Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher



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Transkript:

Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht und Steuerrecht. Zivilrechtlich: Rechtsfähigkeit der Personengesellschaft Insolvenzrechtlich: Personengesellschaft ist selbständig insolvenzfähig Steuerrecht: Unterschied zwischen Ertragssteuerrecht und sonstigen Steuerarten: USt/GewSt/KfzSt: Personengesellschaft ist selbständiges Steuersubjekt (steuerrechtsfähig) ESt: Personengesellschaft ist nicht steuerrechtsfähig; Besteuerung erfolgt bei dem Seite 2

Grundsätze der Besteuerung der Personengesellschaft: Personengesellschaft ist ertragsteuerlich transparent (Transparenzprinzip) Zwei-Stufen-Theorie: Ermittlung des Gewinns erfolgt auf der Ebene der Personengesellschaft (1. Stufe) Der Gewinn wird durch die einheitliche und gesonderte Feststellung den n zur Besteuerung zugewiesen Folgen der Zwei-Stufen-Theorie: Alle Elemente, die den gewerblichen Gewinn aus der Beteiligung an der Personengesellschaft betreffen, sind in die erste Stufe (Gewinnermittlung auf der Ebene der Personengesellschaft) einzubeziehen Das betrifft auch Faktoren, die auf der Ebene der verwirklicht wurden (Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebsausgaben und einnahmen) Seite 3 Grundsätze der Besteuerung der Personengesellschaft: Weitere Folgen der Zwei-Stufen-Theorie: Der auf der 1. Stufe ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb unterliegt bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer Das betrifft auch Faktoren, die auf der Ebene der verwirklicht wurden (Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebsausgaben und einnahmen) Als Folge beeinflussen Faktoren aus dem Vermögen der (Sonderbetriebsvermögen; auch Ergänzungsbilanzen) die steuerliche Belastung der Personengesellschaft (Gewerbesteuer) Umgekehrt beeinflussen Faktoren aus dem Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft die steuerliche Belastung der (Gewinne, Verluste) Fazit: Die insolvenzrechtliche Separierung von Vermögen der Personengesellschaft und der kollidiert mit dem Steuerrecht Seite 4

Grundsätze der Insolvenz der Personengesellschaft: Personengesellschaft und sind jeweils gesondert insolvenzfähig: Insolvenzmasse der Personengesellschaft ist nur ihr Gesamthandsvermögen Insolvenzmasse des s ist das Sonderbetriebsvermögen und sein sonstiges Vermögen Fazit: Die insolvenzrechtliche Separierung von Vermögen der Personengesellschaft und der kollidiert mit dem Steuerrecht Seite 5 Beispiele (1): Der hat ein Grundstück an die Personengesellschaft vermietet. Im Zuge der Insolvenz der Personengesellschaft wird der Mietvertrag aufgelöst. Folge: Die Beendigung des Mietvertrags bewirkt eine Entnahme des Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft mit Realisierung der stillen Reserven. Der Gewinn unterliegt bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer, bei dem der Einkommensteuer. Seite 6

Beispiele (2): Die Personengesellschaft hält ein Grundstück im Gesamthandsvermögen. Im Zuge der Insolvenz der Personengesellschaft wird das Grundstück unter Realisierung stiller Reserven veräußert. Folge: Der Veräußerungsgewinn unterliegt bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer, bei dem der Einkommensteuer. Das gilt auch dann, wenn der nicht persönlich haftet und er keine Mittel aus der Personengesellschaft zur Begleichung der Steuerschuld erhält. Seite 7 (1) Insolvenzverfahren über den, nicht über die Personengesellschaft Lösung: Zur Insolvenzmasse des s gehört auch die Beteiligung an der Personengesellschaft, über die der Insolvenzverwalter verwaltungsund verfügungsberechtigt ist. Durch gewinne wird die zur Insolvenzmasse gehörende Beteiligung wertvoller. Bei Gewinnen der Personengesellschaft trägt diese die Gewerbesteuer, die Einkommensteuer ist, je nach Zeitpunkt der Begründung der Forderung, Masse- oder Insolvenzforderung. Verluste der Personengesellschaft mindern im Rahmen der steuerlichen Verlustabzugsbeschränkungen (insbes. 15a EStG) die steuerpflichtigen Einkünfte der Insolvenzmasse. Seite 8

(2) Insolvenzverfahren über die Personengesellschaft, nicht über den (a) Gewinne der Personengesellschaft Lösung: Die Gewinne fallen in die Insolvenzmasse, für die die Personengesellschaft der GewSt unterliegt. Die Einkommensteuer trifft den. Haftet er für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft, mindern die Gewinne seine Haftung, erhöhen also seine Leistungsfähigkeit. Die Einkommensbesteuerung ist gerechtfertigt. Haftet er nicht persönlich, ist seine Leistungsfähigkeit nicht erhöht, die Besteuerung daher ungerechtfertigt; Billigkeitsmaßnahme erforderlich Seite 9 (2) Insolvenzverfahren über die Personengesellschaft, nicht über den (b) Verluste der Personengesellschaft Lösung: Die Verluste mindern die Insolvenzmasse. Die Steuerminderung kommt im Rahmen der Abzugsbeschränkungen dem zu Gute. Für eine Verpflichtung des s, die Steuervorteile zur Insolvenzmasse zu leisten, fehlt m.e. die Rechtsgrundlage. Daher unbefriedigende Rechtslage. Seite 10

(2) Insolvenzverfahren über die Personengesellschaft, nicht über den (c) Gewinne und Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen Lösung: Gewinne und Verluste berühren die Insolvenzmasse nicht. Einkommensteuerlich treffen sie zu Recht den, da das Sonderbetriebsvermögen in seinem Eigentum steht. Jedoch ist Personengesellschaft Steuerschuldner der GewSt bei Gewinnen aus dem Sonderbetriebsvermögen. Da das Sonderbetriebsvermögen aber nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt, die GewSt nicht auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruht und die Insolvenzmasse nicht bereichert ist, kann die GewSt nicht gegen die Insolvenzmasse geltend gemacht werden. Für eine Steuerschuldnerschaft des s fehlt die Rechtsgrundlage. Seite 11 (3) Insolvenzverfahren über die Personengesellschaft und über den (a) Gewinne und Verluste aus dem Gesamthandsvermögen Problem: Gewinne der Personengesellschaft führen zur ESt-Schuld des s, aber: Insolvenzforderung? nicht vor Insolvenzeröffnung über vermögen begründet Masseforderung? nicht durch den Insolvenzverwalter der insolvenz verursacht Seite 12

(3) Insolvenzverfahren über die Personengesellschaft und über den Lösung: ESt-Forderung kann in -Insolvenz nur geltend gemacht werden, wenn Masse dieses Insolvenzverfahrens bereichert ist. Soweit der haftet, ist durch die Gewinne die Insolvenzmasse des s bereichert, da die Haftung für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft gemindert wird. ESt ist daher Masseforderung oder Insolvenzforderung. Haftet der nicht, ist die Insolvenzmasse in der insolvenz nicht bereichert. Die ESt richtet sich gegen das insolvenzfreie Vermögen; ev. Billigkeitsmaßnahme, da seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht ist Seite 13 Zinsschranke Exkurs: Sanierung/Insolvenz und Unternehmenssteuerreform Steuerlich abziehbar sind nur 30 % des EBIDTA Ausnahmen: Kleinbetragsregelung Fehlende Konzernzugehörigkeit Escape-Klausel Zinsvortrag Folgen: Beruht der Verlust nur auf hohen Zinsen, kann trotz betriebswirtschaftlichen Verlustes eine Steuerbelastung entstehen Zinsvortrag geht bei Mitunternehmerschaft bei wechsel bzw. bei Körperschaften entspr. 8c KStG unter Seite 14

Exkurs: Sanierung/Insolvenz und Unternehmenssteuerreform Verlustbeschränkung, 8c KStG Verlustausgleich/Verlustabzug wird ausgeschlossen Anteilig bei Übertragung von mehr als 25 % der Anteile; Vollständig bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile Auch mittelbare Übertragungen werden erfasst Keine Sanierungsklausel Folgen für Sanierungen: Bei Forderungserlass und Anteilseignerwechsel muss der Forderungserlass vor dem Anteilseignerwechsel erfolgen, da sonst ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn entsteht, Verlustvorträge aber untergegangen sind Einstieg neuer Investoren wird weniger attraktiv Verbleibende Minderheitsgesellschafter werden durch Untergang der Verlustvorträge geschädigt. Seite 15 Exkurs: Sanierung/Insolvenz und Unternehmenssteuerreform Folge der Zinsschranke und des 8c KStG Optionen für ein Unternehmen in der Krise werden reduziert: Aufnahme von Fremdkapital führt zur Zinsschranke, 4h EStG, 8a KStG Aufnahme neuer zur Eigenkapitalfinanzierung führt zum Verfall der Verlustabzüge Auch bei Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft gehen die Verlustvorträge nicht über Verluste können durch Besserungsschein in die Zeit nach einem schädlichen Beteiligungserwerb verlagert werden. A.A. BMF v. 2.12.2003, IV A 2 - S 2743-5/03, BStBl I 2003, 648, Tz 2d Seite 16