ESt-FALL SOPHIE Klaus Koch



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ESt-FALL SOPHIE Prüfungsvorbereitung für Steuerfachwirte und Steuerberater Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255 Fax: 07221/260256 www.steuer-rechtsprechung.de e-mail: mail@steuer-rechtsprechung.de

ESt-FALL SOPHIE -- STEUERFACHWIRT INHALTSVERZEICHNIS Sophie Fall Sachverhalt 2 Lösung 5 ESt-Themen 1 ESt-Schema 16 2 Steuerpflicht 17 3 Veranlagung 18 4 Kinder 20 5 Kapitaleinkünfte 22 6 Zufluß / Abfluß 24 7 Wesentliche Beteiligung 25 8 Betriebsverpachtung 26 9 Betriebsveräußerung 27 10 Betriebsaufspaltung 28 11 Außergewöhnliche Belastung 30 1

SOPHIE FALL A SACHVERHALT I. PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE Sophie, geboren am 2. Mai 1958, lebt in München. Sie hat sich Anfang 2011 von ihrem Ehemann getrennt. Der Ehemann stirbt Ende 2011. Die Eheleute haben in 2007 Manuel adoptiert, geboren in 2007. II. EINKÜNFTE 1) Verpachtung des Gewerbebetriebs Sophie erbt von ihrem Ehemann einen Gewerbebetrieb. Der Ehemann hat den Betrieb verpachtet. Er hat keine Betriebsaufgabe erklärt. Die Jahrespacht für 2012 beträgt 120.000. Aufwendungen und Abschreibungen sind nicht entstanden. 2) Veräußerung des Gewerbebetriebs Sophie veräußert den verpachteten Gewerbebetrieb zum 31. Dezember 2012 (Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten) für 750.000 an den Pächter. Das Buchkapital zum 31. Dezember 2012 beträgt 100.000. Der Kaufpreis wird bis Ende Februar 2013 zinslos gestundet. 3) Ping Pong GmbH Sophie ist mit 75 % an der Ping Pong GmbH beteiligt. Die GmbH produziert und handelt mit Tennisbällen. Die Gesellschafterversammlung beschließt am 1. November 2012 eine Gewinnausschüttung für 2011 mit 95.000. Die GmbH schüttet die Dividende am 1. Dezember 2012 an Sophie aus. 2

SOPHIE FALL 4) Grundstücksvermietung Sophie schafft am 1. Oktober 2011 ein Grundstück an. Sie vermietet es an die Ping Pong GmbH. Die Mieteinnahmen betragen in 2012 insgesamt 15.000, die Aufwendungen mit AfA 35.000. 5) Fitness GmbH Sophie ist Alleingesellschafterin der Fitness GmbH. a) Erwerb der Beteiligung Sophie finanziert die Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung mit einem Darlehen. Die Schuldzinsen in 2012 betragen 5.000. b) Gesellschafterdarlehen Sophie hat der Fitness GmbH ein Darlehen gewährt. Die GmbH zahlt in 2012 fremdübliche Zinsen mit 3.500. c) Gewinnausschüttung Die GmbH beschließt und zahlt in 2012 eine Gewinnausschüttung mit 20.000 für 2011 an Sophie. d) Verkauf der GmbH Sophie veräußert ihre GmbH-Anteile zum 30. Dezember 2012 für 175.000. 6) Darlehen an Geschäftsführer Sophie gewährt dem Geschäftsführer der Fitness-GmbH ein Privatdarlehen für einen Grundstückserwerb. Sie erhält in 2012 Zinsen mit 4.000. 3

SOPHIE FALL 7) Veräußerung von Aktien der Bayer AG Sophie kauft im März 2011 Aktien der Bayer AG für 10.000. Sie verkauft die Aktien im Oktober 2012 für 12.500. 8) Verkauf des VW Golf Sophie kauft am 15. Dezember 2012 einen gebrauchten VW Golf für 20.000. Sie verkauft den VW Golf am 30. Dezember 2012 für 21.500. III. SONSTIGES 1) Beerdigungskosten Sophie zahlt die Beerdigungskosten für ihren verstorbenen Ehemann mit 5.000 in 2012. 2) Adoptivsohn Manuel Manuel besucht eine Kindertagesstätte. Die Aufwendungen in 2012 betragen 1.800. Er besucht eine Musikschule. Die Aufwendungen in 2012 betragen 450. Manuel wird von einem Kindermädchen betreut. Die Aufwendungen in 2012 betragen 1.500. Das Kindermädchen erhält den Lohn in bar. Aufgabe Ermitteln Sie die Einkünfte von Sophie in 2012. 4

SOPHIE LÖSUNG B L Ö S U N G I. PERSÖNLICHE VERHÄLTNISSE 1) Steuerpflicht Sophie hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist daher unbeschränkt steuerpflichtig mit ihren Welteinkünften, d. h. mit allen inländischen und ausländischen Einkünften. 8 AO 1 Abs. 1 EStG 2) Veranlagung und Tarif Sophie wird im VZ 2012 einzeln veranlagt. Das Einkommen von Sophie wird daher nach der Grundtabelle besteuert. Eine Zusammenveranlagung ist nicht möglich, da der Ehemann im Vorjahr 2011 verstorben ist und die Eheleute seit 2011 dauernd getrennt leben. 25 EStG 32 a Abs. 1 EStG 26 b EStG Das Witwensplitting im Folgejahr nach dem Tod des Ehegatten entfällt, 32 a Abs. 6 Nr. 1 da die Eheleute beim Tod des Ehemannes dauernd getrennt lebten. EStG 3) Kinder Sophie erhält für ihren Adoptivsohn Manuel den Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag mit (2.184 + 1.320 =) 3.504. Manuel ist durch die Adoption mit Sophie im ersten Grad verwandt. Manuel hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. 32 Abs. 6 EStG 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG 32 Abs. 3 EStG Sophie erhält den doppelten Kinder- und Betreuungsfreibetrag mit 7.008, 32 Abs. 6 Satz 3 da der andere Elternteil (Adoptivvater) verstorben ist. Nr. 1 EStG 5

SOPHIE LÖSUNG II. EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB 1) Verpachtung des Gewerbebetriebs Sophie erbt den verpachteten Gewerbebetrieb ihres Ehemannes. Der Erbe ist auch steuerlich der Gesamtrechtnachfolger des Erblassers. Der Erbe führt die Rechtsposition des Erblassers fort (Fußstapfentheorie). Wer einen Gewerbebetrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, hat das Verpächter-Wahlrecht. Der Verpächter kann wählen: Ruhender Gewerbebetrieb Die Pacht führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb ohne Gewerbesteuer. Betriebsaufgabe Der Verpächter überführt das verpachtete Betriebsvermögen ins Privatvermögen. Er versteuert einen Aufgabegewinn. Die Pacht führt zu Mieteinkünften. 45 AO, 1922 BGB 16 Abs. 5 EStG 15, 24 Nr. 2 EStG 16 Abs. 3 EStG 16 Abs. 3 EStG 21 EStG Das Verpächter-Wahlrecht wird ausgeübt durch die Aufgabeerklärung an das FA. Gibt der Verpächter keine Aufgabeerklärung ab, bleibt der verpachtete Betrieb ein ruhender Gewerbebetrieb. Die Pacht führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Da der Erblasser (Ehemann) keine Betriebsaufgabe erklärt hat, führt Sophie als Gesamtrechtsnachfolgerin den ruhenden Gewerbebetrieb mit den Buchwerten fort. Das Verpächter-Wahlrecht geht auf Sophie über. Auch Sophie erklärt keine Betriebsaufgabe. Sie versteuert daher die Betriebspacht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 45 AO 6 Abs. 3 EStG 15, 24 Nr. 2 EStG Ergebnis Sophie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 120.000. 6

SOPHIE LÖSUNG 2) Veräußerung des ruhenden Gewerbebetriebs Sophie veräußert den ruhenden Gewerbebetrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Die Betriebsveräußerung führt zu einem Veräußerungsgewinn: Veräußerungserlös 750.000./. Buchkapital 100.000 = Veräußerungsgewinn 650.000 Sophie erwirbt den ruhenden Gewerbebetrieb unentgeltlich durch Erbfall. Sie führt daher die Buchwerte des Ehemannes fort. Der Veräußerungsgewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, d. h. mit Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten am 30. Dezember 2012. Die zinslose Stundung der Kaufpreisforderung für 2 Monate bis Ende Februar 2013 führt nicht zu einer Abzinsung der Kapitalforderung. Eine Abzinsung erfolgt nur bei Kapitalforderungen mit einer Laufzeit über 1 Jahr. Der Freibetrag mit 45.000 und der halbe Steuersatz können nicht gewährt werden, da Sophie im Zeitpunkt der Veräußerung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Veräußerungsgewinn wird nur nach der Fünftel-Regel ermäßigt besteuert. 16 Abs. 1 EStG 6 Abs. 3 EStG 16 Abs. 1 EStG 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 16 Abs. 4 EStG 34 Abs. 3 EStG 34 Abs. 1 EStG 7

SOPHIE LÖSUNG 3) Ping Pong GmbH Es besteht eine Betriebsaufspaltung: Sophie beherrscht die Betriebs-GmbH (Ping Pong GmbH) mit ihrer Stimmenmehrheit von 75 %. Sie beherrscht das Besitzunternehmen (Grundstück) als Alleineigentümer mit 100 %. Es besteht daher ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille in Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH. Das Grundstück ist eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH. Sophie Sophie 75 % 25 % 100 % Betriebs-GmbH Mietvertrag Besitzunternehmen Das Besitzunternehmen ist ein Verpachtungs-Gewerbebetrieb. Die Grundstücksvermietung führt daher nicht zu Mieteinkünften, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Grundstück und GmbH-Anteile sind notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. 15 EStG 21 EStG 15 EStG Die Ausschüttung in 2012 für 2011 führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, 15 EStG da der Anteil an der Betriebs-GmbH notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens ist. Der Dividendenanspruch entsteht mit dem Gewinnverwendungsbeschluß. Er ist daher erst im Jahr des Ausschüttungsbeschlusses zu aktivieren -- Schmidt/Weber-Grellet, 5 EStG, Rz. 270 Dividendenansprüche. Für Dividenden im Betriebsvermögen 20 Abs. 8, gilt das Teileinkünfteverfahren mit 60 %. 3 Nr. 40 EStG Ergebnis Mieteinnahmen 15.000./. Aufwand mit AfA./. 35.000 + Ausschüttung 60 % aus 95.000 57.000 = Einkünfte aus Gewerbebetrieb 37.000 8

SOPHIE LÖSUNG 4) Verkauf der Fitness GmbH Sophie erzielt durch den Verkauf der GmbH-Beteiligung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sophie hält die GmbH-Beteiligung im Privatvermögen. Sie ist an der GmbH mit 100 %, d. h. wesentlich beteiligt. 1 % Beteiligung genügt. Der Veräußerungsgewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am 30. Dezember 2012. Der Zufluß des Kaufpreises in 2013 ist unbeachtlich. Der Veräußerungsgewinn wird nach dem Teileinkünfteverfahren mit 60 % versteuert. Veräußerungserlös 175.000./. Anschaffungskosten./. 100.000 = Veräußerungsgewinn 75.000 davon 60 % 45.000 17 EStG 17 Abs. 1 EStG 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 3 Nr. 40 EStG 3 c Abs. 2 EStG Der Freibetrag mit 9.060 wird nur gewährt bis zu einem Veräußerungsgewinn von 36.100. Der überschießende Veräußerungsgewinn kürzt den Freibetrag. Veräußerungsgewinn 45.000./. unschädlich 36.100 = schädlich 8.900 verbleibender Freibetrag 9.060./. 8.900 = 160 Veräußerungsgewinn 45.000./. Freibetrag 160 = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 44.840 Ergebnis Sophie versteuert den Veräußerungsgewinn mit 44.840 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 17 Abs. 3 EStG 17 Abs. 1 EStG 9

SOPHIE LÖSUNG III. KAPITALEINKÜNFTE 5) Ausschüttung der Fitness GmbH Sophie hält ihre GmbH-Beteiligung im Privatvermögen. Die Gewinnausschüttung in 2012 für 2011 führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Gewinnausschüttung fließt mit der Auszahlung in 2012 zu. Beim beherrschenden Gesellschafter, der mit mehr als 50 % an der GmbH beteiligt ist, fließt die Gewinnausschüttung bereits mit Fälligkeit zu. Denn der beherrschenden Gesellschafter kann die Auszahlung auf Grund seiner Stimmenmehrheit jederzeit durchsetzen. Die Ausschüttung unterliegt der Abgeltungsteuer mit 25 %. Die Abgeltungsteuer hat Abgeltungswirkung: Der Gesellschafter kann keine Werbungskosten abziehen. Sophie kann nur den Sparer-Pauschbetrag mit 801 abziehen. Sophie kann das Teileinkünfteverfahren mit 60 % beantragen, da sie mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Wer das Teileinkünfteverfahren wählt, kann die tatsächlichen Werbungskosten mit 60 % abziehen. Gewinnausschüttung 60 % aus 20.000 = 12.000./. Schuldzinsen 60 % aus 5.000 =./. 3.000 = Einkünfte aus Kapitalvermögen 9.000 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 11 Abs. 1 EStG 20 Abs. 9 Satz 1 EStG 32 d Abs. 2 Nr. 3 a EStG 6) Zinsen aus Gesellschafterdarlehen an Fitness-GmbH Die Zinsen der GmbH an Sophie mit 3.500 für das Gesellschafterdarlehen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen der Vollversteuerung mit dem persönlichen Steuersatz von Sophie und nicht der Abgeltungsteuer mit 25 %, da Sophie mit mindestens 10 % an der GmbH beteiligt ist. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 32 d Abs. 2 Nr. 1 b EStG 10

SOPHIE LÖSUNG 7) Darlehen an Geschäftsführer der Fitness-GmbH Die Darlehenszinsen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Kapitaleinkünfte unterliegen der Abgeltungsteuer mit 25 %. Der Sparer-Pauschbetrag mit 801 wird abgezogen. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 32 d Abs. 1 EStG 20 Abs. 9 EStG Sophie und Geschäftsführer sind keine nahestehenden Personen. Die Vollversteuerung von Kapitaleinkünften unter nahestehenden Personen greift daher nicht ein. 8) Veräußerung von Aktien der Bayer AG Der Veräußerungsgewinn aus dem Aktienverkauf führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Abgeltungsteuer mit 25 %. Der Veräußerungsgewinn wird daher nicht bei der ESt-Veranlagung erfaßt. 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG 43 Abs. 5 EStG Veräußerungserlös 12.500./. Anschaffungskosten 10.000 = Veräußerungsgewinn 2.500 9) Ergebnis Kapitaleinkünfte Die ESt-Veranlagung erfaßt: Auschüttung der Fitness GmbH 20.000./. Schuldzinsen für Beteiligung./. 5.000 = Kapitaleinkünfte 15.000 davon 60 % 9.000 + Zinsen aus Gesellschafterdarlehen mit Vollversteuerung 3.500 = Kapitaleinkünfte 12.500 Der Abgeltungsteuer mit 25 % unterliegen: Zinsen aus Darlehen an Geschäftsführer 4.000 Veräußerungsgewinn für Bayer-Aktien 2.500 11

SOPHIE LÖSUNG IV. ANDERE EINKÜNFTE 10) Verkauf des VW Golf Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs 23 Abs. 1 Satz 1 ist nichtsteuerbar. Nr. 2 Satz 2 EStG Der Verkauf des VW Golf innerhalb der Veräußerungsfrist von 1 Jahr ist daher kein privates Veräußerungsgeschäft. Der Veräußerungsgewinn mit 1.500 ist daher nichtsteuerbar. 12

SOPHIE LÖSUNG V. ZU VERSTEUERNDES EINKOMMEN 11) Kinderbetreuungskosten Sophie kann die Kinderbetreuungskosten für Manuel mit 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000, als Sonderausgaben abziehen. Manuel hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Er lebt im Haushalt von Sophie. 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Begünstigt sind die Aufwendungen für die Kindertagesstätte, nicht jedoch für die Musikschule. Die Musikschule vermittelt besondere Fähigkeiten. Die Aufwendungen für das Kindermädchen können nicht berücksichtigt werden, da eine Barzahlung und keine Banküberweisung erfolgte. Abzugsfähig sind 2/3 aus 1.800 = 1.200. 12) Beerdigungskosten Die Beerdigungskosten sind eine außergewöhnliche Belastung. Die Aufwendungen sind für Sophie zwangsläufig. Sie kann sich den Aufwendungen nicht entziehen aus rechtlichen oder sittlichen Gründen. 33 EStG 33 Abs. 2 EStG Sophie ist jedoch nicht belastet, da die Beerdigungskosten durch den Nachlaß gedeckt sind. 13) Doppelter Kinderfreibetrag Sophie erhält für Manuel den doppelten Kinderfreibetrag, 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 da der Vater von Manuel im Vorjahr verstorben ist. EStG 13

SOPHIE LÖSUNG 14) Steuerermäßigung für geringfügiges Beschäftigungsverhältnis Sophie nimmt für das Kindermädchen am Haushaltsscheckverfahren teil. Sie erhält daher die Steuerermäßigung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 510 : 20 % aus 1.500 = 300. 8 a SGB IV 35 a Abs. 1 EStG Die Barzahlung schadet nicht beim Haushaltsscheckverfahren. 14

ESt-THEMEN SOPHIE 15

1 ESt-SCHEMA ESt-Schema I. Persönliche Verhältnisse II. Einkünfte III. Zu versteuerndes Einkommen Persönliche Verhältnisse 1. Steuerpflicht 2. Veranlagung und Tarif 3. Kinder Kind bis 18, 21 oder 25 Jahre einfacher oder doppelter Kinderfreibetrag Gesamtbetrag der Einkünfte +./. 7 Einkünfte = Summe der Einkünfte 2 Abs. 3 EStG./. Altersentlastungsbetrag (2005) 1.900 24 a EStG./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1.308 24 b EStG./. Freibetrag für Land- und Forstwirte 670 13 Abs. 3 EStG = Gesamtbetrag der Einkünfte 2 Abs. 3 EStG Zu versteuerndes Einkommen Gesamtbetrag der Einkünfte./. Verlustabzug./. Sonderausgaben 2 Abs. 3 EStG 10 d EStG 10, 10 b EStG./. außergewöhnliche Belastungen 33 bis 33 c EStG = Einkommen 2 Abs. 4 EStG./. Kinderfreibetrag 7.008 32 Abs. 6 EStG = zu versteuerndes Einkommen 2 Abs. 5 EStG 16

2 STEUERPFLICHT Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 1 EStG mit den Welteinkünften, d. h. mit allen inländischen und ausländischen Einkünften. Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs. 4 EStG nur mit den inländischen Einkünften. 49 EStG Unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer einen Wohnsitz im Inland hat. Ein Nebenwohnsitz im Inland genügt. Der unbeschränkt Steuerpflichtige muß in Deutschland seine Welteinkünfte, d. h. alle inländischen und ausländischen Einkünfte, versteuern. 1 Abs. 1 EStG 8 AO Beschränkte Steuerpflicht Beschränkt steuerpflichtig ist, wer keinen Wohnsitz im Inland hat. Der beschränkt Steuerpflichtige versteuert in Deutschland nur seine inländischen Einkünfte. 1 Abs. 4 EStG 49 EStG Fall Boris Becker hat seinen Hauptwohnsitz in Monaco. Er hatte für 2 Jahre einen Nebenwohnsitz in München. Lösung Kein Nebenwohnsitz in München: Boris ist beschränkt steuerpflichtig nur mit seinen inländischen Einkünften. Er muß in Deutschland nur seine deutschen Tennisgagen versteuern. Nebenwohnsitz in München: Boris ist unbeschränkt steuerpflichtig mit seinen Welteinkünften. Er muß in Deutschland alle inländischen und ausländischen Tennisgagen versteuern. 1 Abs. 4 EStG 49 EStG 1 Abs. 1 EStG 17

3 VERANLAGUNG 2 Veranlagungsarten ab 2013 Zusammenveranlagung Einzelveranlagung 26 b EStG 25 EStG Zusammenveranlagung Ehegatten können zusammen veranlagt werden unter 3 Voraussetzungen: unbeschränkt steuerpflichtig verheiratet und leben nicht dauernd getrennt. 26 b EStG 26 Abs. 1 EStG Diese 3 Voraussetzungen müssen irgendwann in diesem Jahr (Veranlagungszeitraum) vorliegen. Beispiel Bei Eheschließung im Dezember 2012 können die Eheleute Zusammenveranlagung in 2012 beantragen, z. B. um die Splittingtabelle zu gewinnen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, werden beide Ehegatten einzeln veranlagt mit der Grundtabelle. 25 EStG 32 a Abs. 1 EStG 18

3 VERANLAGUNG Folgen der Zusammenveranlagung Getrennte Einkunftsermittlung. 1 Gesamtbetrag der Einkünfte 1 zu versteuerndes Einkommen 1 Einkommensteuer. Splittingtabelle statt Grundtabelle. 32 a Abs. 5 EStG Zusammengefasste Steuerbescheide 155 Abs. 3 AO 2 Steuerfestsetzungen in 1 Ausfertigung. Beide Ehegatten sind Gesamtschuldner 44 AO der Einkommensteuer. Jeder Ehegatte kann Aufteilung beantragen, 268 AO z. B. nach der Trennung. Witwensplitting im Folgejahr Der überlebende Ehegatte erhält die Splittingtabelle im Folgejahr nach dem Tod des anderen Ehegatten. Zusammenveranlagung im Todesjahr. Splittingtabelle im Folgejahr. 32 a Abs. 6 EStG 19

4 KINDER Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag mit 3.504 / 7.008 setzt voraus: Kind bis 18, 21 oder 25 Jahre einfacher oder doppelter Kinderfreibetrag. 32 Abs. 6 EStG Kind Im 1. Grad verwandt oder 32 Abs. 1 EStG Pflegekind. 3 Altersstufen Kinder werden berücksichtigt: Alle Kinder bis 18 Jahre. Arbeitslose Kinder bis 21 Jahre. Kinder bis 25 Jahre in Berufsausbildung ohne Ausbildungsplatz freiwilliger Dienst Übergangszeit bis 4 Monate zwischen 2 Ausbildungen. Behinderte Kinder über 25 Jahre. 32 Abs. 3 EStG 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG 20

4 KINDER Kinderfreibetrag mit 3.504 / 7.008 Jeder Elternteil erhält den Kinderfreibetrag mit 3.504. 32 Abs. 6 EStG Vater oder Mutter erhalten den doppelten Kinderfreibetrag mit 7.008, wenn der andere Elternteil tot oder beschränkt steuerpflichtig ist. Vater oder Mutter erhalten den vollen Kinderfreibetrag auf Antrag, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt. Jeder Elternteil kann Unterhalt leisten durch Betreuungsunterhalt wer das Kind betreut, oder Barunterhalt mindestens 75 %. 21

5 KAPITALEINKÜNFTE Kapitaleinkünfte mit 5 Fällen Kapitaleinkünfte im Privatvermögen mit 25 % Abgeltungsteuer. Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen mit Teileinkünfteverfahren mit 60 %. Teileinkünfteverfahren mit 60 % auf Antrag. Vollversteuerung der Kapitaleinkünfte. Veranlagung auf Antrag. Kapitaleinkünfte im Privatvermögen Kapitaleinkünfte im Privatvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer mit 25 % mit Abgeltungswirkung: Die Werbungskosten sind abgegolten durch die Abgeltungsteuer Abzugsverbot. 20 EStG Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen Es gilt das Teileinkünfteverfahren mit 60 %: Die Ausschüttung ist steuerpflichtig mit 60 %. Aufwendungen für die Beteiligung im Betriebsvermögen können nur mit 60 % als Betriebsausgaben abgezogen werden, z. B. Refinanzierungszinsen für den Erwerb der Beteiligung. 3 Nr. 40 EStG 3 c Nr. 40 EStG Betriebsaufspaltung Die Beteiligung an der Betriebs-GmbH ist notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. 22

5 KAPITALEINKÜNFTE Teileinkünfteverfahren auf Antrag Gesellschafter mit GmbH-Beteiligung im Privatvermögen, die mit mindestens 25 % an der GmbH beteiligt sind, können das Teileinkünfteverfahren mit 60 % beantragen, z. B. um den Werbungskosten-Abzug der Refinanzierungszinsen für die GmbH-Beteiligung mit 60 % zu gewinnen. Vollversteuerung in 2 Fällen Kapitaleinkünfte unter Nahestehenden, z. B. verzinsliches Ehegattendarlehen. Gesellschafterdarlehen an die GmbH ab 10 % Beteiligung. Die Kapitaleinkünfte sind mit 100 % steuerpflichtig. Die Werbungskosten sind mit 100 % abzugsfähig, z. B. Refinanzierungszinsen für das Gesellschafterdarlehen. Veranlagung auf Antrag Bei einer Einkommensteuer unter 25 % werden die Kapitaleinkünfte auf Antrag veranlagt, z. B. in einkommenslosen Jahren oder Verlustjahren. Die Abgeltungsteuer mit 25 % wird angerechnet oder erstattet. 23

6 ZUFLUSS / ABFLUSS Zufluß-/Abflußprinzip Das Zufluß-/Abflußprinzip gilt für Einnahmen-Überschußrechnung 4 Abs. 3 EStG 4 Überschußeinkünfte Arbeitseinkünfte 19 EStG Kapitaleinkünfte 20 EStG Mieteinkünfte 21 EStG sonstige Einkünfte. 22, 23 EStG Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Zuflußprinzip Einnahmen werden versteuert im Jahr der Zahlung. 11 Abs. 1 EStG Abflußprinzip Ausgaben werden abgezogen im Jahr der Zahlung. 11 Abs. 2 EStG Zufluß und Abfluß Die wirtschaftliche Verfügungsmacht geht über. 11 EStG Zufluß beim beherrschenden Gesellschafter (51 %) mit Fälligkeit der Forderung. Beispiel Das Geschäftsführergehalt fließt dem beherrschenden Gesellschafter zu mit Fälligkeit Kein Zufluß Die GmbH ist zahlungsunfähig. 24

7 WESENTLICHE BETEILIGUNG Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft 17 EStG im Privatvermögen ab 1 %. Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust mit 60 %. 3 Nr. 40 EStG 3 c Abs. 2 EStG Freibetrag 9.060 für den Veräußerungsgewinn bis 36.100. 17 Abs. 3 EStG 25

8 BETRIEBSVERPACHTUNG Betriebsverpachtung Eine Betriebsverpachtung liegt vor, wenn der Unternehmer den Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Bei einer Betriebsverpachtung kann der Verpächter wählen zwischen ruhendem Gewerbebetrieb oder Betriebsaufgabe Verpächter-Wahlrecht. R 16.5 EStR Der Verpächter wählt Betriebsaufgabe durch die Aufgabeerklärung. Ruhender Gewerbebetrieb Der Verpächter versteuert die Pacht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne Gewerbesteuer. Betriebsaufgabe Der Verpächter versteuert einen Aufgabegewinn im Unterschied zwischen den gemeinen Werten des entnommenen Betriebsvermögens und dem Buchkapital. Die Pacht führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 15 EStG 16 Abs. 3 EStG 21 EStG 26

9 BETRIEBSVERÄUSSERUNG Betriebsveräußerung Der Unternehmer veräußert den Betrieb mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen an 1 Erwerber. Der Veräußerungsgewinn entsteht mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, z. B. bei Kaufpreiszahlung in Raten. Das wirtschaftliche Eigentum geht über mit Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten. 16 Abs. 3 EStG 39 Abs. 2 Nr. 1 AO Erwerber Der Erwerber aktiviert den Betrieb in seiner Eröffnungsbilanz mit seinen Anschaffungskosten, d. h. mit dem Kaufpreis. Der Erwerber stockt die Buchwerte auf den Kaufpreis auf. Er aktiviert einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert, wenn der Kaufpreis die Teilwerte des erworbenen Betriebsvermögens übersteigt. 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG Halber Steuersatz oder Fünftel-Regel Der Veräußerungsgewinn wird mit dem halben Steuersatz versteuert, wenn der Veräußerer im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung, d. h. bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Veräußerer erhält den Freibetrag mit 45.000, wenn der Veräußerer bei der Betriebsveräußerung das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der volle Freibetrag mit 45.000 wird nur gewährt bei einem Veräußerungsgewinn bis 136.000. 34 Abs. 1 EStG 16 Abs. 4 EStG Übersteigt der Veräußerungsgewinn 136.000, schmilzt der Freibetrag um den überschießenden Veräußerungsgewinn. Er entfällt daher bei einem Veräußerungsgewinn ab 181.000. Der Freibetrag mit 45.000 schmilzt ab 136.000 bis 181.000 um den überschießenden Veräußerungsgewinn. Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird der Veräußerungsgewinn nach der Fünftel-Regel besteuert. 34 Abs. 1 EStG 27

10 BETRIEBSAUFSPALTUNG Fall Axel ist Alleingesellschafter einer GmbH. Er vermietet das Grundstück in seinem Alleineigentum an die GmbH. Axel Axel 100 % 100 % Betriebs- GmbH Mietvertrag Besitzunternehmen Lösung Es besteht eine Betriebsaufspaltung. Axel beherrscht die GmbH (Betriebs-GmbH) und das Grundstück (Besitzunternehmen) mit 100 %. Die Grundstücksverpachtung führt zu einem Verpachtungs-Gewerbebetrieb. Die Grundstückspacht führt zu gewerblichen Einkünften und nicht zu Mieteinkünften. 15 EStG 15 EStG 21 EStG Die Grundstücksverpachtung ist das gewerbliche Besitzunternehmen. Die GmbH ist die Betriebs-GmbH. 28

10 BETRIEBSAUFSPALTUNG Betriebsaufspaltung setzt voraus Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille und Verpachtung einer wesentlichen Betriebsgrundlage, z. B. Grundstück. Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille Der Besitzunternehmer beherrscht die Betriebs-GmbH. Besitzunternehmer beherrscht die Betriebs-GmbH mit 51 %. Besitzunternehmer beherrscht das Besitzunternehmen (Grundstück) als Alleineigentümer mit 100 % oder Bruchteilsgemeinschaft mit 51 % 745 BGB (Mehrheitsprinzip). In der Grundstücks-GbR gilt das Einstimmigkeitsprinzip: Der Zwerganteil für den Nur-Besitzgesellschafter zerstört die Betriebsaufspaltung. 709 BGB Verpachtungs-Gewerbebetrieb Das Besitzunternehmen ist ein Verpachtungs-Gewerbebetrieb: Die Grundstückspacht führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. 15 EStG Notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens Grundstück Anteil an der Betriebs-GmbH Betriebs-GmbH schüttet aus Der Dividendenanspruch entsteht erst mit dem Ausschüttungsbeschluß. Für die Ausschüttung im Betriebsvermögen gilt das Teileinkünfteverfahren mit 60 %. 3 Nr. 40 EStG 29

11 AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG Außergewöhnliche Belastung setzt voraus Belastung außergewöhnlich zwangsläufig Zumutbare Belastung ist überschritten 33 EStG Zwangsläufig Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen nicht entziehen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen. 33 Abs. 2 EStG Belastung Der Steuerpflichtige ist nicht belastet, wenn er einen wirtschaftlichen Gegenwert für seine Aufwendungen erhält. Beispiel Der Erbe ist nicht belastet durch die Beerdigungskosten, wenn sie durch den Nachlaß gedeckt sind. Treppenlift und behindertengerechter Umbau sind kein Gegenwert für den Behinderten. Belastungsprinzip Abflußprinzip Das Belastungsprinzip fragt: Ist der Steuerpflichtige belastet durch seine Aufwendungen? Das Abflußprinzip bestimmt: Die außergewöhnliche Belastung wird im Jahr der Zahlung abgezogen. 11 Abs. 2 EStG 30