Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften



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Transkript:

Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines Die unentgeltliche oder teilentgeltliche Überlassung einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gilt nach der Praxis des Kantons Schwyz steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag. Eine solche Überlassung kann auf einer Scheidungs-, Trennungs- oder Eheschutzvereinbarung bzw. einem entsprechenden Urteil oder auf konkludentem Verhalten beruhen. Dabei wird angenommen, dass eine solche Überlassung in steuerlicher Hinsicht ausschliesslich die Ehegatten betrifft. Gemeinsame Kinder bleiben, selbst nach Eintritt der Mündigkeit, im Hinblick auf den steuerlich relevanten Unterhalt unberücksichtigt. Ebenfalls steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag gilt es, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte die Zahlung der Hypothekarzinsen auf dem Hypothekarschuldanteil des anderen Ehegatten übernimmt oder für dessen Anteil an den Liegenschaftsunterhaltskosten aufkommt. Die unten aufgeführten Beispiele gelten für alle oben aufgeführten zivilrechtlichen Tatbestände einer Liegenschaftsüberlassung. 2. Gesetzliche Grundlagen 2.1 Kanton Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200): 2.2 Bund 22 Abs. 1 Bst. a und b StG 24 Bst. f StG 32 StG 33 Abs. 1 Bst. a und c StG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11): Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b DBG Art. 21 Abs. 2 DBG Art. 23 Bst. f DBG Art. 32 DBG Art. 33 Abs. 1 Bst. a und c DBG

- 2-3. Beispiele 3.1 Liegenschaft im Eigentum beider Ehegatten Bei einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepaar liegen folgende Verhältnisse vor: - Der Ehemann entrichtet der Ehefrau periodische Unterhaltsbeiträge von total CHF 6'000 pro Jahr. - Die Liegenschaft ist je zur Hälfte im Eigentum der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Gemäss Schätzungsverfügung weist sie einen Eigenmietwert bei Selbstnutzung von CHF 14'400 (65 % vom Marktmietwert) auf. Der Liegenschaftsanteil des Ehemannes steht der Ehefrau unentgeltlich zur Nutzung zu. - Die Ehegatten sind zu gleichen Teilen Schuldner der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek. Die Hypothekarzinsen betragen gesamthaft CHF 18'000 pro Jahr. 3.1.1 Keine Übernahme der Hypothekarzinsen Die beiden Ehegatten übernehmen die Hypothekarzinsen je zur Hälfte. 1) 0 Einkünfte 2) 7'200 Einkünfte 1) 7 200 Einkünfte 0 Einkünfte Hypothekarzinsen -9'000 Abzüge -9'000 Abzüge 3) -7 200 3) 7 200 Total Unterhaltsbeiträge -13'200 Abzüge 13 200 Einkünfte 1) Beim Wohneigentumsanteil des Ehemannes handelt es sich nicht um eine Selbstnutzung am Wohnort, sondern um eine Gebrauchsüberlassung zu Gunsten der Ehefrau. Diese Gebrauchsüberlassung gilt als Unterhalt im Umfang des (Eigen-)Mietwertanteils des Ehemannes. Sie ist aus Praktikabilitätsgründen als zu deklarieren, obwohl es sich rechtlich nicht um eine Vermietung handelt. 2) Infolge Selbstnutzung wird bei der Ehefrau der Eigenmietwert ihres Anteils berücksichtigt. 3) Sowohl beim Ehemann als auch bei der Ehefrau gilt der Mietwertanteil des Ehemannes als periodischer Unterhaltsbeitrag für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft. Da der Ehemann seinen Wohneigentumsanteil nicht selbst bewohnt, wird statt Eigenmietwert der Begriff Mietwert verwendet.

- 3-3.1.2 Übernahme der Hypothekarzinsen durch den Ehemann Der Hypothekarzinsanteil der Ehefrau wird vom Ehemann bezahlt. 4) 0 Einkünfte 5) 7'200 Einkünfte 4) 7 200 Einkünfte 0 Einkünfte Hypothekarzinsen -9'000 Abzüge -9'000 Abzüge 6) -7 200 6) 7 200 übernommene Hypothekarzinsen 7) -9'000 7) 9'000 Total Unterhaltsbeiträge -22'200 Abzüge 22'200 Einkünfte 4) Beim Wohneigentumsanteil des Ehemannes handelt es sich nicht um eine Selbstnutzung am Wohnort, sondern um eine Gebrauchsüberlassung zu Gunsten der Ehefrau. Diese Gebrauchsüberlassung gilt als Unterhalt im Umfang des (Eigen-)Mietwertanteils des Ehemannes. Sie ist aus Praktikabilitätsgründen als zu deklarieren, obwohl es sich rechtlich nicht um eine Vermietung handelt. 5) Infolge Selbstnutzung wird bei der Ehefrau der Eigenmietwert ihres Anteils berücksichtigt. 6) Der Mietwertanteil des Ehemannes gilt als periodischer Unterhaltsbeitrag für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft. Da der Ehemann seinen Wohneigentumsanteil nicht selbst bewohnt, wird statt Eigenmietwert der Begriff Mietwert verwendet. 7) Der vom Ehemann übernommene Hypothekarzinsenanteil der Ehefrau gilt als periodischer Unterhaltsbeitrag. Dasselbe gilt für den evtl. übernommenen Anteil an Liegenschaftsunterhaltskosten (vgl. Ziffer 4).

- 4-3.1.3 Übernahme der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau Der Hypothekarzinsanteil des Ehemannes wird von der Ehefrau bezahlt. 8) 0 Einkünfte 9) 7'200 Einkünfte 8) 7 200 Einkünfte 0 Einkünfte Hypothekarzinsen -9'000 Abzüge -9'000 Abzüge 10) -7 200 10) 7 200 übernommene Hypothekarzinsen 11) 9'000 11) -9'000 Total Unterhaltsbeiträge -4 200 Abzüge 4 200 Einkünfte 8) Beim Wohneigentumsanteil des Ehemannes handelt es sich nicht um eine Selbstnutzung am Wohnort, sondern um eine Gebrauchsüberlassung zu Gunsten der Ehefrau. Diese Gebrauchsüberlassung gilt als Unterhalt im Umfang des (Eigen-)Mietwertanteils des Ehemannes. Sie ist aus Praktikabilitätsgründen als zu deklarieren, obwohl es sich rechtlich nicht um eine Vermietung handelt. 9) Infolge Selbstnutzung wird bei der Ehefrau der Eigenmietwert ihres Anteils berücksichtigt. 10) Der Mietwertanteil des Ehemannes gilt als periodischer Unterhaltsbeitrag für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft. Da der Ehemann seinen Wohneigentumsanteil nicht selbst bewohnt, wird statt Eigenmietwert der Begriff Mietwert verwendet. 11) Die steuerbaren Unterhaltsbeiträge werden um den von der Ehefrau übernommenen Hypothekarzinsenanteil des Ehemannes gemindert. Dasselbe gilt für den evtl. übernommenen Anteil an Liegenschaftsunterhaltskosten (vgl. Ziffer 4). 3.2 Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehegatten Bei einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepaar liegen folgende Verhältnisse vor: - Der Ehemann entrichtet der Ehefrau periodische Unterhaltsbeiträge von total CHF 6'000 pro Jahr. - Die Liegenschaft steht im Alleineigentum des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehemanns. Gemäss Schätzungsverfügung weist sie einen Eigenmietwert bei Selbstnutzung von CHF 14'400 (65 % vom Marktmietwert) auf. Die Liegenschaft des Ehemannes steht der Ehefrau unentgeltlich zur Nutzung zu. - Der Ehemann ist Alleinschuldner der auf der Liegenschaft lastenden Hypothek. Die Hypothekarzinsen betragen gesamthaft CHF 18'000 pro Jahr.

- 5-3.2.1 Übernahme der Hypothekarzinsen durch den Ehemann Die Hypothekarzinsen werden gänzlich vom Ehemann getragen. 12) 0 Einkünfte 0 Einkünfte 12) 14 400 Einkünfte 0 Einkünfte Hypothekarzinsen -18'000 Abzüge 0 Abzüge 13) -14 400 13) 14 400 Total Unterhaltsbeiträge -20'400 Abzüge 20 400 Einkünfte 12) Beim Wohneigentum des Ehemannes handelt es sich nicht um eine Selbstnutzung am Wohnort, sondern um eine Gebrauchsüberlassung zu Gunsten der Ehefrau. Diese Gebrauchsüberlassung gilt als Unterhalt im Umfang des (Eigen-)Mietwerts. Sie ist aus Praktikabilitätsgründen als Ertrag aus Vermietung Liegenschaft zu deklarieren, obwohl es sich rechtlich nicht um eine Vermietung handelt. 13) Sowohl beim Ehemann als auch bei der Ehefrau gilt der Mietwert der Liegenschaft als periodischer Unterhaltsbeitrag für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft. Da der Ehemann sein Wohneigentum nicht selbst bewohnt, wird statt Eigenmietwert der Begriff Mietwert verwendet. 3.2.2 Übernahme der Hypothekarzinsen durch die Ehefrau Die Hypothekarzinsen des Ehemanns werden von der Ehefrau übernommen: 14) 0 Einkünfte 0 Einkünfte 14) 14 400 Einkünfte 0 Einkünfte Hypothekarzinsen -18'000 Abzüge 0 Abzüge 15) -14'400 15) 14 400 übernommene Hypothekarzinsen 16) 18'000 16) -18'000 Total Unterhaltsbeiträge -2 400 Abzüge 2 400 Einkünfte 14) Beim Wohneigentum des Ehemannes handelt es sich nicht um eine Selbstnutzung am Wohnort, sondern um eine Gebrauchsüberlassung zu Gunsten der Ehefrau. Diese Gebrauchsüberlassung gilt als Unterhalt im Umfang des (Eigen-)Mietwerts. Sie ist aus Praktikabilitätsgründen als Ertrag aus Vermietung Liegenschaft zu deklarieren, obwohl es sich rechtlich nicht um eine Vermietung handelt. 15) Sowohl beim Ehemann als auch bei der Ehefrau gilt der Mietwert der Liegenschaft als periodischer Unterhaltsbeitrag für die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft. Da der Ehemann sein Wohneigentum nicht selbst bewohnt, wird statt Eigenmietwert der Begriff Mietwert verwendet. 16) Die von der Ehefrau übernommenen Hypothekarzinsen der Hypothekarschuld des Ehemannes mindern die steuerbaren periodischen Unterhaltsleistungen. Dasselbe gilt für von der Ehefrau evtl. übernommene Liegenschaftsunterhaltskosten (vgl. Ziffer 4).

- 6-4. Liegenschaftsunterhaltskosten Die Unterhaltskosten privater Liegenschaften können gemäss 32 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 32 Abs. 2 DBG vom Einkommen abgezogen werden, wobei in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden kann. Die Berechtigung zum Steuerabzug richtet sich grundsätzlich nach dem zivilrechtlichen Eigentum. Haben die getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gemeinsames Eigentum an der Liegenschaft (vgl. Ziffer 3.1), so steht ihnen demnach jeweils die Hälfte des entsprechenden Abzuges zu. Analog zu den Hypothekarzinsen werden die für den anderen Ehegatten übernommenen (bezahlten) effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten steuerlich als Unterhaltsbeiträge betrachtet. Dasselbe gilt auch für den Pauschalabzug. 5. Inkrafttreten Dieses Merkblatt findet ab sofort auf alle offenen Steuerveranlagungen Anwendung. 6. Publikation Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert. Schwyz, 28. August 2012