteneinterne oderexterneschulungen.derzeitverfügenindeutschland nurwenigeversicherungsvermittlerübereinegroßezahl vonangestellten.insbesonderediestrukturvertriebearbeitennichtmitangestellten,sondernmitselbständigengewerbetreibenden, die jeweils dem 34d unterfallen. AußerdemsetztAbsatz6mitderAnordnungderÜberprüfungderZuverlässigkeitArtikel4Abs.2dritterUnterabsatz Satz 2 der Richtlinie um. Zu Absatz 7 Absatz7dientderUmsetzungvonArtikel3Abs.2der Richtlinie,nichtderUmsetzungvonArtikel3Abs.1der Richtlinie.BehördeimSinnedesArtikels3Abs.1der RichtlinieistdiejeweilszuständigeErlaubnisbehörde (IHK).NurdiedortigeZulassungsentscheidungistkonstitutiv.DasRegisterführenebenfallsdieIHK,alszentraleAuskunftsstellebedienensiesichdabeieinergemeinsamen Stelle (siehe 11aAbs.1).EintragungenimRegister kommt nur deklaratorische Bedeutung zu. Zu Absatz 8 Absatz8stelltdieErmächtigungsgrundlagefürdenErlass vonrechtsverordnungendarzurausgestaltungdesgeltungsbereichsunddervoraussetzungendererlaubnis,der VoraussetzungenderErlaubnisbefreiung,derInformationspflichtengegenüberdemVersicherungsnehmer,derKundengeldsicherung,derBerufshaftpflichtversicherungsowie des Sachkundenachweises. Zu Absatz 9 DieRichtlinieschließtgemäßArtikel1Abs.2gewisseVermittlungstätigkeitenvonihremAnwendungsbereichaus.Es handeltsichumtätigkeiten,beidenenaufgrunddes unbeachtlichenumfangs,desgeringenrisikossowieder geringenhöhederversicherungsprämiedieandieperson desvermittlersgestelltenanforderungenunverhältnismäßig wären. DieeinzelnenAusnahmetatbeständederRichtliniewurden weitgehendunverändertinabsatz9nr.1übernommen.die VoraussetzungenderBuchstabenabisfmüssenkumulativ vorliegen.regelmäßigwerdendiefolgendenpersonengruppendenausnahmetatbestanderfüllen,wasdergewerbetreibende ggf. nachweisen muss: Kredit-,Kreditkartenvermittler (z.b.arbeitslosigkeitsversicherung); Brillenhändler (z.b. Kaskoversicherung); Reifenhändler (z.b. Reifenversicherung); Versand-undEinzelhandel (z.b.garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung); Elektrohändler (z.b.garantie-undreparaturversicherung); Fahrradhändler,-hersteller (z.b.unfall-unddiebstahlversicherung); Reisebüros (z.b.reiserücktritts-undreisekrankenversicherung). InNummer2wurdenweitereFälleausdemAnwendungsbereichdes 34dausgenommen,beidenenaufgrundspezifischernationalerVerhältnisseeineErfassungnachSinn undzweckderrichtlinienichtgerechtfertigtwäre.hierbei handeltessichumdieimbausparwesenüblichenversicherungen,beidenendieversicherungssummedasvorhandene Restdarlehenabdeckt.DieseKonstellationstelltkeineVersicherungsvermittlungimeigentlichenSinnedar,denndie BausparkasseschließteinenKollektivvertragab,ausdem sichfürdenkundennurimtodesfalleinindividualisierter Anspruchergibt,ansonstenjedochnichtaufseinepersönlicheSituationhinsichtlichseinerGesundheitBezug genommenwird.vordiesemhintergrundstelltsichdie Versicherung faktisch als Teil des Bauspardarlehens dar.