www.pwc.com Grundlagen des belgischen Steuerrechts Frankfurt, Hugo Verbist Director Steuerberatung
Agenda 1. Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien 2. Fiktiver Zinsabzug 3. Steuerabzug für Patenterträge 4. Belgische Rulingpraxis - Verbindliche Auskünfte 5. Special Expatriate Tax Regime 2
1. Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien 3
Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien Sowohl Kapitalgesellschaften (BVBA/SPRL und NV/SA, d.h. GmbH und AG) als auch Personengesellschaften (VOF/SNC und GCV/SCS, d.h. OHG und KG) unterliegen der belgischen Körperschaftsteuer (33,99 %) Die Haftung der VOF/SNC bzw. GCV/SCS entspricht im Grundsatz der OHG bzw. KG (GmbH & Co. KG möglich) Die Besteuerungsgrundlage bemisst sich nach dem handelsrechtlichen Ergebnis (belgischen GAAP) mit steuerrechtlichen Korrekturen 4
Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien Auch belgische PersG unterliegen der Mutter-Tochter- Richtlinie (MuToRiLi): Ausschüttung innerhalb der EU an/von belgischen PersG sind danach unter bestimmten Voraussetzungen quellensteuerfrei MuToRiLi erweitert auf vergleichbare Rechtsformen in Drittstaaten (bspw. USA) Belgien verfügt über ein großes DBA-Netzwerk; z.b. neues DBA mit China 5
Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien Gewinne aus Beteiligungsveräußerung werden nur mit 0,4 % besteuert, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Im Gegenzug sind Beteiligungsverluste nicht abzugsfähig. Dividenden bei empfangender PersG oder KapG im Prinzip zu 95 % steuerfrei Der nicht genutzte Teil der Dividendenfreistellung aus einer Tochtergesellschaft kann vorgetragen werden. Keine Organschaft in Belgien Keine capital duty (Kapitalverkehrssteuer) 6
Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien Unterkapitalisierungsregeln oder debt-equity ratio 5:1 Bei Geschäftsführerdarlehen beträgt der safe haven 1:1, wenn der ausländischen Gesellschaft gleichzeitig Geschäftsführungsfunktionen zukommen (einfach zu vermeiden) Das belgische Recht kennt keine Hinzurechnungsbesteuerung (CFC- Rules) 7
Körperschaftsteuer: allgemeine Prinzipien Es gibt keine zeitliche Beschränkung eines Verlustvortrags für belgische PersG/KapG Verlustrücktrag ist nicht möglich 8
2. Fiktiver Zinsabzug 9
Fiktiver Zinsabzug Fiktiver Zinsabzug: Fiktiver, von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähiger Zinsaufwand auf das Eigenkapital (keine handelsbilanzielle Gewinnminderung) Ziel ist eine Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung Körperschaftsteuerpflichtigen belgischen Gesellschaften soll in Höhe ihres im belgischen Einzelabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals ein fiktiver Zinsabzug i.h.v. 3% (Kj. 2013) gewährt werden. Kleine und mittelständische Unternehmen können ggf. einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Zinsabzug vornehmen. 10
Fiktiver Zinsabzug Auch belgische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen können einen Steuerabzug auf ihr Eigenkapital beanspruchen. - EK = Dotationskapital, dass vom Stammhaus für die Zweigniederlassung in Belgien dauerhaft aufgewendet wird Es besteht die Möglichkeit, ganz oder teilweise auf den fiktiven Zinsabzug zu verzichten (z.b. um einen effektiven Mindeststeuersatz zur Umgehung von ausländischen CFC-Rules zu erreichen). Die Regelung des fiktiven Zinsabzugs eröffnet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten z.b. Belgien als Standort für Finanzierungsaktivitäten 11
Fiktiver Zinsabzug Berücksichtigungsfähiges EK bemisst sich nach der handelsrechtlichen Bilanz (belg. GAAP) Um Missbrauch und doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, muss das EK um folgende Posten gekürzt werden: - Eigene Anteile und in- und ausländischen Beteiligungen (an KapG und PersG); - Vermögensgegenstände (abzüglich Verbindlichkeiten) einer ausländischen DBA-Betriebsstätte (ggf. EU-rechtswidrig); - Immobilien (abzüglich Verbindlichkeiten) in DBA Ländern; - Durch Geschäftsführer genutzte Immobilien; - Investitionen ohne Einkunftserzielungsabsicht; - Neubewertungsrücklagen & bestimmte Subventionen. 12
3. Steuerabzug für Patenterträge 13
Steuerabzug für Patenterträge Körperschaftsteuerpflichtige belgische Gesellschaften können von ihrer Steuerbemessungsgrundlage 80 % ihrer Erträge aus Patenten abziehen. Regelung gilt auch für belgische Betriebstätten von ausländischen Unternehmen. Ziel ist Patententwicklung und Patenteigentum durch belgische Gesellschaften oder belgische Betriebstätten zu fördern. Patenteinkünfte effektiv besteuert i.h.v. 6,8% (Nettoerträge aus Patenten * 20% * 33,99%). Der Steuersatz kann jedoch aufgrund weiterer möglicher Abzüge sogar unter 6,8% gesenkt werden, z.b. kombiniert mit dem Fiktiven Zinsabzug. 14
Steuerabzug für Patenterträge Die Vergünstigung gilt für neue Patente. Neu sind Patente, mit denen nicht schon vor dem 1. Januar 2007 Erträge erzielt wurden. Patente müssen vollständig oder teilweise in einem eigenen Forschungszentrum des Unternehmens entwickelt werden (in Belgien oder im Ausland). Im Fall von erworbenen Patenten ist der Steuerabzug in Höhe von 80% nur möglich, wenn das Unternehmen die Patente weiter entwickelt hat. Bei Entwicklung im Ausland nur belgischer Teil der Wertschöpfung begünstigt. 15
Steuerabzug für Patenterträge Der Steuerabzug ist möglich für: - Lizenzerträge - Werden die Patente durch die Gesellschaft oder Betriebsstätte im Rahmen ihrer Produktion (oder eventuell durch Dritte, die als Auftragnehmer für sie auftreten) oder im Rahmen von Dienstleistungen selbst genutzt, gilt der Abzug für die patentbezogenen Erträge, die in der empfangenen Vergütung für die Güter oder Dienste enthalten sind. 16
4. Belgische Rulingpraxis - Verbindliche Auskünfte 17
Belgische Rulingpraxis - Verbindliche Auskünfte Belgien hat eine Ruling praxis eingeführt, die als ein geeignetes Mittel im Rahmen der Steuerplanung angesehen werden kann. In einer verbindlichen Auskunft legen die Steuerbehörden für den jeweiligen Einzelfall die Anwendung steuerlicher Rechtsvorschriften für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren fest, der verlängert werden kann. Die verbindlichen Auskünfte binden die Finanzbehörden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet dies Rechtssicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung der belgischen Aktivitäten. Antrag auf Erteilung der verbindlichen Auskunft beim Dienst für Verbindliche Auskünfte (DVB SDA) Die Regelbearbeitungszeit beträgt prinzipiell 3 Monate. 18
Belgische Rulingpraxis - Verbindliche Auskünfte Beispiele für die Anwendungsbereiche der Rulingpraxis: - Die Bemessungsgrundlage für den fiktiven Zinsabzug oder Steuerabzug für Patenterträge - Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben - Angemessenheit von Verrechnungspreisen (Methode und Höhe) - Abschreibungsmethoden und Abschreibungshöhe - Steuerneutrale Umwandlungen - Betriebstätten: Existenz und Gewinnabgrenzung - Hybride Darlehen 19
5. Special Expatriate Tax Regime 20
Special Expatriate Tax Regime In Belgien existieren Sonderregelungen ( Expat Regime ) für die Besteuerung von ausländischen Führungskräften, Wissenschaftlern und Spezialisten, die nur befristet in Belgien arbeiten. Unter dem Expat Regime werden natürliche Personen behandelt wie ein nicht in Belgien Ansässiger und sind damit nur steuerpflichtig mit Einkommen aus Tätigkeiten, die in Belgien durchgeführt werden. Expat Regime wird nicht gewährt bei (vormals) belgischen Staatsangehörigen, bei längeren vorhergehenden Tätigkeiten in Belgien und bei mangelnder Qualifikation (großzügige Handhabung). Antrag erforderlich. 21
Hugo Verbist Director Steuerberatung Antwerpen Belgien T.: + 32 3 259 31 49 M.: + 32 476 87 51 82 hugo.verbist@pwc.be Romain Seffer Partner Leiter German Desk Betriebsrevisoren Brüssel Belgien T.: + 32 2 710 95 05 M.: + 32 475 50 61 14 romain.seffer@pwc.be 22