Das neue Namensrecht

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Transkript:

Das neue Namensrecht 1

Inhalt I. Wesentliche Änderungen III. Auswirkungen einer Namensänderung IV. Materialien

I. Wesentliche Änderungen 3

I. Wesentliche Änderungen Eheschliessung bleibt ohne Auswirkungen auf Name und Kantons- und Gemeindebürgerrecht Bildung von Doppelnamen nicht mehr möglich Wahl auf Ledignamen beschränkt Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern können Namen des Vaters erhalten Gemeinsamer Name für eingetragene Partnerinnen und Partner Rückkehr auf Ledignamen jederzeit möglich (falls Ehe vor dem 1.1.2013 geschlossen wurde, sowie nach Auflösung der Ehe / eingetr. Partnerschaft) 4

II. Name und Bürgerrecht neu 5

(Eheschliessung) Sue Blanc von Lausanne Peter Schwarz von Bern Nach Eheschliessung: Sue Blanc & Peter Schwarz Sue Blanc & Peter Blanc Sue Schwarz & Peter Schwarz von Lausanne von Bern Bestimmung, welchen Ledignamen Kinder tragen sollen (Art. 12 ZStV) Namenserklärung auf einen gemeinsamen Familiennamen vor der Trauung (Art. 12 ZStV) 6

(Eingetragene Partnerschaft) Tina Meier von Solothurn Celine Grand von Genf John Berger von Glarus Paul Müller von Zürich Tina Meier & Celine Grand Tina Meier & Celine Meier Tina Grand & Celine Grand von Solothurn von Genf Nach Eintragung der Partnerschaft: Namenserklärung auf einen gemeinsamen Namen vor Beurkundung der eingetr. Partnerschaft (Art. 12a ZStV) John Berger & Paul Müller John Berger & Paul Berger John Müller & Paul Müller von Glarus von Zürich 7

1.Sue Blanc & Peter Schwarz 2.Sue Blanc & Peter Blanc 3.Sue Schwarz & Peter Schwarz von Lausanne von Bern (Kinder miteinander verheirateter Eltern) Bei Geburt: 1.Max und Heidi Blanc von Lausanne oder Max und Heidi Schwarz von Bern 2.Max und Heidi Blanc von Lausanne 3.Max und Heidi Schwarz von Bern Gemäss Namensbestimmung bei Eheschliessung (Art. 37 Abs. 1 ZStV) oder mit Geburtsmeldung des 1. Kindes (Art. 37 Abs. 2 u. 3 ZStV) Gemäss erklärtem Familiennamen bei Eheschliessung (Art. 37 Abs. 1 ZStV) 8

(Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern) Sue Blanc von Lausanne Peter Schwarz von Bern Bei Geburt: Max und Heidi Blanc von Lausanne Ledigname der Mutter (Art. 270a Abs. 1 ZGB u. Art. 37a Abs. 1 ZStV) Mittels Namenserklärung innert eines Jahres seit gemeinsamer elterlicher Sorge od. alleiniger elterlicher Sorge des Vaters : Max und Heidi Schwarz von Bern Namenserklärung auf Ledigname des Vaters (Art. 37a Abs. 2 u. 3 ZStV) 9

(Nach Auflösung der Ehe oder Partnerschaft) Namenserklärung nach Art. 30a oder 119 ZGB oder nach Art. 30a PartG: Name bei Eheschliessung od. Eintragung der Partnerschaft geändert: Sue Schwarz Peter Blanc Tina Grand Celine Meier John Müller Paul Berger Erklärung, wieder Ledignamen tragen zu wollen (Art. 13 u. 13a ZStV): Sue Blanc Peter Schwarz Tina Meier Celine Grand John Berger Paul Müller 10

(Namenserklärungen nach Übergangsrecht) Das Übergangsrecht bezweckt einzig, den Personen, deren Namensführung gestützt auf die bisherigen Bestimmungen festgelegt wurde, die nach neuem Recht hinzugekommenen Möglichkeiten wie folgt einzuräumen: 11

(Namenserklärungen nach Übergangsrecht) Getrennte Namensführung der Ehegatten: Unbefristet ab 1.1.2013 Namenserklärung auf Ledignamen (Art. 8a SchlT ZGB i.v.m. Art. 14a ZStV) Voraussetzungen: Die Ehe wurde vor dem 1.1.2013 geschlossen Die Ehe besteht noch im Zeitpunkt der Namenserklärung 12

(Namenserklärungen nach Übergangsrecht) Kein gemeinsamer Familienname mehr: Befristet vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 Namenserklärung, wonach das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils erhält (Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB i.v.m. Art. 14b ZStV) Voraussetzungen: Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB Die Ehe besteht noch im Zeitpunkt der Namenserklärung Das Kind ist noch minderjährig Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes 13

Name des Vaters: (Namenserklärungen nach Übergangsrecht) Befristet vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 Namenserklärung, wonach das Kind den Ledignamen des Vaters erhält (Art. 13d Abs. 2 SchlT ZGB i.v.m. Art. 14b ZStV) Voraussetzungen: Eltern sind nicht miteinander verheiratet Gemeinsame elterliche Sorge oder alleinige elterliche Sorge beim Vater Das Kind ist noch minderjährig Zustimmung des über zwölfjährigen Kindes 14

Gemeinsamer Partnerschaftsname: (Namenserklärungen nach Übergangsrecht) Befristet vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 Namenserklärung auf einen gemeinsamen Namen für Partner oder Partnerinnen (Art. 37a PartG i.v.m. Art. 14b ZStV) Voraussetzung: Partnerschaft vor 1.1.2013 eingetragen 15

(Namenserklärungen nach Übergangsrecht) In allen anderen Fällen sieht das Übergangsrecht nichts vor. Eine Namensänderung kann daher nur mittels Gesuch um Namensänderung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB erzielt werden. Beispiele: Ehemann möchte neu den Namen seiner Ehefrau führen Ehefrau mit amtlichem Doppelnamen möchte neu nur noch den Namen ihres Ehemannes führen Scheidungskinder möchten Namen der Mutter 16

III. Auswirkungen einer Namensänderung 17

III. Auswirkungen einer Namensänderung (im Handelsregisterbereich) Meldepflicht bei Änderung von Personenangaben (gem. Art. 937 OR i.v.m. Art. 27 u.119 HRegV) Evt. Firmenname anpassen (gem. Art. 945 OR u. 947 OR unter Vorbehalt von Art. 954 OR) Evt. Anpassung der Statuten bei namentlicher Nennung von Gesellschaftern Meldung an Gesellschaft empfohlen für Inhaber von Namenaktien Etc. 18

III. Auswirkungen einer Namensänderung (im Grundbuchbereich) Anmeldungsprinzip gemäss Art. 46 GBV (Änderung nur auf Antrag) Empfehlung Namensänderung im Gläubigerregister nachführen zu lassen Evt. Pfandtitel anpassen lassen Empfehlung Namensänderung bei vorgemerkten Rechten eintragen zu lassen Etc. 19

VI. Materialien 20

IV. Materialien Zivilgesetzbuch, Zivilstandsverordnung, Weisungen EAZW Diverse Merkblätter zur Namensführung FAQ zu Name und Bürgerrecht ab 1.1.2013 Elektr. Formular für Namensvarianten ab 1.1.2013 Anwendungsbeispiele Name und Bürgerrecht ab 1.1.2013 Abrufbar unter: www.eazw.admin.ch 21

Noch Fragen? 22