Amtsblatt gegründet 1746



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Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 31, 03. August 2012, Seite 186 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan (BP) Nr. 278, Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther Straße Bebauungsplan (BP) Nr. 278, Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther Straße, - Erlass einer Veränderungssperre - Bebauungsplan (BP) Nr. 454, Beidseits der Jakoberstraße, Bebauungsplan (BP) Nr. 454, Beidseits der Jakoberstraße, Bebauungsplan (BP) Nr. 455, Beidseits der Wertachstraße,Vereinfachtes Verfahren nach 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan (BP) Nr. 455, Beidseits der Wertachstraße, Vereinfachtes Verfahren nach 13 Baugesetzbuch (BauGB) Bekanntmachung, Luftverkehrsrecht; Genehmigung nach 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes Klinikum Augsburg Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Füssener Str. 22 Schertlinstr. 11 1/70 Teilnahmewettbewerb nach SektVo Wasserkraftanlage am Hochablass 3,0 MW - Stahlwasserbauarbeiten Herausgegeben und gedruckt von der Verantwortlich für Bekanntmachungen: Leiter der städtischen Dienststellen Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Erscheint nach Bedarf an Freitagen Rathausplatz 1, 86150 Augsburg Einzelpreis 0,50 Telefon (0821) 324-9401 Abonnementpreis: Telefax (0821) 324-9405 im Jahr 30,00 per Postversand im Jahr 10,00 per E-Mail

Amtsblatt der Nummer 31, 03. August 2012, Seite 187 Bebauungsplan (BP) Nr. 278 Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther Straße, - Der Stadtrat von Augsburg hat am 26.07.2012 die Aufstellung des BP Nr. 278 Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther Straße für den Bereich zwischen der Stuttgarter Straße (einschließlich) im Norden, der Donauwörther Straße im Osten, der Oettinger Straße bzw. den Südgrenzen der Fl. Nrn. 886/0, 895/22 und 895/3, Gem. Oberhausen, im Süden sowie dem Meierweg im Westen beschlossen. Der BP Nr. 278 ändert in seinem Geltungsbereich den seit 28.05.1971 rechtskräftigen BP Nr. 237 Gewerbegebiet westlich der Donauwörther Straße, umfassend die Fl.- Nrn. 908, 918, 1691, 1697 mit 1718 und 1745, Gem. Oberhausen sowie den seit 27.09.1968 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 227 Für das Gebiet zwischen der Hirblinger Straße, der geplanten Verbindungsstraße zur Zollernstraße, der Bürgermeister-Bunk-Straße, der Nordgrenze des Nordfriedhofes, dem Meierweg, den Fl. Nrn. 927 und 945/2 und der Bahnlinie Augsburg-Donauwörth und hebt diese insoweit auf. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB wird nach Erstellung der Planunterlagen im Amtsblatt der bekannt gemacht. Ziel der Planung Das ca. 14 ha große Areal südlich der Stuttgarter Straße stellt sich als städtebaulich unbefriedigende Situation dar. Durch den BP Nr. 278 sollen Nutzungen wie produzierendes Gewerbe / Dienstleistungen gestärkt und gesichert werden. Als Art der baulichen Nutzung soll ein klassisches Gewerbegebiet (GE) für nicht erheblich belästigende produzierende Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie Dienstleistungen unter Ausschluss von Bordellen, bordellartigen Betrieben, Wohnungsprostitution sowie Einzelhandel festgesetzt werden. Die im Gewerbegebiet gemäß 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sollen ebenfalls ausgeschlossen werden. Durch den Ausschluss dieser konfliktträchtigen Nutzungen soll der drohende Qualitätsverlust des Areals aufgehalten werden. Einzelhandelsnutzungen sollen ausgeschlossen werden, da an diesem dezentralen Standort gemäß Einzelhandelsentwicklungskonzept 2015/2020 keine Weiterentwicklung des Einzelhandels stattfinden soll. Auskünfte zur Planung erteilt Frau Zimmermann, Zimmer 451, 4. Stock, Tel.: (0821) 324-6525, während der Servicezeiten: Dienstag von 8.30-12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 12.30 Uhr und 14.00-17.30 Uhr und Freitag von 8.00-12.00 Uhr. Bebauungsplan (BP) Nr. 278, Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther Straße - Erlass einer Veränderungssperre - Der Stadtrat von Augsburg hat am 26.07.2012 zur Sicherung der mit dem BP Nr. 278 Südlich der Stuttgarter Straße, zwischen Meierweg und Donauwörther Straße beabsichtigten Planung für den künftigen Geltungsbereich des BP Nr. 278 zwischen der Stuttgarter Straße (einschließlich) im Norden, der Donauwörther Straße im Osten, der Oettinger Straße bzw. den Südgrenzen der Fl. Nrn. 886/0, 895/22 und 895/3, Gem. Oberhausen, im Süden sowie dem Meierweg im Westen eine Veränderungssperre gemäß 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der konkrete räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom 20.06.2012, im Maßstab 1 : 1.000, der Bestandteil der Satzung ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft. Die Veränderungssperre kann vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, im Informationsbüro Zimmer 441, während der Servicezeiten: Dienstag von 8.30-12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30-12.30 Uhr und 14.00-17.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Hinweise a) Gemäß 18 Abs. 3 BauGB:

Amtsblatt der Nummer 31, 03. August 2012, Seite 188 Auf die Vorschriften des 18 Abs.2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperren sowie des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Bebauungsplan (BP) Nr. 454 Beidseits der Jakoberstraße - Der Stadtrat von Augsburg hat am 26.07.2012 die Aufstellung des BP Nr. 454 Beidseits der Jakoberstraße für die Bereiche beidseits der Jakoberstraße, begrenzt durch die Obere / Untere Jakobermauer im Osten und dem Mittleren / Oberen Graben im Westen beschlossen. Der BP Nr. 454 ändert in seinem Geltungsbereich den BP Nr. 410 Zwischen Lauterlech, bei St. Max, Gänsbühl, Unterer Jakobermauer und Jakoberstraße (rechtskräftig seit dem 08.07.1966) und hebt diesen insoweit auf. Die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB wird nach Erstellung der Planunterlagen im Amtsblatt der bekannt gemacht. Ziel der Planung Die Jakobervorstadt stellt für das Augsburger Stadtbild einen besonderen relevanten Bereich mit städtebaulichen Plätzen und Dominanten sowie innenstadtnahen Mischgebieten dar. Laut dem aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzept 2015/2020 für die zählt das Plangebiet zum zentralen Versorgungsbereich Innenstadt in dem für eine zielgerichtete Weiterentwicklung des Handelsplatzes Innenstadt der Schwerpunkt auf attraktiven Marken und modernen Betriebskonzepten liegen soll. Ziel der Planung ist die Sicherung der wohngeprägten Mischstruktur sowie der Erhalt bzw. die weitere Aufwertung dieses wichtigen Innenstadtbereichs. Festgesetzt wird ein Mischgebiet in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros sollen ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen die vorhandenen sensiblen Nutzungen beeinträchtigen (Wohnen, Denkmal, Fuggerei). Auskünfte zur Planung erteilt Frau Zimmermann, Zimmer 451, 4. Stock, Tel.: (0821) 324-6525, während der Servicezeiten: Dienstag von 8.30-12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 12.30 Uhr und 14.00-17.30 Uhr und Freitag von 8.00-12.00 Uhr.

Amtsblatt der Nummer 31, 03. August 2012, Seite 189 Bebauungsplan (BP) Nr. 454 Beidseits der Jakoberstraße - Der Stadtrat von Augsburg hat am 26.07.2012 zur Sicherung der mit dem BP Nr. 454 Beidseits der Jakoberstraße beabsichtigten Planung für den künftigen Geltungsbereich des BP Nr. 454 beidseits der Jakoberstraße, begrenzt durch die Obere / Untere Jakobermauer im Osten und dem Mittleren / Oberen Graben im Westen eine Veränderungssperre gemäß 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der konkrete räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom 22.06.2012, im Maßstab 1 : 1.000, der Bestandteil der Satzung ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft. Die Veränderungssperre kann vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, im Informationsbüro Zimmer 441, während der Servicezeiten: Dienstag von 8.30-12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30-12.30 Uhr und 14.00-17.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Hinweise a) Gemäß 18 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperren sowie des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Bebauungsplan (BP) Nr. 455 Beidseits der Wertachstraße Vereinfachtes Verfahren nach 13 Baugesetzbuch (BauGB) - Aufstellungsbeschluss Der Stadtrat von Augsburg hat am 26.07.2012 die Aufstellung des BP Nr. 455 Beidseits der Wertachstraße für die direkt angrenzenden Bereiche nördlich und südlich der Wertachstraße, begrenzt durch die Wertachbrucker-Tor-Straße und die Heinrich-von-Butz-Straße im Osten sowie die Langenmantelstraße und die Innere Uferstraße (teilweise einschließlich) im Westen beschlossen. Das BP-Verfahren wird gemäß 13 BauGB vereinfacht durchgeführt. In diesem vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. 3 Abs. 2 BauGB wird nach Erstellung des BP-Entwurfes und der Billigung durch den Stadtrat zu gegebener Zeit im Amtsblatt der bekannt gemacht. Ziele der Planung Das Plangebiet, das bereits deutliche Anzeichen städtebaulicher Missstände aufweist, ist Bestandteil des Stadtteilzentrums Oberhausen und ist überwiegend von Wohnbauflächen umgeben. Ziel der Planung ist die Sicherung der wohngeprägten Mischgebietsstruktur und der Erhalt bzw. die Aufwertung des Stadtteilzentrums.

Amtsblatt der Nummer 31, 03. August 2012, Seite 190 Festgesetzt wird ein Mischgebiet in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie zum Beispiel Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros sollen ausgeschlossen werden, um die Versorgungsfunktion für die angrenzenden Wohnareale nicht zu gefährden und die sensiblen Nutzungen (Wohnen) nicht zu beeinträchtigen. Auskünfte zur Planung erteilt Frau Lurz, Zimmer 452, 4. Stock, Tel.: (0821) 324-6571, während der Servicezeiten: Dienstag von 8.30-12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30 12.30 Uhr und 14.00-17.30 Uhr und Freitag von 8.00-12.00 Uhr. Bebauungsplan (BP) Nr. 455 Beidseits der Wertachstraße Vereinfachtes Verfahren nach 13 Baugesetzbuch (BauGB) Der Stadtrat von Augsburg hat am 26.07.2012 zur Sicherung der mit dem BP Nr. 455 Beidseits der Wertachstraße beabsichtigten Planung für den künftigen Geltungsbereich des BP Nr. 455 für die direkt angrenzenden Bereiche nördlich und südlich der Wertachstraße, begrenzt durch die Wertachbrucker-Tor-Straße und die Heinrich-von-Butz-Straße im Osten sowie die Langenmantelstraße und die Innere Uferstraße (teilweise einschließlich) im Westen eine Veränderungssperre gemäß 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der konkrete räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom 22.06.2012, im Maßstab 1 : 1.000, der Bestandteil der Satzung ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft. Die Veränderungssperre kann vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, im Informationsbüro Zimmer 441, während der Servicezeiten: Dienstag von 8.30-12.30 Uhr, Donnerstag von 8.30-12.30 Uhr und 14.00-17.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Hinweise a) Gemäß 18 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperren sowie des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs.1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Bekanntmachung Luftverkehrsrecht; Genehmigung nach 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes Klinikum Augsburg Die Regierung von Oberbayern Luftamt Südbayern hat mit Bescheid vom 16.07.2012, Az. 25-3-3721.4-2011-A, dem Klinikum Augsburg die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes Klinikum Augsburg auf dem Dach des Klinikums erteilt. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und Plänen liegt in der Zeit vom 06.08.2012 bis 20.08.2012 bei der im Flur des Stadtplanungsamtes, Rathausplatz 1, 3. Stock, 86150 Augsburg aus und kann dort zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Mittwoch von 7.30-16.30 Uhr, Donnerstag von 7.30-17.30 Uhr und Freitag von 7.30-12.00 Uhr) eingesehen werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Betroffenen als zugestellt. Referat 6 Stadtplanungsamt

Amtsblatt der Nummer 31, 03. August 2012, Seite 191 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die - Bauordnungsamt - hat am 26.07.2012 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2012-239-1 Bauvorhaben: Anbau eines Aufzugs Baugrundstück: Füssener Str. 22 Flur Nr.: 3010/128, Gemarkung: Hochzoll Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 245 (2. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Fäustlin, unter der Rufnummer 324-4608 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. ) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. -Referat 6- Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die - Bauordnungsamt - hat am 24.07.2012 folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA-2012-508-2 Bauvorhaben: Errichtung eines Wintergartens Baugrundstück: Schertlinstr. 11 1/70 Flur Nr.: 5069/48, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, 86150 Augsburg in Zimmer 242 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Koller, unter der Rufnummer 324-4616 hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 112343, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. ) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Amtsblatt der Nummer 31, 03. August 2012, Seite 192 - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. -Referat 6- Bauordnungsamt Teilnahmewettbewerb nach SektVo Wasserkraftanlage am Hochablass 3,0 MW - Stahlwasserbauarbeiten Ausschreibende Stelle: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, vertreten durch Stadtwerke Augsburg Holding GmbH, Infrastruktur Einkauf KM-I, Hoher Weg 1, 86152 Augsburg, Zi. 410, Telefon: 0821/6500-5290, Telefax: 0821/6500-14290, E-Mail: einkauf.infrastruktur@swaugsburg.de, www.sw-augsburg.de Gegenstand des Auftrages: Wasserkraftanlage am Hochablass 3,0 MW - Stahlwasserbauarbeiten Schlusstermin für Eingang der Teilnahmeanträge: 28.08.2012 12 Uhr Die näheren Einzelheiten der Veröffentlichung sind dem Subreport (Telefon: 0221/985780 - Faxanforderung) sowie dem Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (http://ted.europa.eu/) zu entnehmen. Stadtwerke Augsburg Holding GmbH