BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung



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Transkript:

BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung

Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage - Unterscheidung der Anspruchsarten - Entstehung, Untergang und Durchsetzbarkeit eines Anspruchs

Wiederholung: Anspruchsaufbau Obersatz Wer will was, von wem, woraus? Definition Einschlägige Rechtsnorm / Tatbestandsmerkmale Wenn Dann Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge Untersatz / eigentliche Subsumtion Anwendung der Rechtsnorm auf den Sachverhalt Schlusssatz / Ergebnis

Fall Die Studentin K benötigt dringend ein Fahrrad. K trifft zufällig den V in einem Café, der K anbietet, sie könne sein Fahrrad für 50 EUR kaufen. K ist erfreut und erklärt sich sofort damit einverstanden. Da V das Fahrrad nicht mit dabei hat, vereinbaren V und K, dass K am nächsten Tag zu V kommen solle, wo sie das Fahrrad in Empfang nehmen könne und anschließend dem V die 50 EUR zahlen soll. Am Abend kommen K Bedenken, ob dem V überhaupt zu trauen sei. Sie fragt nun, welche Rechte sie habe und ob sie bereits Eigentümerin des Fahrrades geworden ist. Sie habe schließlich das Fahrrad gekauft, also müsse sie ja auch Eigentümerin desselben geworden sein. Welche Ansprüche hat die K gegenüber V? Ist K Eigentümerin des Fahrrades?

Vorfragen: Was ist K s Begehren? Welche Anspruchsgrundlage(n) führen eine Rechtsfolge herbei, die sich mit diesem Begehren decken?

Lösung Obersatz K will die Übergabe und Übereignung des Fahrrads von V aus dem Kaufvertrag K könnte einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads aus dem Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben Definition der Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Rechtsnorm Tatbestandsmerkmal/ -voraussetzung: Bestehen eines Kaufvertrages Untervoraussetzung (Vertrag): zwei übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme 145, 147 BGB) Angebot: empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser nur noch ja zu sagen braucht Annahme: grds. empfangsbedürftige WE, durch die dem Antragenden das Einverständnis mit dem Vertrag kundgetan wird

Untersatz Antrag: V bietet K an ihr sein Fahrrad geg. Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 50 zu verkaufen (+) Annahme: K erklärt sich damit (Inhalt des Verkaufsangebots des V) einverstanden (+) V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen Rechtshindernde Einwendungen (-) Zwischenergebnis K hat einen Anspruch gegen V auf Übereignung des Fahrrads

Anspruch erloschen? Rechtsvernichtende Einwendung Der Anspruch der K könnte wieder erloschen sein Erfüllung gem. 362 Abs. 1 BGB? Tatbestandsvoraussetzung: Erfüllung der geschuldeten Leistung Untervoraussetzung: Übergabe und Übereignung des Fahrrads Wurde der K das Fahrrad übergeben und das Eigentum daran verschafft? (Fallfrage 2) Übergabe: grds. Verschaffung unmittelbaren Besitzes ( 854 Abs. 1 BGB) = tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache Fahrrad wurde nicht übergeben Übereignung: Verschaffung des Eigentums an einer Sache (vgl. 929 BGB) Untervoraussetzungen: bewegliche Sache; dingliche Einigung; Verfügungsbefugnis; Übergabe Fahrrad wurde nicht übereignet

Zwischenergebnis: Anspruch nicht erloschen Anspruch durchsetzbar? Bestehen Rechtshemmender Einreden Hier: keine Anhaltspunkte Ergebnis: Anspruch durchsetzbar Ergebnis: Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Fahrrads gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB besteht (fort)

Weiterer Anspruch der K? Anspruch der K auf Herausgabe der Sache gem. 985 BGB K könnte einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aufgrund Eigentums gem. 985 BGB haben Tatbestandsvoraussetzungen des 985 BGB V müsste Besitzer des Fahrrads sein K müsste Eigentümerin des Fahrrads sein Subsumtion V ist noch im Besitz des Fahrrads (+) K hat (s.h. oben) noch kein Eigentum am Fahrrad erworben Ergebnis K hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB

Stellvertretung Innenverhältnis Außenverhältnis Vertretener Vertreter Dritter z.b. Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungs- Vertrag, Auftrag Vertretungsmacht (Vollmacht)

Voraussetzungen der Stellvertretung, 164 ff. I. Keine Höchstpersönlichkeit des Rechtsgeschäfts z. B. Vertretung bei Eheschließung unmöglich II. Eigene Willenserklärung des Vertreters sonst nur Bote, also Überbringer einer fremden WE, 164 ff. BGB nicht anwendbar III. Im Namen des Vertretenen Offenkundigkeitsprinzip IV. Mit Vertretungsmacht Kann auf Rechtsgeschäft und/oder Gesetz beruhen Fehlt sie, haftet der Vertreter ggf. nach 179 BGB

Vertretungsmacht gesetzlich z. B. Eltern des Minderjährigen 1626, 1629 BGB rechtsgeschäftlich Vollmacht (Innenvollmacht oder Außenvollmacht) 164 ff. BGB Spezialfälle: Prokura, 48 ff. HGB Handlungsvollmacht, 54 HGB Sonderfälle: Organe juristischer Personen Duldungs- und Anscheinsvollmacht Treuhänder (in eigenem Namen, in fremden Interesse Strohmann Bote (bloße Übermittlung einer fremden WE)

BEISPIELFALL Der viel beschäftigte B bittet H, für ihn zum Standesamt zu gehen, um dort im Namen des B mit der Frau F die Ehe einzugehen. Auf dem Rückweg soll H für B beim Notar ein Testament machen und für B beim Gastwirt D einen Hochzeitsschmaus für 20 Personen bestellen. Dort erklärt die Verkäuferin V dem H: Ich biete dem B mein bestes Menü zum Sonderpreis von 500 an. H nimmt das Angebot an. Erschöpft von der Erfüllung seiner Aufgaben mietet er im Hotel des A ein Zimmer für ein Nickerchen unter dem Namen des B, weil er davon ausgeht, dass B ihm die Entspannung gönnt. Welche Aufgaben hat H wirksam vorgenommen? Welche rechtlichen Beziehungen sind entstanden und zwischen wem? Rechtsaspekte junger Unternehmen Entnommen aus Brox/Walker, allg. Teil des BGB, S.217 ff.

Allgemeines Schuldrecht Was wird wie, wann und wem geschuldet?

Rechtsgeschäft Das Rechtsgeschäft muss mindestens eine Willenserklärung enthalten! Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft /Kausale und abstrakte RG Das Kausalgeschäft Verkäufer Kaufvertrag: (Kausalgeschäft) schuldrechtliche Verpflichtung, 433 BGB Käufer ist der Rechtsgrund für Übereignung: (abstraktes Geschäft) Erfüllung der Verpflichtung durch sachenrechtl. Übertragungsakt das abstrakte Geschäft Arbeitsgemeinschaft MODUL 1 16

Allgemeines Allgemeines Schuldrecht = Vorschriften, die für alle Arten von Schuldverhältnissen gelten (allgemeine Lehren) Besonderes Schuldrecht = die einzelnen Schuldverhältnisse Recht der Schuldverhältnisse Allgemeine Lehren 241-432 BGB endgültig Kauf auf Sachüberlassung Tausch Schenkung vorübergehend Miete Pacht Darlehen vertraglich auf Dienstleistung Dienstvertrag Reisevertrag Einzelne Schuldverhältnisse 433-853 BGB Werkvertrag Auftrag Unerlaubte Handlung gesetzlich Ungerechtfertigte Bereicherung Geschäftsführung ohne Auftrag

Allgemeines Schuldverhältnis = Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern ( 241 Abs. 1 S. 1 BGB) Berechtigungen und Verpflichtungen im Schuldverhältnis bestehen immer nur zwischen bestimmten Personen Relativität gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen unmittelbar kraft Gesetzes ohne rechtsgeschäftliche Betätigung

Allgemeines Pflichten im Schuldverhältnis Hauptleistungspflicht was zu leisten ist, ergibt sich aus der jeweiligen Fallgestaltung; Rechtsgrundlagen dafür ergeben sich entweder aus dem Gesetz oder aus individueller Parteiabrede Treuepflichten Schutzpflichten Nebenpflichten jeder Partei erwachsen aus dem Schuldverhältnis Pflichten, auch wenn diese im Vertrag nicht besonders erwähnt sind Mitwirkungspflichten Aufklärungspflichten

VERTRAGSARTEN schuldrechtliche sachenrechtliche familienrechtliche erbrechtliche Verträge Verträge Verträge Verträge Einseitig verpflichtende Verträge Zweiseitig verpflichtende Verträge Unvollkommen zweiseitige Verträge gegenseitige (synallagmatsiche) Verträge Rechtsaspekte junger Unternehmen entnommen aus Musielak, Grundkurs BGB, S.47.

Was passiert mit der Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis? z. B. Zurückbehaltungsrecht = Der Schuldner kann die Bewirkung seiner Leistung verweigern, bis er eine Leistung des Gläubigers aus den selben rechtlichen Verhältnis erhalten hat. anspruchsbeschränkende EINREDE = Der Gläubiger kann seinen Anspruch nur Zug um Zug verlangen.

WANN muss ich leisten? Wann kann ich etwas verlangen? Wenn nicht speziell bestimmt, dann sofort, 271 BGB! Unterschied zwischen Fälligkeit und Verzug? Fälligkeit sofort, Verzug erst mit Mahnung Ausnahme: Geldschuld! 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung

Leistungsstörungen D e r S c h u l d n e r l e i s t e t: gar nicht zu spät schlecht = Unmöglichkeit, d.h. Nichterbringbarkeit der Leistung = Verzögerung der Leistung/ Schuldnerverzug = mangelhafte Erfüllung bzw. Verletzung von Nebenpflichten

BEISPIELFALL: a.) K begibt sich in das Lebensmittelgeschäft des V, um dort einzukaufen. Weil V den Laden nur nachlässig gereinigt hat, rutscht K auf einer auf dem Boden liegenden Bananenschale aus. b.) Im obigen Beispiel hat V eine Angestellte A, die neben dem Verkauf auch für die Reinigung des Ladengeschäfts zuständig ist. A unterlässt die Reinigung aus Nachlässigkeit und K rutscht auf der Bananenschale aus. Rechtsaspekte junger Unternehmen

Leistungs-Unmöglichkeit Kann der Schuldner so kann der Gläubiger gar nicht leisten, zurücktreten Schadensersatz fordern, wenn der Schuldner die Verletzung der Leistungspflicht zu verantworten hat. Beispiele: Bild vor Übergabe gestohlen; Haus, dessen Teilflächen vermietet wurden brennt ab

Leistungs-Verzögerung Leistet der Schuldner so kann der Gläubiger auf Erfüllung bestehen Verzugszinsen fordern, wenn Geldschuld, Mahnung und wenn der Schuldner die Verzögerung zu verantworten hat. zu spät, zurücktreten nach Nachfrist. Schadensersatz fordern, wenn Mahnung und der Schuldner die Verzögerung zu verantworten hat.

Schlecht-Leistung Leistet der Schuldner schlecht, so kann der Gläubiger Schadensersatz fordern,...wenn der Schuldner die Schlechtleistung zu verantworten hat und der Gläubiger eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat!

Zusammenfassung Rechtsfolgen von Leistungsstörungen Schadensersatz, 280 ff. BGB Rücktritt vom Vertrag, 323 ff. BGB Schadensersatz neben dem Leistungsanspruch Verzögerungsschäden Schäden wegen Verletzung sonstiger (Neben-) Pflichten Schäden wegen Unmöglichkeit Schadensersatz statt der Leistung (alternativ Aufwendungsersatz, 284 BGB) Schäden wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung Schäden wegen Verletzung von Nebenpflichten bei Unzumutbarkeit Rücktritt wegen Unmöglichkeit Rücktritt wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung Rücktritt wegen Verletzung von Nebenpflichten bei Unzumutbarkeit

BEISPIELFALL A leiht sich von B einen Schönfelder für ihre Prüfung. Auf der Rückfahrt von der Prüfung lässt sie ihn im Bus liegen. Er wird nicht wiedergefunden. Wie haftet A gegenüber B? Rechtsaspekte junger Unternehmen

Überblick über einzelne wichtige Vertragstypen Kaufvertrag 433 ff. BGB Tausch 480 BGB Schenkung 516 ff. BGB Miete 535 ff. BGB Pacht 581 ff. BGB Werkvertrag 631 ff. BGB Dienstvertrag 611 ff. BGB Veräußerung von Sachen oder Rechten gegen Entgelt Übertragung von Sachen oder Rechten gegen andere Sachen oder Rechte Einverständlich unentgeltliche Zuwendung Entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen Entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen samt Fruchtziehung Herstellung eines Werkes gegen Vergütung Dienstleistung gegen Entgelt