Kommunale Teilhabemodelle Erneuerbare Energien und gemeindliche Beteiligungsformen Prof. Dr. Manfred Klein Rechtsanwalt Steuerberater 1
Planungs GmbH Verlauf einer Projektierung I. Planungsphase 2 3 Jahre II. Errichtungsphase (Überführung GmbH in GmbH & Co. KG) III. Betriebsphase I. Planungsphase Verbandsgemeinden Ortsgemeinden AöR Landkreis privater Entwickler 1 Netzbetreiber Interessenbündelung Planungs GmbH 1 z.b. Windkraftprojektierer 2
Planungs GmbH Gesellschafterpflichten/-aufgaben Bsp. Windenergieanlagen - Sichtung und Absicherung von ausreichenden Flächen - Sicherstellung der konkreten Planung: - alle Gesellschafter der Planungs GmbH verpflichten sich, die ihnen verfügbaren, geeigneten Flächen für Windenergieanlagen sowie Zuwegungsflächen ausschließlich der Planungs GmbH zur Verfügung zu stellen - Ausgleichsflächen - Leitungstrassen werden zur Verfügung gestellt 3
Planungs GmbH II. Errichtungsphase Planungs GmbH AöR - vertreibt - führt die Geschäfte Kpl. Kd. kommunale Gebietskörperschaft GmbH & Co. KG =Projektgesellschaft Kd. Kd. private Entwickler Kd.? Kd.? Kd. Bürgergenossenschaft Banken Netzbetreiber 4
Planungs GmbH III. Betriebsphase Handlungsalternativen der Besitzgesellschaft 1. Betriebsführung Besitzgesellschaft kann die technische und kaufmännische Betriebsführung der Anlagen selbst übernehmen oder 2. Betriebsverpachtung komplette Verpachtung an privaten Dritten 3. Übergabe der Betriebsführung Vergabe der technischen und kaufmännischen Betriebsführung an spezialisiertes Unternehmen 5
Planungs GmbH Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung durch öffentliche Hand öffentlicher Zweck rechtfertigt das Unternehmen, 85 I Nr. 1 GemO (gegeben, wenn - die L+L des UN sachlich und räumlich im gemeindlichen Wirkungskreis liegen und - - Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner befriedigen Energieversorgung + ebenso - Wasserversorgung - Personennahverkehr Wegfall der Subsidiaritätsklausel Leistungsfähigkeit sichergestellt, 85 I Nr. 2 GemO - wirtschaftliche Betätigung muss nach Art und Umfang in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen - Verwaltungs- und Finanzkraft nicht überfordern 6
Gesellschaftsform GmbH a) kommunalrechtliche Aspekte Stammkapital 25.000 - formal Leistungsfähigkeit sichergestellt AöR - angemessene Risiko und Lastenverteilung durch Bündelung der Aufgabenwahrnehmung - Bündelung von Sachverstand auf kommunaler Ebene - Sicherung angemessener Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten: GmbH + [AG? (praktisch wenig Bedeutung)] - gebietsübergreifende AöR: keine Bedenken wg. 85 (2) GemO (wirtschaftliche Betätigung ausserhalb des Gemeindegebiets) - Einbindung Privater: branchenspezifisches Wissen und Kapital 7
Gesellschaftsform GmbH b) gesellschaftsrechtliche Aspekte interne Organisation: hohe Flexibilität - Bandbreite der im Gesellschaftsvertrag auszugestaltenden Zuständigkeiten der Organe (GesV, GF, Beirat) ist groß Haftungsbegrenzung, 87 I Nr. 4 GemO Außenfinanzierung: Möglichkeit der Kreditaufnahme am Markt - formal einfacher, da die private Rechtsform der GmbH nicht den allgemeinen Haushaltsrestriktionen unterliegt Umwandlung in KG möglich - kann auch Sacheinlage (z.b. Ergebnis der Planungsleistung) mit einbringen schnelle Gründung - notarielle Beurkundung - Einzahlung Stammkapital keine staatliche Aufsicht der GmbH - Aufsicht beschränkt sich auf den Gründungs- und Beteiligungsvorgang und betrifft insoweit nicht die GmbH selbst, sondern den kommunalen Gesellschafter 8
Gesellschaftsform GmbH c) Gesellschafterstruktur der GmbH kommunale Anstalt: Mehrheitsgesellschafter AöR: - angemessene Risiko- und Leistungsverteilung durch Bündelung der Aufgabenwahrnehmung - Bündelung von Sachverstand auf kommunaler Ebene - gebietsübergreifende AöR: keine Bedenken wg. 85 II GemO (wirtschaftliche Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets) private Entwickler Netzbetreiber Minderheitsgesellschafter 9
Finanzierung der GmbH Gesellschafterdarlehen z.b. durch Netzbetreiber Kreditaufnahmen am Markt - Eigenkapitalausstattung bedeutend Ablösung bei Verkauf der Planungsleistungen an Projektgesellschaft durch Veräußerungserlös formale Kreditaufnahme durch GmbH bedarf nicht der staatlichen Genehmigung materiell: rentierliche Verschuldung (Verkauf der Planung an Projektgesellschaften) Aufsichtsbehörde 10
Gesellschaftsform GmbH & Co. KG a) kommunalrechtliche Aspekte Haftungsbeschränkungsgebot des 87 I Nr. 4 GemO wird Rechnung getragen - Kd. ( 161 I HGB) Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt - Kpl. (GmbH) haftet uneingeschränkt gegenüber Gesellschaftsgläubigern Gebot des angemessenen Einflusses der Gemeinde in einem Überwachungsorgan ( 87 I S. 1 Nr. 3 GemO) - lässt sich durch Ausgestaltung des GesV der KG sicherstellen Bedenken wegen zu geringer Befugnisse des Kd. lassen sich ausräumen: mehrheitlich kommunal beherrschte GmbH zudem: gesellschaftsvertragliche Bestimmung zulässig, wonach Kd. Geschäfte im Innenverhältnis führen kann 11
Gesellschaftsform GmbH & Co. KG b) gesellschaftsrechtliche Aspekte Haftungsbeschränkung s.o. - auf Kd.-Kapital Finanzierung - Kapitalbeschaffung in Form der Kommanditeinlagen möglich - mehrere Projektgesellschaften für verschiedene Energieprojekte (Windparks, etc.) - Einbringung von Bürgern als Kd. über z.b. Bürgerenergiegenossenschaft - steuerliche Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen auf Ebene der Gesellschafter der KG 12
Gesellschaftsform GmbH & Co. KG c) Gesellschafterstruktur der KG AöR private Entwickler Netzbetreiber Planungs GmbH Kommanditisten Bürgergenossenschaften Kpl. GmbH & Co. KG 13
Gesellschaftsform GmbH & Co. KG c) Gesellschafterstruktur der KG Beitrag der GmbH: - Führung der Geschäfte - Vernetzung nach außen - Geschäftsführung nach innen - Übernahme der unbeschränkten Haftung (-) kann am Vermögen der KG mit einer Einlage beteiligt sein (i) Sacheinlage: Planungsleistung als Vorratsvermögen (ii) Bareinlage Beitrag des Kommanditisten - haftet nur mit in die KG einbrachter Vermögenseinlage - an GuV beteiligt Bürgerenergiegenossenschaft als Kd. - Kapitalbetrag - erhöhte Identifikation mit Energieprojekt in Gemeinde 14
Finanzierung der Projektgesellschaft Finanzierung der Projektgesellschaft Eigenfinanzierung Kd. stellt EK zur Verfügung Teilkapitalisierung der Einnahmen aus Pachtzins Fremdfinanzierung Kredite der örtlichen Sparkassen / Volks- und Raiffeisenbanken [Bürgschaft durch Gemeinde: - GemO - Haushaltsrestriktion - Beihilferecht] Bürgerbeteiligung a) festverzinsliche Papiere ( Windenergiesparbriefe ) - Laufzeit 5-10 Jahre - Ausgabe durch Bank/Sparkasse b) Bürgerdarlehen c) Bürgerenergiegenossenschaft 15
Finanzierung der Projektgesellschaft Finanzierung der Projektgesellschaft Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung bei Bürgerbeteiligung: Kunde Spareinlage Bank/ Sparkasse Darlehen Projektgesellschaft 16
Besteuerung einer Kapitalgesellschaft unter Zwischenschaltung einer AöR K 1 K 2 K 3 AöR Regionalenergie GmbH 3 x KSt/KapESt/SolZ kein BA-Abzug (Zinsen) auf Ebene AöR keine Afa auf AK auf Ebene AöR 1. Ebene: Einkünfte der Regionalenergie GmbH unterliegen der KSt, GewSt, SolZ. 2. Ebene: Beteiligung der AöR an GmbH ist, da Kapitalgesellschaft, dort dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen. Kapitalertragsteuer ihv 25 % gem. 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG sowie 5,5 % SolZ hierauf Gem. 44a Abs. 8 Nr. 2 EStG, aber Reduzierung auf 3/5 hiervon = 15 % zzgl. SolZ Kein BA-Abzug möglich; keine Afa auf AK Keine steuerliche Verstrickung der Anteile 3. Ebene: Ausschüttungen an Kommune: Für Ausschüttungen von AöR an Kommune gilt Entsprechendes, 20 Abs. 1 Nr. 10a, 43 Abs. 1 Nr. 7b, 43a Nr. 2 EStG, soweit Trägerschaft Vermögensverwaltung zugeordnet wird. Auf Ebene der Kommune ggf. Möglichkeit der Widmung als gewillkürtes BV eines BgA (zu prüfen), dann wären Ausschüttungen ggf. steuerfrei; allerdings KapESt, sofern im BgA keine Rücklagenbildung erfolgt. 17
2. Regionalenergie in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG unter Zwischenschaltung einer AöR, AöR bei Kommunen im Bereich der Vermögensverwaltung K 1 K 2 K 3 AöR Regionalenergie GmbH & Co. KG 1 x KSt, SolZ auf Ebene AöR BA-Abzug wg. Zinsen sowie Afa auf AK bei AöR möglich 1 x weitere KSt/KapESt/SolZ auf Ebene der Kommune 1. Ebene: Einkünfte der Regionalenergie unterliegen auf deren Ebene der GewSt 2. Ebene: Beteiligung an Regionalenergie können, da Mitunternehmeranteile auf Ebene der AöR, als BgA geführt werden Einkünfte unterliegen dort der KSt ihv 15 % zzgl. SolZ von 5,5 % hierauf BA-Abzug auf Zinsen sowie Abschreibung der AK möglich Anteile sind steuerlich verstrickt 3. Ebene: Ausschüttungen der AöR Diese unterliegen gem. 20 Abs. 1 Nr. 10a, 43 Abs. 1 Nr. 7b, 43a Nr. 2 EStG der KapESt ihv 15 %, soweit Trägerschaft dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet wird. 18
3. Besteuerung einer Kapitalgesellschaft unter Zwischenschaltung einer AöR, Beteiligung an AöR wird durch Kommune als gewillkürtes BV in einem BgA gehalten K 1 K 2 K 3 AöR Regionalenergie GmbH & Co. KG Abhängig davon, ob Beteiligung der Kommune weniger als 10 % oder mehr als 10 % beträgt, fallen 2 oder 3 x KSt / KapErtSt an. BA-Abzug sowie Afa auf AK bei AöR möglich 1. Ebene: Einkünfte der Regionalenergie unterliegen auf deren Ebene der GewSt 2. Ebene: Beteiligung an Regionalenergie können, da Mitunternehmeranteile auf Ebene der AöR, dort als BgA geführt werden Einkünfte unterliegen dort der KSt ihv 15 % zzgl. SolZ von 5,5 % hierauf BA-Abzug auf Zinsen sowie Abschreibung der AK möglich Anteile sind steuerlich verstrickt 3. Ebene: Ausschüttungen an Kommune Sofern Beteiligung der Kommune an AöR unterhalb von 10 % liegt (Streubesitz), unterliegen Ausschüttungen der AöR bei Kommune im BgA der KSt und SolZ, 8 Abs. 4 KStG Begründung eines steuerlichen Querverbundes denkbar Der nicht den Rücklagen zugeführte Teil des Gewinns unterliegt ebenfalls KapESt von 15 % zzgl. SolZ Sofern Beteiligung 10 % oder mehr beträgt, kann Kommune Ausschüttung im BgA steuerfrei vereinnahmen (5 %-iges BA-Abzugsverbot); der nicht den Rücklagen zugeführte Teil des Gewinns unterliegt KapESt von 15 % zzgl. SolZ 19
4. Regionalenergie und Zwischengesellschaft haben Rechtsform der GmbH & Co. KG K 1 K 2 K 3 Zwischenholding GmbH & Co. KG Regionalenergie GmbH & Co. KG 1. Ebene: Einkünfte der Regionalenergie unterliegen auf deren Ebene der GewSt. 2. Ebene: Regionalenergie und Zwischengesellschaft sind als Mitunternehmerschaft ertragsteuerlich transparent. Mitunternehmeranteil stellt auf Ebene der Kommune BgA dar. Einkünfte unterliegen dort der KSt ihv 15 % zzgl. SolZ BA-Abzug auf Zinsen sowie Abschreibung der AK möglich. Der nicht den Rücklagen zugeführte Teil des Gewinns des BgA unterliegt KapESt von 15 % zzgl. SolZ. Begründung eines steuerlichen Querverbundes denkbar. 20
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