PD Dr. Eva Kocher WiSe 2005/2006



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Transkript:

Humboldt-Universität zu Berlin WiSe 2005/2006 PD Dr. Eva Kocher 1. Rechtsquellen und Normenkollisionen im Arbeitsrecht 4. Anbahnung und Begründung des Arbeitsverhältnisses 5. Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen! 5. Wirksamkeit und Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen a Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen b AGB-Kontrolle c Befristung von Arbeitsverhältnissen 7. Die Haftung bei Pflichtverletzungen auflösende Bedingung: 21 TzBfG Befristung 15 I TzBfG: Zeitbefristung 15 II TzBfG: Zweckbefristung ordentliche Kündigung idr ausgeschlossen, 15 III TzBfG!# Anspruch auf Weiterbeschäftigung (oder Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruchsgrundlage letzter Arbeitsvertrag ivm 16 Satz 1, 1. Hs. TzBfG Zulässigkeit der Befristung 14 TzBfG Grund für Befristung; bei Kettenverträgen: letzte Befristung zu prüfen Schriftform 14 IV TzBfG Geltendmachung 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach vereinbartem Ende %&' &!( *+ % Befristung mit sachlichem Grund 14 I; zum Beispiel: vorüber gehender Bedarf Anschlussbeschäftigung nach Ausbildung Vertretung Eigenart der Arbeitsleistung Probezeit Haushaltsmittel; aber nicht: allgemeine Betriebsrisiken Bei erstmaligem Abschluss 14 II bzw. nach Unternehmensgründung 14 IIa Befristung mit älteren AN 14 III: nicht europarechtskonform? (EuGH EuGH, 22.11.2005, C 144/04 (Mangold./.Helm " $ Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 3, Seite 1

-!!&'!. Sonderregelungen 14 BBiG 21 BErzGG 57a-57f HRG Befristung von Arbeitsbedingungen? Unzulässig bei Umgehung des Kündigungs- bzw. Änderungsschutzrechts ( 2 KSchG? bzw. AGB-Kontrolle (BAG, 27.7.2005 a Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien b Grundrechte im Arbeitsverhältnis c Ausgestaltungen und Änderungen, /! ' Arbeitsleistung ausgestaltet durch Arbeitsvertrag und Direktionsrecht ( 106 Satz 1 GewO geschuldet: objektive Normalleistung? oder angemessene Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit? (so das BAG: Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.! '! Entgelt/Vergütung Fälligkeit: 614 BGB bei Überzahlung möglicher Entreicherungseinwand bei Verzug Zinsen nach 288 II? Beschäftigung? Entgelt soll nicht bloße Fürsorge sein Erhalt der beruflichen Fertigkeiten und Qualifikationen Str. für das gekündigte Arbeitsverhältnis offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung Obsiegen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Kündigungsschutzprozess in der ersten Instanz 0 1 2. 3(( 4%5 Pflichtverletzung möglich bei: Gefährdung der arbeitsvertraglichen Ziele; Pflicht zur Sicherung der Vertragsdurchführung Gefährdung berechtigter Interessen der anderen Partei (Verletzung der Rücksichtnahmepflicht geschäftliche Interessen des Arbeitgebers Persönlichkeitsrechte und Privatleben des Arbeitnehmers &2 ' 35 Vertragszweckbezogene Pflichten: Überlassung des Arbeitsergebnisses Wettbewerbsverbot (vgl. 60 I HGB Nebentätigkeitsverbot Gesetzlich normierte besondere Pflichten Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 3, Seite 2

&2 ' 35 Rücksichtnahmepflichten: Wahrung des Betriebsfriedens (vgl. auch 106 S. 2 GewO Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (vgl. 17 UWG schonender Umgang mit Eigentum des Arbeitgebers/ Betriebsmitteln; Unterrichtung über Gefahren Loyalität (vgl. auch 17 II 1 ArbSchG; u.a. Whistle Blowing als Problem &2 '! 618, 619 BGB; Arbeitsschutz, BeschSchG, Nachweis der Arbeitsbedingungen (NachwG Freistellungen (zb MuSchG, BErzGG, Urlaub Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung Maßregelungsverbot ( 612a BGB Rücksichtnahme auf Behinderungen des Arbeitnehmers ( 106 Satz 3 GewO; vgl. auch 81 IV/V SGB IX Personensorgepflichten, Gewissen, Religion? Hinweis- und Aufklärungspflichten (weitere Pflichten besonders gesetzlich normiert 26#' Arbeitgeber Freizeit zur Stellensuche ( 629 BGB Zeugniserteilung ( 109 GewO evtl. Altersversorgung evtl. Wiedereinstellungsansprüche Arbeitnehmer Herausgabe und Rückzahlungspflichten Wettbewerbsverbot bei entsprechender Vereinbarung ( 74 ff HGB schriftlich Karenzentschädigung a Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien b Grundrechte im Arbeitsverhältnis c Ausgestaltungen und Änderungen " $ 7- #!'%'& %# 8 Insbesondere über: Vertragsauslegung: 242 BGB ( Treu und Glauben Auslegung der Rücksichtnahmepflichten: 241 II BGB: Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Arbeitgeberseitige Weisungen: 106 GewO, 315 III BGB: Billigkeit Religionsfreiheit der Arbeitnehmerin (Art. 4 Abs. 1 GG: Kopftuch als religiöses Symbol? Maßstäbe der Glaubensgemeinschaft? Wohl eher: individuelle Maßstäbe grundrechtlich maßgeblich Beachte auch Gebot der Nichtdiskriminierung wegen der Religion (RiLi 2000/78/EG Unternehmerfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12, 14, Art. 19 III GG: Kundenstruktur/Zumutbarkeit für KundInnen Stil des Hauses, Corporate Culture, Auftreten des AG auf dem Markt; einheitliches Erscheinungsbild Reale Gefährdungen sind konkret darzulegen, / Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 3, Seite 3

%' #. 89! Meinungsfreiheit Religionsfreiheit Gewissensfreiheit Diskriminierungsverbote Allgemeine Persönlichkeitsrechte Kleidungsvorschriften Überwachung Verhalten außerhalb des Arbeitsverhältnisses a Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien b Grundrechte im Arbeitsverhältnis c Ausgestaltungen und Änderungen 0 1 :.'!' 6.''. Direktionsrecht Einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags Änderungskündigung ( 2 KSchG Gestaltungsansprüche von Arbeitnehmer/innen Umsetzung von Nachtarbeitnehmern auf Tagesarbeitsplatz, 6 IV ArbZG Teilzeitansprüche 8 TzBfG, 15 VII BErzGG, 81 V 3 SGB IX Ansprüche Schwerbehinderter nach 81 IV SGB IX Gestaltungsansprüche aus 618, 619 BGB, 242 BGB 6. Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien a Leistungsstörungen b Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung c Haftung für Schäden von Arbeitnehmern 7;!& +! Ansprüche auf Erfüllung und Unterlassung? Auswirkungen auf die Gegenleistungspflicht? Leistungsverweigerungsrechte? sersatz 280 ff BGB? 323 I BGB Rücktritt? verdrängt durch Kündigungsrecht ordentliche oder außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen? 2!'!< Leistungspflicht entfällt wegen Unmöglichkeit ( 275 Vergütungsanspruch: keine Anwendung des 326 Abs. 1 Entgeltfortzahlung Urlaubsentgelt 616 persönliche Hinderungsgründe 615 BGB bei Annahmeverzug des Arbeitgebers Anwendung der 293 ff BGB Beachte 296 Satz 1: Arbeitgeber muss einen funktionsfähigen Arbeitsplatz anbieten Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 3, Seite 4

# # Anspruchsgrundlage auf Entgeltzahlung: 615 S. 1/3 615 Satz 3 gilt auch für Annahmeunmöglichkeit Arbeitgeber trägt Wirtschaftsrisiko (wirtschaftliche Verwertung der Arbeitsleistung Arbeitgeber trägt Betriebsrisiko (sinnvoller Einsatz der Arbeitskraft, Zuweisung von Arbeit; Arbeitnehmer trägt Arbeitskampfrisiko (Sphärentheorie wenn Einfluss auf Parität im Kampfgebiet soweit Arbeitsausfall unmittelbar auf Arbeitskampf zurück geht ( 0,%:+!! =%>?< 297 bei fehlender Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit für die geschuldete Arbeit auch bei Leistungsverweigerungsrechten (z.b. aus Gründen der Gewissensfreiheit? auch bei Anpassungsansprüchen nach 81 IV SGB IX? BAG jetzt: nur Nebenpflichten, keine Modifikation von Hauptpflichten Rechtsfolge also nur sersatz nach 280 I BGB " $ ='+ (/1>% Schuldverhältnis Pflichtverletzung Rechtswidrigkeit Vertretenmüssen ( 276 Abs. 1 haftungsausfüllende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und!:@!! '26!+ keine Unwirksamkeit des Vertrags Erfüllungsanspruch und Zurückbehaltungsrecht kein venire contra factum proprium, Einwand missbräuchlichen Verhaltens sersatz nach 280 I, II, 286 II Nr.2 BGB Pflichtverletzung/Verzug Vertretenmüssen haftungsausfüllende Kausalität: Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens Anspruch aus 823 II BGB ivm 2 NachwG? BAG: kein Schutzgesetz, / a Leistungsstörungen b Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung c Haftung für Schäden von Arbeitnehmern ='+ (/1>% Schuldverhältnis Pflichtverletzung Rechtswidrigkeit Vertretenmüssen ( 276 Abs. 1 Beweislast: 619a BGB haftungsausfüllende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und 0 1 Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 3, Seite 5

!' ='! Tatbestandslösung? Arbeitsrechtlicher Fahrlässigkeitsbegriff? Besondere Sorgfaltsanforderungen bei gefahrengeneigter Arbeit? Höchstsummenhaftung? Rechtsfolgenkorrektur: 254 BGB analog; Berücksichtigung des Organisationsund Betriebsrisikos des AG Risiko ist durch Entgelt nicht abgegolten Voraussetzung: betrieblich veranlasste Tätigkeit >='! Voraussetzungen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Betrieblich veranlasste Tätigkeit (nicht mehr: gefahrgeneigte Tätigkeit! Rechtsfolge (Abwägung Arbeitnehmerverantwortung mit Betriebsrisiko Leichteste Fahrlässigkeit: keine Haftung Mittlere Fahrlässigkeit: steilung Berücksichtigung der Versicherbarkeit des s durch AG Grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich volle Haftung Außer: Missverhältnis zwischen Einkommen und shöhe!8 ( /1% Voraussetzungen des 280 Abs. 1 Schlechterfüllung Rechtswidrigkeit auch in Bezug auf Vertretenmüssen ( 276 Abs. 1 Beweislast: 619a BGB Konkretes Mitverschulden des AG? 254 I, II 2, 278 Satz 1 auch: Organisationsverschulden Innerbetrieblicher sausgleich ( 254 BGB analog ='! @. Arbeitgeber Rückgriff 426 II 1, 840 Abs. 1 Verletzungshandlung Freistellungsanspruch 670 Anspruchsbegründung über 278 S. 1, 831 Abs. 1 Rückgriff 426 II 1, 840 Abs. 1 254 Arbeitnehmer Gläubiger Anspruch z.b. 823 I BGB :!'!!< BAG: innerbetrieblicher sausgleich als einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht A.A. (Preis: Inhaltskontrolle nach 138, 307 BGB 7#!3>5 Anspruchsgrundlage 280 I wegen Schlechterfüllung des Arbeitsvertrags Pflichtverletzung? Abgestufte Darlegungslast? Verlagerung auf AN, falls Fehlbestand unter seiner alleinigen Kontrolle entstanden? Vertretenmüssen? 619a BGB anzuwenden Innerbetrieblicher sausgleich Berücksichtigung der Versicherbarkeit Missverhältnis von Entgelt und Mankogeld bei Abwägung zu berücksichtigen " $ Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 3, Seite 6

7#!8 A6!!#+< allgemeine Arbeitnehmerhaftung, falls AN Besitzdiener Str.: zusätzlich Unmöglichkeitshaftung nach 280 I, III, 283 Satz 1 BGB ivm 667, 695, falls AN Besitzer (alleiniger Zugang zur Kasse sowie Selbstständige Disposition über Kassenbestand Dagegen: Arbeitsverhältnis bedeutet durchgehend: unselbstständige Tätigkeit 7#!3>>5 Anspruchsgrundlage 280 I, III, 283? Falls Herausgabeanspruch ein selbstständiger Anspruch ist ( 695, 667 nach BAG anzunehmen, wenn AN selbstständig Besitzender war und alleinigen Zugang zum Geld- oder Warenbestand hatte Pflichtverletzung ist dann die Unmöglichkeit der Herausgabe Vertretenmüssen: Hier zu prüfen: abgestufte Darlegungslast? Verlagerung auf AN, falls Fehlbestand unter seiner alleinigen Kontrolle entstanden? 619a BGB anzuwenden? Innerbetrieblicher sausgleich auch hier?, / - # #7#' Prüfung als eigenständige Anspruchsgrundlage oder als Einwendung gegen gesetzliche Merkmale einen geltend gemachten sersatzanspruchs; je nach Inhalt der Mankoabrede: Einwendung gegen Beweislastveränderung hinsichtlich der Pflichtverletzung ( 309 Nr. 12 Einwendung gegen Verschuldensabhängigkeit der Haftung Einwendung gegen Haftungsmilderung aus innerbetrieblichem sausgleich A- # #7#' Beweislastvereinbarung: 309 Nr. 12 BGB nach 138, 307 BGB? Eigene Haftungsgrundlage Ausnahme von zwingender Wirkung? Berechtigtes Interesse des Arbeitgebers? Haftung nur in Höhe der vereinbarten Mankovergütung (BAG 0 1 6. Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien a Leistungsstörungen b Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung c Schäden von Arbeitnehmern Humboldt Universität, Repetitorium Arbeitsrecht Teil 3, Seite 7