Landratsamt Günzburg Dienstgebäude: Landratsamt Günzburg Dienststelle Krumbach Herausgeber und Druck An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg Telefon (0 82 21) 95-0, Telefax (0 82 21) 95-240 E-Mail: info@landkreis-guenzburg.de Kreishaus, Robert-Steiger-Str. 5, 86381 Krumbach Telefon (0 82 82) 88 94-0, Telefax (0 82 82) 88 94-44 Landratsamt Günzburg, erscheint in der Regel jeden Freitag monatlicher Abonnementpreis 1,- EUR, Einzelnummer 0,25 EUR Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 22 vom 29. Mai 2015 Inhaltsverzeichnis Lfd. Nr. Inhalt Seite 61 8. Sitzung des Werkausschusses Kreisabfallwirtschaft 78 62 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) 78 63 Sprechtage des Landratsamtes Günzburg in Krumbach 79 im Juni 2015 64 Außensprechtag des Bezirks Schwaben 79 65 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 des Schulverbandes Offingen 79 66 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Günztalgruppe, Landkreis Günzburg für das Haushaltsjahr 2015 81 Das Amtsblatt kann auch im Internet unter http://www.landkreis-guenzburg.de/landkreis/veröffentlichungen/amtsblatt.html abgerufen werden. 77 Fremdbeiträge, die durch eigene Unterschrift als solche kenntlich gemacht wurden, liegen außerhalb der Verantwortung der Redaktion des Landkreises Günzburg
Nr. 61 8. Sitzung des Werkausschusses Kreisabfallwirtschaft Am Montag, 08.06.2015, 14:30 Uhr, findet im Autenrieder Brauereigasthof, Autenried, Hopfengartenweg 2, 89335 Ichenhausen, die 8. Sitzung des Werkausschusses Kreisabfallwirtschaft des Landkreises Günzburg statt. T a g e s o r d n u n g: Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung 2. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse 2.1. a) Wertstoffhof Ziemetshausen; Vergabe Verkehrswege- und Landschaftsbauarbeiten b) MPA Burgau - Stilllegung; Vergabe der Transportleistungen zum MKW Weißenhorn c) Deponie Burgau; Vergabe Gasförder- und Behandlungsanlage 3. Bekanntgabe des vorläufigen Jahresergebnisses 2014 des Kreisabfallwirtschaftsbetriebs 4. Sonstiges Im Anschluss daran findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Az. 0143.5 Günzburg, 28.05.2015 Nr. 62 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Gemeinnützige Baugenossenschaft Krumbach (Schwaben eg), Heinrich-Sinz-Straße 30, 86381 Krumbach, hat mit Bescheid des Landratsamtes Günzburg vom 22.05.2015, Nr. 40 Baubuch-Nummer B-2015-157 die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Gewerbe- zu Wohnräumen auf dem Grundstück Flur-Nr. 167/2, Gemarkung Hürben (Hürbener Straße 32) erhalten. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Günzburg, Fachbereich Baurecht und Wohnungsbau, Zimmer K 016, Krankenhausstraße 36, 89312 Günzburg, eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bauordnungsrechtes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. - Bei einer erfolgreichen Klage entstehen dem Kläger keine Kosten; ist die Klage erfolglos oder wird sie zurückgenommen, hat derjenige, der die Klage eingelegt hat, die Kosten des Klageverfahrens zu tragen. - Hinweis für den Kostenschuldner: Gemäß Art. 17 Kostengesetz werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen erhoben. Ferner werden für die Dauer einer aufschiebenden Wirkung nach den 80 und 80a VwGO sowie bei Aussetzung der Vollziehung Zinsen erhoben, soweit eine Anfechtungsklage gegen die Hauptsache bzw. die Kostenfestsetzung endgültig ohne Erfolg geblieben ist. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat einhalb von Hundert der Kostenschuld. Zinsen unter 10 Euro werden nicht verlangt. Eine konkrete Zinsberechnung erhält der Kostenschuldner von der Kreiskasse des Landratsamtes Günzburg nach Ablauf der Stundungsfrist bzw. nach Abschluss des Klageverfahrens. 78
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß 212a Absatz 1 Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Az., Nr. 40, B-2015-157 Günzburg, 22.05.2015 Nr. 63 Sprechtage des Landratsamtes Günzburg in Krumbach im Juni 2015 Das Landratsamt Günzburg hält im Juni 2015 seine Sprechstunden wie folgt ab: Schuldnerberatung (Dipl.-Sozialpädagoge (FH) Martin Wiedemann) Dienststelle Krumbach, Kreishaus, Robert-Steiger-Straße 5, 86381 Krumbach, Zi.-Nr. 18, Tel.-Nr. 08282/8894-28 mittwochs, jeweils von 15.00 bis 17.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.-Nr. 08221/95-204 Schwangerenberatung (Herr Kastner) Dienststelle Krumbach, Kreishaus, Robert-Steiger-Straße 5, 86381 Krumbach, Zi.-Nr. 17, Tel.-Nr. 08282/8894-27 Termine nach telefonischer Voranmeldung (Tel.: 08282/ 8894-27 oder 08221/ 95-747) Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege (Gartenrat Josef Stocker oder Gartenbautechniker Peter Paintner) Kreislehrgarten in Krumbach, Mindelheimer Straße 71, Tel.-Nr. 08282/7862 Mittwoch, 03.06.2015 und Mittwoch, 17.06.2015 jeweils von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr Az. 016-2/2 Günzburg, 28.05.2015 Bekanntmachungen anderer Behörden Nr. 64 Außensprechtag des Bezirks Schwaben Kostenlose Beratung zu Fragen zur Hilfe zur Pflege und zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Der Bezirk Schwaben führt regelmäßig Außensprechtage im Landkreis Günzburg durch. Der nächste Sprechtag findet - in Günzburg am Donnerstag, 11. Juni 2015, von 10.00 12.30 Uhr, im Landratsamt Günzburg, An der Kapuzinermauer 1, 89312 Günzburg, Zi.-Nr. 150 (Besprechungsraum), 1. Obergeschoss - in Krumbach entfällt statt. Kontaktadresse: Bezirk Schwaben, eine Terminabsprache ist möglich unter Tel.-Nr. 0821/3101-216 (Frau Grimm) oder per E-Mail an Buergerberatung@bezirk-schwaben.de. Augsburg, 28.05.2015 Bezirk Schwaben Pressestelle Nr. 65 Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 des Schulverbandes Offingen <geschäftsführende Gemeinde: VG Offingen> Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung, Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes BaySchFG sowie Art. 40 Abs. 1 KommZG erlässt der Schulverband Offingen folgende Haushaltssatzung: 79
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das o. g. Haushaltsjahr wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 626.100,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 67.000,00 ab. Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. I. 1 2 3 4 a) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf 313.500,00 (Umlagesoll) im Grundschulbereich und auf 212.000,00 (Umlagesoll) im Mittelschulbereich festgesetzt. b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 17.000,00 (Umlagesoll) im Grundschulbereich und auf 50.000,00 (Umlagesoll) im Mittelschulbereich festgesetzt. c) Für die Bemessung der Umlage 2015 wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2014 herangezogen (Bemessungsgrundlage). d) Die Verbandsschule wurde am 1. Oktober 2014 von insgesamt 238 Schülern (ohne Gastschüler) besucht. Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt im Grundschulbereich 1.877,25 im Mittelschulbereich 2.985,92 im Grundschulbereich 101,80 im Mittelschulbereich 704,23 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000 festgesetzt. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. 5 6 Offingen, den 18.05.2015 Schulverband Offingen Thomas Wörz Verbandsvorsitzender Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung geprüft und mit Schreiben vom 12. Mai 2015, Nr. 20 Az. 941, festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Teile nach Art. 67 bzw. 71 GO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 9 BaySchFG und Art. 40 KommZG enthält. II. 80
III. Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO eine Woche nach der amtlichen Bekanntmachung in diesem Amtsblatt in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Marktstr. 19 (Kämmerei, Zimmer 5), 89362 Offingen, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Offingen, den 18.05.2015 Schulverband Offingen Thomas Wörz Verbandsvorsitzender Nr. 66 Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Günztalgruppe, Landkreis Günzburg für das Haushaltsjahr 2015 I. Aufgrund des 16 der Verbandssatzung und der Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: Der in der Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 157.800 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 20.600 ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben. (2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 0 festgesetzt. Die Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. 1 2 3 4 5 6 Wattenweiler, den 12. Mai 2015 Zweckverband zur Wasserversorgung der Günztalgruppe Anton Böller 1. Verbandsvorsitzender 81
Das Landratsamt Günzburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung geprüft und mit Schreiben vom 20.03.2015, Nr. 20 Az. 941, festgestellt, dass keine genehmigungspflichtigen Teile vorliegen (Art. 67 bzw. 71 GO i.v.m. Art. 40 KommZG). II. III. Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 GO eine Woche nach der amtlichen Bekanntmachung in diesem Amtsblatt in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Günztalgruppe in Wattenweiler, Oberer Hasenberg 2, 86476 Neuburg a.d.kammel, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf. Wattenweiler, den 12. Mai 2015 Zweckverband zur Wasserversorgung der Günztalgruppe Anton Böller 1. Verbandsvorsitzender Hubert Hafner Landrat 82