12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB



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Transkript:

12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn zur Erfüllung benötigt der Schuldner bei den meisten Schuldverhältnissen i.d.r. der Mitwirkung des Gläubigers, die in der Annahme der Leistung und/oder der Vornahme von Mitwirkungshandlungen bestehen kann. Bsp(e) für Mitwirkungshandlungen: Vorbereitung eines geeigneten Fundamentes für die Aufstellung und Montage einer zu liefernden Anlage; Bereitstellung von Materialien beim Werkvertrag. Im deutschen Rechtssystem gibt es keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung (Ausnahmen: 433 Abs. 2, 640 BGB) oder Vornahme von Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist. Der Schuldner kann den Gläubiger also prinzipiell weder auf Mitwirkung noch auf Duldung einer Ersatzvornahme noch auf Schadensersatz verklagen. Andererseits befreit die unterlassene Mitwirkungshandlung den Schuldner noch nicht einmal von seiner Leistungspflicht. Unterlässt der Gläubiger jedoch die zur Erfüllung erforderliche Mitwirkung, kommt er in Gläubigerverzug (= Annahmeverzug). 1. Die Voraussetzungen Der Gläubigerverzug setzt voraus: (1) Leistungsberechtigung des Schuldners; (2) Möglichkeit der Leistung; (3) tatsächliches Angebot der Leistung; (4) Nichtannahme der Leistung (bzw. Unterlassen der Mitwirkungshandlung). 1.1 Die Leistungsberechtigung Der Schuldner muss zur Leistung an den Gläubiger berechtigt sein. Das setzt voraus, dass eine Leistungspflicht besteht und die Leistung fällig oder wenigstens schon erbringbar ist, 271 Abs. 2 BGB. Bsp: Ein verzinsliches Darlehen ist zum 31.12. fällig. Bietet der Schuldner die Rückzahlung des Darlehensbetrages vorzeitig z. B. zum 30.06. an, kann der Gläubiger dies ablehnen (Zinsen!). Mangels Fälligkeit kommt er nicht in Gläubigerverzug. 1.2 Die Möglichkeit der Leistung, 297 BGB

Der Schuldner muss selbst zur Leistung bereit und - abgesehen von der fehlenden Annahme bzw. Mitwirkungshandlung des Gl - imstande sein, 297 BGB. Kann er selbst zeitweilig oder gar endgültig nicht leisten, kann er sich auf eine fehlende Mitwirkungshandlung des Gläubigers nicht berufen; vielmehr treten zu seinen Lasten die Regeln des Schuldnerverzuges bzw. der Unmöglichkeit ein. Tritt die Unmöglichkeit erst während des Gläubigerverzuges ein, endet der Annahmeverzug mit dem Eintritt der Unmöglichkeit. 1.3 Tatsächliches Angebot der Leistung, 293 ff BGB Die Leistung muss dem Gläubiger durch den Schuldner so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden, 294 BGB. Das bedeutet, die richtige Leistung muss am rechten Ort ( 269 BGB), zur rechten Zeit ( 271 BGB), in der richtigen Art und Weise ( 242, 241 Abs. 2, 266 BGB) tatsächlich angeboten werden (vgl. Meub, Zivilrecht, SchrAT, 3). Von diesem Grundsatz bestehen drei Ausnahmen: Ein wörtliches Angebot genügt gemäß 295 S. 1 BGB ausnahmsweise, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn er die geschuldete Sache abzuholen hat. In diesen Fällen reicht die Aufforderung des Schuldners an den Gläubiger, die erforderliche Handlung vorzunehmen, 295 S. 2 BGB. Bsp.: Der Käufer holt - im Falle einer Holschuld - den Gegenstand nicht ab. Letztlich ist nach 296 S. 2 BGB sogar weder ein tatsächliches noch ein wörtliches Angebot mehr erforderlich, wenn der Gläubiger eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmende Mitwirkungshandlung unterlässt. Bsp.: Der Bauherr verspricht seinem Architekten, ihm bis zum 31.03. die Grundstückspläne zuzusenden, tut das aber nicht.

1.4 Die Nichtannahme der Leistung, 293 Der Gläubiger muss schließlich die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen haben. Auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es dabei nicht an; die bloße Nichtannahme genügt! Der Gläubiger kommt aber auch dann in Annahmeverzug, wenn er bereit ist, zwar die Leistung anzunehmen, aber nicht die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. I.d.R. kommt der Gläubiger in diesem Falle zugleich mit seiner (Gegen-)leistung in Schuldnerverzug. Bsp.: Obwohl die Vertragsparteien Leistung Zug um Zug ( 298) vereinbart hatten, ist der Gläubiger trotz ordnungsgemäß angebotener Leistung durch den Schuldner nicht zur Gegenleistung bereit. In Abweichung von 293 BGB gerät der Gläubiger bei vorübergehender Annahmeverhinderung ( 299 BGB) ausnahmsweise nicht in Gläubigerverzug, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt war oder der Schuldner unerwartet frühzeitig, also vor der bestimmten Zeit leistet. Bsp.: Bestelltes Heizöl (vereinbart war: Lieferung spätestens am... ) wird überraschend angeliefert. Hat der Schuldner dem Gläubiger den Zeitpunkt seiner Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt, entfällt diese Milderung zugunsten des Gläubigers, 299 a. E. BGB. Bsp.: Der Mineralölhändler kündigt die (berechtigte) vorzeitige Heizöllieferung rechtzeitig vorher an. 2. Die Rechtsfolgen Im Gegensatz zum Schuldnerverzug begründet der Gläubigerverzug im Regelfall keine Schadensersatzpflicht. Das Schuldverhältnis besteht weiterhin fort. Der Annahmeverzug führt damit prinzipiell auch nicht zum Freiwerden des Schuldners von seiner Leistungspflicht (Ausnahme: 615 BGB). Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sollen anhand des nachfolgenden Falles dargestellt werden: Fall: Der Unfall auf der Rückfahrt

U will eine Anlage ordnungsgemäß an B ausliefern. B hat jedoch Betriebsurlaub. Auf der Rückfahrt geht die Anlage aufgrund eines von einen Dritten verursachten Verkehrsunfall unter. Wie ist die Rechtslage zwischen U und B? Die Voraussetzungen des Gläubigerverzuges (1) Leistungsberechtigung des Schuldners, (2) Möglichkeit der Leistung, (3) tatsächliches Angebot der Leistung, (4) Nichtannahme der Leistung liegen vor. Daraus ergeben sich folgende mögliche Rechtsfolgen: 2.1 Haftungserleichterung, 300 Abs. 1 BGB Zwar bleibt der Schuldner trotz Annahmeverzuges des Gläubigers weiterhin prinzipiell zur Leistung verpflichtet. Jedoch verringert seine Einstandspflicht. So muss der Schuldner zunächst nicht mehr für jede Fahrlässigkeit einstehen, sondern nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, 300 Abs. 1 BGB. Das bedeutet für unseren Fall Der Unfall auf der Rückfahrt : Da die Anlage untergegangen ist, ohne dass U dies zu vertreten hat, wird U von seiner Leistungspflicht frei, 275, 278, 300 Abs. 1 BGB; (weitere Rechtsfolge vgl. unten Zif. 2.3). 2.2 Der Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschulden, 300 Abs. 2 BGB Bekanntermaßen werden Gattungsschulden durch Konzentration zur Stückschuld (vgl. Meub, Zivilrecht, SchrAT 2). Wo dies ausnahmsweise nicht geschieht, z.b. bei der Bring- oder Geldschickschuld, greift beim Gläubigerverzug - den Schuldner zusätzlich schützend - 300 Abs. 2 BGB ein: danach geht bei Gattungsschulden die Leistungsgefahr mit Eintritt des Annahmeverzuges auf den Gläubiger über. Erforderlich ist lediglich, dass der Schuldner die Gattungssache ausgesondert hat. 2.3 Der Übergang der Gegenleistungsgefahr bei gegenseitigen Verträgen, 326 Abs. 2 BGB 300 Abs. 2 BGB gilt nach h.m. nur für die Leistungs-, jedoch nicht für die Gegenleistungs- (oder Preis)gefahr. Wird während des Gläubigerverzugs dem Schuldner die Leistung unmöglich, ohne dass er dies zu vertreten hat ( 300

Abs. 1 BGB), bleibt der Gläubiger zur Gegenleistung verpflichtet, 326 Abs. 2 BGB. Bsp.: Der Unfall auf der Rückfahrt Durch die vollständige Zerstörung der Anlage wird U von seiner Leistungspflicht frei, 275, 278, 300 Abs. 1 BGB (vgl. oben Zif. 2.1.) Da U nur leichte Fahrlässigkeit trifft, kann er die Gegenleistung, den Kaufpreis (oder Werklohn) nach 326 Abs. 2 BGB verlangen. 2.4 Ersatz von Mehraufwendungen Gemäß 304 BGB kann der Schuldner Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen, die er machen musste, z.b. für ein erfolgloses Angebot, die Aufbewahrung oder die Erhaltung der Sache. 2.5 Recht zur Befreiung von der Leistungspflicht Der Schuldner kann sich von seiner Leistungspflicht befreien durch: Hinterlegung, 372 BGB oder 373 Abs. 1 HGB; Selbsthilfeverkauf, 383 BGB oder 373 Abs. 2 HGB; Besitzaufgabe, 303 BGB im Falle der Veräußerung von Grundstücken oder Schiffen. Bsp.: Der Unfall auf der Rückfahrt : Entstehen durch den Unfall Bergekosten für die Anlage, hat B diese zu ersetzen. Überdies kann U als Kaufmann nach 354 HGB die üblichen Lagerkosten für die Einlagerung der zerstörten Anlage verlangen (BGH NJW 1996, 1464). 2.6 Sonstige Rechtsfolgen im Falle eines Gläubigerverzuges Von geringerer praktischer Bedeutung sind die weiteren möglichen Rechtsfolgen eines Gläubigerverzuges: Geldschulden brauchen nicht mehr verzinst zu werden, 301 BGB. Nur tatsächlich gezogene Nutzungen sind herauszugeben, eine Pflicht zur Nutzungsziehung entfällt, 302 BGB. Ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht steht dem Schuldner nur zu, wenn das Verhalten des Gläubigers zugleich eine Pflichtverletzung darstellt.