Vererben rund um die Immobilie Vortrag am 24. März 2014 Sheraton Hotel München Referentin : DR. ULRIKE TREMEL Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Mitglied im Institut für Erbrecht, über 20 Jahre Praxiserfahrung
T = Testament Ü = Übergabevertrag V = Vollmacht
Gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen usw. 5. Ordnung: Ur-Ur-Großeltern und Deren Abkömmlinge 4. Ordnung: Ur-Großeltern und deren Abkömmlinge 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge neben dem Ehepartner Erblasser 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers neben dem Ehepartner
Testament = Vererben Warum ein Testament errichten? Je klarer der Wille, desto besser! zur Vermeidung von Streit zur Vermeidung von Kosten zur Erhaltung des Friedens in der Familie
Der Erbe Der Erbe ist Rechtsnachfolger " Fußstapfentheorie "
Vermächtnisnehmer Der Vermächtnisnehmer ist nicht Rechtsnachfolger er hat nur einen Anspruch gegen den Erben " er nimmt & geht "
1. Testamentsgestaltung am Beispiel einer Unternehmerfamilie
Die Unternehmerfamilie 1. Ehefrau Marta Franz 2. Ehefrau Gabi Thomas 30 J. Theresa 11 J. Stefan 5 J.
Die Unternehmerfamilie Vater Franz hat einen Sohn Thomas (30 J.) aus erster Ehe und besitzt mehrere Wohnhäuser in einer Immobilienfirma. Er möchte, dass Thomas sein Immobilienunternehmen, das er mit seiner geschiedenen ersten Ehefrau aufgebaut hat, einmal übernehmen soll. In zweiter Ehe ist Franz mit Gabi verheiratet, die beiden bekommen zwei weitere Kinder (Theresa, 11 J., und Stefan, 5 J.). Bei Versterben von Franz ohne ein Testament würde sein Vermögen (und damit auch die Immobilienfirma) nach der gesetzlichen Erbfolge übergehen auf:
Die Unternehmerfamilie - gesetzliche Erbfolge - 1. Ehefrau Marta Franz 2. Ehefrau Gabi 1/2 Thomas 1/6 Theresa 1/6 Stefan 1/6
Die Unternehmerfamilie Der Nachlass von Franz fällt also einer Erbengemeinschaft zu, bestehend aus: der 2. Ehefrau Gabi zu einer Quote von 1/2 dem Sohn Thomas aus 1. Ehe zu einer Quote von 1/6 der minderjährigen Theresa zu einer Quote von 1/6 und dem minderjährigen Stefan zu einer Quote von 1/6. Theresa und Stefan sind dabei vertreten durch ihre Mutter Gabi.
Die Unternehmerfamilie Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Sie bleibt solange bestehen, bis sie aufgelöst wird. Erst ab dann besteht ein alleiniges Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Das bedeutet, dass alle unternehmerischen Entscheidungen durch die Erbengemeinschaft einstimmig getroffen werden müssen und dass bei Rechtsgeschäften, die ggfs für die minderjährigen Kinder nachteilig sind, auch noch das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss.
Die Unternehmerfamilie Macht Franz aber ein Testament, in dem er anordnet, wie sein Vermögen verteilt werden soll, so kann er den Substanzfluss selbst vorgeben, z.b.: Ehefrau Gabi als Alleinerbin Vermächtnis an seinen ältesten Sohn Thomas: Immobilienfirma Barvermächtnisse für die Kinder Theresa und Stefan Ergebnis: Thomas wird Alleineigentümer der Immobilienfirma. Ein Anspruch von Theresa und Stefan auf Miteigentum an den Immobilien besteht nicht. Thomas muss aber die angeordneten Barvermächtnisse an seine Geschwister auszahlen. Da diese minderjährig sind, verwaltet die Mutter Gabi diese Vermächtnisse für ihre Kinder Theresa und Stefan.
Die Unternehmerfamilie mit Testament, z.b.: Gabi = Alleinerbin Thomas erhält Immobilienfirma Theresa und Stefan Bargeld 1. Ehefrau Marta Thomas Immobilien Vater Franz Theresa Bargeld Mutter Gabi Barvermögen, Einfamilienhaus, Kfz, Bilder, Teppiche Stefan Bargeld
2. Berliner Testament und Varianten
Berliner Testament V M 1. Erbfall: Substanz und Nutzen gehen an den überlebenden Ehegatten. Die Kinder sind keine Erben. Sie verlieren ihre Freibeträge. Kind 1 Kind 2 2. Erbfall: Erst jetzt erhalten die Kinder Substanz und Nutzen. Reichen ihre Freibeträge?
Nachteile des Berliner Testaments Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt und können vom überlebenden Ehegatten ihren Pflichtteil trotz Strafklausel verlangen Pflichtteilsfalle. Bindungswirkung: bei schlechter Formulierung kann der Überlebende nicht neu testieren, egal was passiert Steuernachteile - Vermögen wird doppelt besteuert, Kinder verlieren Freibetrag nach dem Erstversterbenden Mit klugen Modifizierungen kann es eine sinnvolle Regelung sein.
Für jede Phase das Testament Phase richtige Berliner Testament Nießbrauchs- Lösung Den Zeitfaktor beachten!
Nießbrauchstestament Nießbrauch V M 1. Erbfall: Das Eigentum geht zu ½ an die Kinder als Erben. Der überlebende Ehegatte erhält den Nießbrauch am Nachlass des anderen. M wird Testamentsvollstrecker. Kind 1 Kind 2 2. Erbfall: Die Kinder erhalten die andere Hälfte, also jetzt Substanz und Nutzen. Die Freibeträge reichen idr aus, der überlebende Ehegatte ist ausreichend gesichert.
3. Übergabe zu Lebzeiten
Übergabe = Verschenken zu Lebzeiten Anhand der Zeitachse lässt sich festhalten: Geburt 18. Geb. Übergabe Haus Tod Auch die lebzeitige Übergabe wirkt auf den späteren Nachlass ein!
Warum übergeben? Der Vermögensübergang kann selbst bestimmt werden: individuelle Rechte und Pflichten können vertraglich vereinbart werden die Senioren haben noch mitzureden Pflichtteile reduzieren /ausschalten - Entschärfung der Pflichtteilsproblematik: wenn der Schenker die Schenkung 10 Jahre überlebt, wird diese pflichtteilsfest Erhebliche steuerliche Vorteile Ausnutzung des individuellen Freibetrages alle 10 Jahre erneut möglich / Achtung vor Kettenschenkung! doppelter Vorteil bei Schenkung von Mutter + Vater Aber: niemals nur wegen der Steuer übergeben!!
Senioreninteresse Junioreninteresse sicher liquide versorgt sein Wissen um die Nachfolge Übernahme von Verantwortung = Entlastung = Belastung
Als Vollschenkung: keine Gegenleistung Als Schenkung unter Auflage: z.b. Gleichstellungsgeld an weichende Geschwister Als Gemischte Schenkung: teilweise Gegenleistungen, z.b. Leibrente, Wohnrecht, Nießbrauch, Pflegeverpflichtung Sonderfall Ausstattung: Zuwendung eines Betriebes oder Mehrfamilienhauses zur Existenzbegründung oder sicherung an die Kinder; Vertrag sui generis keine Schenkung! Vollentgeltlich: Kaufvertrag Wie übergeben?
Versorgung der Eltern Die Versorgung der Eltern erfolgt durch Leibrente = monatlicher fester Betrag wird von dem Übernehmer gezahlt, angepasst an die Erhöhung der Lebenshaltungskosten oder Nießbrauch = Übergeber behält sämtliche Früchte des Grundbesitzes, d.h. er zieht nach wie vor die Mieten ein
Vermögen an die Leine Rückholrechte sichern für die Fälle: Tod Scheidung Betreuung Überschuldung
4. Schenkung- und Erbschaftsteuer
Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III 1. Ehegatte und Lebenspartner 2. Kinder 3. Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder 4. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören 2. Geschwister 3. Nichten und Neffen 4. Stiefeltern 5. Schwiegerkinder 6. Schwiegereltern 7. geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 1. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen 2. Lebensgefährte!!!
Steuertarife I II III Wert des steuerpflichtigen Ehegatte Nichte Lebensgefährte Erwerbs bis einschließlich Kinder Neffe Enkel Geschwister 75.000 7 % 15 % 30 % 300.000 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 40 % 50 % darüber 30 % 43 % 50 %
Freibeträge Ehegatte/Lebenspartner Kinder Enkelkinder Neffe/Nichte Lebensgefährte 500.000,00 400.000,00 200.000,00 20.000,00 20.000,00 Bei Schenkungen entsteht alle 10 Jahre ein neuer Freibetrag.
5. Vollmachten
Die Vollmacht Sie ist eine Willenserklärung des Vollmachtgebers für alle Fälle der rechtlichen Vertretung, wenn dieser nicht mehr selbst handeln kann oder will Betrifft: Vermögen, Gesundheit, usw. Vollmachtgeber --------------- Bevollmächtigter Achtung: Wirkung nach außen gegen jedermann!!
Die Vollmacht Anhand der Zeitachse lässt sich festhalten: Geburt 18. Geb. ----------- ----------- Tod Zeiten beschränkter Geschäftsfähigkeit Vollmacht wirkt sofort und über den Tod hinaus!
Besonderheiten bei der Vollmacht des Immobilieneigentümers Die Vollmacht ist grundsätzlich formfrei. Die Vollmacht des Immobilieneigentümers erfordert aber in besonderen Fällen besondere Formalien: Bei der Kündigung von Mietverhältnissen: Originalvollmacht muss der Kündigungserklärung beigefügt werden - Hier empfiehlt sich die Bereitstellung von einfachen Blankovollmachten für Ihre Vertrauensperson.
Besonderheiten bei der Vollmacht des Immobilieneigentümers Bei Verkauf von Grundstücken Für die Eintragung von Grundschulden Für die Löschung/Aufhebung von Wohnungsrechten Verfügungen können nicht alleine vom Ehegatten als Miteigentümer getroffen werden! Eine notariell beurkundete Vollmacht in Original ist regelmäßig erforderlich. Es genügt also nicht das Ausfüllen eines Vordrucks!!!
6. Tipps zum guten Schluss
Abänderbarkeit: im Zweifel Testament und kein Erbvertrag Zeitmoment: alles fließt Anpassung an veränderte Verhältnisse Steuern sparen Schenkung- und Erbschaftsteuern Lenkung über den Tod hinaus: Testamentsvollstreckung Versorgung im Alter Hauspflege Heimpflege Art und Zusammensetzung des Nachlasses Wille Wille Entlastung in der Vermögensverwaltung Ehegatte und seine Absicherung inhaltlich moralisch Bedürfnis + Verdienst Existenz- und Familiengründung Geheimhaltung oder Offenlegung Generationengespräch Kinder als mögliche Erben, nicht nur aus einer Ehe Wer ist noch zu bedenken? Zweck von Geld und Vermögen
Tipp 1 Beschäftigen Sie sich beizeiten mit den - Verhältnissen (verheiratet, geschieden, Kinder aus verschiedenen Ehen) und der - Vermögensstruktur (Immobilien / Aktien / Gesellschaftsbeteiligung / Bargeld ) in Ihrer Familie! Nur so können Sie zu einer vernünftigen Entscheidung kommen.
Tipp 2 Ein Testament sollte errichtet und regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei: Veränderung der familiären Situation, z. B. Enkelkinder sind hinzugekommen, ein Kind ist geschieden worden Veränderung der Vermögenssituation, z. B.: Immobilie wurde verkauft, Geld aus Lebensversicherung ist hinzugekommen zum Kreis der Familie gehört ein behindertes Kind Änderung der Gesetze zur Erbschaftsteuer Bei Patchworkfamilien sind Testamente notwendig, um die Substanz des Vermögens an die gewünschten Personen zu steuern Bei Vermögen im Ausland ist die Anordnung von deutschem Erbrecht wichtig.
Bei Vermögen im Ausland: Tipp 3 Achtung bei Nachlassspaltung: Zwei Rechtsordnungen konkurrieren!! Ab 16.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung für jeden Erbfall in den EU-Staaten! Es gilt nicht mehr das Erbrecht nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip, sondern das Recht des Staates, in dem der letzte Wohnsitz des Erblassers war: So entscheidet z.b. der Richter auf Mallorca nach spanischem Recht über Ihren gesamten Nachlass. Das macht die Errichtung eines Testaments für jeden häufig Reisenden und den Besitzer eines Ferienhauses im Ausland zwingend notwendig!
Tipp 4 Wichtig ist auch das Überprüfen der Lebensversicherungen: - Wer ist Versicherungsnehmer? - Wer ist bezugsberechtigt, erhält also das angesparte Kapital? Die Versicherungsleistung fällt nicht in den Nachlass! Gegebenenfalls anpassen!
Tipp 5 Bedenken Sie die erheblichen steuerlichen Vorteile einer Heirat! Beispiel: - Vererbung von 500.000 Euro an Lebensgefährtin löst 144.000 Euro Erbschaftsteuer aus! - Bei verheirateten Paaren ist dieser Betrag steuerfrei!
Tipp 6 Lieber Beratungskosten als Prozesskosten!! Lassen Sie sich bei der Einschätzung und dem Verkauf Ihrer Immobilie sowie bei der Gestaltung Ihres Testaments unbedingt fachkundig beraten!! Beim Immobilienverkauf: Der Makler berät bei der Abwicklung des Verkaufs, der Sachverständige schätzt die Immobilie, der Notar beurkundet den Verkauf. Beim Testament: Der Anwalt berät, der Steuerberater überprüft auf steuerliche Gegebenheiten, der Notar beurkundet.
Vermögensnachfolge besteht aus Planung und Umsetzung Unser Schicksal hängt nicht von den Sternen, sondern von unserem Handeln ab W. Shakespeare
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!