Blockchain-Technologie Revisionssichere Archivierung



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Blockchain-Technologie Revisionssichere Archivierung

Einleitung Viele Unternehmen streben die elektronische Aufbewahrung von steuerrechtlich relevanten Dokumenten an. Allerdings sind sie unsicher, wie das dafür benötigte revisionssichere Aufbewahrungssystem ausgestaltet werden muss. Dieses Whitepaper gibt einen Überblick über die Hintergründe des Begriffs, welche Fallstricke bei der Ausgestaltung eines revisionssicheren Aufbewahrungssystems lauern, an welchem Stand sich Unternehmen technisch orientieren können und wie Blockchain-Technologie in einem revisionssicheren System eingesetzt werden kann. Grauzone Revisionssicherheit? Als revisionssicher werden üblicherweise Systeme bezeichnet, mit denen es möglich ist, steuer- und handelsrechtliche Dokumente zu digitalisieren und elektronisch aufzubewahren. Die Mehrzahl der deutschen Unternehmen sieht deutliche Vorteile in der elektronischen Archivierung dieser Dokumente. 1 Dennoch bewahren die meisten Unternehmen steuerlich relevante Unterlagen in Papierform auf. 2 Als Hindernisse werden die Einführungskosten sowie rechtliche Unsicherheit genannt (s. Abb. 1). 3 Die Unsicherheit beginnt bereits mit dem Begriff Revisionssicherheit. Bei diesem handelt es sich nicht um eine rechtlich abgesicherte Definition, sondern um einen in den 1990er-Jahren vom Verband Organisations- und Informationssysteme (VOI) geprägten Terminus. 4 Im Kern geht es hierbei darum, die Integrität und Authentizität aller steuer- und handelsrechtlich relevanten Unterlagen über die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist zu wahren. 5 Integrität bezeichnet dabei den Nachweis, dass die Daten vollständig und unverändert sind, und Authentizität bezeichnet den Nachweis über die Echtheit der Daten und die eindeutige Zuordnung zum Verfasser. 6 Um mehr Klarheit bzgl. der steuerrechtlichen Anforderungen zu schaffen, wurden im November 2014 die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) 7 durch das BMF veröffentlicht. Sie können als Leitfaden für die revisionssichere Aufbewahrung dienen. Abb. 1 Rechtliche Unsicherheit ist einer der Hauptgründe, die Unternehmen an der Einführung einer elektronischen Aufbewahrung hindern Umstellung org. Abläufe, Papier hat sich bewährt Rechtliche Grundlagen unklar Zweifel an Akzeptanz durch Finanzverwaltung Unsicherheit bzgl. Archivierung von E-Mails Bedenken wegen Zuverlässigkeit elekt. Systeme Anschaffungskosten 56% 56% 50% 50% 43% 73% Rechtliche Unsicherheit Hinderungsgründe für elektronische Aufbewahrung Angaben in % der befragten Unternehmen Quelle: Studie des Bundesministeriums der Finanzen 1 Untersuchungsergebnisse des Projekts Elektronische Archivierung von Unternehmensdokumenten stärken, 2014. 2 Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und bestimmter Zollunterlagen (siehe 147 Absatz 2 AO) können steuerlich relevante Unterlagen elektronisch gespeichert werden. Dabei müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Unterlagen mit dem Original bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. 3 Eine Studie im Auftrag der EU-Kommission beziffert das europaweite, jährliche Einsparpotenzial durch e-invoicing (elektronische Rechnungsstellung) auf ca. 64 Mrd. Euro., http:// ec.europa.eu/finance/payments/einvoicing/index_de.htm 4 Der VOI hat eine Orientierungshilfe zur gesetzeskonformen Ausgestaltung von DV-gestützter Buchführung veröffentlicht, zuletzt überarbeitet im Mai 2009. 5 Die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gelten weiterhin. 6 Die Zuordnung des Briefes zum ausstellenden Unternehmen (Authentizität) ist gemäß 14 UStG über übliche Identifikatoren, z.b. den Briefkopf, ausreichend. Daher wird in diesem Whitepaper der Fokus auf die Integrität gelegt. 7 Gültig seit dem 1. Januar 2015. 2

Welche Fallstricke lauern Wie ein revisionssicheres Aufbewahrungssystem ausgestaltet wird, ist den Unternehmen überlassen. Üblicherweise dient das Aufbewahrungssystem nicht nur steuerlichen Zwecken, weitere Anforderungen an das System kommen hinzu. Folgende Punkte sollten berücksichtigt werden. Beweiskraft Revisionssichere Aufbewahrung adressiert im Allgemeinen die steuer- und handelsrechtlichen Anforderungen. Die Anerkennung vor Gericht kann mitunter höhere Anforderungen an die Handhabung von elektronischen Dokumenten stellen. Für Dokumente mit hohem Streitwert ist es empfehlenswert, sie nicht nur revisionssicher, sondern rechtssicher gemäß der technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu archivieren. Vertraulichkeit Dokumente können Betriebsgeheimnisse oder auch personenbezogene, vertraulich zu speichernde Daten enthalten. Je nach Grad der Vertraulichkeit müssen besondere organisatorische oder technische Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass diese Daten nicht nach außen dringen. Hard- und Softwareumgebung Den technischen Komponenten kommt insbesondere bei der Langzeitarchivierung hoher Stellenwert zu. Zum Beispiel kann die Unveränderbarkeit der Daten durch die Verwendung einmalig beschreibbarer Speichermedien, sogenannter WORM 9 Drives sichergestellt werden. Diese schließen aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine Änderung der darauf gespeicherten Daten aus. Neuere Systeme, wie z.b. CAS 10 Drives, nutzen Software, um die Eigenschaften der WORM Drives zu emulieren und gleichzeitig die Kostenvorteile von herkömmlichen Harddisk Drives auszuschöpfen. Dokumentation Alle unternommenen Maßnahmen müssen umfassend dokumentiert werden. Die Verfahrensdokumentation besteht typischerweise aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. 11 Weiterhin ist die Vorgehensweise bei der Datensicherung und die Beschreibung des betriebsinternen Kontrollsystems in der Verfahrensdokumentation zu beschreiben (s. Abb. 2). Abb. 2 Eckpunkte bei der Ausgestaltung eines revisionssicheren Aufbewahrungssystems Prozessgestaltung Unternehmen erhalten relevante Dokumente auf unterschiedlichen Kanälen, seien es z.b. Eingangsrechnungen in Papierform, die in der zentralen Poststelle auflaufen, bis hin zu Reisebelegen, die jeder Mitarbeiter einzeln einreicht. Je nach Kanal kann eine zentrale oder dezentrale Erfassung der Dokumente sinnvoll sein, um den Prozess kostengünstig zu gestalten. Beweiskraft Eigenschaften zu archivierender Dokumente Vertraulichkeit revisionssichere Aufbewahrung Prozessgestaltung Insbesondere das ersetzende Scannen 8 von Papierbelegen stellt hohe Anforderungen an den Prozess. Lange Zeiträume zwischen dem Erhalt eines Papierdokuments und dessen Digitalisierung stellen den größten Risikofaktor für die Integrität der Dokumente dar. Ein zügiger, geordneter und dauerhaft überwachter Digitalisierungsprozess ist nötig, um die Beweiskraft der gescannten Dokumente zu erhalten. Hard- und Softwareumgebung Dokumentation 8 Papierdokumente werden digitalisiert und anschließend vernichtet. 9 Write Once Read Many. 10 Content Addressable Storage. 11 Vgl. auch Rz. 153 GoBD. 3

Orientierungshilfen: Stand der Technik Die Richtlinien TR-03138 (RESISCAN) und TR-03125 (TR-ESOR) des BSI gelten als aktueller Stand der Technik für das ersetzende Scannen und die Langzeitarchivierung. Sie gehen über die Anforderungen der GoBD (bzw. Revisionssicherheit) hinaus. Die RESISCAN gibt einen modularen Baukasten vor, anhand dessen Unternehmen prüfen können, ob sie Papierdokumente rechtssicher digitalisieren. 12 Als wesentliche Bedrohung werden laut BSI längere Zeitabstände zwischen den einzelnen Prozessschritten des Scan-Prozesses gesehen. Insbesondere bei der Dokumentenvorbereitung können Fehler unterlaufen oder die zu scannenden Dokumente willentlich oder unwillentlich verfälscht werden, was zum Verlust der Integrität der Dokumente führt (s. Abb. 3). Das Ziel von Unternehmen muss es sein, Dokumente zeitnah nach Erhalt zu scannen und zu verarbeiten. Für Dokumente, die an einer zentralen Stelle auflaufen (z.b. Eingangsrechnungen in der Poststelle), hat sich der zentrale Scan-Prozess etabliert. Dies hat den Vorteil, dass mit organisatorischen Maßnahmen (sprich Zugangsbeschränkungen) ausgeschlossen werden kann, dass Unbefugte Dokumente verfälschen. Weiterhin profitieren Unternehmen von effizienter Scan-Hardware und Skalierungseffekten. Für andere Belege (z.b. Reisebelege) ist ein zentraler Scanprozess ungeeignet, da dieser zusätzlichen Aufwand erfordert, um die Belege sicher an die zentrale Stelle zu bringen und über einen häufig wochenlangen Prozess die Integrität der Belege sicherzustellen. Das Papieroriginal darf nach dem ersetzenden Scannen vernichtet und muss über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsvorschriften von HGB und AO sind dabei technikneutral und fordern lediglich die ordnungsmäßige Aufbewahrung, auch die GoBD geben kein spezielles technisches Verfahren vor. Eine explizite technische Interpretation in Form einer Referenzarchitektur bietet hingegen das BSI in der TR-03125. Die dort skizzierte Lösung adressiert die beweiswerterhaltende Langzeitarchivierung von elektronisch signierten Dokumenten. 13 Der Kern der Referenzlösung ist die sogenannte Middleware, bestehend aus vier Komponenten, die als Zwischenschicht zwischen den Nutzeranwendungen und dem physischen Langzeitspeicher fungieren. Der Aufbau ist hierarchisch, an dessen Spitze befindet sich das ArchiSafe-Modul. Dieses regelt den Zugriff zum Langzeitspeicher, z.b. zu einem Enterprise-Content-Management-System, nach definiertem Berechtigungskonzept. Daneben zeichnet dieses Modul die Zugriffe zum Datenspeicher auf. Abb. 3 Kritische Prozessschritte im generischen Scan-Prozess (nach RESISCAN) Eingang eines Dokuments Scannen Nachverarbeitung Integritätssicherung Dokumentenvorbereitung Beweiswerterhaltende Aufbewahrung Phase des Scanprozesses P 0 P 1.1 P 1.2 P 2 P 3.1 P 3.2 P 4 P 5 Zeit t0 t1 t2 t3 t4 t5 t6 t7 Min. Std. Min. Std. (früh. Sc.) Monate (spät. Sc.) Min. Std. (früh. Sc.) Monate (spät. Sc.) i.d.r. Sek. Min., ggf. Tage Milli-Sek. Min. Milli-Sek. Sek. Milli-Sek. Min. Sehr langer Zeitraum Durch Signatur nicht geschütztes Zeitfenster Prüfbarkeit Schutz und Prüfbarkeit Kurze Dauer, geringe Eintrittswahrscheinlichkeit, unkritisch Mittlere Dauer, möglicherweise kritisch Lange Dauer, kritisch 12 Die Behörden des Bundes sind nach 7 des EGovG angehalten, Dokumente elektronisch aufzubewahren. Die technische Richtlinie des BSI kann dabei als Stand der Technik referenziert werden. 13 Auch für Dokumente ohne elektronische Signatur kann diese IT-Architektur als technische Orientierung dienen. 4

Die darunter angesiedelten Module ArchiSig und das Krypto-Modul dienen der Erstellung und der laufenden Erneuerung elektronischer Signaturen. Die Signaturen dienen dem Abgleich der archivierten Dokumente mit ihrem Originalzustand und können so ungewollte Modifikationen aufdecken. Dieser Aufwand wird betrieben, um die Integrität bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist aufrechtzuerhalten. Mit der Blockchain die Integrität von Dokumenten wahren Mit der Blockchain 14 kann die Integrität elektronischer Dokumente kostengünstig sichergestellt werden. Die Blockchain ist eine dezentral gespeicherte, unveränderbare und für jeden öffentlich zugängliche Datenbasis. Um die Integrität von E-Dokumenten zu sichern, kann ein elektronischer Fingerabdruck 15 des gescannten Dokuments erstellt und in die Blockchain geschrieben werden. So kann zu jedem späteren Zeitpunkt der Fingerabdruck der archivierten Datei mit dem in der Blockchain gespeicherten abgeglichen werden und bei Übereinstimmung der Fingerabdrücke die Integrität zweifelsfrei bewiesen werden (s. Abb. 4). Abb. 4 Integritätssicherung von elektronischen Dokumenten mit Blockchain Originalbeleg Hash-Wert wird in Transaktion zu der Blockchain hinzugefügt Belegerfassung? = Prüfung Beleg zur Prüfung Hash-Wert wird in der Blockchain gesucht A B Hash lässt keine Rückschlüsse auf die Originaldaten zu Original-Hash-Wert ist in der Blockchain verankert: Zur Prüfung wird Hash-Wert mit Original verglichen Gleichheit der Hash-Werte bestätigt, dass der Beleg das Original ist Beim Einsatz der Blockchain zur Integritätssicherung profitieren Unternehmen doppelt: Sie können einfache und bewährte Methoden nutzen, um elektronische Daten zu versenden (z.b. E-Mail), ohne die Integrität von Dokumenten zu gefährden; und sie können redundante Kontroll- und Validierungsprozesse minimieren. Ausblick Die Blockchain bietet eine bessere Alternative zu herkömmlichen IT-Komponenten bei der Sicherung der Integrität. Sie ist sicherer als lokale Methoden der Integritätssicherung, erspart Unternehmen den Aufwand, der durch das Signieren von Dokumenten entsteht, und kann flexibel in der bestehenden IT-Landschaft eingesetzt werden. Integritätssicherung ist erst der Anfang. Auf Basis der Blockchain kann eine ganz neue, integre Dateninfrastruktur geschaffen werden. Sie kann in Zukunft als goldene Quelle für alle steuerlich relevanten Daten dienen und genutzt werden, um Prüfprozesse und steuerliche Erklärungen weitestgehend zu automatisieren. Über die Autoren Jannis Holthusen, Simon Kufeld und Florian Glatz sind die Gründer der Upchain GmbH. In Kooperation mit Deloitte entwickeln sie eine neue Datenplattform für aufbewahrungspflichtige Unterlagen auf Basis der Blockchain-Technologie. Damit können Unternehmen die Integrität ihrer Daten nachweislich sicherstellen und Prüf- und Kontrollprozesse stärker automatisieren. 14 Vgl. auch das Whitepaper Vorstellung der Blockchain- Technologie für einen umfassenden Überblick über die Blockchain-Technologie. 15 Vgl. kryptologische Hash-Funktion SHA-2, insbesondere SHA-512, http://www.nsrl.nist.gov/morealgs.html 5

Ihr Ansprechpartner Nicolai Andersen Partner, Leiter Innovation Deloitte Deutschland Tel: +49 (0)40 32080 4837 nicandersen@deloitte.de Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Website www.deloitte.com/de/blockchain Die Deloitte Consulting GmbH ( Deloitte ) als verantwortliche Stelle i.s.d. BDSG und, soweit gesetzlich zulässig, die mit ihr verbundenen Unternehmen und ihre Rechtsberatungspraxis (Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbh) nutzen Ihre Daten im Rahmen individueller Vertragsbeziehungen sowie für eigene Marketingzwecke. Sie können der Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke jederzeit durch entsprechende Mitteilung an Deloitte, Business Development, Kurfürstendamm 23, 10719 Berlin, oder kontakt@deloitte.de widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch Deloitte Global genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/ueberuns. Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters für mehr als 225.000 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden und ist nicht dazu bestimmt, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen zu sein. Weder die Deloitte Consulting GmbH noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Veröffentlichung erlitten hat. Stand 3/2016