EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO Überblick, SoSe 2011 7./14. Juli 2011. Rechtswirkungen von Vergleichen



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Transkript:

Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Allgemeine prozessuale Voraussetzungen Titel: 704, 708, 794 ZPO, z.b.: rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil Prozessvergleich notarielle Unterwerfungserklärung Vollstreckungsbescheid Klausel 725 Zustellung 750 I Besonderheiten je nach Titel ( 795 ff) 3 Rechtswirkungen von Vergleichen Außergerichtlicher Vergleich: 779 BGB Anwaltsvergleich: 796a-c ZPO Abschluss durch Rechtsanwälte in Vertretung der Parteien Vollstreckbarerklärung auf Antrag bei Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung Niederlegung bei einem zuständigen AG Prozessvergleich 794 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genauso bei Abschluss vor einer anerkannten Gütestelle Vollstreckbarkeit Beendigung des Verfahrens siehe auch E- 796d in RegE Mediationsgesetz (BT-Drs. 17/5335) 4 Prozessvergleich: Doppelnatur Prozesshandlung: Beendigung des Verfahrens unmittelbar keine Rechtskraftwirkung Prozessrechtliche Voraussetzungen (Partei-, Prozess-, Postulationsfähigkeit) Materiellrechtliches Rechtsgeschäft ( 779 BGB): Gestaltung der materiellen Rechtslage Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird Materiellrechtliche Voraussetzungen (Rechts-, Geschäftsfähigkeit, etc.) 5 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Prozessvergleich: Gegenseitige Abhängigkeit materiell-rechtlicher und prozessualer Wirkungen Bei materiellrechtlicher Nichtigkeit ist Verfahren nicht beendet Grundsatz: Alle Rechtsfolgen des Vergleichs werden im selben Verfahren behandelt 6 Das Mahnverfahren in Grundzügen Antrag Mahnbescheid 692 688 Gegenstand: Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro, Geltendmachung nicht von Gegenleistung abhängig Antrag Vollstreckungsbescheid 694 Widerspruch 699 Antrag Einspruch 700, 338 Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht 7 Urkunden- und Wechselprozess 592 ff ZPO: Voraussetzungen Anspruch hat die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen können durch Urkunden bewiesen werden (auch: aus Wechseln und Schecks) 8 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Urkunden- und Wechselprozess II: Rechtsfolgen Für beide Seiten sind nur Urkunden als Beweismittel möglich Keine Widerklage statthaft Wirkung des Urteils bei Widerspruch des/der Beklagten nur Verurteilung unter Vorbehalt ( 599 I) (Vorbehaltsurteil) der Rechtsstreit bleibt im ordentlichen Verfahren anhängig ( 600 I) (Nachverfahren) 9 Besonderheiten des Verfahrens vor dem Amtsgericht erweiterte Hinweis- und Belehrungspflichten des Gerichts ( 499, 504) Geringere Formanforderungen ( 496-498, 510-510b) insbesondere: keine obligatorische Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze ( 129 Abs. 1) Stärkung des Mündlichkeitsprinzips 10 Bagatellverfahren nach 495a ZPO mündliche Verhandlung nur auf Antrag Empirie: in 33% mündliche Verhandlung in 11% Beweisaufnahme In der Hälfte der Verfahren waren beide Parteien und in 12% der Fälle war keine der Parteien anwaltlich vertreten Z.T. von Gerichten als Erledigungsüberdruckventil genutzt Rechtsmittel: 321a ZPO Gehörbeschwerde 11 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Mögliche Verfahrensgestaltungen nach 495a ZPO Verzicht auf mündliche Verhandlung (mündliche Verhandlung nur auf Antrag) telefonische Teilnahme von RechtsanwältInnen am Termin Säumnis: VU auch ohne Antrag Statt VU Endurteil viele förmliche Zustellungen können unterbleiben Zustimmungsfiktionen Beweisverfahren schriftliche Zeugenaussagen telefonische Beweisaufnahme 12 Rechtsgrundlagen für Bagatellverfahren im europäischen Recht EuBagVVO 861/2007 Schriftlichkeit Grenze 2000 Euro Bis zu dieser Grenze kann Kläger zwischen europäischem und nationalem Verfahren wählen. Verordnung enthält ein Antragsformular Zahlungsbefehl-VO 1896/2006 13 Einstweiliger Rechtsschutz 935 ZPO: Sicherungsverfügung in Bezug auf den Streitgegenstand Verfügungsanspruch (materielles Recht) Verfügungsgrund (Eiligkeit): Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwernis der Rechtsverwirklichung 940 ZPO: Regelungsverfügung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis Verfügungsanspruch (materielles Recht) Verfügungsgrund (Eiligkeit): Erforderlich zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen Verfahren ( 936): 916 ff, 937 ff ZPO 14 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Ziele von Kollektivverfahren Zusammenfassung von Verfahren Prozesswirtschaftlichkeit Verringerung der Gefahr widersprechender Entscheidungen Erleichterung der Rechtsdurchsetzung ( access to justice ) insbesondere bei Streuschäden / breit gestreute Bagatellschäden Massenverfahren (z.b. AGB-Streitigkeiten) Durchsetzung kollektiver/ Musterverfahren öffentlicher Interessen Verbandsverfahren 15 Massen- und Musterverfahren nach ZPO Streitgenossenschaft 59 ff ZPO Prozessverbindung 147 ZPO Voraussetzung: Anhängigkeit beim gleichen Gericht Musterprozess Vertragliche Musterprozessvereinbarung möglich über Verjährungshemmung Übertragung der Ergebnisse Aussetzung von Parallelverfahren nach 148 ZPO? 16 Massen- und Musterverfahren nach KapMuG KapMuG für kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten Zuständigkeit des OLG für Musterentscheid mindestens 10 gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge Gegenstand (Feststellungsziel): (Nicht-)Vorliegen anspruchsbegründender/- ausschließender Voraussetzungen oder Klärung von Rechtsfragen wenn die Entscheidung des Rechtsstreits hiervon abhängt 17 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Verbandsunterstützung im Individualrechtsschutz Rechtliche Instrumente: Gewillkürte Prozessstandschaft Abtretung von Forderungen und Einziehungsermächtigung an Verband Rechtsberatungsbefugnis: 7, 8 RDG, 23 AGG Vertretungs-/Einziehungsbefugnis vor Gericht: 79 ZPO, 23 AGG Mögliche Funktionen: Verbands-Musterklage Verbands-Massenklage 18 Verbandsklagen Verbraucherrechtliche Verbandsklage UKlaG (siehe Richtlinie 2009/22/EG) Gegenstand: Unterlassung ( 1-2a, 4a) Klagebefugnis/Anspruchsinhaberschaft 3, 4 UKlaG Besondere Wirkungen: Veröffentlichungsbefugnis 7 einseitige Ausdehnung der subjektiven Rechtskraft 11 Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage 8 UWG Verbandsklage auf Gewinnabschöpfung 10 UWG 19 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung wegen sonstiger Forderungen Herausgabe einer Sache Erzwingung oder Unterlassung einer Handlung des Schuldners Abgabe einer Willenserklärung 20 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Allgemeine prozessuale Voraussetzungen Titel 704, 794, z.b.: rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil Prozessvergleich notarielle Unterwerfungserklärung Vollstreckungsbescheid Klausel 725 Zustellung 750 I Besonderheiten je nach Titel ( 795 ff) 21 Allgemeine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung Entscheidungen des Gerichts: sofortige Beschwerde 567, 793 Entscheidungen des Rechtspflegers: sofortige Beschwerde 567, 793 ( 11 I RPflG) Entscheidungen des Urkundsbeamten: Erinnerung 573, sofortige Beschwerde 567, 793 Entscheidungen des Gerichtsvollziehers: Erinnerung 766 I, II 22 Besondere Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung Gläubiger Klauselklage 731 Vollstreckungserinnerung 766 Dritte Schuldner Klauselerinnerung 732 Klauselgegenklage 768 Vollstreckungsabwehrklage Titelgegenklage 767 analog Vollstreckungserinnerung 766 subsidiär: 765a Drittwiderspruchsklage 771 Klage auf vorzugsweise Befriedigung 805 Vollstreckungserinnerung 766 23 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Prozessuale Gestaltungsklagen Vollstreckungsgegenklage Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Urteil bleibt bestehen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 775 Nr. 1 ZPO Drittwiderspruchsklage Antrag, die Zwangsvollstreckung in ein bestimmtes Vermögensobjekt für unzulässig zu erklären. Klage auf vorzugsweise Befriedigung Antrag, den Kläger aus dem Reinerlös der Sache in Höhe von vor dem Beklagten zu befriedigen. 24 Die wichtigsten prozessualen Rechtsbehelfe Vollstreckungsgegenklage Begründetheit: Materiellrechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch 767 I Präklusion 767 II, III ZPO Drittwiderspruchsklage Begründetheit: Bestehen eines Interventionsrechts Vollstreckungserinnerung Begründetheit: Verfahrensfehler 25 Das Insolvenzverfahren 26 I 1 InsO Abweisung mangels Masse Antrag Eröffnung vorläufige Insolvenzverwaltung Amtsermittlung 5 I InsO Insolvenzverwaltung Prüfungstermin (Tabelle) 28, 29, 174 ff InsO Liquidation/Verteilung Sanierung/Insolvenzplan 26 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Insolvenzeröffnung Voraussetzungen der Insolvenzeröffnung Zulässigkeit: Antrag, Zuständigkeit, Insolvenzfähigkeit des Schuldners, Antragsbefugnis, Rechtsschutzinteresse Begründetheit: Sachliche Voraussetzungen/ Eröffnungsgründe Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung Vermögensbeschlag 80 Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis liegt beim Insolvenzverwalter Gegenstand: Insolvenzmasse ( 35) 27 Insolvenzrecht: Eröffnungsgründe Bestehende Zahlungsunfähigkeit 17 InsO Abs. 2 S. 1: Zeitraumilliquidität Faustregel (BGH): 10% der fälligen Forderungen können nicht innerhalb von 3 Wochen erfüllt werden Abs. 2 S. 2: Vermutung bei Einstellung der Zahlungen Drohende Zahlungsunfähigkeit 18 InsO nur bei Schuldnerantrag Prognose; Ermittlung durch Aufstellung eines Liquiditätsplans Überschuldung 19 InsO nur für juristische Personen bzw. haftungsabgeschirmte Gesellschaften Passiva überwiegen die Aktiva 28 Die Insolvenzmasse gegenwärtiges Vermögen Aussonderungsberechtigung 47, 48 InsO künftiges Vermögen Freigabemöglichkeit 35 II/III InsO früheres Vermögen Anfechtung von Rechtsgeschäften 129 ff InsO Massefreiheit 36 laufende Verträge: 103 ff InsO 29 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011

Verteilung der Masse Masseverbindlichkeiten: 53 ff, 209 InsO Verfahrenskosten Verbindlichkeiten aus Handlungen des Insolvenzverwalters Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, die auf Verlangen zur Insolvenzmasse erfüllt werden Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung Siehe auch Sozialplanansprüche 123 II, Unterhalt für Schuldner 100 Insolvenzverbindlichkeiten Für Arbeitnehmer/innen: Insolvenzgeld 183 ff SGB III 30 Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens 304 ff InsO Antrag Eröffnung Prüfungstermin (Tabelle) Außergerichtliche Schuldenbereinigung Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Verteilung Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen 31 ZPO Überblick, 7./14. Juli 2011