Vermögenswirksame Leistungen



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Haushaltsabteilung - Referat Gehaltsstelle (IV C) Vermögenswirksame Leistungen Stand : 15.10.2013 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mit diesem Informationsblatt erhalten Sie Hinweise zum Thema Vermögensbildung mit vermögenswirksamen Leistungen. Was sind vermögenswirksame Leistungen? In 2 Abs. 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG) heißt es: Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt [ ]. Vermögenswirksame Leistungen können danach nur Leistungen sein, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Lohn bzw. Ihrem Gehalt einbehält und auf einen von Ihnen abgeschlossene Anlage (das können auch mehrere Anlagen sein) überweist. Geldleistungen, die Sie vermögenswirksam anlegen möchten, können bestehen aus a) vermögenswirksamen Arbeitgeber-/Dienstherrnleistungen (Arbeitgeberleistung) und/oder b) der Anlage von Teilen Ihres Arbeitslohns (Eigenleistung). Vermögenswirksame Leistungen können als Sparbeiträge, Aufwendungen oder Beiträge aufgrund einer der im Gesetz genannten Vertragsarten bzw. Anlageformen angelegt werden, z.b. auf einen Bausparvertrag. Das Sparen vermögenswirksamer Leistungen in bestimmten Anlageformen wird unter Berücksichtigung von Einkommensgrenzen mit einer Arbeitnehmer- Sparzulage gefördert. Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen Seite 1 von 7

Arbeitgeberleistung? In welcher Höhe? Die vermögenswirksame Arbeitgeberleistung können Sie zusätzlich zu Ihrem Lohn bzw. zu Ihrem Gehalt beanspruchen, sofern die tariflichen bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Arbeitgeberleistung beträgt für a) Beamtinnen/ Beamte Beamtenanwärter 6,65 Euro monatlich* * Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen/Beamte erhalten den Betrag, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht ( 2 Absatz 1 Vermögenswirksame Leistungen-Gesetz - VermLG). 6,65 Euro oder unter bestimmte Voraussetzungen 13,29 Euro monatlich* * 13,29 erhalten Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn deren Anwärterbezüge nebst Familienzuschlag der Stufe 1 monatlich 971,45 Euro nicht erreichen ( 2 Absatz 2 VermLG). b) Tarifbeschäftigte 6,65 Euro monatlich* * Nichtvollbeschäftigte Tarifbeschäftigte erhalten den Teil von 6,65 Euro monatlich, der dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht ( 23 Absatz 1 TV-L HU). c) Auszubildende 13,29 Euro monatlich* * Auszubildende erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,29 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetzes angelegt haben. Es ist nicht erforderlich, dass das Ausbildungsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. ( 1 i.v.m. 15 TVA L BBiG). Hinweis: Die Arbeitgeberleistung ist steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig, jedoch nicht zusatzversorgungspflichtig (VBL). Studentische Hilfskräfte haben keinen Anspruch auf vermögenswirksame Arbeitgeberleistungen, können jedoch Eigenleistungen durch den Arbeitgeber überweisen lassen. Eigenleistung? Was ist das? Eine Eigenleistung ist der Teil Ihres Arbeitslohns, der direkt für einen Vertrag nach dem 5. VermBG von Ihren Bezügen einbehalten und überwiesen wird. Zusätzlich zur Arbeitgeberleistung kann die Eigenleistung in einer von Ihnen festgelegten Höhe auf einen bestimmten Vertrag überwiesen werden. Sie können eine Eigenleistung aber auch unabhängig von der Arbeitgeberleistung für einen Vertrag erbringen oder gar verschiedene Anlagen mit Eigenleistungen gleichzeitig bedienen. Das ob und wie bestimmen Sie! Beispiel: monatlich 1. Vertrag 2. Vertrag Summe aus beiden Verträgen Arbeitgeberleistung* 6,65 Euro -- 6,65 Euro Eigenleistung : 32,51 Euro + 33,33 Euro = 65,84 Euro insgesamt gespart 39,16 Euro 33,33 Euro 72,49 Euro Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen Seite 2 von 7

* die Arbeitgeberleistung wird monatlich nur einmal gewährt und kann nur auf einen Vertrag überwiesen werden Förderung! Vom Finanzamt mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage Was ist die Arbeitnehmer-Sparzulage? Die Sparzulage ist eine staatliche Förderung, die Sie für Ihre vermögenswirksam gesparten Arbeitgeber- und Eigenleistungen für bestimmte Anlageformen erhalten können, wenn Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt ( 13 Absatz 1 5. VermBG). Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist praktisch eine staatliche Draufgabe auf Ihre gesparten vermögenswirksamen Leistungen. Eine Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie bis zu folgenden Einkommensgrenzen erhalten: Bei nach 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2 bis 4 des 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen beträgt die Einkommensgrenze Bei nach 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des 5. VermBG angelegten vermögenswirksamen Leistungen beträgt die Einkommensgrenze - für Alleinstehende 20.000 Euro jährlich - für zusammen veranlagte Ehegatten/ eingetragene Lebenspartner 40.000 Euro jährlich, bei Einzelveranlagung pro Person 20.000 Euro jährlich - für Alleinstehende 17.900 Euro jährlich - für zusammen veranlagte Ehegatten/ eingetragene Lebenspartner 35.800 Euro jährlich, bei Einzelveranlagung pro Person 17.900 Euro jährlich Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt im Steuerbescheid festgesetzt. Einen Anhaltspunkt kann Ihnen daher Ihr letzter Steuerbescheid bieten. Wie wird die Arbeitnehmer-Sparzulage ausgezahlt? Das Finanzamt setzt die Sparzulage - auf Ihren Antrag - für jedes Jahr nachträglich fest ( 14 Absatz 4 5. VermBG). Für den Antrag müssen Sie den Vordruck für die Einkommensteuererklärung verwenden. Das Institut/Unternehmen, bei dem Sie Ihr Geld angelegt haben, bescheinigt Ihnen, wie hoch die zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind und wann die Sperrfrist endet. Die Bescheinigung wird Ihnen von Ihrem Institut/Unternehmen ggf. erst auf Ihre Anforderung ausgestellt. Diese Bescheinigung müssen Sie Ihrem Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt beilegen. Das Finanzamt zahlt die für den Anlagevertrag insgesamt festgesetzte Sparzulage nach dem Ende der Sperrfrist aus, das sind meist sechs oder sieben Jahre nach Vertragsabschluss. Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) vom 26.06.2013 wurde eine elektronische Vermögensbildungsbescheinigung zur Beantragung der Arbeitnehmer- Sparzulage eingeführt ( 15 5. VermBG). Diese ersetzt die bisherige Beantragung in Papierform. Der Arbeitnehmer muss gegenüber dem Anlageinstitut in die elektronische Datenübermittlung einwilligen und diesem seine Steueridentifikationsnummer mitteilen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung wird durch ein zu veröffentlichendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums mitgeteilt. Bis zur Einführung der elektronischen Übermittlung gelten die bisherigen Regelungen für die Beantragung in Papierform weiter ( 17 Absatz 14 5. VermBG). Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen Seite 3 von 7

Welche Anlageformen sind nach dem 5. VermBG möglich? Und welche Anlagen werden mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert? Höhe der steuerlichen Förderung ( 13 Absatz 2 5. VermBG) vermögenswirksame Anlage 5. VermBG A Anlageformen ohne staatliche Förderung Kontensparverträge mit einer Bank oder Sparkasse 2 Abs. 1 Nr. 6 Kapitalversicherungsverträge mit einer Lebensversicherung 2 Abs. 1 Nr. 7 B Förderung mit einer Arbeitnehmer- Sparzulage im Förderkorb 1 mit 9% Anlagen nach dem Wohnungsbau- Prämiengesetz (Bausparverträge) Anlagen zum Wohnungsbau (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden, Eigentumswohnungen, etc. sowie zur Rückzahlung von Darlehen - Entschuldung - für diese Vorhaben) 2 Abs. 1 Nr. 4 2 Abs. 1 Nr. 5 C Förderung mit einer Arbeitnehmer- Sparzulage im Förderkorb 2 mit 20% (Beteiligungen) Wertpapier- und Vermögensbeteiligungs- Sparverträge (Aktien, Fondsanteile, etc.) Beteiligungs-Verträge (an einer Genossenschaft, die ein Kreditinstitut oder eine Bauoder Wohnungsgenossenschaft ist) 2 Abs. 1 Nr. 1 2 Abs. 1 Nr. 3 Höchstgrenzen für eine Förderung Förderkorb 1: Anlagen werden bis zu einem zulagebegünstigten Höchstbetrag von 470 Euro mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9%. Förderkorb 2: Hier beträgt der zulagebegünstigte Höchstbetrag 400 Euro. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20%. Beispiel: a) Sie sparen 300,-- Euro im Jahr zu Gunsten Ihres Bausparvertrages (Förderkorb 1). Sofern Sie die Einkommensgrenze nicht überschreiten, können Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt eine Förderung von 9% auf diese 300,-- Euro erhalten. Die Förderung beträgt dann 27,-- Euro. b) Sie sparen 500,-- Euro im Jahr zu Gunsten Ihres Bausparvertrages (Förderkorb 1). Obwohl Sie in einem Jahr mehr als 470,-- Euro im Förderkorb 1 gespart haben, so können Sie dennoch nur 9% von 470,-- Euro erhalten (zulagebegünstigter Höchstbetrag). Die Förderung beträgt hier höchstens 42,30 Euro. Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen Seite 4 von 7

Übersicht zu den zulagebegünstigten Höchstbeträgen zulagebegünstigter Höchstbetrag für vermögenswirksame Leistungen Prozentsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage Arbeitnehmer- Sparzulage Förderkorb 1 z.b. ein Bausparvertrag Förderkorb 2 z.b. ein Wertpapier- Sparvertrag Insgesamt max. 470,-- Euro + max. 400,-- Euro = max. 870,-- Euro x 9% 20% = = 42,30 Euro + 80,-- Euro x = 122,30 Euro Möchten Sie z. B. beide Förderkörbe voll ausschöpfen, dann benötigen Sie gleichzeitig zwei Anlagen. Um die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, müssen Sie für die Anlage aus dem Förderkorb 1 jährlich 470,--Euro und für die Anlage aus dem Förderkorb 2 jährlich 400,-- Euro vermögenswirksam sparen (vgl. Abbildung oben). Wann lohnt sich die Erbringung von Eigenleistungen? Die Arbeitgeberleistungen reichen nicht, um die zulagebegünstigten Höchstbeträge auszuschöpfen. Haben Sie Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage, so lohnt es sich, mit Eigenleistungen die zulagebegünstigten Höchstbeträge auszuschöpfen, um in den Genuss einer höchstmöglichen Förderung mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage zu gelangen. Hinweis: Außerhalb der Arbeitgeberüberweisung selbst vorgenommene Überweisungen für eine Anlage sowie Einzahlungen Dritter (also dann, wenn sie nicht vom Arbeitslohn abgezweigt und auch nicht vom Arbeitgeber überwiesen werden) stellen keine vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. VermBG dar (auch wenn Anlageverträge solche Einzahlungen ggf. zulassen). Solche Einzahlungen werden nicht mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Hinweis zu Anlagen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Bausparverträge) Plus durch Wohnungsbauprämie! Unabhängig von der Förderung des 5. VermBG können Sie für Bausparverträge eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erhalten. Die Wohnungsbauprämie können Sie jedoch nicht für die Aufwendungen erhalten, die vermögenswirksame Leistungen darstellen und für die Anspruch auf Arbeitnehmer- Sparzulage besteht ( 1 Wohnungsbauprämiengesetz WoPG). Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Bausparkasse. Anlagen zum Wohnungsbau Die vermögenswirksamen Leistungen werden grundsätzlich vom Arbeitgeber direkt auf Ihren Anlagevertrag überwiesen. Hier gibt es folgende Ausnahme: Bei Anlagen zum Wohnungsbau nach 2 Abs. 1 Nr. 5 5. VermBG (Erwerb von Bauland, Wohngebäuden, Eigentumswohnungen, etc. sowie zur Rückzahlung von Darlehen Entschuldung für diese Vorhaben = vgl. mögliche Anlageformen auf Seite 4) können die vermögenswirksamen Leistungen auf Ihren Wunsch auch auf Ihr Konto überwiesen werden. In diesen Fällen verlangt die Gehaltsstelle die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Gläubigers, dass die Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt ( 3 Absatz 3 5. VermBG). Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen Seite 5 von 7

Überweisung auf vermögenswirksame Anlagen des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder der Kinder Das 5. VermBG sieht auch die Möglichkeit vor, dass Sie vermögenswirksame Leistungen auf einen Vertrag Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners einzahlen können. Darüber hinaus können Sie vermögenswirksame Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Anlagen überweisen, welche von Ihren Kindern beziehungsweise Eltern abgeschlossen worden sind ( 3 Absatz 1 VermBG). Zeitpunkt der Beanspruchung der Arbeitgeberleistung Die Arbeitgeberleistung wird monatlich nur einmal gewährt. Möchten Sie z.b. zwei Verträge abschließen, so bleibt Ihnen die Wahl, auf welchen Vertrag die Arbeitgeberleistung überwiesen werden soll. Eine Splittung der Arbeitgeberleistung auf verschiedene Verträge ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf die Arbeitgeberleistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem ein Antrag bei der Gehaltsstelle eingeht, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahrs, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war ( 23 Absatz 1 TV-L HU, 1 Absatz 3 VermLG). Eine rückwirkende Gewährung über den Jahreswechsel ist jedoch nicht möglich. Eingang Ihres Antrages bei der Gehaltsstelle am 2. September am 2. Januar Gewährung der Arbeitgeberleistung ab Juli, August oder September Gewährung der Arbeitgeberleistung ab Januar der Anspruch entsteht ab September (er kann aber auch ab Juli oder August entstanden sein, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war - bitte geben Sie im Vordruck als Gewährungstermin in diesem Fall den Juli an) der Anspruch kann nicht ins vorherige Jahr zurückreichen, der Anspruch besteht frühestens ab Januar Die vermögenswirksamen Leistungen sind monatlich zu gewähren. Dazu muss der vom Angestellten geschlossene Vertrag über die vermögenswirksame Anlage, sofern dort eine vom monatlichen Zahlungsrhythmus abweichender Zahlungsmodus (z. B. vierteljährlich, jährlich) vereinbart worden ist, eine monatliche Zahlung zulassen, d. h. für die monatlich zu gewährende Arbeitgeberleistung aufnahmefähig sein. Eine zusammengefasste Zahlung der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistung für mehrere abgelaufene oder für künftige Fälligkeitszeiträume ist nicht zulässig. Hinweise zur Beantragung der vermögenswirksamen Leistungen an der HU Berlin Nutzen Sie bitte für die Überweisung vermögenswirksamer Leistungen (Arbeitgeberleistungen und/oder Eigenleistungen) durch den Arbeitgeber den HU-internen Vordruck, der auf der Hompage der Haushaltsabteilung unter http://www.haushaltsabteilung.hu-berlin.de/themen-az/referat-iv-c/vermogenswirksame-leistungen abrufbar ist. Der Vordruck kann auch zur Änderung bereits bestehender Überweisungen oder für die Mitteilung des letzten Überweisungszeitpunkts verwendet werden. Füllen Sie den Antrag stets vollständig aus! Wichtig! Bitte legen Sie jedem Antrag eine Kopie des Vertrages bzw. eine bereits vom Institut oder Unternehmen für den Arbeitgeber ausgefertigte Bescheinigung bei! Bitte reichen Sie Ihren Antrag möglichst sechs Wochen vor dem (ersten) Ausführungstermin ein. Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen Seite 6 von 7

Sollte der letzte Überweisungstermin beim Vertragsabschluss nicht bekannt sein, so bitten wir Sie, nach dem Bekanntwerden des letzten Überweisungstermins die Gehaltsstelle zu unterrichten (bitte auch mit dem HU-internen Vordruck). Bitte benutzen Sie für jeden Vertrag einen Vordruck. Möchten Sie z.b. für zwei Verträge vermögenswirksame Leistungen erbringen, verwenden Sie bitte zwei Vordrucke für jeden Vertrag einen Vordruck. Überweisung von Eigenleistungen Für die rechtzeitige Ausführung der Überweisung von Eigenleistung bitten wir Sie, einen Antrag bei der Gehaltsstelle etwa sechs Wochen vor dem Ausführungstermin einzureichen. Erbringung einer einmaligen Eigenleistung - Termine Unabhängig von den regelmäßigen Überweisungen können Sie auch eine einmalige Eigenleistung für Ihren Anlagevertrag erbringen. Bitte benutzen Sie für die Beantragung den HU- internen Vordruck. Eine einmalige Eigenleistung können Sie zu einem beliebigen Monat überweisen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag dafür etwa sechs Wochen vor dem gewünschten Ausführungstermin. Möchten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine einmalige Eigenleistung zum Jahresende zu erbringen (z.b. um die Förderhöchstgrenzen voll auszuschöpfen), so bitten wir Sie, folgenden Schlusstermin für die Antragstellung (Eingang des Antrags bei der Gehaltsstelle) einzuhalten: Beamtinnen/Beamte bis Mitte Oktober, Angestellte bis Mitte November. Fallen die Termine auf ein Wochenende, ist der darauf folgende Werktag maßgebend. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen und Beratungen an die Institute bzw. Unternehmen, die entsprechende Anlagen nach dem 5. VermBG anbieten! Bei Fragen hinsichtlich der Höhe der Arbeitgeberleistung, zu den Zahlungsmodalitäten o. ä. wenden Sie sich bitte an die Gehaltsstelle. Quelle dieses Merkblattes Anwendung des 5. Vermögensbildungsgesetz Rundschreiben SenFin II Nr. 85/2013 abrufbar unter http://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4322517 Informationsblatt: Vermögenswirksame Leistungen Seite 7 von 7