AG-Info 7/2014
Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße 85 10623 Berlin T: ( 030 ) 21 45 81-11 F: ( 030 ) 21 45 81-18 E: kontakt@kavberlin.de www.kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe
kavberlin.de Inhalt 04 06 AG-INFO 7/2014 Seminare Überblick 10 14 11 I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Änderung des Altersteilzeitgesetzes II. TVöD-Informationen Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 III. Für die Personalpraxis Dienstvereinbarung zu gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz 18 16 20 21 IV. Aus der Rechtsprechung 1. Kein Erfordernis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei Fälligkeit 2. Korrigierende Rückstufung bei Stufenzuordnung 3. Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit 4. Schutz des Personalratsmitglieds 22 26 V. Der aktuelle Praxisfall Fremdpersonaleinsatz als Einstellung im Sinne von 99 BetrVG VI. Fachliteraturbesprechungen 3
Seminare kavberlin.de Kindergeldworkshop II KAV SEMINAR 2614 Termin 06.11.2014 Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 260 EUR Nichtmitglieder 320 EUR Durch den Entfall der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge hat man gedacht, alle großen Schwierigkeiten sind vorbei. Aber im Gegenteil, die Feststellung, ob ein Kind bereits eine Erstausbildung erfüllt hat oder nicht, baut neue Hürden auf. Nicht zuletzt zum einen durch die Nichtveröffentlichung bereits entschiedener Verfahren und zum anderen durch die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte mit unterschiedlicher Normierung was eine Erstausbildung im Bereich des Kindergeldes ist. Ralph Jahn Zudem sind wieder zahlreiche Entscheidungen erfolgt, die die bisherige Auslegung teilweise auf den Kopf stellen bzw. zumindest die Feststellung der - geänderte Prüfungsrhythmen - Gegenüberstellung der Fundstellen (alte DA s / DA-KG 2014) materiellen Ansprüche nicht vereinfachen. Daneben wurde die alte DA-FamEStG sowie alle anderen einzelnen DA s durch eine völlig neu konzipierte Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014) ersetzt, die nunmehr nicht nur die materiell-rechtlichen Fragen zu klären versucht, sondern auch die verfahrensrechtlichen Problematiken beleuchtet. Das Seminar wird die Auslegung der Verwaltung mit der bis dahin erfolgten Rechtsprechung abgleichen und evtl. Gegensätze und praxisgerechte Lösungen aufzeigen. Vor allem werden die Neuerungen (auch versteckte) der DA-KG 2014 besprochen. Allgemeines - Weitere Vereinfachung der Ermittlung des Selbstunterhaltes bei behinderten Kindern - Ende Erstausbildung (z. B. Bachelor nein?) - Monatsprinzip Teilmonat anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit - Problem: dauerhafte Ausweitung zwei-monats- Grenze - Gleichartigkeit der Haushaltsaufnahme - notwendige Prüfungsreihenfolge über 18-jähriger Kinder - Verlängerungstatbestand (doppelt?) Ausgewählte Schwerpunkte: Neue Dienstanweisung Besprechung der umstrukturierten und ergänzten Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014), u. a. - neue Berichte an das BZSt - Ausstattungen der Familienkassen - Bewerbungen/Meldungen bei der Agentur für Arbeit Ende der Drei-Monats-Frist - Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes - Nachweise - Befristung bei minderjährigen Kindern - Abzweigungsentscheidung Aufhebung? 4 - Prognosen, Anschlussprüfungen, abschließende Prüfung und mehr.
Seminare kavberlin.de Krankheitsbedingt arbeitsunfähige Mitarbeiter KAV SEMINAR 2714 Termin 11.11.2014 Zeitplan: 9:30-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 470 EUR Nichtmitglieder 580 EUR Anhand zahlreicher Beispiele werden fundierte Einblicke in die regelmäßig in der Praxis auftretenden Problemfelder vermittelt und pragmatische Lösungsmöglichkeiten unter Verwendung einer Vielzahl von Musterformulierungen aufgezeigt. Jan Ruge Rechtliche Grundlagen Begriffsklärungen Abmahnen als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung Praktische Übungen Überprüfung von Abmahnungen auf ihre juristische Richtigkeit Verfassen von Abmahnungen Anforderungen an eine rechtlich einwandfreie Abmahnung Zulässige Gründe für eine Abmahnung Für Ihre konkreten Frage- und Problemstellungen werden im Seminar erste Lösungsansätze entwickelt. Möglicher Verzicht auf eine Abmahnung Zu beachtende Fristen Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Auswirkungen einer Abmahnung Formelle Erfordernisse 5
Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Änderung des Altersteilzeitgesetzes Mit der als 15h neu in das Altersteilzeitgesetz aufgenommenen Übergangsregelung wird klargestellt, dass der Arbeitgeber in den Fällen, in denen Beschäftigte trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 236b SGB VI nicht in Anspruch nehmen, also das Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgesetzt wird, weiterhin die Förderleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen können. TVöD-Informationen Umsetzung der Tarifeinigung vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 sowie Verlängerung des Übergangsrechts nach 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA Die Tarifeinigung vom 1. April 2014 umfasst auch den erneuten Abschluss des Tarifvertrags über eine einmalige Pauschalzahlung für die Jahre 2014 und 2015 sowie die Verlängerung des Übergangsrechts nach 8 Abs. 3 sowie 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA bis zum 29. Februar 2016. 6
kavberlin.de Überblick Für die Personalpraxis Dienstvereinbarung zu gesundheitlichen Belastungen am Arbeitsplatz In verschiedenen Dienststellen fordern Personalräte dazu auf, Dienstvereinbarungen über Gesundheitliche Belastungen am Arbeitsplatz abzuschließen. Sofern dienststellenseitig die Absicht besteht, sich des Themas gesundheitlicher Belastungen am Arbeitsplatz anzunehmen, mögen in Einzelfällen gute Gründe dafür bestehen und es ist dann sicherlich sinnvoll, mit dem Personalrat, in einen entsprechenden Austausch einzutreten. Von dem Abschluss von Dienstvereinbarung, die losgelöst von den tatsächlichen Umständen unter Vorgabe eines mutmaßlichen Führungsdefizits zu Maßnahmen verpflichtet, deren Zusammenhang mit den möglichen Ursachen im Vorfeld nicht ermittelt wurde, wird abgeraten. Aus der Rechtsprechung 1. Kein Erfordernis des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses bei Fälligkeit (am Jubiläumstag ) für Anspruch auf Jubiläumsgeld nach 23 Abs. 2, 34 Abs. 3 TVöD (VKA) Das BAG hat mit seinem Urteil vom 9. April 2014 10 AZR 635/13 festgestellt, dass es dem Anspruch auf Jubiläumsgeld nicht entgegenstehe, wenn das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der erforderlichen Beschäftigungszeit endet. Bei Fälligkeit des Anspruchs an dem Tag ( Jubiläumstag ), der auf die Vollendung der Beschäftigungszeit folgt, müsse das Arbeitsverhältnis demgegenüber nicht mehr bestehen. 2. Korrigierende Rückstufung bei Stufenzuordnung nach 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Das Arbeitsverhältnis der streitenden Parteien unterliegt dem TV-L. Die Parteien streiten diesbezüglich über die Wirksamkeit einer korrigierenden Stufenzuordnung. 7
Überblick kavberlin.de 3. Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit Tarifliche Regelung im Sinne von 75 S. 1 PersVG Berlin nur bei positiver Sachregelung Die Beteiligten des Verfahrens (Dienststellenleiter und Personalvertretung) streiten um die Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung. Im Jahr 2008 schloss die Dienststelle mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung, wodurch festgelegt wurde, durch welche Handlung (Betreten des Gebäudes; Erreichen des Arbeitsplatzes) die Arbeitszeit beginne bzw. ende. 4. Schutz des Personalratsmitglieds gemäß 44 PersVG Berlin i.v.m. 108 BPersVG Frist des 626 Abs. 2 BGB nach Ausscheiden aus dem Personalrat Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber kündigte der Klägerin außerordentlich fristlos, die Klägerin beruft sich auf das Fristversäumnis des 626 Abs. 2 BGB. 8
kavberlin.de Überblick Der aktuelle Praxisfall Fremdpersonaleinsatz als Einstellung im Sinne von 99 BetrVG Insbesondere wenn Arbeitgeber tarifvertraglich gebunden sind, kann ein Interesse daran bestehen, Teilbereiche der betrieblichen Tätigkeiten durch den Einsatz von Fremdfirmen erledigen zu lassen. Der Einsatz von Fremdfirmen birgt u.u. ein erhebliches Einsparpotential für den Arbeitgeber. Der Fremdpersonaleinsatz kann aber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen. 9