Skript zum Vortrag: Aspekte des neuen Insolvenzverfahrens



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Transkript:

Skript zum Vortrag: Aspekte des neuen Insolvenzverfahrens am 26.04.1999 Seminar 5/99 Bäckerfachschule Helmsdorf Referent: Rechtsanwalt Franz-Josef Günther Günther Rechtsanwälte Wiener Str. 49, 01219 Dresden Telefon: 0351-470 520 Email: info@guenther-rae.de Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Sinn eines Insolvenzsystems 1 Grundlagen und Beteiligte im Verfahren 1.1 Einheitliches lnsolvenzrecht und -verfahren Unternehmensinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz neuer Kaufmannsbegriff 1.2 Schuldner 1.3. Gesetzliche Restschuldbefreiung 1.4 lnsolvenzmasse 1.5 lnsolvenzanfechtung 1.6 Einteilung der Gläubiger / Organe der Gläubiger 1.7 Gläubigerversammlung 1.8 Insolvenzverwalter 1.9. Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung, Abschlußprüfer 1.10. Grundlagen der Gläubigerbefriedigung 2 Unternehmensinsolvenzverfahren 2.1 Grundlagen des Unternehmensinsolvenzverfahrens 2.1.1 Übersicht über ein Unternehmensinsolvenzverfahren 2.1.2 Grundsätzlicher Verfahrensablauf eines Insolvenzverfahrens 2.1.3 Grundsätzlicher zeitlicher Verfahrensablauf 2.2 Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens 2.2.1 Eröffnungsvoraussetzungen 2.2.3 Gerichtliche Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse 2.3 Eröffnung des lnsolvenzverfahrens durch Beschluß 2.3.1 Eröffnungsbeschluß 2.3.3 Terminbestimmung im Eröffnungsbeschluß 2.4 Verfahrensablauf und Entscheidungen im Berichtstermin 2.5 Verfahrensablauf und Feststellungen im Prüfungstermin 2.6 Verteilung an die lnsolvenzgläubiger und Schlußtermin 2.7 Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens Vorbemerkung Sinn des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens, jetzt Insolvenzverfahren, ist es im Interesse aller Gläubiger eines Schuldners die Befriedigung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Gläubiger durch Verteilung des Schuldnervermögens zu erreichen. Damit unterscheidet sich das Insolvenzverfahren von der Einzelzwangsvollstreckung. Bsp.: Gerichtsvollzieher vollstreckt im Auftrag eines Gläubigers gegen den Schuldner eine Geldforderung aus einem rechtskräftigen Urteil. Ein Insolvenzverfahren hat im wesentlichen die Ziele: die Gläubiger gleich zu behandeln und zu befriedigen, einer Gläubigerselbstverwaltung ein staatlich überwachtes Verfahren zur Verfügung zu stellen und

eine vereinfachte Feststellung der Forderungen zu ermöglichen. Diesen Zielen entsprachen die bis zum 31.12.1998 geltende Konkursordnung von 1877 und die Gesamtvollstreckungsordnung in den Neuen Bundesländern zunehmend nicht mehr, u.a. weil: eine Gläubigergleichbehandlung durch Sicherungsrechte (z.b. Globalabtretung, Sicherungsüber- eignung und Grundschuldbestellung) einige Gläubiger von vornherein besser stellte. Gläubiger in Rangklassen eingeteilt wurden und vorrangige nachrangige Gläubiger regelmäßig auf die Masse verwiesen die Verteilung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Betriebes nicht immer die sinnvollste Lösung ist, die Gläubiger zu befriedigen. Oft ist die Unternehmenssanierung sinnvoller eine Zerschlagung des Betriebes z.b. zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt und damit sozialpolitisch nicht tragbar ist. Die bisherigen Regelungen sahen einen Vorrang der Sozialversicherungsträger u.a. vor anderen Gläubigern vor. In der Praxis hatten die bevorrechtigten kein Interesse an der Fortführung des Betriebes, weil ihre Forderungen gesichert werden konnten. Wirtschaftspolitisch ist es aber sinnvoller, das Schuldnervermögen nicht einfach nur zu verteilen, sondern am Wirtschaftsleben weiter teilnehmen zu lassen. Auch die Vergleichsordnung, mit der der Fortbestand der Betriebe unter Teilverzicht der Gläubiger möglich bleiben sollte, hat mit den Jahren immer mehr an Bedeutung verloren. Eine Ursache hierfür dürfte in der geringen Ausstattung mit Eigenkapital der deutschen Unternehmen von durchschnittlich nur 20% gesehen werden. Die Vergleichsquote von 35 % war häufig nach Abzug der bevorrechtigten Forderungen nicht erreichbar. Die neue Insolvenzordnung soll die bisherigen Regelungen verbessern und an die heutigen wirtschaftlichen Bedürfnisse besser anpassen. 1 Grundlagen und Beteiligte im Verfahren 1.1 Einheitliches lnsolvenzrecht 1.1.1 Rechtsvorschriften und Anwendungszeitraum des Insolvenzrechts In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31.12.1998 beantragt wird, gelten die lnsolvenzordnung und das Einführungsgesetz zur lnsolvenzordnung ( EG Ins0 ) auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren der lnsolvenzordnung ist jedoch der 1. Juli 1998 bereits von Bedeutung, da das gesetzlich vorgesehene außergerichtliche Einigungsverfahren bereits ab diesem Zeitpunkt beginnen kann. Rechtsvorschriften und Anwendungszeitraum des Insolvenzrechts Anwendung des bisherigen Rechts Artikel 103 EG Ins0 Beantragung der Verfahrenseröffnung vordem 1. 1. 1 999 Vergleichsordnung - Verg10 Konkursordnung - KO Gesamtvollstreckungsordnung - Ges0 und Gesamtvollstreckungs- Unterbrechungsgesetz - GUG Anwendung des neuen Rechts (Artikel 104 EG Ins0 Unternehmensinsolvenzverfahren Beantragung der Verfahrenseröffnung nach dem 31.12.1998 Insolvenzordnung - Ins0 entsprechende Anwendung der ZPO 4 Einführungsgesetz zur lnsolvenzordnung - EG Ins0 einschließlich Anfechtungsgesetz Verbraucherinsolvenzverfahren mit der Aufnahme des außergerichtlichen Einigungsverfahrens durch den Schuldner ab dem 1. Juli 1998 1.1.2 Gesetzliche Gliederung der Insolvenzordnung ( Ins0 ) Allgemeine Vorschriften der Insolvenzordnung

Erster Teil allgemeine Vorschriften Zweiter Teil Eröffnung des lnsolvenzverfahrens, erfaßtes Vermögen und Dritter Teil Verfahrensbeteiligte Vierter Teil Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Fünfter Teil Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse Befriedigung der Insolvenzgläubiger, Einstellung des Verfahrens 1-10 1-79 80-147 148-173 174-216 Spezielle Vorschriften der Insolvenzordnung Sechster Teil Siebter Teil Achter Teil Neunter Teil Zehnter Teil Insolvenzplan Eigenverwaltung Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren Besondere Arten des lnsolvenzverfahrens Elfter Teil Inkrafttreten - Verweis auf EG Ins0 335 217-269 270-285 286-303 304-314 315-334 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung ( EG InsO ) Erster Teil Neufassung des Anfechtungsgesetzes Zweiter Teil Aufhebung und Änderung von Gesetzen Dritter Teil Internationales lnsolvenzrecht, Obergangs- und Schlußvorschriften Artikel 1 2-101 102-110 1.1.3 Einheitliches lnsolvenzrecht und Insolvenzverfahren Das neue lnsolvenzrecht faßt wesentliche Elemente des bisherigen Vergleichsverfahrens und des bisherigen Konkursverfahrens zusammen. Auch wenn ein einheitliches lnsolvenzrecht besteht, ist zwischen dem allgemeinen Insolvenzverfahren Unternehmensinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren sowie den sonstigen Kleinverfahren grundsätzlich zu unterscheiden. Einheitliches lnsolvenzrecht und Insolvenzverfahren lnsolvenzrecht ( national ) Unternehmensinsolvenzverfahren (Allgemeines lnsolvenzverfahren) Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren Besondere Arten des Insolvenzverfahrens ( 315 334 ) *Nachlaßinsolvenzverfahren * über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft * über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft Ob die gesetzlichen Vorschriften für Schuldner ( natürliche Personen ) zum Unternehmensinsolvenzverfahren oder zum Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden sind, bestimmt sich nach 304 Abs.2 Ins0. Einheitliches lnsolvenzverfahren Verfahren gesetzliche Regelungen (lns0) entweder Unternehmensinsolvenzverfahren juristische Person Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG,KG,GbR) natürliche Person Vorschriften 1-216 Insolvenzplan 217-269 juristische Person - Eigenverwaltung 270-285 Schuldner ist natürliche Person gesetzliche Restschuldbefreiung 286-303 304 Abs. 2: Eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ist insbesondere dann geringfügig, wenn sie nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. oder Verbraucherinsolvenz

Schuldner ist natürliche Person ( 304 und Übt keine oder nur geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. 286-303 -Spezialvorschriften 304-314 -für das Verfahren die allgemeinen -Vorschriften 1-216 -gesetzliche Restschuldbefreiung 1.2 Schuldner Die Zulässigkeit der allgemeinen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestimmt sich nach den 11 und 12 der Ins0. Das Insolvenzverfahren kann über das Vermögen eröffnet werden jeder natürlichen Person jeder juristischen Person / jedem nicht rechtsfähigen Verein Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit OHG, KG, GbR ( Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts) Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Ein selbständiges Insolvenzverfahren ist auch über das Vermögen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ( GbR ) möglich. Diese Regelung verfolgt das Ziel, die Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts, die als Träger eines Unternehmens am Geschäftsverkehr teilnehmen, im Grundsatz den gleichen insolvenzrechtlichen Regelungen zu unterstellen wie Offene Handelsgesellschaften. Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner Rückschlagsperre Mit der Verfahrenseröffnung werden die Sicherheiten unwirksam, die nicht früher als einen Monat vor dem Eröffnungsantrag durch Zwangsvollstreckung erlangt worden sind ( 88 ). Vollstreckungsverbot Zwangsvollstreckungen für einzelne lnsolvenzgläubiger sind während der Dauer des Verfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig ( 89)., 1.2.1 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners Auskunfts- und mitwirkungspflichtige Personen der Schuldner natürliche Person 97 Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, 101 persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners, 101 ausgeschiedene Personen nicht früher als zwei Jahre mit oben genannten Stellungen, 101 Angestellte und frühere (zwei Jahre) Angestellte, 101 Abs. 2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners Auskunftspflichten des Schuldners über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben * dem Insolvenzgericht * dem Insolvenzverwalter * dem Gläubigerausschuß * auf Anforderung des Gerichts der Gläubigerversammlung Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen Mitwirkungspflichten Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen Verpflichtung auf Anordnung des Gerichts der Schuldner hat sich jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungs- pflichten zu erfüllen der Schuldner hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen Durchsetzung der Pflichten des Schuldners, 98 gerichtliche Anordnung der Versicherung zu Protokoll an Eides Statt, wenn es zur Herstellung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint gerichtliche zwangsweise Vorführung des Schuldners bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

nach Anhörung in Haft nehmen lassen 1.2.2 Unterhalt des Schuldners Regelungen zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie sind erforderlich, weil im eröffneten Verfahren das erlangte Vermögen bis zur Verfahrensbeendigung zur Insolvenzmasse gezogen wird und den Gläubigern zur Befriedigung dient. Unterhalt aus der Insolvenzmasse, 100 Umfang des Unterhalts für den Schuldner und seiner Familie Beschluß der Gläubigerversammlung Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses (wenn bestellt) dem Schuldner den notwendigen Unterhalt, gegebenenfalls auch anderen Angehörigen, gewähren. 1.3 Gesetzliche Restschuldbefreiung 1.3.1 Schuldenregulierungen und Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung bietet unterschiedliche Lösungen zur einvernehmlichen Schuldenbereinigung (mit Zustimmung der Gläubiger) an. Mit der Restschuldbefreiung wird dem natürlichen Schuldner ein Weg eröffnet, auf dem er sich nach einem Insolvenzverfahren ohne Zustimmung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreien kann. Schuldenregulierung mit Restschuldbefreiung Einvernehmliche Schuldenregulierungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, der besonders für Verbraucher und Kleingewerbetreibende geregelte Schuldenbereinigungsplan im Unternehmerinsolvenzverfahren, der Insolvenzplan die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Gläubiger Restschuldbefreiung ( 286 ff. / ohne Zustimmung der Gläubiger) Gesetzliche Regelung zur Entschuldung von natürlichen Personen 1.3.2 Verfahrensablauf der Restschuldbefreiung 305 ff 217 ff 213 286 ff Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens / Übersicht Antragstellung des Schuldners auf Restschuldbefreiung 287 ) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bis spätestens im Berichtstermin Beschluß des Insolvenzgerichts, die Restschuldbefreiung zu erteilen 291 nach dem Abschlußtermin, soweit keine sofortigen Versagungsgründe vorliegen Bestellung eines Treuhänders( 291 Wohlverhaltensperiode 7 bzw. 5 Jahre, 287 bzw. Art. 107 EG InsO Einhaltung der Pflichten und Obliegenheiten des Schuldners keine vorzeitige Versagung durch das Gericht bei Verstößen des Schuldners Verteilung der erlangten Beträge an die Gläubiger durch den Treuhänder Überwachung des Schuldners durch den Treuhänder auf Antrag der Gläubiger Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht, 300 Einjährige Anfechtungsfrist der Gläubiger bei nachträglichem Bekanntwerden der vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheiten durch den Schuldner 303 >Unanfechtbare Restschuldbefreiung 1.3.3 Voraussetzungen und Obliegenheiten zur gesetzlichen Restschuldbefreiung Die Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine gläubigerschädlichen Handlungen begangen hat. Voraussetzungen zur gesetzlichen Restschuldbefreiung keine gläubigerschädlichen Handlungen des Schuldner vor Verfahrenseröffnung oder in der Wohl- verhaltensperiode ( 297 Abs.2. ) konstruktive Mitarbeit im Insolvenzverfahren ( 290 Abs.1 Nr.5 ), Abtretung des pfändbaren Arbeitseinkommens oder vergleichbarer Bezüge an einen Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode ( 287 Abs.2. ) keine Einstellung mangels Masse ( 289 Abs.3 ). Die Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit ( 208) ist unerheblich Erfüllung der gesetzlichen Obliegenheiten ( 296 Abs.1 ) Obliegenheiten des Schuldners, 295 eine angemessene Tätigkeit auszuüben oder keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen

Vermögensmehrungen durch Erbschaften zur Hälfte des Werts herauszugeben Veränderungen des Wohnorts, des Arbeitsverhältnisses, der Bezüge usw. mitzuteilen Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Insolvenzgläubiger müssen durch Zahlungen so gestellt werden, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre Hat der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt, so ist es unschädlich, wenn er wegen Arbeitslosigkeit zeitweise keine pfändbaren Einkünfte hatte. 1.3.4 Gleichbehandlung der Gläubiger Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode sollen sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben so daß Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger nicht zulässig sind. Diesen Gläubigern fließen die pfändbaren Bezüge des Schuldners zu, weiter gegebenenfalls zusätzliche Zahlungen, die vom Schuldner oder von Dritten an den Treuhänder geleistet werden. Der Zugriff auf den sonstigen Neuerwerb des Schuldners bleibt ihnen verwehrt. Das Recht der Vollstreckung lebt dann wieder auf, wenn die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt wird. Gleichbehandlung der Gläubiger In der Laufzeit der Abtretungserklärung Wohlverhaltensperiode sind: Zwangsvollstreckungen der einzelnen Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärunq nicht zulässig. 294 Abs.1 Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen lnsolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig. 294 Abs. 2 Die Aufrechnung mit den abgetretenen Bezügen ist gesetzlich für den Verpflichteten eingeschränkt, 294 Abs. 3 Allein die Gläubiger sollen darüber entscheiden, ob die sofortigen Versagungsgründe durch das Gericht zu prüfen sind, weil es um den Verlust ihrer Forderungen geht. Der Antrag eines Insolvenzgläubigers ist nach 290 nur zulässig, wenn er einen Versagungsgrund glaubhaft macht. Sofortige Versagungsgründe auf Restschuldbefreiung, 290 1. Strafrechtliche Verurteilung des Schuldners wegen Bankrotts, Verletzung der Buchführungs-, der Aufbewahrungs- oder der Bilanzierungspflichten 2. Unrichtige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse durch den Schuldner, um Kredite oder öffentliche Mittel zu erhalten oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden 3. Inanspruchnahme oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten 10 Jahren 4. Verzögerte Insolvenzantragstellung oder Verschleuderung seines Vermögens 5. Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte im lnsolvenzverfahren 6. Unrichtige Angaben in den vorzulegenden Verzeichnissen des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den Schuldner Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann. 1.3.5 Beschluß auf Ankündigung / Versagung der Restschuldbefreiung Hat der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, entscheidet das Gericht ( nach dem 1 im Schlußtermin ) durch anfechtbaren Beschluß, ob dem Schuldner vorläufig sie gesetzliche Restschuldbefreiung zu erteilen ist. Beschluß auf Ankündigung / Versagung der Restschuldbefreiung Gerichtliche Entscheidung durch Beschluß auf Ankündigung/Versagung der Restschuldbefreiung, 289 Abs.1 Aufhebung des Insolvenzverfahrens, 289 Abs.2 Nach Rechtskraft des Beschlusses auf Erteilung / Versagung der Restschuldbefreiung Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse, 289 Abs.2 Das Gericht bestellt im Schlußtermin einen Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren, 291 Abs.2 1.3.6 Erteilung der Restschuldbefreiung Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluß über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Entscheidung über die Restschuldbefreiung, 300 Laufzeit der Abtretungserklärung ist verstrichen, ohne vorzeitige Beendigung gerichtliche Anhörung nach Ablauf der vorgesehenen Laufzeit der Abtretungserklärung lnsolvenzgläubiger Treuhänder Schuldner 1.3.7 Wirkung der Restschuldbefreiung Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Wirkung der Restschuldbefreiung Restschuldbefreiung wirkt gegenüber, 301 Abs.1 allen Insolvenzgläubigern Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben ausgenommene Forderungen von der Rest- schuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, 302 Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten Die restlichen Forderungen der lnsolvenzgläubiger werden bei Erteilung der Restschuldbefreiung zu erfüllbaren, aber nicht erzwingbaren Verbindlichkeiten, 303 Abs. 3 Copyright Günther Rechtsanwälte 2005