Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen



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Transkript:

Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab 2010 Stand: Februar 2011 Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen neu geregelt. Ab dem Jahr 2010 können die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (d. h. zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung) in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit sie der Absicherung auf sozialhilfegleichem Niveau (der sogenannten Basisabsicherung) dienen.

1. abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach bisherigem Recht (bis zum 31.12.2009) 3 2. die Neuregelung ab dem Jahr 2010 4 3. begünstigte Krankenversicherungsbeiträge 4 3.1 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 4 3.2 Beiträge zur privaten Krankenversicherung 6 3.3 Besondere Vertragsgestaltungen der privaten Krankenversicherung 7 4. nicht begünstigte Krankenversicherungsbeiträge und Beitragserstattungen 8 5. Begünstigte Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung 8 6. Begünstigter PersonenkreiS 9 7. Elektronische Datenübermittlung 10 8. Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen 11 9. Günstigerprüfung 13 10. beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren 13 2

1. abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach bisherigem Recht (bis zum 31.12.2009) Neben den Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bisher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen (insb. solchen zu Haftpflichtversicherungen und zur Arbeitslosenversicherung) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.500 bzw. 2.400 als Sonderausgaben abziehbar. Dabei gilt der Höchstbetrag von 1.500 für Steuerpflichtige, die vom Arbeitgeber oder vom Rentenversicherungsträger einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten (insbesondere Arbeitnehmer und Rentner, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, aber auch Tagesmütter oder Künstler, für die die Künstlersozialkasse nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einen Teil der Beiträge übernimmt), die ohne eigene Beiträge einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (z. B. Ehegatten, die im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind) oder die beihilfeberechtigt sind (z. B. Beamte, Richter, Pfarrer). Dagegen gilt der Höchstbetrag von 2.400 für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung vollständig allein finanzieren müssen, typischerweise also für Selbständige. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird die Summe der Höchstbeträge berücksichtigt, die individuell auf den jeweiligen Ehegatten zutreffen. In den meisten Fällen wurden die Höchstbeträge allein durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft, weshalb sich Beiträge zu anderen Versicherungen (z. B. Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen) regelmäßig steuerlich nicht mehr ausgewirkt haben. Beispiel 1: Der ledige Arbeitnehmer A hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (= 2.800 ) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (= 400 ) insgesamt in Höhe von 3.200 geleistet. Daneben erbrachte er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 800 und Beiträge zu Haftpflichtversicherungen in Höhe von 400. Die Versicherungsbeiträge von zusammen 4.400 konnten bislang nur in Höhe des Höchstbetrags von 1.500 als Sonderausgaben abgezogen werden, da der Arbeitgeber des A steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung geleistet hat. 3

Beispiel 2: Der verheiratete Beamte B entrichtet jährlich für sich und seine nicht berufstätige Ehefrau Beiträge zur privaten Krankenversicherung und zur Pflege- Pflichtversicherung in Höhe von 6.000. Zudem erbrachte er Beiträge zu Haftpflichtversicherungen in Höhe von 500. Die Versicherungsbeiträge von zusammen 6.500 konnten bislang nur in Höhe der Höchstbeträge von zusammen 3.900 (= 1.500 + 2.400 ) als Sonderausgaben abgezogen werden. 2. Die Neuregelung ab dem Jahr 2010 Nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung werden künftig die tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge abgezogen, soweit diese eine Grundversorgung im Krankheitsfall abdecken (Basiskrankenversicherung). Zudem werden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflicht versicherung) in tatsächlich erbrachter Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt. Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers sowie von der Künstlersozialkasse übernommene Beiträge sind von den gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen abzuziehen. Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (vgl. Ausführungen unter Nummer 8) können nur noch dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht bereits die jährlichen Höchstbeträge von 2.800 bzw. 1.900 übersteigen. Hinweis: Die nach neuem Recht abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt (vgl. Ausführungen unter Nummer 10). 3. Begünstigte Krankenversicherungsbeiträge 3.1 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen im Wesentlichen der Basisabsicherung, deshalb sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich in tatsächlich gezahlter Höhe als Sonderausgaben abziehbar. 4

Nicht zur Basisabsicherung gehören Beiträge für Wahl- und Zusatztarife, die z. B. Leistungen wie Chefarztbehandlungen oder Einbettzimmer abdecken. Ebenfalls nicht der Basisabsicherung zuzurechnen ist der Beitragsanteil, mit dem das Krankengeld finanziert wird. Hat der Steuerpflichtige im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld oder Leistungen, die anstelle von Krankengeld gewährt werden, ist der tatsächlich gezahlte Beitrag um 4 % zu kürzen. Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen. In der Steuererklärung ist deshalb der ungekürzte Beitrag einzutragen. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind deshalb im Regelfall bei pflichtversicherten Arbeitnehmern, freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern, freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen, pflichtversicherten selbständigen Künstlern und Publizisten, freiwillig gesetzlich versicherten Künstlern und Publizisten um 4 % zu kürzen. Wird ein kassenindividueller Zusatzbeitrag nach 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) erhoben, ist dieser in tatsächlich geleisteter Höhe als Sonderausgabe zu berücksichtigen, da sich hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Krankengeld ergibt. Die Beiträge von pflichtversicherten Rentnern sind dagegen nicht um 4 % zu kürzen, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentnern erfolgt eine Kürzung um 4 % nur dann, wenn der Rentner neben der Rente noch andere Einkünfte bezieht und im Zusammenhang mit diesen anderen Einkünften ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Leistungen, die anstelle von Krankengeld gewährt werden, besteht. Beispiel 3 (wie Beispiel 1): Der ledige Arbeitnehmer A hat Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2.800 und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 400 geleis tet. Er hat einen Anspruch auf Krankengeld. Daneben erbringt er Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 800 und Beiträge zu Haftpflichtversicherungen in Höhe von 400. Nach neuem Recht sind die Beiträge zu Krankenversicherung in Höhe von 2.688 (= 2.800 gekürzt um 4 %, also um 112 ) als Sonderausgaben 5

abziehbar. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 400 werden in tatsächlicher Höhe in den Sonderausgabenabzug einbezogen. Da die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 übersteigen, bleiben die Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Haftpflichtversicherung unberücksichtigt. Dennoch ergibt sich eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Recht, da anstelle von 1.500 nunmehr 3.088 als Sonderausgaben abgezogen werden. 3.2 Beiträge zur privaten Krankenversicherung Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind insoweit abziehbar, soweit sie der Basisabsicherung dienen (Basiskrankenversicherung). Begünstigt sind daher Beiträge, die auf Vertragsleistungen entfallen, die in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Dies sind grundsätzlich die für einen sogenannten Basistarif tatsächlich erbrachten Beiträge. Der Basistarif wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt und ist ein besonders gestalteter Tarif, der grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden muss. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die sogenannte Basisabsicherung oder Basiskrankenversicherung ist jedoch kein spezieller Tarif, sondern eine Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme des Krankengeldes. Die Basisabsicherung kann deshalb auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein. Nicht zur Basisabsicherung gehören wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsanteile, die der Finanzierung von Wahlleistungen, des Krankenhaustagegeldes oder des Krankentagegeldes dienen. Zu den Wahlleistungen gehören z. B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, ambulante Leistungen durch Heilpraktiker, sowie Zahnersatz, implantologische Leistungen oder kieferorthopädische Leistungen. Sind in einem Versicherungstarif begünstigte und nicht begünstigte Versicherungsleistungen abgesichert, muss der vom Steuerpflichtigen geleistete Beitrag aufgeteilt werden. Die Aufteilung ist von der jeweiligen Krankenversicherung vorzunehmen und dem Versicherten mitzuteilen. Einzelheiten hierzu sind in der sogenannten Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO; BGBl. I 2009 Seite 2730) geregelt. 6

Besteht im Rahmen des sogenannten Basistarifs ein Anspruch auf Krankengeld oder auf Leistungen, die anstelle von Krankengeld gewährt werden, ist wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung vom Beitrag ein Abschlag von 4 % vorzunehmen. Beispiel 4 (wie Beispiel 2): Der verheiratete Beamte B entrichtet jährlich für sich und seine nicht berufstätige Ehefrau Beiträge zur privaten Krankenversicherung und zur Pflege- Pflichtversicherung in Höhe von 6.000. Hiervon entfallen nach Mitteilung des Versicherungsunternehmens 5.500 auf die Krankenversicherung (4.500 Basisabsicherung und 1.000 Wahlleistungen) und 500 auf die Pflege-Pflichtversicherung. Zudem erbrachte er Beiträge zu Haftpflichtversicherungen in Höhe von 500. Nach neuem Recht sind die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 4.500 (Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt) und die Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung in Höhe von 500 als Sonderausgaben abziehbar. Da die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung den gemeinsamen Höchstbetrag von 4.700 (= 1.900 + 2.800 ) übersteigen, bleiben die Beiträge zur Haftpflichtversicherung unberücksichtigt. Dennoch ergibt sich eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Recht, da anstelle von 3.900 (= 1.500 + 2.400 ) nunmehr 5.000 als Sonderausgaben abgezogen werden. Hinweis: Maximal kann es zu Abschlägen von rund 20 % kommen. Als Faustformel kann daher davon ausgegangen werden, dass mindestens rund 80 % der tatsächlich geleisteten privaten Krankenversicherungsbeiträge begünstigt sind. Werden in einem gesonderten Tarif ausschließlich Krankengeld oder andere nicht begünstigte Zusatzleis tungen versichert, dann ist für diesen Tarif der gesamte Beitrag nicht abziehbar. 3.3 Besondere Vertragsgestaltungen der privaten Krankenversicherung Der Steuerpflichtige zahlt für seine Basisabsicherung zunächst einen erhöhten Beitrag, der insoweit für eine Alterungsrückstellung nach 12 Absatz 4a VAG verwendet wird. Aufgrund dieser erhöhten Alterungsrückstellung erhält der Steuerpflichtige ab einem bestimmten Alter eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung für seine Basisabsicherung. Der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung ist ebenfalls als Sonderausgaben abziehbar. 7

Mit Beiträgen zugunsten einer sogenannten Anwartschaftsversicherung erwirbt der Steuerpflichtige den Anspruch, zu einem späteren Zeitpunkt eine private Krankenversicherung zu einem ermäßigten Beitrag zu erhalten. Der Steuerpflichtige wird dabei bei der Beitragsbemessung hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und ggf. auch hinsichtlich seiner Alterungsrückstellung so gestellt, als sei der Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden. Die Beiträge können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 100 als Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. 4. nicht begünstigte Krankenversicherungsbeiträge und Beitragserstattungen Der vom Arbeitgeber getragene und nach 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann vom Arbeitnehmer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung abgeschlossen wird, sind nicht begünstigt, wenn keine eingehende persönliche Risikoprüfung erfolgt (typische Reisekrankenversicherung, die gegen einen geringen Einmalbeitrag im Zusammenhang mit der Buchung einer Auslandsreise abgeschlossen werden kann). Beitragsrückerstattungen mindern, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Auf die Bezeichnung der Beitragsrückerstattungen kommt es nicht an. Zu den Beitragsrückerstattungen gehören deshalb auch Prämienzahlungen nach 53 SGB V und Bonuszahlungen nach 65a SGB V. Die Aufteilung, inwieweit Beitragsrückerstattungen auf die Basisabsicherung entfallen, ist vom Versicherungsunternehmen vorzunehmen. Im Regelfall wird der gleiche Aufteilungsmaßstab gelten wie für die Krankenversicherungsbeiträge. 5. Begünstigte Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, also zur sozialen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, sind in tatsächlicher Höhe begünstigt. Sie sind jedoch um einen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers oder des 8

Renten versicherungsträgers sowie um den anstelle eines steuerfreien Zuschusses gezahlten Betrages (z. B. von der Künstlersozialkasse) zu kürzen. Eine weitere Kürzung, z. B. im Hinblick auf nicht zur Basisabsicherung zählende Leistungen, ist nicht vorzunehmen. 6. Begünstigter Personenkreis Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Aufwendungen auf einer eigenen Verpflichtung des Steuerpflichtigen beruhen und auch von ihm geleistet werden. Deshalb kann jeder Steuerpflichtige grundsätzlich nur die von ihm selbst getragenen Beiträge, die er als Versicherungsnehmer zu zahlen hat, als Sonderausgaben abziehen. Lediglich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es für den Sonderausgabenabzug nicht darauf an, wer von beiden die Beiträge geleistet hat. Nicht entscheidend ist, wer der Versicherte ist, wessen Leben versichert ist oder wer aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. So können z. B. auch vom Steuerpflichtigen geleistete Beiträge aufgrund eines Vertrags, den er selbst (als Versicherungsnehmer) zugunsten seines Kindes abgeschlossen hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Beiträge des Steuerpflichtigen, die er für die Basisabsicherung eines eingetragenen Lebenspartners oder einer eingetragenen Lebenspartnerin aufgrund eigener Verpflichtung leistet (Steuerpflichtiger = Versicherungsnehmer des Kranken- und Pflegeversicherungsvertrags zugunsten des Lebenspartners/der Lebenspartnerin). Mit der Neuregelung des Sonderausgabenabzugs für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gelten seit 2010 einige Ausnahmen von diesem Grundsatz: Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug auch für Beiträge geltend machen, die er im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind übernommen hat, für das er Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder hat. Hat also das Kind einen eigenen Versicherungsvertrag (Kind = Versicherungsnehmer) abgeschlossen, können die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie die Beiträge für das Kind direkt an die Versicherung geleistet haben. Gleiches gilt, wenn das Kind die Beiträge zunächst selbst an die Versicherung entrichtet und die Eltern dem Kind die Beiträge im Rahmen von Unterhaltszahlungen erstatten. Beantragen die Eltern in diesen Fällen den Sonderausgabenabzug, kann das Kind die Beiträge nicht zusätzlich selbst als Sonderausgaben abziehen. 9

Hat der Steuerpflichtige Beiträge zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung seines geschiedenen Ehegatten geleistet, kann der geschiedene Ehegatte für die Beiträge den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Hat der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung für einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, erhöht sich der Höchstbetrag für den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen. 7. Elektronische Datenübermittlung Im Zusammenhang mit der Neuregelung ab dem Jahr 2010 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen nur dann unbegrenzt in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige gegenüber seinem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die elektronische Übermittlung der Beitragsdaten eingewilligt hat. Die Einwilligung zur Datenübermittlung ist schriftlich zu erteilen und muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Für die im Jahr 2010 geleisteten Beiträge ist demnach der unbegrenzte Sonderausgabenabzug nur möglich, wenn der Steuerpflichtige bis spätestens 31. Dezember 2012 in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Hat das Versicherungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2010 bestanden, gilt die erforderliche Einwilligung in die Datenübermittlung als erteilt, wenn der Steuerpflichtige von seinem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse schriftlich darüber informiert wurde, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird und die Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich widerspricht, und der Steuerpflichtige nicht widersprochen hat. Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, wenn sie nicht vom Steuer pflichtigen widerrufen wird. Der Widerruf muss schriftlich erteilt werden und dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, vorliegen. 10

Liegt die Einwilligung des Steuerpflichtigen vor, werden folgende Daten vom Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse an die Finanzverwaltung übermittelt: die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge das Datum der Einwilligung in die Datenübermittlung. Der Steuerpflichtige wird nach erfolgter Datenübermittlung über die Höhe der übermittelten Beiträge für das Beitragsjahr informiert. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern und gesetzlich versicherten Rentner erfolgt die Datenübermittlung mit der Lohnsteuerbescheinigung bzw. der Rentenbezugsmitteilung. Liegt keine Einwilligung in die Datenübermittlung vor, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen nur im Rahmen der Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben berücksichtigt (vgl. die Ausführungen unter Nummer 2 und 8). Hinweis: Da sich die Datenübermittlung im ersten Jahr (also für die im Jahr 2010 geleisteten Beiträge) möglicherweise verzögert, teilen einige private Versicherungsunter - nehmen den Steuerpflichtigen die für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten in einem Schreiben mit. In diesem Fall ist das Schreiben der Steuererklärung beizufügen. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen oder dem Träger einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, da diese nicht an der elektronischen Datenübermittlung teilnehmen. 8. Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht der Basisabsicherung dienen (z. B. die auf Wahlleistungen entfallenden Beitragsanteile), 11

Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen), Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, wenn sie nicht Bestandteil eines Rürup-Vertrags sind, Unfallversicherungen, wenn es sich nicht um eine Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung handelt (diese wird als Renten- oder Kapitallebensversicherung behandelt), Haftpflichtversicherungen (z. B. Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht, Tier-Haftpflicht), Risikolebensversicherungen (also Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen) und Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die kein Rürup-Vertrag sind, Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann, sowie Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist. Voraussetzung ist, dass die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 geleistet wurde. Die Beiträge zu diesen Versicherungen können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.800 bzw. 1.900 als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Höchstbeträge nicht bereits durch die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflege versicherung ausgeschöpft wurden (vgl. oben unter Nummer 2). Der Höchstbetrag von 1.900 gilt wie bisher für Steuerpflichtige, die vom Arbeitgeber oder vom Rentenversicherungsträger einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten, die ohne eigene Beiträge einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder die beihilfeberechtigt sind. Dagegen gilt der Höchstbetrag von 2.800 für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung vollständig allein finanzieren müssen, typischerweise also für Selbständige. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird die Summe der Höchstbeträge berücksichtigt, die individuell auf den jeweiligen Ehegatten zutreffen. 12

9. Günstigerprüfung Mit der Neuregelung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte im Jahr 2004 wurde auch eine Günstigerprüfung eingeführt, um Schlechterstellungen zu vermeiden. Die Günstigerprüfung wird in den Jahren 2005 bis 2019 durchgeführt und erfolgt von Amts wegen; ein besonderer Antrag ist daher nicht erforderlich. Im Rahmen der Günstigerprüfung wird der nach aktuell geltendem Recht mögliche Abzugsbetrag für Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflege versicherung sowie die sonstigen Vorsorgeaufwendungen) verglichen mit dem Abzugsbetrag, der sich nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht ergeben hätte. Der jeweils höhere Betrag wird dann bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. 10. beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren Bei jedem Arbeitnehmer wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Vorsorgepauschale für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. So soll gewährleistet werden, dass der hierfür mögliche Sonderausgabenabzug nicht erst am Ende des Jahres im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, sondern bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber anteilig berücksichtigt wird. Die Vorsorgepauschale setzt sich bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, wie folgt zusammen: Teilbetrag für die Krankenversicherung in Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung in Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung ggf. erhöht um den Beitragszuschlag für Arbeitnehmer ohne Kinder Die Vorsorgepauschale ermittelt sich auf Grundlage des vom Arbeitnehmer bezogenen Arbeitslohns unabhängig von der Berechnung der tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sie gilt sowohl für pflichtversicherte wie auch für freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer. 13

Bei Arbeitnehmern, die in der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflege- Pflichtversicherung versichert sind (z. B. Beamte und höher verdienende Arbeitnehmer), werden die vom Versicherungsunternehmen mitgeteilten Beiträge zur Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung als Vorsorgepauschale berücksichtigt. Ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für den Arbeitnehmer einen nach 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu leisten, ist die Vorsorgepauschale um diesen Zuschuss zu kürzen. Die Versicherungsunternehmen haben den privat versicherten Steuerpflichtigen für die Ermittlung der Vorsorgepauschale bereits im Jahr 2009 eine Beitragsbescheinigung über die voraussichtlich im Jahr 2010 zu berücksichtigenden privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zugesandt. Nur wenn diese Beitragsbescheinigung an den Arbeitgeber weitergegeben wurde, kann die Vorsorgepauschale zutreffend im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Soweit keine neue Beitragsbescheinigung ausgestellt wurde (weil sich z. B. die steuerlich zu berücksichtigenden Beträge nicht geändert haben), gilt die Beitragsbescheinigung aus dem Jahr 2009 auch für die folgenden Jahre. Es ist jedoch in jedem Fall mindestens die Mindestvorsorgepauschale für Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Sie gilt sowohl für gesetzlich wie auch für private versicherte Arbeitnehmer. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900. Der Höchstbetrag erhöht sich auf 3.000, wenn die Lohnsteuer nach der Steuerklasse III zu ermitteln ist. Ein Antrag des Arbeitnehmers auf Ansatz der Mindestvorsorgepauschale ist nicht erforderlich. Die Mindestvorsorgepauschale wird vom Arbeitgeber zwingend berücksichtigt, wenn sie höher ist als die Vorsorgepauschale. In folgenden Fällen wird immer die Mindestvorsorgpauschale berücksichtigt: bei Arbeitnehmern, die in einer ausländischen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind bei Arbeitnehmern, die Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehen, der individuell besteuert wird (Mini-Job gegen Vorlage der Lohnsteuerkarte bzw. der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) Da in diesen Fällen keine Beiträge zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten sind, ist eine Berechnung der Vorsorgepauschale nicht möglich. 14

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