Recht der Personengesellschaften - GmbH & Co. KG - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 13.45, Phil B
A. Grundlagen I. Anerkennung und Zulässigkeit gesetzlich nicht geregelter Typ der Kommanditgesellschaft ausdrückliche Anerkennung durch die Rechtsprechung seit 1912 durch die Entscheidung des BayObLG, BayObLGE 27, 331 bzw. des RG v.4.7.1922 IIb 2/22, RGZ 105, 101, 104 Umgehung von Vorschriften der ohg/ok durch gesetzliche Anforderungen an die GmbH kompensiert zwischenzeitliche indirekte gesetzliche Anerkennung durch eine Reihe von Spezialvorschriften Wahrnehmung der Geschäftsführerstellung der KG durch die juristische Person vertreten durch den Geschäftsführer ( 35 GmbHG) GmbH & Co. KG Kommanditist A Kommanditist B Kommanditist C GmbH als Komplementär Kommanditist D
A. Grundlagen II. Praktische Bedeutung enorme praktische Bedeutung o Kombination von steuerlichen Vorteilen der Kommanditgesellschaft und gesellschaftsrechtlichen Vorteilen der GmbH o Möglichkeit der Einstellung eines Dritten als Geschäftsführer o einfache Regelung von Nachfolgeproblemen o (frühere) Privilegierung bei der Rechnungslegung zentrale Organisationsform des deutschen Mittelstandes Familien-GmbH & Co. KG Einheits- GmbH & Co. KG Einmann GmbH & Co. KG A B C A B C A GmbH A B C GmbH A B C GmbH A KG KG KG
A. Grundlagen III. Abschreibungsgesellschaften Neun Zahnärzte suchen nach eine Möglichkeit ihre Steuerlast zu verringern. Zudem würden sie gern am Aufschwung der alternativen Energien in Deutschland teilhaben. Aus diesem Grund gründen sie die Alternativ-Energieproduktions GmbH, bei der jeder einen Anteil in Höhe von 500.000 erhalten soll. Nach der Gründung der Alternativ-Energieproduktions GmbH gründen sie mit dieser eine Kommanditgesellschaft, an der sich alle als Kommanditisten mit nochmals 500.000 beteiligen. Die GmbH erhält einen Gewinn- bzw. Verlustanteil von 10% und die neun Zahnärzte als Kommanditisten jeweils einen Gewinn- bzw. Verlustanteil von 10%. Die GmbH & Co. KG nimmt ein Darlehen von nochmals 10.000.000 auf. Von 18.000.000 errichtet die GmbH & Co. KG dann ein Windkraftwerk. Die Einnahmen aus dem Windkraftwerk reichen für dessen Unterhaltung und die Ablösung des Darlehens innerhalb von zwanzig Jahren aus. Es soll für die Abschreibung des Windkraftwerks von einer linearen Abschreibung auf zwanzig Jahre ausgegangen werden. 2009-2029 ab 2029 Verlust aufgrund der Abschreibung von jährlich 900.000 Zuweisung der Verluste an die Kommanditisten von jeweils 90.000 Verringerung des zu versteuernden Einkommens bei den Kommanditisten um je 90.000 pro Jahr keine Abschreibungen und keine Darlehensrückzahlungen mehr Gewinnzuweisung an die Gesellschafter geringere Versteuerung des Gewinns aufgrund zwischenzeitlich eingestellter Tätigkeit als Zahnarzt
B. Gründung Entstehung durch Neugründung o getrennte Gründung der Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft o Zusammenführung beider Rechtsformen o Angabe des Rechtsformzusatzes GmbH & Co. KG in der Firma ( 19 II HGB) o grundsätzlich keine Vorgaben für die Gewinn- und Verlustbeteiligungen zwischen Kommanditisten und Komplementär Vertragsfreiheit (mit Einschränkungen hinsichtlich der Finanzverfassung der GmbH) Umwandlung o Gründung einer Kommanditgesellschaft bei bestehender GmbH durch Aufnahme von mindestens einem Kommanditisten o identitätswahrende Umwandlung von einer GmbH in eine GmbH & Co. KG durch UmwG Rückumwandlung o Ausscheiden aller Kommanditisten Anwachsen des Vermögens der KG an die Komplementär-GmbH o Verschmelzung der Kommanditgesellschaft auf eine neue GmbH ( 2, 3 UmwG) anschließende Auflösung der (Alt-)Komplementär-GmbH Ersetzung dieser Zusammenführung von Gesellschaften etwa im US-amerikanischen Recht durch Schaffung der Limited Liability Company (LLC)
C. Organisationsverfassung Geschäftsführung und Vertretung o Geschäftsführung und Vertretung durch die GmbH ( 163, 170 HGB) o Stellung des Geschäftsführers in der GmbH begründet - Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafterversammlung aber Möglichkeit der 117, 127, 140 HGB - keine Abberufung des Geschäftsführers durch Kommanditisten - Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH aus Anstellungsvertrag ggf. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (KG) bei Führung der Kommanditgesellschaft als wesentliche Aufgabe des Geschäftsführers - grundsätzlich Möglichkeit des Abschlusses eines Geschäftsführervertrags zwischen Geschäftsführer der GmbH und der KG o keine Geltung des Haftungsmaßstabes des 708 BGB Anwendung von 43 GmbHG kein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit Gesellschafterversammlung o keine vollständige Verschmelzung beider Gesellschafterversammlungen möglich Wahrung der jeweiligen rechtlichen Selbständigkeit o meist Kopplung der Gesellschafterversammlungen durch gleichmäßige Beteiligung an beiden Gesellschaften (Interessenidentität) parallele Durchführung von Gesellschafterversammlungen oder Statuierung einer Stimmpflicht in der Form einer Unzulässigkeit einer abweichenden Stimmabgabe in der jeweils anderen Gesellschafterversammlung
D. Mitgliedschaft Treuepflicht o Bestehen der allgemeinen Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern o Gebot der gegenseitige Rücksichtnahme auch der GmbH-Gesellschafter gegenüber der Kommanditgesellschaft Wettbewerbsverbot o kein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten ( 165 HGB) o Wettbewerbsverbot für die GmbH auf 112 f. HGB o Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer aus gewohnheitsrechtlich anerkannten Konkurrenzverbot des Unternehmensleiters gegenüber der GmbH und auch gegenüber der KG Übertragung o Problem der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Mitgliederwechsel im Personengesellschafts- und GmbH-Recht Schwierigkeit der Harmonisierung für beide Gesellschaften o meist Interesse an einer parallelen Übertragung der Anteile an der Komplementär-GmbH und den Kommanditanteilen Erstreckung des Formerfordernisses von 15 IV GmbHG auch auf die Kommanditanteile o freiwilliges Ausscheiden - KG 723 III BGB, 105, 161 II HGB - GmbH nur Übertragung oder Einziehung des Anteils bzw. Auflösung der Gesellschaft meist Statuierung einer Andienungspflicht gegenüber den anderen Gesellschaftern o unfreiwilliges Ausscheiden jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes meist in beiden Gesellschaften vorhanden
E. Finanz- und Haftungsverfassung Gläubigerschutz und Publizität onotwendigkeit des Schutzes des Rechtsverkehrs aufgrund untypischer Ausgestaltung der Kommanditgesellschaft oaufnahme eines entsprechenden Zusatzes in der Firma ( 19 II HGB) bei Fehlen einer natürlichen Person als persönlich haftenden Gesellschafter Kapitalverfassung oerfordernisse beider Gesellschaftsformen müssen jeweils erfüllt werden osondervorschrift für die Leistung der Kommanditeinlage bei Leistung von Anteilen der Komplementär-GmbH ( 172 VI HGB) ozulässigkeit von Ausschüttungen - Zahlung des GmbH-Vermögens an GmbH-Gesellschafter GmbH- Recht - Zahlung des KG-Vermögens an Kommanditisten 172 IV HGB - Absinken des GmbH-Vermögens unter das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens durch Zahlung des KG- Vermögens an Kommanditisten Anwendung der 30 f. GmbHG (auch für Nur -Kommanditisten) osonderproblem der kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen siehe Kapitalgesellschaftsrecht
F. Liquidation und Insolvenz getrennte Liquidation und getrennte Insolvenzverfahren für beide Gesellschaften Zeitablauf ( 60 I Nr. 1 GmbHG) Auflösungsbeschluss ( 60 I Nr. 2 GmbHG) Insolvenz der Gesellschaft ( 60 I Nr. 4, 5 GmbHG) Auflösungsklage ( 60 I Nr. 3 GmbHG) Amtslöschung ( 60 I Nr. 6, 7 GmbHG) Komplementär-GmbH Kommanditgesellschaft Tod des Kommanditisten ( 177 HGB) Zeitablauf ( 131 I Nr. 1, 161 II HGB) Auflösungsbeschluss ( 131 I Nr. 2, 161 II HGB) Insolvenz der Gesellschaft ( 131 I Nr. 3, 161 II HGB) Gerichtliche Entscheidung ( 131 I Nr. 4, 161 II HGB) ggf. die Kündigung ( 131 III Nr. 3 und 4 HGB)
G. Unterschiede zur normalen KG Geschäftsführer: - GmbH-Geschäftsführer kann von Kommanditisten nicht abberufen werden - (mögliche) Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber KG aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - bei kapitalistischer GmbH & Co. KG gilt 43 GmbHG, nicht 708 BGB Finanzverfassung: - keine Leistung der Kommanditeinlage durch Einbringung des GmbH- Anteils ( 172 Abs. 6 HGB) - Auszahlungen aus KG-Vermögen können mittelbaren Entzug des Stammkapitals der GmbH darstellen - Regelungen/Grundsätze über kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelten entsprechend weit gehende Überlagerung des Personengesellschaftsrecht durch das GmbH-Recht insbesondere hinsichtlich der Finanz- und Haftungsverfassung