Ausgabe für Heilberufe Dezember 2012

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Uwe Martens Steuerberatungsgesellschft mbh Schillerplatz 11 18055 Rostock Telefon: 0381-25 23 00 Fax: 0381-25 23 020 E-Mail: info@umstb.de Internet: http://www.umstb.de Ausgabe für Heilberufe Dezember 2012 zum Jahresendspurt zeigen wir Ihnen in dieser Ausgabe, wie Sie durch die richtige Weichenstellung noch Steuern sparen können. Denn zum Jahreswechsel stehen zahlreiche Gesetzesänderungen an, über die Sie sich informieren sollten. Der Steuertipp erläutert, wie sich hohe Einmalverluste künftig besser verrechnen lassen. Doch Vorsicht: Ein solcher Verlustrücktrag ist nicht immer lukrativ! In dieser Ausgabe Jahresende 2012: Schnelle Tipps zum Steuersparen... 1 Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen: Ab 2013 nur noch im authentifizierten Verfahren möglich... 2 Rürup-Rente: Neue staatliche Impulse gegen Altersarmut durch private Vorsorge... 2 Bewirtungskosten: Ohne Rechnung geht (fast) nichts!... 3 Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt: Ab 2013 bleibt mehr übrig... 4 Kinderbetreuung: Schwanger ist nicht krank... 5 Dienstliche Auswärtstätigkeit: Neue Regeln für Verpflegungs- und Übernachtungskosten... 6 Steuertipp: Hohe Einmalverluste können besser verrechnet werden... 7 Jahresende 2012 Schnelle Tipps zum Steuersparen Als Arzt haben Sie noch eine Fülle von Möglichkeiten, Ihren Gewinn bis Silvester steueroptimiert zu gestalten. Deshalb haben wir einige Tipps zum Jahresende für Sie zusammengestellt. Befinden sich Pkw und andere Gegenstände schon seit Jahren in Ihrer Praxis, kann sich der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung lohnen. Das ist in der Regel dann lukrativ, wenn die restliche Abschreibungsdauer nur noch vier Jahre beträgt. Insoweit sollten Sie Ihr Anlageverzeichnis durchforsten. Fällt das vorläufige Jahreseinkommen 2012 unerwartet schlecht aus, sollten Sie einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlung nach unten in Erwägung ziehen, denn eine Minderung wirkt sich entlastend auf Ihre Liquidität aus. Bei guten Ergebnissen können Sie teure Nachzahlungszinsen vermeiden, indem Sie rechtzeitig die Erhöhung der Vorauszahlungen beantragen. Zum Jahresende ist es üblich, Geschäftsfreunde zu beschenken. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass nur Geschenke bis zu einem Wert von 35 netto pro Empfänger und Jahr als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Zahlen Sie Ihrer Belegschaft Weihnachtsgeld, handelt es sich dabei um sonstige Bezüge. Die Lohnsteuer ist zum Zeitpunkt des Zuflusses beim Arbeitnehmer selbst dann einzubehalten, wenn das 13. Monatsgehalt für 2012 erst 2013 ausgezahlt wird. Bei

Einmalzahlungen wie dem Weihnachtsgeld bietet sich eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung an, um die Abgabenlast deutlich zu reduzieren. Haben Sie selbst ein hohes zu versteuerndes Einkommen, sollten Sie den Abschluss eines Rürup-Vertrags noch in 2012 in Betracht ziehen, da Sie die Beitragsleistungen in großem Maß als Sonderausgaben absetzen können. Zusammen mit den Einzahlungen zur gesetzlichen oder berufsständischen Altersvorsorge können das bei Ehepaaren bis zu 29.600 sein. Danach erfolgt eine jährliche Steigerung des Anteils um jeweils 2 % - und zwar unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist. Hinweis: Der Sonderausgabenabzug verbessert sich 2013. Dann können Verheiratete maximal 36.480 geltend machen. Beabsichtigen Sie 2013 bis 2015 den Kauf neuer oder gebrauchter beweglicher Anlagegüter, können Sie bereits im laufenden Jahr 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Aufwand über einen Investitionsabzugsbetrag steuerlich absetzen. Dabei darf die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge 200.000 nicht übersteigen. Sie sind als freiberuflich tätiger Arzt anspruchsberechtigt, wenn Ihr Jahresgewinn maximal 100.000 beträgt. Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen Ab 2013 nur noch im authentifizierten Verfahren möglich Ab 01.01.2013 ist die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch über ein authentifiziertes Verfahren möglich. Arbeitgeber müssen sich bei ELSTER (www.elsteronline.de/eportal) registrieren, um das für die Authentifizierung nötige elektronische Zertifikat zu erhalten. Das Registrierungsverfahren kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Finanzverwaltung bietet die Zertifizierung in drei Sicherheitsstufen an: Das ELSTERBasis-Zertifikat ist kostenlos und bietet eine hohe Sicherheit. Das ELSTERSpezial- Zertifikat und das ELSTERPlus-Zertifikat bieten hohen Schutz und kosten 41 bzw. 50 bis 150. Rürup-Rente Neue staatliche Impulse gegen Altersarmut durch private Vorsorge Als Freiberufler können Sie über einen Rürup-Vertrag Steuern sparen, indem Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzen. Die private Basisrente lohnt sich steuerlich für Sparer, die keine oder nur geringe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder die berufsständische Versorgungseinrichtung einzahlen.

Jetzt hat das Bundeskabinett eine Gesetzesinitiative beschlossen, um die staatlich geförderte Altersvorsorge ab dem 01.01.2013 attraktiver zu machen und der Altersarmut entgegenzuwirken. Künftig werden auf einem einheitlichen, verpflichtenden Informationsblatt die zentralen Inhalte des jeweiligen Vorsorgeprodukts - etwa Risiko, Renditeerwartung und Kostenanteil - übersichtlich und vergleichbar aufgeführt. Bei der Rürup-Rente gibt es zwei Verbesserungen: Zum einen wird die Förderhöchstgrenze von 20.000 auf 24.000 angehoben (bei Eheleuten gilt - unabhängig vom versicherten Gatten - das Doppelte). Diese bestimmt die Höhe der Beiträge, die als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden können. Zum anderen erfolgt eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit: Künftig können auch Beiträge für die ergänzende Absicherung einer Berufsunfähigkeit bzw. einer verminderten Erwerbsfähigkeit als Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente bei der Basisabsicherung im Alter als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Erweiterung ist an die Auflage gebunden, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls eine lebenslange Rente gezahlt werden muss. Deren Höhe hängt vom Zeitpunkt des Versicherungsfalls und vom geplanten Eintritt der normalen Verrentung ab. Beispiel: Wird ein Versicherter fünf Jahre vor dem geplanten Renteneintritt berufsunfähig, bekommt er die Hälfte der vertraglich versprochenen Rente. Wird er dagegen ein Jahr davor erwerbsunfähig, verbleiben 90 %. Hinweis: Zur begünstigten Basisversorgung im Alter gehören auch die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zahlen Sie für diese bereits Prämien nahe 24.000 im Jahr, bringt Ihnen ein Rürup-Vertrag keine weiteren Steuervorteile. Bewirtungskosten Ohne Rechnung geht (fast) nichts! Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70 % der angemessenen Kosten steuerlich abziehbar. Das Einkommensteuergesetz formuliert für den Betriebsausgabenabzug zwei Nachweiserfordernisse: 1. Sie müssen die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Kosten nachweisen, indem Sie schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen machen (Eigenbeleg). 2. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Die Rechnung über die Bewirtung ist vorzulegen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich untersucht, in welchem Verhältnis diese beiden Nachweiserfordernisse zueinander stehen, und festgestellt, dass bei einer Bewirtung in einer Gaststätte allein das zweite Nachweiserfordernis zu beachten ist. Eigenbelege (selbstgefertigte Quittungen) können nicht akzeptiert werden; vielmehr ist für den

Betriebsausgabenabzug eine Rechnung über die Bewirtung vorzulegen. Die vereinfachten Aufzeichnungspflichten (Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung) sind nur zulässig, wenn sich die übrigen Angaben (Ort und Tag der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen) aus der Rechnung ergeben. Hinweis: Somit können letztlich nur Bewirtungen außerhalb von Gaststätten (z.b. in den eigenen vier Wänden) mit Eigenbelegen nachgewiesen werden. Aufwandsentschädigungen für Ehrenamt Ab 2013 bleibt mehr übrig Sind Sie ehrenamtlich tätig - etwa für einen gemeinnützigen Verein -, können Sie ab 2013 mehr Aufwandsentschädigungen steuer- und sozialversicherungsfrei behalten. Denn das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz, das das Bundeskabinett Ende Oktober beschlossen hat, erhöht die Freibeträge in zwei Fällen: Die Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bleiben zurzeit bis zu 2.100 jährlich steuerfrei, weil der sogenannte Übungsleiterfreibetrag abgezogen werden kann. Ferner sind sie sozialversicherungsfrei. Begünstigt sind Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, im Pflegedienst Tätige und Künstler, die für gemeinnützige Organisationen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts tätig sind (zu nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs). Ab dem Jahreswechsel erhöht sich der Freibetrag auf 2.400. 2007 wurde eine neue Pauschale fürs Ehrenamt von 500 jährlich eingeführt, die für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, Verbände oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden kann - etwa für die Tätigkeit als Vereinsvorstand, Platz- oder Gerätewart, aber auch für Fahrdienste. Die Ehrenamtspauschale ist daran geknüpft, dass die Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen fördert und nur nebenberuflich ausgeübt wird. Auch diese Pauschale steigt zum Jahreswechsel - und zwar auf 720. Hinweis: Ehegatten können die Pauschalen nicht - wie in anderen Steuerbereichen - einfach verdoppeln. Damit sie für beide Partner in Frage kommen, müssen auch beide begünstigte Tätigkeiten ausüben und dürfen ihre Einnahmen nicht miteinander verrechnen.

Kinderbetreuung Schwanger ist nicht krank Wird Ihr Kind durch eine Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte betreut, können Sie die Aufwendungen für die Kinderbetreuung (abzüglich etwaiger Essensgelder) zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen. Pro Kind können Sie maximal einen Betrag von 4.000 abziehen. Seit 2012 müssen hierfür nur noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind sein und muss zu Ihrem Haushalt gehören. Vor 2012 war die Rechtslage komplizierter: Eltern mussten entweder erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder mindestens drei Monate krank sein, um den Steuerabzug beanspruchen zu können. Da der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden hat, dass eine Schwangerschaft keine Krankheit ist, können die Kosten der Kinderbetreuung während einer Schwangerschaft vor 2012 auch nicht steuerlich abgezogen werden. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Schwangerschaft kein regelwidriger körperlicher Zustand ist. Nur wenn dabei gesundheitliche Komplikationen auftreten, kann von einer Krankheit der Mutter ausgegangen und der Abzug der Kinderbetreuungskosten gestattet werden. Hinweis: Abziehbar sind sowohl nach neuer als auch nach alter Rechtslage nur Aufwendungen für die externe Betreuung des Kindes (z.b. im Kindergarten, in der Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter) sowie für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Kinderbetreuung. Nicht abziehbar sind Kosten für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und für Freizeitbetätigungen (z.b. Nachhilfe oder Musikunterricht).

Dienstliche Auswärtstätigkeit Neue Regeln für Verpflegungs- und Übernachtungskosten Bei dienstlichen Auswärtstätigkeiten soll der Abzug von Werbungskosten neu geregelt werden, was die Höhe der steuerfreien Erstattung durch den Arbeitgeber beeinflusst. Dies sieht ein Gesetz zur Vereinfachung des Reisekostenrechts ab 2014 vor. Geändert werden sollen insbesondere vier Punkte: Statt der bisherigen zeitlichen Staffelung der Verpflegungspauschale soll für eintägige Auswärtstätigkeiten mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur noch ein Pauschbetrag von 12 gelten. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten gibt es für den An- und Abreisetag einen Pauschbetrag von jeweils 12 - ohne Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten. Der Pauschbetrag für die Zwischentage beträgt weiterhin 24. Die Berücksichtigung der Pauschalen bleibt - wie bisher - auf die ersten drei Monate an einer Tätigkeitsstätte beschränkt. Nach einer neuen Regelung führt eine Unterbrechung von vier Wochen bereits zum Neubeginn des Dreimonatszeitraums. Aus welchem Grund die Tätigkeit unterbrochen wird, ist somit künftig unerheblich. Übliche Mahlzeiten (bis zu 60 ), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung stellt, sind mit dem jährlich festgelegten Sachbezugswert (Gesamt, Frühstück, Mittag- oder Abendessen) anzusetzen. Der Sachbezugswert wird nicht besteuert, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Beispiel: Ein angestellter Arzt ist auf einer dreitägigen Dienstreise. Sein Arbeitgeber hat für ihn zwei Übernachtungen mit Frühstuck sowie Abendessen im Hotel gebucht und bezahlt. Der Mitarbeiter erhält keine weiteren Reisekostenerstattungen. Der Arbeitgeber versteuert keinen geldwerten Vorteil für die Mahlzeiten und der Arzt macht folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend: Anreisetag 12,00 Abreisetag + 12,00 Zwischentag + 24,00 = 48,00 Kürzung (2 x 4,80 Frühstück und 2 x 9,60 Abendessen) - 28,80 Werbungskosten = 19,20 Im Bereich der doppelten Haushaltsführung wird auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verzichtet und auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abgestellt. Abziehbar sind die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen (z.b. Miete inklusive Betriebskosten) bis zu 1.000 im Monat. Bei sonstigen Auswärtstätigkeiten werden die Aufwendungen für die Übernachtung so behandelt wie bei der doppelten Haushaltsführung. Im Zeitraum der ersten 48 Monate sind sie noch unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig, danach werden sie aber nur noch bis zu 1.000 anerkannt.

Steuertipp Hohe Einmalverluste können besser verrechnet werden Durch ein Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von 511.500 auf 1 Mio. nahezu verdoppelt werden (für zusammenveranlagte Ehegatten gilt der zweifache Betrag). Damit können beispielsweise Selbständige und Vermieter hohe Einmalverluste besser geltend machen. Weist etwa ein Ruheständler Verluste aus einem Mietshaus aus, die er im Entstehungsjahr weder mit Mieteinkünften noch durch Rente oder Pension ausgleichen kann, darf er die verbleibenden roten Zahlen mit positiven Einkünften aus anderen Jahren verrechnen. Dies gilt für das Vorjahr sowie alle Folgejahre, in denen die unausgeglichenen Verluste wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte der anderen Jahre abgezogen werden können. Beim Verlustrücktrag erhalten Steuerzahler postwendend eine Erstattung, während sie beim Verlustvortrag einige Zeit auf den Geldrückfluss warten müssen. Beim Verlustübertrag ins Vorjahr ändert das Finanzamt bereits ergangene Steuerbescheide, und die Steuerbelastung für das betroffene Jahr wird geringer. Soweit kein Ausgleich mit dem Vorjahr erfolgt ist, wird der Minusbetrag für die Zukunft konserviert und das Finanzamt stellt den Verlust per gesondertem Bescheid fest. Beispiel: Zum Ansatz der Verluste eines Alleinstehenden nach derzeitigem Recht: Verluste in 2011 1.000.000 Einkünfte in 2010 900.000 Verlustrücktrag aus 2011 nach 2010-511.500 Steuererstattung für 2010 wird berechnet auf Basis von 388.500 verbleibende Verluste 488.500 Einkünfte in 2012 200.000 Verlustvortrag aus 2011 nach 2012-488.500 2012 zu versteuern 0 Hinweis: Den Verlustrücktrag können Sie wahlweise auf das Vorjahr beschränken oder auch ausfallen lassen, da er nicht immer lukrativ ist. Denn da der Verlust vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt wird, können diese unter den Tisch fallen, sofern der Rücktrag das zu versteuernde Einkommen bis auf 0 absenkt. Mit freundlichen Grüßen Uwe Martens