Das Target in der Insolvenz



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Transkript:

Das Target in der Insolvenz 2. interdisziplinäre Konferenz M&A im Streit Donnerstag, 8. November 2012, München Rolf G. Pohlmann Karen Buve

Übersicht Rahmenbedingungen des Insolvenzverfahrens Streitszenario : Unternehmenskauf aus der Insolvenz Streitszenario : Insolvenz nach Unternehmens(ver)kauf Fallbeispiel: Rückabwicklung Kaufvertrag Worst Case I : Anfechtung Worst Case II : Erfüllungswahlrecht Fallbeispiel: Inanspruchnahme der (Alt-)Gesellschafter Gesellschafterdarlehen, insbesondere Cash-Pool M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 2

Rahmenbedingungen des Insolvenzverfahrens Insolvenzverfahren: Zwangsvollstreckungsverfahren Insolvenzverwalter: Partei kraft Amtes, nicht Organ oder Vertreter Vergütung erfolgt auf Basis realisierter Insolvenzmasse ( 1 InsVV) Ziel: Bestmögliche Gläubigerbefriedigung durch Fortführung oder Liquidation des insolventen Schuldnerunternehmens Anspruchsdurchsetzung gegen Drittschuldner, Organe, (Alt-)Gesellschafter etc. Vergleiche, soweit wirtschaftlich und zur Verfahrensbeschleunigung sinnvoll Grenzen des Handelns: Gesetzliche Vorgaben (InsO, EuInsVO, Nebengesetze); Insolvenzzweck ( 1 InsO) Beteiligung, Beschlüsse der Gläubigerorgane Rechtsaufsicht durch das Gericht (Berichtspflichten), Haftung ( 60, 61 InsO) M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 3

Streitszenario : Unternehmenskauf aus der Insolvenz Erwerb des Targets nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der übertragenden Sanierung Asset-Deal: Typische Transaktionsform - zur Risikominimierung Earn-Out-Regelungen unüblich, da zumeist nicht im Gläubigerinteresse regelmäßig Ausschluss der Übernahme von Garantien und Gewährleistungen durch den Insolvenzverwalter, soweit rechtlich zulässig hierdurch erhöhtes Risiko ist in der Regel eingepreist Share-Deal: Ausnahme, in besonderen Fällen, z.b. zum Erhalt/zur Übernahme von Rechten - ggf. größere Bedeutung durch ESUG Streitpotential in M&A-typischen Konfliktfeldern mit dem Insolvenzverwalter nach einer Transaktion eher gering M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 4

Streitszenario : Insolvenz nach Unternehmens(ver)kauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Targets oder des Verkäufers nach erfolgtem Unternehmensverkauf Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des insolventen Unternehmens geht auf Insolvenzverwalter über ( 80 InsO) Durchsetzung der Gläubigerinteressen/-gleichbehandlung erfordert: Überprüfung und ggf. Rückabwicklung von Rechtshandlungen und -geschäften im (Krisen-)Zeitraum vor und nach Antragstellung (Zeitraum: bis zu 10 Jahren) Geltendmachung von Gläubigerforderungen grundsätzlich nur noch als einfache Insolvenzforderungen möglich ( 38 InsO; soweit nicht nachrangig 39 InsO) Streitpotential, da Insolvenzverwalter abgeschlossene Handlungen/ Transaktionen insolvenzrechtlich überprüft M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 5

Rückabwicklung Kaufvertrag - Worst Case I (1/2) Ausgangssituation: Erwerber kauft Target von in der Krise befindlichem Verkäufer. Über das Vermögen des Verkäufers wird nach der Transaktion das Insolvenzverfahren eröffnet Signing Closing Anfechtung Gründe: < 3 Monate / < 2 Jahre / < 4 Jahre / < 10 Jahre vor Antrag Kaufpreis war nicht angemessen Abweichungen vom Kaufvertrag Langfristige nachteilige Verpflichtungen (z.b. langfriste Vermietung) Aufrechnungen/Verrechnungen M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 6

Rückabwicklung Kaufvertrag - Worst Case I (2/2) Anfechtungstatbestände: 129 ff. InsO Voraussetzungen: Rechtshandlungen/-geschäfte bis zu 10 Jahre vor Antragstellung oder danach für Gläubiger des Schuldnerunternehmens (unmittelbar) nachteilig, abhängig von Tatbestand; z.b. Zahlungsunfähigkeit, Benachteiligungsvorsatz Anfechtungsgegner: Partei die etwas aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat Gesamtrechtsnachfolger 145 Abs. 1 InsO und sonstige Rechtsnachfolger unter bestimmten Voraussetzungen, 145 Abs. 2 InsO Rechtsfolge: Vertrag/Rechtshandlung ist rückabzuwickeln/zurückzugewähren; Kaufpreisrückforderungsanspruch ist Insolvenzforderung M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 7

Rückabwicklung Kaufvertrag - Worst Case II (1/2) Ausgangssituation: Erwerber kauft Target von in der Krise befindlichem Verkäufer. Über das Vermögen des Verkäufers wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Signing Teilweise Closing bzw. Kaufpreiszahlung Insolvenzverwalter wählt Nichterfüllung Grund: Vermögensgegenstände können anderweitig (noch einmal) massemehrend verwertet werden M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 8

Rückabwicklung Kaufvertrag - Worst Case II (2/2) Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters: 103 InsO Entscheidungsgrundlagen: gegenseitiger Vertrag von einer oder beiden Parteien nicht vollständig erfüllt? Fortführung Vertrag nachteilig für die Insolvenzmasse? Ausgleich etwaiger Nachteile durch Käufer möglich? Vertraglicher Ausschluss nicht möglich ( 119 InsO) Rechtsfolge bei Wahl der Nichterfüllung ( 103 Abs. 2 InsO): Teilleistungen/Vorleistungen können nicht heraus verlangt werden (außer separierbar von Masse vertraglich gesichert, z.b. Escrow-Account) Gegenleistung für Teilleistungen und Schadensersatzansprüche können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 9

Inanspruchnahme (Alt-)Gesellschafter - Darlehen (1/2) Ausgangssituation: Nach Erwerb wird über das Vermögen des Targets ein Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischen insolventem Target und (Alt-)Gesellschafter bestand Cash-Pool zum Zwecke der Finanzierung tägliche Hin- und Herzahlungen je nach Liquiditätsbedarf innerhalb der eingeräumten Linie und Saldierungen durch Zahlungseingang bei der Holdinggesellschaft erfolgt Rückführung, durch Saldierung erfolgt Minderung des gewährten Darlehens Insolvenzverwalter ficht Zahlungen und Saldierungen an und fordert die Rückzahlung der innerhalb des letzten Jahres/der letzten 10 Jahre vor Insolvenzantragstellung und danach erhaltenen oder saldierten Beträge M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 10

Inanspruchnahme (Alt-)Gesellschafter - Darlehen (2/2) Voraussetzungen 135 Abs. 1 InsO (modifiziert durch MoMiG): Forderungen auf Rückgewähr eines Darlehen oder wirtschaftlich entsprechende Forderung (z.b. stehengelassene Forderung); Eigenkapitalersatzrecht entfallen Sicherung (Abs. 1 Nr. 1, 10 Jahre) oder Befriedigung (Abs. 1 Nr. 2, 1 Jahr) Anfechtungsgegner: Gesellschafter oder gleichstehende Personen ( 39 Abs. 4 und 5 InsO) Altgesellschafter, in o.g. Frist ausgeschieden (BGH v. 15.11.2011, Gz. II ZR 6/11) Rechtsfolge: Rückzahlung der erhaltenen Zahlungen/Verrechnungen; Darlehensforderung ist nachrangig ungeklärt, ob beim Cashpooling jede Zahlung/Verrechnung betroffen Verjährung drei Jahre (Regelverjährung) M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 11

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter Rechtsanwälte Partnerschaft Unterer Anger 3, 80331 München Telefon 089 548033-0, Telefax 089 548033-111 Ulrichsplatz 4, 86150 Augsburg Telefon 0821 507490-0, Telefax 0821 507490-11 www.pohlmannhofmann.de, mail@pohlmannhofmann.de M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 12

Rolf G. Pohlmann Insolvenzverwalter Fachanwalt für Insolvenzrecht Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter Unterer Anger 3 80331 München Tel.: 089 548033-0 Fax: 089 548033-111 mail@pohlmannhofmann.de Rolf G. Pohlmann war mehrere Jahre bei einer der großen deutschen Insolvenzverwalterkanzleien als Standortleiter tätig, bevor er sich im Januar 2006 mit einer eigenen Verwalterkanzlei niedergelassen hat. Er ist Gründer und Partner der Kanzlei Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter, die mit über 30 Mitarbeitern an den Standorten München und Augsburg in der Unternehmensinsolvenzverwaltung tätig ist. Die Kanzlei wird in der jährlich erscheinenden Statistik des Branchenmagazins INDat- Report unter den TOP 10 Kanzleien in Bayern im Bereich Unternehmensinsolvenzen geführt; zuletzt führt sie die Liste der Verwalterkanzleien in München an erster Stelle an. Rechtsanwalt Pohlmann ist ausschließlich als Insolvenzverwalter tätig und wurde seit 2006 in annähernd 500 Unternehmensinsolvenzverfahren von verschiedenen Gerichten als Gutachter bzw. (vorl.) Insolvenzverwalter bestellt. Seit Inkrafttreten des ESUG zum 1. März 2012 wurde er in den sog. Eigenverwaltungsverfahren bereits drei mal zum (vorl.) Sachwalter bestellt. M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 13

Karen Buve Rechtsanwältin Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter Unterer Anger 3 80331 München Tel.: 089 548033-0 Fax: 089 548033-111 mail@pohlmannhofmann.de Karen Buve ist Mitarbeiterin der Kanzlei Pohlmann Hofmann Insolvenzverwalter, die mit über 30 Mitarbeitern an den Standorten München und Augsburg in der Unternehmensinsolvenzverwaltung tätig ist. Sie ist ausschließlich im Bereich Insolvenzverwaltung/Sachwaltung bei Unternehmensinsolvenzverfahren tätig. Vor ihrem Einstieg bei Pohlmann Hofmann war Karen Buve im Bereich Restrukturierung und Sanierung bei einer der großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften u.a. mit der Betreuung von Unternehmen in Krisensituationen befasst und beriet mittelständische und Großunternehmen verschiedenster Branchen. Neben gutachterlichen Stellungnahmen zu Sanierungs- und Fortführungsaussichten war Frau Buve hierbei auch mit der Konzeptionierung, Umsetzung und Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen betraut und begleitete zahlreiche Unternehmenstransaktionen. Karen Buve beschäftigte sich schon während ihres Studium in einer bundesweit tätigen Verwalterkanzlei mit dem Insolvenzrecht. Sie ist seit 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. M&A im Streit Das Target in der Insolvenz Rolf G. Pohlmann / Karen Buve München, 8.11.2012 14