Arbeitsgerichtliche Entscheidungen zum BEM bei psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen Institut für Deutsches und Europäisches Arbeitsund Sozialrecht (IDEAS) Folie: 1
I. Einleitung II. Das BEM in der Rechtsprechung 84 Abs. 2 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Folie: 2
Ziel: Möglichst früh einer Gefährdung des ArbV vorbeugen BAG 10.12.2009, NZA 2010, 639: BEM = Die Etablierung eines unverstellten, verlaufs- und ergebnisoffenen Suchprozesses Folie: 3
Empfehlung BIH zur Umsetzung eines BEM 0. BEM-Team bilden 1.Arbeitsunfähigkeit feststellen 2.Erstkontakt mit AN aufnehmen 3.Wenn AN zustimmt, Erstgespräch führen 4.Den Fall besprechen 5.Maßnahmen durchführen 6.Eingliederung bewerten Folie: 4
Allgem. Anmerkungen zum BEM (entsprechend Rechtsprechung des BAG) -BEM gilt für alle Arbeitnehmer -Krankheitsursache ist unerheblich also auch psychische Erkrankungen und Suchterkrankungen! - Initiativlast liegt beim AG -Freiwilligkeit für AN Folie: 5
Rechtsfolge fehlendes BEM im Kündigungsschutzprozess? Auswirkung auf Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers Hintergrund: Durch BEM hätte ggf. ein milderes Mittel zur Kündigung gefunden werden können Folge: AG muss umfassend und konkret vortragen, warum AN nicht mehr beschäftigt werden kann Pauschales Berufen auf fehlende Einsatzmöglichkeit Unwirksamkeit der Kündigung Folie: 6
Ausnahme (BAG 24.3.2011, NZA 2011, 992): -BEM entbehrlich, wenn es ohnehin kein positives Ergebnis hätte erbringen können Aber: -AG trägt dann Darlegungs- und Beweislast für Entbehrlichkeit Folie: 7
III. Entbehrlichkeit eines BEM bei Rückfällen und starken psychischen Beeinträchtigungen? Grundannahme: Entbehrlichkeit muss Ausnahmefall sein 1.Suchterkrankungen ArbG Naumburg 6.9.2007 1 Ca 956/07 BEM nicht entbehrlich, weil AG es mehrere Jahre nach Ausbruch der Suchterkrankung geschafft hat, den AN weiterzubeschäftigen Folie: 8
Besonderheit: Rückfall -Kein automatischer Rückschluss, dass BEM sinnlos -Parallele zur Rechtsprechung bzgl. Negativprognose Andeutung, dass leichter Wandel o LAG Berlin-Brandenburg 17.8.2009: Allein ein Rückfall reicht noch nicht automatisch für eine Negativprognose aus Immer Einzelfallbeurteilung erforderlich Folie: 9
2. Psychische Beeinträchtigung Problem: Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ggf. bereits vor Ablauf der 6-Wochenfrist des 84 Abs. 2 SGB IX Bsp.: LAG Hamm 30.6.2011 8 Sa 285/11 Möglichkeit: Freiwilliges BEM vor Ablauf der 6-Wochenfrist Folie: 10
IV. Erfordernis eines besonders strukturierten Verfahrens bei Suchterkrankungen und psychischen Beeinträchtigungen? Ausgangspunkt Wortlaut 84 Abs. 2 SGB IX: (-) 1.Suchterkrankung -Sinnvoll: dosierter Druck -Möglichkeit: Vermischung insbesondere mit Mechanismen betrieblicher Suchtprävention -Voraussetzung: aus rechtlicher Sicht getrennt prüfen, ob BEM ausreichend durchgeführt Folie: 11
2. Psychische Beeinträchtigungen Sonderfälle: Mobbing und Burn-out a)lag Köln 26.10.2009 2 Sa 292/09 (Mobbing) Im BEM muss bei Mobbing auch geprüft werden, ob es auch Arbeitsbedingungen im zwischenmenschlichen Miteinander gibt, die zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes beitragen könnten Zustimmung: Sinn und Zweck des BEM könnten ansonsten nicht erreicht werden Folie: 12
b) Das parteiische BEM-Team bei Mobbingvorwurf (s. Sachverhalt LAG Hessen 12.1.2011 2 Sa 1438/10) Problem: Muss neutrale Person (Mediator) hinzugezogen werden? Wortlaut 84 Abs. 2 SGB IX: Muss nicht, aber kann Sinn und Zweck 84 Abs. 2 SGB IX: Neutrale Person erforderlich Ansonsten kann Ziel des BEM nicht erreicht werden Folie: 13
VII. Der Alkoholiker-Vergleich : Fluch oder Segen? 1.Inhalt und Hintergrund (am Beispiel eines Musters der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen, frei verfügbar im Internet) -Arbeitsverhältnis wird durch personenbedingte Kündigung wirksam beendet -Bei Abschluss der Therapie in Suchtklinik, AG stellt AN für 2 Jahre befristet wieder ein -Wenn AN während der 2 Jahre alkoholunauffällig bleibt ArbV im Anschluss wieder unbefristet weitergeführt -AN erteilt Einverständnis zur Entnahme einer Blutprobe Folie: 14
2. Zulässigkeit Unbedenklich: Vergleich im Anschluss an ein fehlerfrei durchgeführtes, erfolgloses BEM Zusatzchance für den AN Problem: Willensmangel wegen Unterdrucksetzens in der Verhandlung durch AG oder Gericht Folie: 15
Verzicht auf BEM durch Vergleich rechtlich unproblematisch, BEM ist ohnehin für AN freiwillig Vereinbarung zu Blutprobe und Entziehungskur ebenfalls zulässig, Privatautonomie aber praktisches Problem: Machtgefälle zwischen den Parteien Folie: 16
VI. Fazit -Bisher noch keine spezielle Rechtsprechung für Suchterkrankungen und psychische Beeinträchtigungen Aber: Gerichte wenden 84 Abs. 2 SGB IX immerhin in diesen Fällen ebenso konsequent an, wie bei physischen Krankheiten -Entbehrlichkeit des BEM wegen Sinnlosigkeit muss gerade bei psych. Beeinträchtigungen und Suchterkrankungen die Ausnahme bleiben Folie: 17
- Besondere Struktur nicht im Gesetz vorgesehen Aber: Ausnahmsweise Besonderheiten bei Mobbing und Burn-out berücksichtigen (Sinn und Zweck des BEM) Mit Vorsicht zu genießen: Der Alkoholiker-Vergleich Folie: 18