Klientenseminar 20. März M. Folie: 1



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Transkript:

Klientenseminar 20. März M 2014 Folie: 1

INHALT - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Sonstiges - Ausblicke - Erlass Photovoltaikanlagen Folie: 2

Einkommensteuer Entfall der 75%-Vortragsgrenze für Verluste Bis 2013 konnten Verlustvorträge höchstens mit 75 % der Einkünfte verrechnet werden: => 25 % der Einkünfte waren daher immer zu versteuern Entfall dieser Verlustvortragsgrenze ab 2014 für Einkommensteuerpflichtige (nicht bei Kapitalgesellschaften/Körperschaftsteuer) Folie: 3

Einkommensteuer Entfall der 75%-Vortragsgrenze für Verluste Kann aber in vielen Fällen zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen: -Sonderausgaben finden keine Berücksichtigung -Kein Ausnützen der niedrigen Est-Tarifstufe Folie: 4

Einkommensteuer Entfall der 75%-Vortragsgrenze für Verluste 2013 2014 vorhandener Verlustvortrag 36.000 36.000 Einkünfte 46.000 46.000 Sonderausgaben 730 730 Einkünfte 46.000 46.000 -Verlustvortrag - 34.500-36.000 Zwischensumme (=25% der Einkünfte) 11.500 10.000 Sonderausgaben - 730-730 steuerpflichtiges Einkommen 10.770 9.270 davon Einkommensteuer 0 0 vorhandener Verlustvortrag - 36.000-36.000 verrechneter VV 34.500 36.000 Rest - 1.500 0 Folie: 5

Einkommensteuer Nachversteuerung ausländischer Verluste bei fehlender Amtshilfe Bisher konnten in AT ausl. Verluste (Betriebsstätte oder Vermietung) aus Staaten mit einem DBA berücksichtigt werden mussten nachversteuert werden, wenn sie im Ausland steuermindernd berücksichtigt werden könn(t)en. Ab 2015: Zwingende Nachversteuerung nach drei Jahren, wenn mit diesem Staat keine Amtshilfe besteht. Übergangsregelung! Folie: 6

Einkommensteuer Bisher: Abzinsung von Rückstellungen RSt mit Laufzeit von über 1 Jahr sind bisher nur mit 80% steuerwirksam => 20% stellen eine pauschale Abzinsung dar! = Ungleichbehandlung: -von RSt mit sehr kurzer Laufzeit (Prozesskosten mit Laufzeit 2 Jahre) -von RSt mit sehr langer Laufzeit (Altlastensanierungsverpflichtung mit Laufzeit von 20 Jahren) Folie: 7

Einkommensteuer Neu: Abzinsung von Rückstellungen Für RSt, die erstmalig für WJ gebildet werden, die nach dem 30.6.2014 enden (= Bilanzierung nach KJ bereits für 31.12.2014): Abzinsung von langfristigen Rückstellungen mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit! Folie: 8

Einkommensteuer Abzinsung von Rückstellungen RSt mit Laufzeit bis 6 Jahre: = höherer steuerlicher Bilanzansatz RSt mit Laufzeit 20 Jahre: = Bilanzansatz nur mehr rund 50% Folie: 9

Einkommensteuer Abzinsung von Rückstellungen Für bereits vor dem 1.7.2014 gebildete langfristige RSt, ist der bisherige 80%-Ansatz fortzuführen, außer: -es ergibt sich durch die Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit ein niedrigerer Wert! Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und auf drei Jahre nachzuversteuern! Folie: 10

Einkommensteuer Pensions- und Jubiläumsrückstellungen Keine Änderung! Sind weiterhin unverändert mit 6% abzuzinsen Folie: 11

Einkommensteuer Absetzbarkeit von Jahresgehältern Gehälter > 500.000 => keine Betriebsausgabe: Gültig für Aufwendungen, die ab dem 1.3.2014 anfallen: -Echte Dienstnehmer -Vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (Geschäftsführer einer GmbH) Verfassungswidrig?!?!? Folie: 12

Einkommensteuer Absetzbarkeit von Jahresgehältern Gehälter > 500.000 => keine Betriebsausgabe: -Geld- und Sachleistungen -Nicht jedoch Auslagenersätze (Reisekosten) -Lohnnebenkosten können ungekürzt abgesetzt werden -Aliquotierung, wenn die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles KJ erbracht wird Folie: 13

Einkommensteuer Absetzbarkeit von Jahresgehältern Gehälter > 500.000 => keine Betriebsausgabe: Gilt auch für: -Firmenpensionen -Pensionsabfindungen und rückstellungen -Sonstige Bezüge (freiwillige Abfertigungen) -NICHT: gesetzliche Abfertigung Folie: 14

Einkommensteuer Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Gewinn > 30.000 => 13% Gewinnfreibetrag nur möglich bei Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter: -Maschinen, Lkw,..Sachanlagevermögen -Wertpapiere..Finanzanlagevermögen -4 Jahre Behaltefrist Folie: 15

Einkommensteuer Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Gewinn 45.000 1.Grundfreibetrag 13% von 30.000 ohne Nachweis von Investitionen = 3.900 2.Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag 13% von 15.000 nachgewiesen dr. Investitionen = 1.950 Gewinn 45.000 Grundfreibetrag - 3.900 Invest. G.freib. - 1.950 => steuerpflichtiger Gewinn: 39.150 Folie: 16

Einkommensteuer Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Einschränkung im Bereich der Wertpapiere: Nur mehr Wohnbauanleihen Gültig für WJ, die nach dem 30.6.2014 enden (bei KJ also für Stichtag 31.12.2014) Einschränkung befristet bis 31.12.2016 Folie: 17

Einkommensteuer Einmalerlagversicherungen Er- und Ablebensversicherungen unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn es sich um eine Einmalerlagversicherung handelt die Laufzeit weniger als 15 Jahre beträgt Folie: 18

Einkommensteuer Einmalerlagversicherungen Versicherungsneuabschlüsse ab 1.3.2014: Senkung der Laufzeit auf 10 Jahre, wenn - Versicherungsnehmer das 50. LJ vollendet hat - versicherte Person das 50. LJ vollendet hat Ermäßigter Versicherungssteuersatz von 4% Folie: 19

Einkommensteuer Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen Kest-Abzug für Zinsen aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren auch für Personen, die in Drittstaaten ansässig sind! = Gleichstellung mit EU-Bürgern = gültig ab 1.1.2015 Folie: 20

Einkommensteuer Solidarabgabe Progression bei 13./14. Gehalt mit folgenden Stufen: Brutto/Monat Einkünfte Besteuer- Jahressechstel Estjährlich ung 13./ 14. erhöhung Gehalt Bis 13.280 150.000 6 % 24.380-13.280-25.780 300.000 27 % 25.000 +3 % 25.781-42.477 500.000 35,75 % 33.333 +4,5 % Ab 42.448 ab 500.000 50 % +6,28 % Bisher Befristet: 2013 2016 NEU: Befristung aufgehoben! Folie: 21

Einkommensteuer Golden Handshakes => Einschränkung der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen: Bisher: 3 laufende Monatsgehälter konnten begünstigt mit 6% versteuert werden Folie: 22

Einkommensteuer Golden Handshakes Ab 1.3.2014: -Besteuerung mit 6% nur mehr bei Beträgen bis zur 9-fachen SV- Höchstbem.grundlage ( 4.530 x 9 = 40.770,00) -Bei dienstzeitenabhängigen Zahlungen wird maßgebender Monatsbezug mit der 3-fachen Höchstbmgl. begrenzt => bei 12/12 der laufenden Bezüge/Jahr = 163.040 mit 6% Besteuerung (36 x 4.530) -Vergleichszahlungen und Kündigungsentschädigungen: das steuerfreie Fünftel wird auf ein Fünftel der 9-fachen SV-Höchstbmgl. eingeschränkt Folie: 23

Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Räumliche Einschränkung ab 1.1.2015: Unternehmensgruppe mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft nur mehr möglich, wenn diese -in einem EU-Staat ansässig ist -in einem Drittstaat ansässig ist, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Folie: 24

Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Einschränkung der Verluste ab Veranlagung 2015: -Verluste ausländischer Gruppenmitglieder werden nur mehr im Ausmaß von 75% des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt. -Die restlichen 25 % gehen auf Verlustvortrag des Gruppenträgers Folie: 25

Körperschaftsteuer Gruppenbesteuerung Firmenwertabschreibung: -Keine Firmenwertabschreibung für Beteiligungen, die nach dem 28.2.2014 angeschafft wurden. Folie: 26

Körperschaftsteuer Zinsen u. Lizenzgebühren Aufwendungen aus konzerninternen Zinsen- und Lizenzzahlungen nur mehr abzugsfähig, wenn diese beim Empfänger angemessen besteuert werden: mit zumindest 10% Gültig auf Zahlungen ab 1.3.2014 Folie: 27

Körperschaftsteuer GmbH light => die Rückkehr! -Ab 1.3.2014: Mindeststammkapital wieder 35.000 (Einzahlung mindestens 17.500) -Bei Neugründung: gründungsprivilegierte Stammeinlage von 10.000 (Einzahlung mindestens 5.000) Folie: 28

Körperschaftsteuer GmbH light => die Rückkehr! Ende der Gründungsprivilegierung: Nach spätestens 10 Jahren muss auf 17.500 aufgestockt werden! Folie: 29

Körperschaftsteuer GmbH light => die Rückkehr! Mindestkörperschaftsteuer: Wird wieder von zwischenzeitlich 500/Jahr auf 1.750 angehoben. Neugründungen ab 1.7.2013 Ermäßigung: -für die ersten 5 Jahre: 125 pro Quartal -für die nächsten 5 Jahre: 250 pro Quartal Für alle anderen GmbHs: ab dem 2. Qu. 2014 wieder 437,50 Folie: 30

Sonstige Änderungen - Umsatzsteuer Die 11 Rechnungsmerkmale (Voraussetzung für Vorsteuerabzug!!!): Kleinbetragsrechnungen bis brutto 150 NEU 2014 400 1Name und Anschrift des Liefernden/Leistenden 2Menge/Bezeichnung der Lieferung; Art/Umfang der Leistung 3Tag der Lieferung bzw. Zeitraum der Leistung 4Entgelt brutto inkl. Ust 5Steuersatz bzw Hinweis auf Befreiung oder Übergang der Steuerschuld 6Ausstellungsdatum Folie: 31

Sonstige Änderungen - Umsatzsteuer Die 11 Rechnungsmerkmale (Voraussetzung für Vorsteuerabzug!!!): über brutto 150 NEU 2014 400 zusätzlich: 7Name und Anschrift des Empfängers 8Steuerbetrag und Entgelt netto (Fremdwährung zusätzlich Angabe in Euro) 9UID-Nr. des Liefernden/Leistenden 10Fortlaufende Rechnungsnummer 11UID-Nr. des Empfängers (bei Re über brutto 10.000) Folie: 32

Sonstige Änderungen - Gesellschaftsteuer Die Gesellschaftsteuer wird mit 1.1.2016 abgeschafft! Bisher: 1% -Einzahlung auf das Stammkapital -von Nachschüssen der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft -Forderungsverzicht eines Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft Folie: 33

Sonstige Änderungen - Verbrauchssteuern Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer wird aus gesundheitspolitischen Gründen erhöht! ;-) AlkoholSt: +20% SchaumweinSt: 1,00 pro Liter Tabak Folie: 34

Sonstige Änderungen - Nova Ab 1.3.2014: -Berechnung nach einem CO2-Ausstoß abhängigen progressiven Tarif -Rundung des Steuersatzes auf volle Prozentsätze -Steuersatz: CO2-Emissionswert in Gramm je km minus 90 Gramm dividiert durch 5. Folie: 35

Sonstige Änderungen - Nova Gewinner: schadstoffarme Pkw Beispiel: Golf 1,6 TDI Blue Motion (Bruttopreis ca. 24.000) -Bisher: 600,00 -Neu: ca 50,00 Folie: 36

Sonstige Änderungen - Nova Alte Regelung gültig: Für Fahrzeuge, für die bis zum 15.2.2014 ein unwiderruflicher Kaufvertrag abgeschlossen wurde! Folie: 37

Sonstige Änderungen - Pkw Motorbezogene Versicherungsteuer: -Neuer Stufentarif -Gestaffelte Anhebung: Bis 90 KW: +12% Nächsten 20 KW: +20% Darüber: +35% Folie: 38

Sonstige Änderungen - Pkw Motorbezogene Versicherungsteuer: Beispiel: Golf (77KW = 105 PS) Bisher: 350,00 Neu: 394,00 Folie: 39

Sachbezugswert NEU Für vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Kfz: Bisher: Ab 1.3.2014: 1,5 % der Anschaffungskosten höchstens 600/Monat (= 40.000) 1,5 % der Anschaffungskosten höchstens 720/Monat (= 48.000) Luxustangente wurde nicht erhöht! Folie: 40

Sachbezugswert NEU Für vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Kfz: Halber Sachbezugswert: -wenn durchschnittl. pro Monat höchstens 500 km privat gefahren werden: ALT: 300 NEU: 360 Folie: 41

Pendlerrechner seit 12.2.2014 ist der Pendlerrechner online: https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/ rechtssichere Berechnung Pendlerpauschale und Pendlereuro Arbeitnehmer müssen den Ausdruck beim Arbeitgeber vorlegen (bis spätestens 30.06.2014) oder im Rahmen der ANVA berücksichtigen wenn nicht offensichtlich unrichtig Folie: 42

Ausblick Geplante Einführung des Handwerkerbonus ab Juli 2014 Rückerstattung der Vorsteuer aus Handwerkerleistungen von bis zu EUR 600,-- Vorsteuer / Jahr an Private Nur Arbeitsleistungen izm Renovierungen, Erhaltung und Modernisierung des eigenen Wohnraums im Inland (30.06.14 31.12.15) Wird als Förderung ausgestaltet, kein Rechtsanspruch Folie: 43

Ausblick Grunderwerbsteuer neu Die Einheitswerte als Bemessungsgrundlage für die Grest bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen ist verfassungswidrig. Muss bis 31.05.2014 repariert werden Bisher noch kein Entwurf vorliegend Folie: 44

Ausblick SEPA-Stichtag verschoben auf den 01.08.2014 für Zahlungen im europäischen Binnenmarkt IBAN und BIC verwenden http://www.finon.info/iban-rechner Folie: 45

Ausblick die Hoffnung stirbt zuletzt! Auszüge aus dem Regierungsprogramm der österr. Bundesregierung vom Dez. 2013 Erleichterung bei Arbeitszeitaufzeichnungen: Ausweitung des Entfalls der Aufzeichnung von Ruhepausen, Ausweitung der Möglichkeit von Saldenaufzeichnung; weitere Erleichterung, z. B. bei fixer Arbeitszeiteinteilung Folie: 46

Ausblick Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit von einem auf drei Monate bei unbefristeten Dienstverhältnissen Erhöhung Wertgrenzen für Mitteilungspflicht nach 109a EStG Erfordernis Wareneingangsbuch streichen stark vereinfachte Steuererklärung im Zusammenhang mit einer Steuerrechtsvereinfachung Folie: 47

Ausblick»One in one out«-regelung: für jedes neue Gesetz, oder jede neue Verordnung, wird angestrebt, dass ein bereits bestehendes Gesetz oder bestehende Verordnung in vergleichbarem Ausmaß entfällt unbürokratische Lösung bei Taschengeld in Ausbildungs- und Berufsorientierung der Eingangssteuersatz soll unter gleichzeitiger Abflachung der Progression in Richtung 25 % gesenkt werden, sobald eine ausreichende Gegenfinanzierung oder budgetäre Spielräume gegeben sind Folie: 48

Ausblick Zugang zur Forschungsförderungen vor allem für KMU stark vereinfachen Entbürokratisierung der Abwicklung von Förderungen Folie: 49

Photovoltaikanlagen Erlass des BMF vom 24.2.2014 Beurteilung / Einkommensteuer Beurteilung / Umsatzsteuer Folie: 50

Photovoltaikanlagen Volleinspeiser Überschusseinspeiser Inselbetrieb Folie: 51

PV Volleinspeiser Einkommensteuer Volleinspeisung ins Netz privater Verbrauch, der aus dem öffentl. Netz bezogen wird, ist steuerlich ohne Bedeutung! Einnahmen = Betriebseinnahmen Ausgaben = Betriebsausgaben Einkünfte aus Gewerbebetrieb! außer Liebhaberei! Kein Sonderausgabenabzug Folie: 52

PV Volleinspeiser Einkommensteuer Beispiel: Kaufpreis 30.000 Förderung - 2.000 Kosten Inbetriebnahme 3.000 = steuerliche Anschaffungskosten 31.000 Abschreibung 20 Jahre! Folie: 53

PV Volleinspeiser Einkommensteuer Eingespeiste Strommenge 20.000kWh Geförderter Einspeistarif 27,6 Cent pro kwh Einnahmen 5.520 Abschreibung - 1.550 Gewinn 3.970 Folie: 54

PV Volleinspeiser Umsatzsteuer PV Volleinspeisung = unternehmerische Tätigkeit Ust: nie Liebhaberei Steuerschuld aus Einnahmen geht auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über! Dem Anlagenbetreiber steht der volle Vorsteuerabzug für Errichtung und Betrieb zu. Folie: 55

PV Volleinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Kaufpreis 30.000 Vorsteuer 6.000 Förderung - 2.000 echter Zuschuss Inbetriebnahme + 3.000 Vorsteuer 600 Einspeisung 20.000kWh á 27,6 Cent 5.520 Ust 1.104 => Leistungsempfänger! Folie: 56

PV Überschusseinspeiser Einkommensteuer PV stellt eigene gewerbliche Einkunfstquelle dar, insoweit Strom ins öff. Netz eingespeist u. an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird. Einnahmen = Betriebseinnahmen Ausgaben = Betriebsausgaben im Umfang der Einspeisung Folie: 57

PV Überschusseinspeiser Einkommensteuer privat, soweit der produzierte Strom eigenen privaten Zwecken dient. betrieblich, insoweit der produzierte Strom eigenen betrieblichen Zwecken dient. Aufteilung im Schätzungswege. außer Liebhaberei! Sonderausgabenabzug im Umfang der privaten Nutzung! Folie: 58

PV Überschusseinspeiser Einkommensteuer Beispiel: Produzierter Strom: -6.000kWh (30% der produz. Menge) = privater Eigenbedarf -14.000kWh (70%) => werden eingespeist/verkauft Einspeisung 14.000kWh á 27,6 C 3.864 Abschreibung (31.000/20J 30%PA) - 1.085 Gewinn 2.779 Folie: 59

PV Überschusseinspeiser Einkommensteuer Beispiel: Produzierter Strom: -4.000kWh (20% der produz. Menge) = privater Eigenbedarf -6.000kWh (30%) = betriebliche Zwecke -10.000kWh (50%) => werden eingespeist/verkauft Einspeisung 10.000kWh á 27,6 C 2.760 Abschreibung (31.000/20J 50%) - 775 Gewinn 1.985 Folie: 60

PV Überschusseinspeiser Einkommensteuer Beispiel: Produzierter Strom: -4.000kWh (20% der produz. Menge) = privater Eigenbedarf -6.000kWh (30%) = betriebliche Zwecke -10.000kWh (50%) => werden eingespeist/verkauft 30% der Abschreibung kann im eigenen Betrieb als Betriebsausgabe geltend gemacht werden! 20% der Anschaffungskosten = Topfsonderausgabe Folie: 61

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer PV Überschusseinspeisung = unternehmerische Tätigkeit Ust: nie Liebhaberei Steuerschuld aus Einnahmen geht auf das Energieversorgungsunternehmen als Leistungsempfänger über! Folie: 62

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Produzierter Strom: -6.000kWh (30% der produz. Menge) = privater Eigenbedarf -14.000kWh (70%) => werden eingespeist/verkauft Kaufpreis 30.000 Vorsteuer 6.000 Förderung - 2.000 echter Zuschuss Inbetriebnahme + 3.000 Vorsteuer 600 Einspeisung 14.000kWh á 27,6 Cent 3.864 USt 772,80 Eigenverbrauch/Privatanteil (30% der Abschreibung) 465 USt 93 Folie: 63

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Kaufpreis 30.000 Vorsteuer 6.000 Förderung - 2.000 echter Zuschuss Inbetriebnahme + 3.000 Vorsteuer 600 Kompletter Vorsteuerabzug: Vorsteuer 6.600 Eigenverbrauch/Privatanteil (30% der Abschreibung) 465 USt 93 = Vorsteuerüberhang im Anschaffungsjahr: 6.507 Einspeisung 14.000kWh á 27,6 Cent 3.864 USt 772,80 Leistungsempfänger! Folie: 64

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Produzierter Strom: -14.000kWh (70% der produz. Menge) = privater Eigenbedarf -6.000kWh (30%) => werden eingespeist/verkauft Da die PV ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig ist, ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen. Der Stromverkauf an die OeMAG ist nicht steuerbar. Keine Besteuerung des Privatanteils, da kein Vorsteuerabzug. Folie: 65

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Produzierter Strom: -4.000kWh (20% der produz. Menge) = privater Eigenbedarf -6.000kWh (30%) = betriebliche Zwecke -10.000kWh (50%) => werden eingespeist/verkauft 30% der Abschreibung kann im eigenen Betrieb als Betriebsausgabe geltend gemacht werden! 20% der Anschaffungskosten = Topfsonderausgabe Folie: 66

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Kaufpreis 30.000 Vorsteuer 6.000 Förderung - 2.000 echter Zuschuss Inbetriebnahme + 3.000 Vorsteuer 600 Einspeisung 10.000kWh á 27,6 Cent 2.760 USt 552 Eigenverbrauch/Privatanteil (20% der Abschreibung) 310 USt 62 Folie: 67

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Kaufpreis 30.000 Vorsteuer 6.000 Förderung - 2.000 echter Zuschuss Inbetriebnahme + 3.000 Vorsteuer 600 Kompletter Vorsteuerabzug: Vorsteuer 6.600 Eigenverbrauch/Privatanteil (20% der Abschreibung) 310 USt 62 = Vorsteuerüberhang im Anschaffungsjahr: 6.538 Einspeisung 10.000kWh á 27,6 Cent 2.760 USt 552 Leistungsempfänger! Folie: 68

PV Überschusseinspeiser Umsatzsteuer Beispiel: Produzierter Strom: -12.000kWh (60% der produz. Menge) = privater Eigenbedarf -3.000kWh (15%) = betriebliche Zwecke -5.000kWh (25%) => werden eingespeist/verkauft Da die PV ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig ist, ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen. Der Stromverkauf an die OeMAG ist nicht steuerbar. Keine Besteuerung des Privatanteils, da kein Vorsteuerabzug. Folie: 69

Photovoltaikanlagen. im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb! Wir stehen jederzeit gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Folie: 70

Buffet & Wein Folie: 71