K E K. Zwölfter Jahresbericht. Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich. Berichtszeitraum 1. Juli 2008 bis 30.



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Transkript:

K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Zwölfter Jahresbericht Berichtszeitraum 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel: (03 31) 2 00 63 60 Fax: (03 31) 2 00 63 70 E-Mail: info@kek-online.de Internet: http://www.kek-online.de

Inhaltsverzeichnis 1 Überblick... 4 2 Medienkonzentrationskontrolle durch die KEK... 5 2.1 Verfassungsrechtliche Grundlage... 5 2.2 Aufgaben der KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag... 5 2.3 Mitglieder der KEK... 6 2.4 Geschäftsstelle... 7 3 Verfahren im Berichtszeitraum... 8 3.1 Zulassung von Fernsehveranstaltern... 8 3.1.1 Peyk Media GmbH EBRU TV EU (Az.: KEK 502)... 8 3.1.2 Beate Uhse Verwaltungs GmbH beate-uhse.tv (Az.: KEK 516)... 8 3.1.3 Jetix Europe GmbH JETIX (Az.: KEK 503)... 8 3.1.4 Peyk Media GmbH Samanyolu TV Avrupa (Az.: KEK 508)... 9 3.1.5 Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH Sat.1 (Az.: KEK 505)... 10 3.1.6 equi8 media GmbH e8 television (Az.: KEK 512)... 11 3.1.7 Republik Fußball GmbH i. G. Republik Fußball TV (Az.: KEK 518)... 12 3.1.8 DEMEKON Entertainment AG UProm.TV (Az.: KEK 523)... 13 3.1.9 Evanture TV ggmbh i. G. C-TV (Az.: KEK 522)... 13 3.1.10 Sapphire Media International B.V. Hustler TV Deutschland (Az.: KEK 520)... 13 3.1.11 bonotv GmbH bonotv - Der erste Sender für die 2. Lebenshälfte (Az.: KEK 525)... 14 3.1.12 VIVA Music Fernsehen GmbH & Co. KG VIVA (Az.: KEK 515)... 16 3.1.13 Turner Broadcasting System Deutschland GmbH TNT Serie (Az.: KEK 529)... 16 3.1.14 Uwe E. Dettmann TERRATAO.TV (Az.: KEK 530)... 17 3.1.15 bw family.tv GmbH & Co. KG bw family.tv (Az.: KEK 534)... 17 3.1.16 German Car TV Programm UG (haftungsbeschränkt) MotorVision TV (Az.: KEK 535)... 17 3.1.17 Stimme der Hoffnung e.v. HOPE Channel deutsch (Az.: KEK 532)... 18 3.1.18 Blue Movie TV GmbH i. G. Blue Movie Soft (Az.: KEK 511)... 18 3.1.19 Studio 100 Media Holding GmbH Junior (Az.: KEK 543)... 20 3.1.20 MTV Networks Germany GmbH NICK Jr. (Az.: KEK 546)... 21 3.1.21 Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Premiere 1, Premiere 2, Premiere 3, Premiere 4, Premiere Filmfest, Premiere Filmclassics, Premiere Nostalgie, Premiere Start, HD Vitrine, Premiere Direkt (Az.: KEK 547, 548, 553)... 22 3.1.22 DMAX TV GmbH & Co. KG Animal Planet, Discovery Channel, Discovery Geschichte, Discovery HD (Az.: KEK 528)... 22 3.1.23 United Screen Entertainment GmbH Tier TV (Az.: KEK 536)... 23 3.1.24 PALI Deutschland GmbH KONTAKT CHANCE (Az.: KEK 556)... 24 3.1.25 Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG Premiere Sp-1, Premiere Sp-2, Premiere Sp-3, Premiere Hits (Az.: KEK 558, 559)... 24 3.1.26 HW Beteiligungs GmbH wdwip (Az.: KEK 564)... 24 3.2 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen... 25 3.2.1 Junior.TV GmbH & Co. KG (Az.: KEK 504)... 25 3.2.2 Beate Uhse TV GmbH & Co. KG (Az.: KEK 435, 440, 516, 517)... 27 3.2.3 NBC Universal International GmbH (Az.: KEK 506)... 28 3.2.4 Television Persia GmbH (Az.: KEK 509)... 29 3.2.5 ProSiebenSat.1 Media AG (Az.: KEK 444-1 bis -7)... 30 3.2.6 Romance TV GmbH & Co. KG (Az.: KEK 513)... 32 3.2.7 YouProm TV Produktions- und Vertriebs GmbH (Az.: KEK 433)... 33 3.2.8 DSF Deutsches SportFernsehen GmbH und MUC Media GmbH (Az.: KEK 521-1 und -2)... 35 3.2.9 Cubico Media TV GmbH (Az.: KEK 499)... 36 3.2.10 DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH (Az.: KEK 510)... 38

3.2.11 bw family.tv GmbH (Az.: KEK 537)... 39 3.2.12 ProSiebenSat.1 Media AG (Az.: KEK 533-1 bis -7)... 41 3.2.13 ANIXE HD Television GmbH & Co. KG (Az.: KEK 519-1 und -2)... 41 3.2.14 Bloomberg L.P. (Az.: KEK 531)... 42 3.2.15 DMF Markenfernsehen GmbH (Az.: KEK 538)... 43 3.2.16 imusic TV GmbH (Az.: KEK 496)... 44 3.2.17 Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (Az.: KEK 542, 549)... 45 3.2.18 German Car TV Programm GmbH (Az.: KEK 551)... 45 3.2.19 DMAX TV GmbH & Co. KG (Az.: KEK 526)... 47 3.2.20 DEMEKON Entertainment AG (Az.: KEK 544)... 47 3.2.21 ARS Media Television-Verwaltungs GmbH (Az.: KEK 541)... 48 3.2.22 Bibel TV Stiftung ggmbh (Az.: KEK 555)... 49 3.2.23 TM-TV GmbH (Az.: KEK 562)... 51 3.3 Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß 31 RStV... 51 3.3.1 Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH (Az.: KEK 550)... 52 3.4 Regionale Fensterprogramme gemäß 25 RStV... 52 3.4.1 RTL Nord GmbH RTL-Regionalfenster für Bremen (Az.: KEK 527)... 53 3.4.2 Privatfernsehen in Bayern GmbH & Co. KG Sat.1-Regionalfenster in Bayern (Az.: KEK 545)... 53 3.4.3 WestCom Medien GmbH Sat.1-Regionalfenster in Nordrhein-Westfalen (Az.: KEK 560)... 54 3.5 Anhängige Verfahren... 55 3.5.1 Zulassungen... 55 3.5.1.1 Motor Presse TV GmbH auto motor und sport Channel (Az.: KEK 396)... 55 3.5.1.2 Plattform für regionale Musikwirtschaft GmbH Motor TV (Az.: KEK 408)... 55 3.5.1.3 Discovery Communications Deutschland GmbH Discovery TURBO (Az.: KEK 429)... 55 3.5.1.4 Kanal Avrupa Media GmbH Kanal Avrupa (Az.: KEK 539)... 56 3.5.1.5 Cosmopolitan Television Germany GmbH Cosmopolitan TV (Az.: KEK 501)... 56 3.5.1.6 Radio Santec GmbH Radio Santec TV (Az.: KEK 557)... 56 3.5.1.7 Constantin Sport Medien GmbH LIGAtotal! (Az.: KEK 563)... 56 3.5.1.8 Questico AG Kosmica TV (Az.: KEK 565)... 57 3.5.1.9 SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG SPIEGEL Geschichte (Az.: KEK 567)... 58 3.5.1.10 DSF Internet GmbH DSF Online, mehr mittendrin (Az.: KEK 568)... 58 3.5.1.11 Mainstream Media AG Heimatkanal International (Az.: KEK 570)... 58 3.5.1.12 Sky Deutschland GmbH & Co. KG Sky Select (Az.: KEK 571)... 58 3.5.2 Beteiligungsveränderungen... 59 3.5.2.1 Alfra Medien Holding GmbH (Az.: KEK 492, 566)... 59 3.5.2.2 Deluxe Television GmbH (Az.: KEK 514, 569)... 59 3.5.2.3 Plus Medien TV und Handels GmbH (Az.: KEK 524)... 60 3.5.2.4 Television Persia GmbH (Az.: KEK 540)... 60 4 Programmangebot und Beteiligungsstruktur im privaten Fernsehen... 61 4.1 Entwicklung des bundesweiten privaten Fernsehangebots... 61 4.2 Bundesweit empfangbare private Fernsehprogramme und Beteiligungsverhältnisse der Programmveranstalter... 65 4.3 Drittfenster und Regionalfenster beim bundesweit verbreiteten Fernsehen... 309 4.3.1 Drittfenster... 309 4.3.1.1 RTL... 309 4.3.1.2 Sat.1... 310 4.3.2 Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Drittfensterveranstalter... 312 4.3.3 Regionalfenster im Programm von RTL und Sat.1... 313 2

4.3.3.1 Sendeplätze... 313 4.3.3.2 Sendungen und Beteiligungsverhältnisse... 314 4.3.3.3 Reichweite der Regionalfenster... 318 4.4 Digitale Paketangebote von Plattformbetreibern... 320 4.5 Von den Landesmedienanstalten lizenzierte bundesweite Fernsehprogramme... 326 4.6 Übersicht über nicht genutzte Sendelizenzen für bundesweite Fernsehprogramme... 327 4.7 Überblick über Angebote von IPTV und Web-TV... 330 4.7.1 Begriffsabgrenzung... 330 4.7.2 IPTV-Angebote in Deutschland... 331 4.7.3 Web-TV-Angebote... 332 4.8 Überblick über die Entwicklungen im Bereich Mobile-TV... 334 4.8.1 Übertragungswege für Mobile-TV... 334 4.8.2 Mobile-TV-Angebote in Deutschland... 334 5 Zuschaueranteile... 336 5.1 Zuschaueranteile von 1985 bis 2008... 336 5.2 Monatliche Zuschaueranteile von Januar 2008 bis Juni 2009... 339 5.3 Zuschaueranteile nach Sendergruppierungen... 340 5.4 Defizite bei der Bestimmung der Zuschaueranteile... 341 5.4.1 Unvollständige Datenbasis... 341 5.4.2 Fehlende Abbildung der Fernsehnutzung von Nicht-EU-Ausländern... 341 5.4.3 Vernachlässigung der Außer-Haus-Nutzung in öffentlichen Einrichtungen... 342 5.4.4 Empfangsebenen... 342 6 Weitere Berichtspunkte... 343 6.1 Zehnte Änderung des Rundfunkstaatsvertrags... 343 6.2 Geplante Änderung des Medienkonzentrationsrechts... 344 6.3 Das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks... 345 6.3.1 Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks... 345 6.3.2 Die Regelung des 20 a Abs. 3 RStV... 346 6.3.3 Zur Anwendung des 20 a RStV durch die KEK... 346 6.3.4 Konkrete Anwendungsfälle... 347 7 Anhang... 348 7.1 Schaubilder zu Beteiligungsverhältnissen... 348 7.2 Synopse der Vorschriften über die Organisation der Medienaufsicht im 9. und 10. RÄndStV... 361 7.3 Übersicht über die Verfahren der KEK... 370 7.4 Verzeichnis der benutzten Abkürzungen... 401 3

1 Überblick Mit dem 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV), der am 1. September 2008 in Kraft getreten ist, wurde das bislang sechsköpfige Expertengremium der KEK um sechs nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der Landesmedienanstalten erweitert. Damit wurde die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM), die KEK-Entscheidungen mit einer Dreiviertelmehrheit aufheben konnte, entbehrlich. Am 9. September 2008 tagte die KEK erstmals in der neuen personellen Zusammensetzung. Als weitere Neuerung sieht das Gesetz vor, dass der KEK nunmehr Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse unmittelbar zustehen und dass die Entscheidungen der KEK künftig gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalten bindend sind (vgl. unten 6.1). Das Berichtsjahr war im Weiteren geprägt durch die infolge der Springer-Entscheidung der KEK (Az.: KEK 293-1 bis -5) ausgelöste Diskussion zur Reformbedürftigkeit des Medienkonzentrationsrechts. Erste Änderungsvorschläge aus der Bayerischen Staatskanzlei mündeten in konkreten Textvorschlägen. Die KEK brachte ihre Vorstellungen zur Weiterentwicklung eines effizienten Medienkonzentrationsrechts sowohl in die Medienausschüsse der Landesparlamente als auch in die Diskussion mit den Rundfunkreferenten ein (vgl. unten 6.2). Das Problem der Staatsfreiheit des Rundfunks hatte die KEK bereits in der Vergangenheit (vgl. Verfahren der KEK i. S. Deutscher Bundestag, Parlamentsfernsehen, Az.: KEK 361, und Beschluss der KEK vom 11.04.2006 i. S. Deluxe Television GmbH, Az.: KEK 319/321) beschäftigt. Die geplante Beteiligung von Banken und anderen Unternehmen mit Staatsbeteiligung (vgl. Beschluss der KEK vom 17.08.2007 i. S. DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH, Az.: KEK 426, Beschluss der KEK vom 04.11.2008 i. S. Cubico Media TV GmbH, Az.: KEK 499, und im Verfahren i. S. Constantin Sport Medien GmbH, Az.: KEK 563) rückten den Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks erneut in den Mittelpunkt der konzentrationsrechtlichen Betrachtung (vgl. unten 6.3). Die von der KEK bereits früher aufgezeigten Defizite bei der Bestimmung der Zuschaueranteile hielten auch im Berichtsjahr an. Die Zuschaueranteile sind ein wesentliches Indiz bei der Beurteilung vorherrschender Meinungsmacht. Gleichwohl verfügt die KEK, trotz ihres gesetzlichen Auftrags (vgl. 27 RStV), nach wie vor über keine vollständige Datenbasis bei den Zuschaueranteilen. Schwachpunkte bei den von der AGF/GfK-Fernsehforschung erhobenen Daten stellen die fehlende Abbildung der Fernsehnutzung von Nicht-EU-Ausländern und die Vernachlässigung der Außer-Haus-Nutzung in öffentlichen Einrichtungen dar. Von der AGF werden weder der Fernsehkonsum über PC/TV-Tuner- Karten (IPTV, Streaming Media) noch die Fernsehnutzung über mobile Endgeräte (Handy-TV) gemessen (vgl. unten 5.4). Stellungnahmen der KEK wurden im Berichtszeitraum zu rundfunkrechtlichen Änderungen sowie Stellungnahmen einzelner KEK-Mitglieder zu verschiedenen Mediengesetzen abgegeben. Gespräche fanden statt mit Vertretern von Rundfunkanstalten, Presseunternehmen und Delegationen ausländischer Staaten, die sich über die Arbeit der KEK und die Organisation der Medienkonzentrationskontrolle in Deutschland informierten. Im Berichtsjahr wurden der KEK von den Landesmedienanstalten 36 Anträge auf Zulassung und 22 Anmeldungen von Beteiligungsveränderungen übermittelt. Im Verfahren zur Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte und Lizenzen für Regionalfensterveranstalter wurden im Rahmen der Benehmensherstellung 4 Anträge vorgelegt. Insgesamt wurden 60 Verfahren abgeschlossen. Im Berichtszeitraum wurden 18 Programme neu zugelassen. 11 Sender haben den Sendebetrieb aufgenommen. 4

2 Medienkonzentrationskontrolle durch die KEK 2.1 Verfassungsrechtliche Grundlage Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Aufgabe der Sicherung der Meinungsvielfalt bildet die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes), die ihre Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat. Diese verpflichtet die Länder der Bundesrepublik Deutschland, eine Rundfunkordnung zu schaffen und zu bewahren, die die Freiheit der Meinungsbildung fördert und nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, die dazu dienen, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 73, 118, 159). Tendenzen zur Konzentration ist rechtzeitig und so wirksam wie möglich entgegenzutreten, da diesbezügliche Fehlentwicklungen schwer rückgängig zu machen sind (BVerfGE a. a. O., 160). Das bedeutet, dass der medialen Konzentration präventiv, d. h. vor Schaffung vollendeter Tatsachen, begegnet werden muss. Diese Rechtsprechung wurde in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Deutschen SportFernsehen (DSF; BVerfGE 95, 163, 172 f.) und zur Kurzberichterstattung im Fernsehen (BVerfGE 97, 228, 258, 266 f.) fortentwickelt, wo klargestellt wird, dass es zur Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht nicht nur wirksamer Vorkehrungen gegen eine Konzentration auf Veranstalterebene bedarf, sondern auch ausreichender Maßnahmen gegen Informationsmonopole. In seiner Entscheidung zum DSF hält das Gericht fest, dass auch nicht ersichtlich (sei), dass das Gebot der Vielfaltssicherung durch neuere Entwicklungen an Gewicht verlieren könnte. Vielmehr machen die im Vergleich zu den Printmedien fortgeschrittene und weiter fortschreitende horizontale Verflechtung auf dem Fernsehmarkt (...), die vertikale Verflechtung von Rundfunkveranstaltern mit Produktionsfirmen, Inhabern von Film- und Sportübertragungsrechten und Eigentümern von (Programm-)Zeitschriften sowie die Privatisierung der Übertragungswege eine Berücksichtigung nach wie vor dringlich (BVerfGE 95, 163, 173). Im Urteil zur verfassungswidrigen Festsetzung der Rundfunkgebühr vom 11. September 2007 (vgl. 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06) wird bekräftigt, dass die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt sind. Wegen der mit der Konzentration im Rundfunk verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sieht das Gericht Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt weiter als geboten an. 2.2 Aufgaben der KEK nach dem Rundfunkstaatsvertrag Die KEK ist als staatsfernes, standortunabhängiges Organ für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen ( 36 Abs. 4 Satz 1 RStV) zuständig. Dabei wird die KEK als Organ derjenigen Landesmedienanstalt tätig, bei welcher ein Lizenzantrag eingegangen oder bei der der betroffene Veranstalter lizenziert ist. Die Beurteilung der KEK ist für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt bindend. Im Mittelpunkt des Medienkonzentrationsrechts stehen 26 RStV und die Anknüpfung an den Zuschaueranteil. Danach ist es einem Unternehmen erlaubt, selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen zu veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Vorherrschende Meinungsmacht wird nach Absatz 2 der Vorschrift vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Gleiches gilt bei einem Zuschaueranteil von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbe- 5

herrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss einem Zuschaueranteil von 30 % entspricht. Vorherrschende Meinungsmacht kann aber auch unterhalb der Vermutungsgrenzen nach dem Grundtatbestand des 26 Abs. 1 RStV festgestellt werden. Bei der Ermittlung des dafür maßgeblichen Zuschaueranteils sind zwei Prozentpunkte in Abzug zu bringen, wenn in dem zuschaueranteilsstärksten Vollprogramm Regionalfenster mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 aufgenommen und die weiteren Kriterien der redaktionellen und gesellschaftsrechtlichen Unabhängigkeit vom Hauptveranstalter erfüllt sind. Drei weitere Prozentpunkte sind für die gleichzeitige Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte abzuziehen. Bei Verfahren zur Zulassung von Regionalfenster- und Drittfensterveranstaltern muss die zuständige Landesmedienanstalt zuvor das Benehmen mit der KEK herstellen ( 36 Abs. 5 Satz 2 RStV). Kriterien für die Gewichtung von Medienmärkten hat die KEK in mehreren, die ProSiebenSat.1 Media AG und die RTL Group betreffenden Verfahren entwickelt. Sie stützt sich dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten, den potenziellen Meinungseinfluss eines Mediums charakterisierenden Leistungsmerkmale der Aktualität, Breitenwirkung und Suggestivkraft und stellt anhand dieses Maßstabs die jeweilige Verwandtschaftsnähe eines Mediums zum bundesweiten Fernsehen fest (s. auch unten 6.2). Neben der Überprüfung der Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt zählt es zu den Aufgaben der KEK, Transparenz über die Entwicklung im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten Fernsehens zu schaffen. Hierzu gehört neben der Erstellung einer jährlichen Programmliste, die alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte enthält (s. unten 4.2), auch die Berichterstattung über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk. Die KEK hat dazu inzwischen drei Medienkonzentrationsberichte veröffentlicht. Der vierte Bericht mit dem Titel Auf dem Weg zu einer medienübergreifenden Vielfaltssicherung wird im Frühjahr 2010 erscheinen. Übersichten zu Zuschaueranteilen, zu Beteiligungsverhältnissen der bundesweiten privaten Programmveranstalter sowie zu medienrelevanten verwandten Märkten stehen in ständig aktualisierter Form im Internet unter www.kek-online.de zur Verfügung. Über die KEK-Homepage wird auch der Zugang zur Mediendatenbank der KEK ermöglicht, über die Informationen zu Beteiligungen von Unternehmen in den Bereichen bundesweites Fernsehen, Hörfunk und Presse abgefragt werden können. Allein die Datenbank verzeichnet inzwischen mehr als 90.000 Zugriffe monatlich. 2.3 Mitglieder der KEK Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten. Die Sachverständigen und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt. Die Mitglieder der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden. Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. 6

Die Sachverständigen sind: Prof. Dr. Insa Sjurts (Vorsitzende) Prof. Dr. Peter M. Huber (stellvertretender Vorsitzender) Prof. Dr. Dieter Dörr Dr. Hans-Dieter Lübbert Prof. Dr. K. Peter Mailänder Dr. Jürgen Schwarz Prof. Dr. Georgios Gounalakis (Ersatzmitglied) Dipl.-Kfm. Franz Wagner (Ersatzmitglied) Die Vertreter der Landesmedienanstalten sind: Reinhold Albert Dr. Gerd Bauer Dr. Hans Hege Dr. Uwe Hornauer Prof. Dr. Norbert Schneider Prof. Wolfgang Thaenert Thomas Langheinrich (Ersatzmitglied) Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring (Ersatzmitglied) 2.4 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der KEK hat ihren Sitz in Potsdam. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag und der Geschäftsordnung der KEK. Ihr Leiter führt die Geschäfte im Einvernehmen mit der Vorsitzenden. Schriftstücke an die KEK sind an die Geschäftsstelle zu richten. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind: Bernd Malzanini (Leiter der Geschäftsstelle) Katrin Heyeckhaus, LL.M. (Juristische Referentin) Daniela Hofmann, M.A. (Wirtschaftswissenschaftliche Referentin) Michael Petri, LL.M. (Juristischer Referent) Kerstin Behrendt (Assistenz) Skadi Helwig (Sekretariat) 7

3 Verfahren im Berichtszeitraum Nachfolgend werden die von der KEK im Berichtszeitraum gefassten Beschlüsse zusammengefasst und Informationen zu den noch anhängigen Verfahren gegeben. Die Beschlusszusammenfassungen geben den Stand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, die Darstellung der anhängigen Verfahren den Stand zum Zeitpunkt der Antragstellung wieder. 3.1 Zulassung von Fernsehveranstaltern Im Berichtszeitraum hat die KEK entschieden, dass der Zulassung der folgenden bundesweiten Fernsehprogramme keine Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt entgegenstehen: 3.1.1 Peyk Media GmbH EBRU TV EU (Az.: KEK 502, Beschluss vom 08.07.2008) Die Peyk Media GmbH hat mit Schreiben vom 13.05.2008 bei der LPR Hessen die Zulassung für EBRU TV EU, ein Fernsehvollprogramm in deutscher und englischer Sprache, beantragt. Das Programm soll sich an Zuschauer in ganz Europa richten und über Satellit (Astra) verbreitet werden. Die Antragstellerin produziert auch Inhalte für das türkischsprachige Programm Samanyolu TV Avrupa, das sich an die in Europa lebenden türkischsprachigen Bürger wendet. Samanyolu TV Avrupa ist die europäische Ausgabe des türkischen Programms Samanyolu TV und wird bereits seit 2001 auf der Grundlage der türkischen Lizenz veranstaltet. Die Antragstellerin plant, das Programm auf eine deutsche Zulassung zu stützen und hat einen entsprechenden Zulassungsantrag gestellt (s. u. 3.1.4). An der Antragstellerin hält die Mediengruppe World Media Group AG sämtliche Anteile. Die World Media Group AG ist eine nicht börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft. Sie hält sämtliche Anteile an der Zaman Media GmbH, welche die europäische Ausgabe der türkischen Tageszeitung Zaman verlegt. Ferner hält sie u. a. sämtliche Anteile an den Verlagen der deutschsprachigen Monatszeitschriften Zukunft und Die Fontäne. Gesellschafter der World Media Group AG mit Kapitalanteilen von je 20 % sind Mustafa Yeşil, Abdullah Aymaz, Mehmet Atalay, Fatih Gök und Mahmut Çebi. Keiner der Gesellschafter verfügt nach Angaben der Antragstellerin über weitere Medienbeteiligungen in Deutschland oder im Ausland. 3.1.2 Beate Uhse Verwaltungs GmbH beate-uhse.tv (Az.: KEK 516, Beschluss vom 19.08.2008) Die Beate Uhse TV GmbH & Co. KG, Veranstalterin des Pay-TV-Erotikspartenprogramms beateuhse.tv, hat der mabb eine Reihe von Beteiligungsveränderungen angezeigt, mit denen auch der Wechsel des Zulassungsinhabers verbunden ist. Die neue Veranstalterin Beate Uhse Verwaltungs GmbH bedarf nach ständiger Spruchpraxis der KEK der Erteilung einer eigenen Zulassung. Zu den Beteiligungsveränderungen s. u. 3.2.2. 3.1.3 Jetix Europe GmbH JETIX (Az.: KEK 503, Beschluss vom 19.08.2008) Die Jetix Europe GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2008 bei der BLM die Verlängerung der Zulassung für das exklusiv über die Premiere-Plattform (inzwischen Sky-Deutschland-Plattform) verbreitete Kinderspartenprogramm JETIX beantragt. Tochterunternehmen der Jetix Europe GmbH veranstalten 8

europaweit unter dem Markennamen JETIX entsprechende Kinderprogramme im Pay-TV und erreichen damit nach Angaben der Antragstellerin über 51 Mio. Haushalte. Die Antragstellerin ist eine Tochtergesellschaft der Jetix Europe Channels B.V. Diese steht mittelbar über die Jetix Europe Properties S.A.R.L. im Alleinbesitz der an der Amsterdamer Börse notierten Jetix Europe N.V. Über unmittelbare und mittelbare Beteiligungen hält die BVS Entertainment, Inc. 75,1 % der Anteile an der Jetix Europe N.V. Die restlichen Anteile befinden sich in Streubesitz. Alleingesellschafter der BVS Entertainment, Inc. ist über die ABC Worldwide Family, Inc. die Walt Disney Company. Die Walt Disney Company ist eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Aktienbesitz. Größter Einzelaktionär ist Apple-Gründer Steve Jobs mit einem Gesellschaftsanteil von rund 6 %. Der ehemalige Disney-CEO Eisner gilt mit etwa 1,7 % der Gesellschaftsanteile als zweitgrößter privater Anteilseigner. Daneben wird die Familie Disney als Einzelaktionär mit Anteilen um 5 % angegeben. Größere Einzelaktionäre sind daneben die Geschwister Sid Richardson, Lee Marshall und Perry Richardson Bass, die zusammen ungefähr 4 % der Anteile halten. Weitere Anteile werden von Investmentgesellschaften gehalten. Der Rest befindet sich in Streubesitz. Der Disney-Konzern ist neben JETIX an weiteren in Deutschland verbreitenden Fernsehveranstaltern beteiligt. Ihm werden daher auch die Programme Super RTL, RTL II, The History Channel, The Biography Channel, Crime & Investigation Network, Disney Channel, Playhouse Disney und Toon Disney zugerechnet (s. auch Anhang 7.1, Abbildung 10). Hinsichtlich der dem Disney-Konzern zurechenbaren Programme JETIX, Super RTL, RTL II und Disney Channel ist in der Referenzperiode (Mai 2007 bis April 2008) insgesamt von einem Zuschaueranteil von 6,53 % auszugehen. Hinzu kommen die Zuschaueranteile der Programme Playhouse Disney, Toon Disney, The History Channel und The Biography Channel, die zusammen nur einen Bruchteil der Zuschaueranteile des nicht im Einzelnen von der AGF/GfK ausgewiesenen TV-Restes von 2,4 % betragen können. Das Programm Crime & Investigation Network hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3.1.4 Peyk Media GmbH Samanyolu TV Avrupa (Az.: KEK 508, Beschluss vom 19.08.2008) Die Peyk Media GmbH hat mit Schreiben vom 12.06.2008 bei der LPR Hessen die Zulassung für das türkischsprachige Programm Samanyolu TV Avrupa beantragt. Samanyolu TV Avrupa ist die europäische Ausgabe des türkischen Programms Samanyolu TV und wird bereits seit 2001 auf der Grundlage der türkischen Lizenz von Samanyolu TV veranstaltet. Die Antragstellerin will nunmehr das Programm auf eine deutsche Zulassung stützen. Das Programm soll sich speziell an die in Europa lebenden türkischsprachigen Bürger richten und digital über Satellit und Kabelnetze verbreitet werden. Die Antragstellerin hat zuvor auch eine Lizenz für EBRU TV EU, ein Fernsehvollprogramm in deutscher und englischer Sprache, beantragt (s. o. 3.1.1). Alleinige Gesellschafterin ist die nicht börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft World Media Group AG. Gesellschafter der World Media Group AG mit Kapitalanteilen von je 20 % sind Mustafa Yeşil, Abdullah Aymaz, Mehmet Atalay, Fatih Gök und Mahmut Çebi. Der Zuschaueranteil für Samanyolu TV Avrupa kann nur einen Bruchteil des Restanteils von 2,4 % für die nicht einzeln von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesene Programmnutzung ausmachen. Die Antragstellerin hat Angaben zu Marktanteilen türkischer Fernsehsender in Deutschland übermittelt. Nach den von Data 4U - Gesellschaft für Kommunikationsforschung mbh erstellten Studien erreichte das Programm Samanyolu TV Avrupa in der Referenzperiode einen Anteil unter den türki- 9

schen Fernsehzuschauern zwischen 4,1 % und 5,2 %. Des Weiteren weist eine Studie der obersten türkischen Aufsichtsbehörde für Fernseh- und Radiosender (Radyo ve Televizyon Üst Kurulu RTÜK), in der das Zuschauerverhalten der aus der Türkei stammenden Fernsehzuschauer in Deutschland und die Marktanteile der türkischen Sender in Deutschland untersucht wurden, für den Zeitraum vom 24.09.2007 bis 02.10.2007 für Samanyolu TV Avrupa einen Anteil unter den türkischen Fernsehzuschauern von 5,6 % aus. 3.1.5 Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH Sat.1 (Az.: KEK 505, Beschluss vom 19.08.2008) Bereits mit Schreiben vom 12.06.2008 hat die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH bei der LMK die Verlängerung ihrer Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm Sat.1 um weitere zehn Jahre beantragt. Die Laufzeit der derzeit gültigen Zulassung endet erst mit Ablauf des 31.05.2010. Die LMK beabsichtigt, die Lizenz für zehn Jahre mit Wirkung zum 01.06.2010 zu erteilen, um eine frühzeitige Planungssicherheit der Veranstalterin zu gewährleisten. Bei Sat.1 handelt es sich um ein Fernsehvollprogramm, dessen Programmsäulen deutsche Fiktion (Serien, TV-Movies, Kinoproduktionen und Event-Mehrteiler), Entertainment (Shows und Comedies), Infotainment (Magazine, Reportagen, Dokusoaps und -serien), aktuelle Information (Nachrichten und Regionalprogramme), Lizenz-Serien und -Spielfilme sowie Sport bilden. Das Programm ist seit dem 01.01.1984 auf Sendung. Sämtliche Anteile an der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hält die German Free TV Holding GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der ProSiebenSat.1 Media AG, die als zentrale Holdinggesellschaft für die frei empfangbaren Fernsehprogramme Sat.1, N24, kabel eins und ProSieben fungiert. Die Pro- SiebenSat.1 Media AG hält auch sämtliche Anteile an der Veranstalterin des ebenfalls frei empfangbaren Programms 9Live sowie den Veranstaltern der Pay-TV-Programme Sat.1 Comedy und kabel eins classics. Tochterunternehmen von ProSiebenSat.1 halten darüber hinaus Zulassungen für zwei weitere Pay-TV-Programme und fünf digitale Free-TV-Programme, die noch nicht veranstaltet werden. Sämtliche Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG hält über eine Kette von 100%igen Tochtergesellschaften die Lavena 1 S.A.R.L., an der die Private-Equity-Unternehmen Permira und Kohlberg Kravis Roberts (KKR) jeweils 50 % der Anteile halten; ob und wann die zuletzt angezeigte und von der KEK genehmigte Beteiligung der Stichting Administratie Kontoor Lavena an der Lavena 1 S.A.R.L. in Höhe von 4,25 % (vgl. 11. Jahresbericht, 3.2.12) umgesetzt werden soll, ist derzeit offen. Zum Verfahren zur Übernahme von 12 % der Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Telegraaf Media Groep N.V. s. u. 3.2.5. Im maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 ereichten die der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme Sat.1, ProSieben, kabel eins, N24 und 9Live Zuschaueranteile von insgesamt 21,2 %. Mangels weiterer gewichtiger medienrelevanter Aktivitäten der Gruppe und ihrer Gesellschafter in Deutschland ergeben sich keine Hinweise auf vorherrschende Meinungsmacht. Demnach stehen der Zulassungsverlängerung für Sat.1 Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. Die Entscheidung der KEK beruht dabei auf der medienkonzentrationsrechtlichen Bewertung des Antrags zum Beschlusszeitpunkt. Eine Prognose für den Zeitpunkt des Zulassungsbeginns am 01.06.2010 ist dagegen nicht möglich. Sofern sich im weiteren Verlauf Änderungen der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligungsstruktur, die Zuschaueranteile oder die Anrechenbarkeit der Regionalfenster ergeben, hat eine erneute Überprüfung durch die KEK zu erfolgen. 10

Permira Permira IV L.P.2 (39,27 %) P4 Sub L.P.1 (9,72 %) Permira Investments Limited (0,79 %) P4 Co-investments L.P. (0,22 %) 50 Kohlberg Kravis Roberts (KKR) KKR Glory (KPE) Limited (12,44 %) KKR Glory (2006) Limited (5,80 % ) KKR Glory (European II) Limited (31,76 %) 50 Lavena 1 S.A.R.L. Lavena 3 S.A.R.L. 100 ( über Lavena 2 S.A.R.L) 100 ( über Lavena Holding 1, 2, 3 und 4 GmbH) *: zurzeit noch nicht auf Sendung Veranstalter, dessen Programm der ProSiebenSat.1 Media AG, KKR und Permira zuzurechnen ist Lavena Holding 5 GmbH 100 (Stammaktien) ProSiebenSat.1 Media AG (Vorzugsaktien: Lavena 1 S.A.R.L. mittelbar 25,34 %, Streubesitz 74,66 %) 100 ProSiebenSat.1 Family* ProSiebenSat.1 Fiction* ProSiebenSat.1 Fun* ProSiebenSat.1 Favorites* ProSiebenSat.1 Facts* 100 ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH 100 German Free TV Holding GmbH Sat.1 Comedy kabel eins classics Lifestyle* Movie Channel* SevenSenses GmbH 100 9Live 9Live Fernsehen GmbH Sat.1 Sat.1 Satelliten- Fernsehen GmbH 100 100 100 N24 N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh kabel eins kabel eins Fernsehen GmbH 100 ProSieben ProSieben Television GmbH Stand: 08/2008 3.1.6 equi8 media GmbH e8 television (Az.: KEK 512, Beschluss vom 09.09.2008) Die equi8 media GmbH hat mit Schreiben vom 26.06.2008 bei der LFK die Zulassung für e8 television (inzwischen umbenannt in Equi 8), ein Fernsehspartenprogramm mit Schwerpunkt in den Bereichen Pferdesport, Musik, allgemeine Sportberichterstattung, Geschicklichkeitsspiele und Quizsendungen, beantragt. e8 television soll frei empfangbar digital über Satellit (Astra) verbreitet werden. Zudem sind die bundesweite Kabelverbreitung sowie eine vollständige oder teilweise Verbreitung über das Internet (als Live-Stream) und über die IPTV-Plattform T-Home der Deutsche Telekom AG geplant. Gesellschafter der Antragstellerin sind die SpiritON Media Holding SE mit 75,01 % und die in Gründung befindliche equi8 Beteiligungs GmbH mit 24,99 % der Geschäftsanteile. Die SpiritON Media Holding SE veranstaltet über ihre Tochtergesellschaft SpiritONtv GmbH die Telemedienangebote SpiritON.tv und meintvshop zum Thema Einkaufstipps und Ratschläge für den täglichen Bedarf. Sämtliche Anteile an der SpiritON Media Holding SE hält die ALV AG. Aktionäre der ALV AG sind mit einer Beteiligung in Höhe von 34 % Frank Breuer sowie mit Beteiligungen in Höhe von je 33 % Helene Wolf und Marie Christine Lafosse-Falkenhahn. An der equi8 Beteiligungs GmbH halten der Geschäftsführer Paul Borgetto 50,2 %, Dr. Heinrich Eichenauer 40,2 %, Frank Nadzeika und die Proventis GmbH jeweils 4 % sowie Dittmar Lumpp 1,6 % der Geschäftsanteile. An der Proventis GmbH halten Jan Pörschmann zwei Drittel und Rainer Wieser ein Drittel der Geschäftsanteile. Das Programm e8 television ist der Antragstellerin sowie der SpiritON MEDIA Holding SE und der ALV AG zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG). Ferner ist das Programm der equi8 Beteiligungs GmbH i. G. zuzurechnen, da sie aufgrund der Sat- 11

zung der Antragstellerin auf diese einen vergleichbaren Einfluss i. S. d. 28 Abs. 2 Satz 1 RStV ausüben kann. Somit ist das Programm auch Paul Borgetto und Dr. Heinrich Eichenauer gemäß 28 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG zuzurechnen, die die equi8 Beteiligungs GmbH i. G. gemeinsam beherrschen. Jan Pörschmann Rainer Wieser 66,6 33,3 Frank Breuer Helene Wolf Marie Christine Lafosse-Falkenhahn 34 33 33 ALV AG 100 1,6 4 4 40,2 50,2 Dittmar Lumpp Proventis GmbH Frank Nadzeika Dr. Heinrich Eichenauer Paul Borgetto SpiritOn Media Holding SE equi8 Beteiligungs GmbH i. G. 75,01 24,99 e8 television equi8 media GmbH Programmveranstalter Stand: 09/2008 3.1.7 Republik Fußball GmbH i. G. Republik Fußball TV (Az.: KEK 518, Beschluss vom 09.09.2008) Mit Schreiben an die MA HSH vom 05.08.2008 hat die in Gründung befindliche Republik Fußball GmbH die bundesweite Zulassung des Sportspartenprogramms Republik Fußball TV beantragt, das über Vereinsfußball unterhalb der Bundesliga berichten soll. Das Programm soll bundesweit über Satellit ausgestrahlt werden. Am Stammkapital der Antragstellerin sind die Corner Invest GmbH und die Cluster Capital Partners Beteiligungs- und Management GmbH & Co. KG jeweils in Höhe von 37,4 % der Anteile beteiligt, die restlichen 25,2 % der Anteile hält Franz-Josef Rehmann. Alleinige Gesellschafterin der Corner Invest GmbH ist die Rainmaker GmbH, an der Rechtsanwalt Veit Wirth sämtliche Anteile hält. Am Kommanditkapital der Cluster Capital Partners Beteiligungs- und Management GmbH & Co. KG sowie am Stammkapital ihrer Komplementärin sind Dr. Christoph Zinke, Peter Wimmer, Wulf Schütz und Jürgen Neumann jeweils in Höhe von 25 % der Anteile beteiligt. Franz-Josef Rehmann hält auch sämtliche Anteile an der Würfelzucker GmbH, die eine Lizenz zur bundesweiten Veranstaltung des Programms Würfelzucker TV hält. Das Programm ist derzeit nicht auf Sendung. Nach Auskunft der Antragstellerin befindet sich der Sender in der Restrukturierung. Die Antragstellerin und ihre Gesellschafter halten keine weiteren Medienbeteiligungen. 12

Veit Wirth 100 Rainmaker GmbH 25 25 25 25 Dr. Christoph Zinke Peter Wimmer Wulf Schütz Jürgen Neumann 100 Corner Invest GmbH Cluster Capital Partners Beteiligungs- und Management GmbH & Co. KG Franz-Josef Rehmann 37,4 37,4 25,2 100 Programmveranstalter Republik Fußball TV Republik Fußball GmbH i. G. Würfelzucker TV Würfelzucker GmbH Stand: 09/2008 3.1.8 DEMEKON Entertainment AG UProm.TV (Az.: KEK 523, Beschluss vom 07.10.2008) Die YouProm TV Produktions- und Vertriebs GmbH, Lizenzinhaberin für das bundesweite Fernsehspartenprogramm UProm.TV, hat mit Schreiben vom 12.08.2008 bei der BLM Veränderungen ihrer Gesellschafterstruktur angezeigt, in deren Folge künftig die DEMEKON Entertainment AG (vormals Sparschwein AG) als Veranstalterin des Programms UProm.TV fungieren soll. Dies macht nach ständiger Spruchpraxis der KEK die Erteilung einer eigenen Zulassung an die DEMEKON Entertainment AG als Veranstalterin von UProm.TV erforderlich. Zu diesen und weiteren, der genannten Umstrukturierung vorausgegangenen Beteiligungsveränderungen s. u. 3.2.7. 3.1.9 Evanture TV ggmbh i. G. C-TV (Az.: KEK 522, Beschluss vom 07.10.2008) Die in Gründung befindliche Evanture TV ggmbh hat mit Schreiben vom 07.01.2008 bei der LFK die Zulassung für das Fernsehspartenprogramm C-TV, ein 24-stündiges Spartenprogramm mit schwerpunktmäßig biblischem und christlichem Bezug, beantragt. C-TV soll frei empfangbar digital über Satellit (Astra) verbreitet werden. Zudem ist auch eine bundesweite Kabelverbreitung vorgesehen. Alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist der Geschäftsführer Armin Salzmann. Dieser ist zugleich 1. Vorstand des Evangelisches Fernsehen Augsburg e.v., der 0,5 % der Anteile an der Veranstalterin der Programme Bibel TV und [tru:] young television hält. 3.1.10 Sapphire Media International B.V. Hustler TV Deutschland (Az.: KEK 520, Beschluss vom 07.10.2008) Die Sapphire Media International B.V. hat mit Schreiben vom 21.04.2008 bei der mabb die Zulassung des Erotikspartenprogramms Hustler TV Deutschland beantragt. Das Programm soll als Pay-TV über Kabel sowie als IPTV ausgestrahlt werden. 13

Die Antragstellerin veranstaltet bereits in mehreren europäischen Ländern die Erotikprogramme Blue Hustler und Hustler TV. Das Programm Blue Hustler ist auch verschlüsselt im Kabelnetz von Unitymedia sowie im IPTV-Angebot Alice hometv zu empfangen. An der Antragstellerin halten die Nection Holdings Ltd. 42,5 % der Anteile sowie die Zangwill Enterprises Ltd. und Maria Torregrosa je 18,5 % der Anteile. Darüber hinaus sind die Global Communications S.A.R.L. mit 13,0 % und Stephanie Meyer mit 7,5 % der Anteile an der Antragstellerin beteiligt. Alleingesellschafter der Nection Holdings Ltd. ist Zbigniew Krzysztof Wronski. Sämtliche Anteile an der Zangwill Enterprises Ltd. werden von dem Zangwill Trust gehalten; sämtliche Anteile der Global Communications S.A.R.L. hält der Grabiec Family Trust. Weitere Medienbeteiligungen der an der Antragstellerin unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter bestehen nach Angaben der Antragstellerin nicht. Auf Grundlage der Entwürfe von Plattformverträgen mit der Eutelsat visavision GmbH und der Deutsche Telekom AG bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einflussnahme auf die Programmgestaltung durch die Plattformbetreiber, die eine Zurechnung nach 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV rechtfertigen würde. 42,5 18,5 Nection Ltd. Zangwill Enterprises Ltd. 100 100 Zbigniew Krzysztof Wronski Zangwill Trust 18,5 Maria Torregrosa 13 7,5 Global Communications SARL Stephanie Meyer 100 Grabiec Family Trust Hustler TV Deutschland Sapphire Media International B. V. Programmveranstalter Stand: 10/2008 3.1.11 bonotv GmbH bonotv - Der erste Sender für die 2. Lebenshälfte (Az.: KEK 525, Beschluss vom 04.11.2008) Die bonotv GmbH hat mit Schreiben vom 06.09.2008 bei der LfM die bundesweite Zulassung des Fernsehvollprogramms bonotv - Der 1. Sender für die 2. Lebenshälfte (inzwischen umbenannt in telebono) beantragt. Das Programm soll frei empfangbar digital zunächst ausschließlich über Satellit (Astra) ausgestrahlt werden. Bei der Antragstellerin werden folgende Beteiligungsverhältnisse bestehen: Max Schautzer 29,99 % B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television AG 25,04 % Dr. Jens Ochel 14,99 % Sven Eggert 14,99 % Eggert Group GmbH & Co. KG 14,99 % Sämtliche Anteile an der B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television AG hält die B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. Sie hält auch alle Anteile an der SuperSportsNet- 14

work AG, die das Sportspartenprogramm Super Sports Network (SSN TV) veranstaltet. An den Stammaktien der B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. sind Dr. Christoph Brüßel in Höhe von 70 % und Thomas Schmidt in Höhe von 30 % der Anteile beteiligt. Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien befinden sich in Streubesitz. Die B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. ist auch in Höhe von 51 % an der R.O.S.E. (Radio.Online.Screen.Entertainment) GmbH beteiligt, die Fernseh- und Radioprogramme produziert. Ferner hält sie 20 % der Anteile an der BCAST GmbH, die ihrerseits zu 74,9 % an der Teveo GmbH beteiligt ist. Die Teveo GmbH beschäftigt sich mit der Entwicklung einer technischen Plattform zur Verbreitung von digitalen Bewegtbildangeboten. Der Mehrheitsgesellschafter der B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc., Dr. Christoph Brüßel, hält auch 25 % der Anteile an der R.O.S.E. (Radio.Online.Screen.Entertainment) GmbH sowie 50 % der Anteile an der FFF Unit Gesellschaft für Konzept und Produktion mbh. Letztere ist ebenfalls als Dienstleister für Radio- und Fernsehstationen tätig. Max Schautzer ist zu 50 % an dem TV-Produktionsunternehmen MS Showtime GmbH beteiligt. Sven Eggert ist auch geschäftsführender Gesellschafter der Eggert Group GmbH & Co. KG, die mit mehreren verbundenen Unternehmen als Dienstleister im Marketing und in der Werbung tätig ist. Die genannten Gesellschafter sowie Dr. Jens Ochel halten keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich. Das Fernsehprogramm bonotv ist der Antragstellerin sowie ihren Gesellschaftern Max Schautzer und B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television AG zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Zudem ist das Programm Sven Eggert zuzurechnen, der direkt und indirekt insgesamt 29,98 % der Anteile der Veranstalterin hält ( 28 Abs. 2 Satz 1 RStV). Ferner ist bonotv der B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. und ihrem Mehrheitsgesellschafter Dr. Christoph Brüßel zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16, 17 AktG). Der B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. wird darüber hinaus das Sportspartenprogramm Super Sports Network (SSN TV) zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 RStV). Dieses Programm ist umgekehrt auch der Antragstellerin zuzurechnen (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 RStV und 29 Satz 2 RStV). Dr. Christoph Brüßel Thomas Schmidt 70 Stammaktien 30 B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. 100 stimmrechtslose Vorzugsaktien Streubesitz 100 100 Max Schautzer Dr. Jens Ochel 29,99 14,99 B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television AG 25,04 Super Sports Network Super Sports Network AG bonotv Sven Eggert 100 14,99 bonotv GmbH Programmveranstalter, dessen Programm der B.E.S.T. Broadcast Entertainment & Sports Television, Inc. zuzurechnen ist Eggert Group GmbH & Co. KG 14,99 Stand: 11/2008 15

3.1.12 VIVA Music Fernsehen GmbH & Co. KG VIVA (Az.: KEK 515, Beschluss vom 04.11.2008) Die VIVA Music Fernsehen GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 18.07.2008 bei der LfM die Verlängerung der zum 02.12.2008 auslaufenden Zulassung für das Musikspartenprogramm VIVA um weitere fünf Jahre beantragt. VIVA wird frei empfangbar analog und digital über Satellit (Astra), Kabelnetze, IPTV-Plattformen sowie terrestrisch ausgestrahlt. Das Programm ist seit dem 01.12.1993 auf Sendung. Die Antragstellerin ist an weiteren bundesweiten Fernsehprogrammen beteiligt. Sie hält 51 % der Geschäftsanteile der MTV Networks Germany GmbH, welche die Programme Comedy Central (vormals VIVA Plus), NICK, NICK Premium (vormals Nickelodeon), MTV und MTV Entertainment veranstaltet und eine Zulassung für die deutschsprachige Programmversion von VH-1 Classic besitzt (zurzeit noch nicht auf Sendung). Die VIVA Media GmbH hält sämtliche Kommanditanteile an der VIVA Music Fernsehen GmbH & Co. KG und ist alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementärin. Sie steht über zwei Zwischengesellschaften vollständig im Anteilsbesitz des Medienkonzerns Viacom, Inc. Dieser hält mittelbar auch sämtliche Anteile an der MTV Networks Europe L.P., die auf Grundlage einer Lizenz des Ofcom mehrere englischsprachige Musikprogramme veranstaltet, die auch in Deutschland bundesweit empfangbar sind. Dabei handelt es sich um die Programme MTV2, MTV Base, MTV Hits, MTV Dance, VH-1 Classic und VH-1 Europe. Der Viacom-Konzern zählt mit einem Gesamtumsatz von 13,42 Mrd. US-Dollar im Jahr 2007 zu den weltweit größten Medienunternehmen. Kerngeschäftsfeld ist die Produktion und der Vertrieb von Kinofilmen und Fernsehprogrammen, insbesondere unter den Markennamen MTV und Nickelodeon. Maßgebliche Gesellschafterin der Viacom, Inc. mit einer Beteiligung von 77,3 % der Kapitalanteile und 70,8 % der Stimmrechte ist die National Amusements, Inc. Sie ist nach eigenen Angaben einer der größten Kinobetreiber in den USA; an ihr hält die Familie Redstone sämtliche Anteile. Weitere 8 % der Viacom-Aktien hält Mario J. Gabelli (über die Gabelli Management, Inc.). Die übrigen Aktien im Umfang von 14,7 % befinden sich in Streubesitz. Die Programme VIVA, MTV, NICK und Comedy Central erreichten in dem maßgeblichen Referenzzeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 insgesamt einen Zuschaueranteil von 2,1 %. 3.1.13 Turner Broadcasting System Deutschland GmbH TNT Serie (Az.: KEK 529, Beschluss vom 02.12.2008) Die Turner Broadcasting System Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 29.10.2008 bei der BLM die bundesweite Zulassung des Fernsehspartenprogramms TNT Serie beantragt. TNT Serie ist als deutschsprachiges Spartenprogramm mit Schwerpunkt auf internationalen Serien aus unterschiedlichen Genres konzipiert. Das Programm soll verschlüsselt als Pay-TV über die Plattform der Premiere Star GmbH verbreitet werden. Die Antragstellerin befindet sich zudem in Verhandlungen mit Kabelnetzbetreibern. Sämtliche Anteile an der Antragstellerin hält über eine Reihe von 100%igen Tochtergesellschaften die Time Warner, Inc. (s. Anhang 7.1, Abbildung 11). Die Time Warner, Inc. ist derzeit das größte Medien- und Entertainmentunternehmen weltweit. Tochtergesellschaften sind in den Bereichen interaktive Dienste, Kabelnetzwerke, Verlage und Filmproduktion tätig. Zu dem Konzern gehören unter anderem das Verlagshaus Time, Inc., der Filmproduzent Warner Bros. Entertainment, das Internetunternehmen AOL, die Fernsehveranstalter Home Box Office, Inc. und Turner Broadcasting System, Inc. sowie der 16

zweitgrößte U.S.-amerikanische Kabelnetzbetreiber Time Warner Cable, Inc. Turner Broadcasting System, Inc. betreibt weltweit über 75 Fernsehsender, ist in der Produktion von Nachrichten- und Unterhaltungsprogrammen tätig und ein bedeutender Anbieter von Programminhalten für TV, Internet und mobile Plattformen. Zu den in Deutschland vertretenen Marken gehören der Nachrichtensender CNN, der Spielfilmkanal Turner Classic Movies, die Zeichentricksender Cartoon Network und Boomerang sowie das im Rahmen von Sat.1 Comedy und als Video-on-Demand bei Maxdome ausgestrahlte Comedy-Format [adult swim]. Die genannten Programme werden jeweils auf der Grundlage einer Lizenz der britischen Aufsichtsbehörde Ofcom veranstaltet. Die Time Warner, Inc. ist eine in Delaware registrierte Aktiengesellschaft. Die Investmentgesellschaft Dodge & Cox und Barclays Global Investors UK Holdings Ltd. sind mit je rund 5,2 % der Stammaktien an der Time Warner, Inc. beteiligt. Größter Einzelaktionär ist mit rund 5,4 % der Stammaktien Capital Research Global Investors. Kein weiterer Aktionär hält daneben derzeit mehr als 5 % der Aktien. 3.1.14 Uwe E. Dettmann TERRATAO.TV (Az.: KEK 530, Beschluss vom 02.12.2008) Mit Schreiben vom 08.07.2008 an die BLM hat Uwe E. Dettmann die bundesweite Zulassung für das Fernsehspartenprogramm TERRATAO.TV beantragt. Es handelt sich dabei um ein ganztägiges deutschsprachiges Programm, das sich an Menschen richtet, deren Lebensweise auf Gesundheit und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. TERRATAO.TV soll im Wesentlichen digital über Satellit (Astra) verbreitet werden. Parallel soll das Programm auf der Sender-Website im Streaming-Verfahren und in Teilen auch als Video-on-Demand-Angebot abrufbar sein. Ein Angebot über IPTV-Plattformen ist nicht vorgesehen. Der Antragsteller veranstaltet keine weiteren Rundfunkprogramme und ist auch nicht anderweitig im Medienbereich beteiligt. 3.1.15 bw family.tv GmbH & Co. KG bw family.tv (Az.: KEK 534, Beschluss vom 13.01.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.04.2009) Die bw family.tv GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 06.10.2008 bei der LFK einen bereits vollzogenen Rechtsformwechsel angezeigt: Danach wurde die bisherige Veranstalterin des Fernsehvollprogramms bw family.tv, die bw family.tv GmbH, in eine Kommanditgesellschaft, die bw family.tv GmbH & Co. KG, umgewandelt. Die ehemaligen Gesellschafter der GmbH sind anteilsmäßig in unveränderter Höhe nunmehr an der KG und ihrer Komplementärin beteiligt. Die rundfunkrechtliche Zulassung kann als höchstpersönliche Rechtsposition weder durch Vertrag noch in der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergehen. Die bw family.tv GmbH & Co. KG bedarf daher nach ständiger Spruchpraxis der KEK als neue Veranstalterin der Erteilung einer eigenen Zulassung. Zu Beteiligungsstruktur der bw family.tv GmbH & Co. KG s. u. 3.2.11. 3.1.16 German Car TV Programm UG (haftungsbeschränkt) MotorVision TV (Az.: KEK 535, Beschluss vom 13.01.2009) Die GET ON AIR GmbH hat mit Schreiben vom 04.11.2008 bei der BLM eine dauerhafte Programmänderung ihres unter dem Namen Amazia lizenzierten Programms in MotorVision TV beantragt. Das ganztägige Pay-TV-Unterhaltungsspartenprogramm MotorVision TV soll über Pay-TV-Plattformen in Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgestrahlt werden. Zugleich hat die GET ON AIR GmbH angezeigt, dass das Programm nicht von ihr selbst, sondern von ihrer neu gegründeten 100%igen 17

Tochtergesellschaft German Car TV Programm UG (haftungsbeschränkt) veranstaltet werden soll. Die GET ON AIR GmbH bietet Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Senderaufbau und der Verbreitung für Programmanbieter sowie der Beschaffung von Programminhalten für Netzbetreiber an. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Veranstalterin, Jochen Kröhne, verfügt über keine weiteren Beteiligungen im Medienbereich. Das Programm MotorVision TV wird der Veranstalterin, der GET ON AIR GmbH und Jochen Kröhne zugerechnet. Das Programm ist darüber hinaus gemäß 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RStV auch der MotorVision Film- und Fernsehproduktion GmbH zuzurechnen, da diese regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit mit von ihr zugelieferten Programmteilen gestaltet. Gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 16 AktG ist das Programm auch der MotorVision Holding AG zuzurechnen, die 87,4 % der Anteile an der MotorVision Film- und Fernsehproduktion GmbH hält, sowie ihrem Mehrheitsaktionär Hans Büchler. 3.1.17 Stimme der Hoffnung e.v. HOPE Channel deutsch (Az.: KEK 532, Beschluss vom 13.01.2009) Der Stimme der Hoffnung e.v. hat mit Schreiben vom 26.08.2008 bei der LPR Hessen die Zulassung für eine bundesweite Ausstrahlung des Spartenprogramms HOPE Channel deutsch mit Schwerpunkt auf religiösen Themen beantragt. Das Programm soll digital über Satellit (Astra) und über das Internet verbreitet werden. Der gemeinnützige Verein ist eine Institution der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Er unterhält das Medienzentrum Stimme der Hoffnung in Darmstadt, zu dem eine Blindenhörbücherei, das Internationale Bibelstudien-Institut sowie Studios für Video- und Tonproduktionen gehören. Der Antragsteller hat in den vergangenen Jahren Fernsehinhalte für die Programme HOPE Channel Europe, Bibel TV und rheinmain.tv zugeliefert und betreibt den Radiosender HOPE Channel. Auf der Internetseite hopechannel.de bzw. hopechannel.eu stellt der Antragsteller zudem in einer Medienbibliothek ausgewählte Inhalte zum Abruf bereit. Dem Verein gehören aktuell Vereinsmitglieder aus insgesamt 17 Landes- und Gebietsverbänden der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten an, die wiederum durch insgesamt zehn Vertreter repräsentiert werden. Unter der Dachmarke HOPE Channel werden von dem Adventist Television Network am Sitz der Weltkirchenleitung der Adventisten in den USA weltweit insgesamt sieben Programme veranstaltet. Die Verbreitung erfolgt über Satellit (Hotbird) sowie als Live-Stream über das Internet (www.hopetv.org). HOPE Channel Europe erreicht nach eigenen Angaben 110 Mio. Haushalte in Europa, Nordafrika, dem Mittleren Osten und dem Westen Russlands. 3.1.18 Blue Movie TV GmbH i. G. Blue Movie Soft (Az.: KEK 511, Beschluss vom 10.02.2009) Die Blue Movie TV GmbH i. G. hat mit Schreiben vom 06.06.2008 bei der mabb die Zulassung des Erotikspartenprogramms unter dem Arbeitstitel Blue Movie Soft (inzwischen umbenannt in LUST PUR) beantragt. Das Programm soll als Pay-TV über Kabel und Satellit verbreitet werden. Das geplante Programm Blue Movie Soft wird der Antragstellerin und ihrer Obergesellschaft, der tmc Content Group AG, zugerechnet. Der tmc Content Group AG wird darüber hinaus das von der Beate Uhse Verwaltungs GmbH veranstaltete Programm beate-uhse.tv zugerechnet. Dieses ist somit auch der Antragstellerin zuzurechnen. 18

Sämtliche Anteile der Blue Movie TV GmbH i. G. hält die tmc Content Group AG. Sie ist international im Lizenzhandel mit Erotikfilmen tätig. Sie hält auch sämtliche Anteile an der Antragstellerin des auf der Premiere-Plattform (inzwischen Sky-Deutschland-Plattform) verbreiteten Erotikspartenprogramms beate-uhse.tv. Die tmc Content Group AG betreibt ferner den Telemediendienst Blue Movie, bestehend aus drei Abrufkanälen, sowie den Telemediendienst redxclub, zwei Vollerotik -Kanäle, die als Pay-per-View-Angebote bei der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG empfangbar sind. Ferner hat die tmc Content Group AG auch mit dem Unitymedia-Konzern eine Vereinbarung über die Ausstrahlung zweier eigenständiger Pay-per-View-Kanäle unter dem Namen Blue Movie geschlossen. Die tmc Content Group AG hält auch eine Beteiligung in Höhe von 3 % an der Satellitenplattform Premiere Star. Größte Aktionärin der tmc Content Group AG mit 26,83 % des Aktienkapitals ist die Beate Uhse AG. 14,63 % der Anteile hält die Ninth Beteiligung GmbH, an der die Familie Orthmann (über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Auro GmbH) und die Ulrich Rotermund Verwaltungs GmbH jeweils 50 % der Anteile halten. Die Auro GmbH hält auch sämtliche Anteile an der Meteor ALF Beteiligungs GmbH, die ihrerseits 7,18 % der Anteile an der tmc Content Group AG hält. Weitere Aktionäre mit Anteilen von 5 % oder mehr sind Edouard Stöckli (9,78 %) und die AIG Privatbank (7,18 %). Reuben Rotermund 50 Philipp Rotermund 50 Hegara Stiftung 100 100 66,7 33,3 BR Holding GmbH Rotermund Holding AG Mika Management N.V. Kackou Consultancy B.V. Consipio Holding B.V. Ulrich Rotermund Verwaltungs GmbH Familie Orthmann 100 Auro GmbH 50 50 Ninth Beteiligung GmbH 4,60 100 100 Rotermund AG 100 Orthmann Trading AG Edouard Stöckli Meteor ALF Beteiligungs GmbH AIG Privatbank Premiere AG Bernhard Müller 4,46 9,78 7,18 5,51 4,88 4,63 3,90 Streubesitz 13,60 7,40 9,80 29,90 Beate Uhse AG (0,40 % Eigenbesitz) 52,50 26,83 14,63 tmc Content Group AG (ehemals erotic media AG) HypoVereinsbank Streubesitz 100 100 Premiere Premiere Fernsehen GmbH & Co. KG (E) beate-uhse.tv Beate Uhse Verwaltungs GmbH Blue Movie Soft Blue Movie TV GmbH i. G. Veranstalter, dessen Programm der tmc Content Group zuzurechnen ist E: Zurechnung aufgrund eines vergleichbaren Einflusses im Sinne von 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV Stand: 02/2009 19