DAS EINHEITSSTATUT in Kurzform



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Transkript:

DAS EINHEITSSTATUT in Kurzform Am 1. Januar 2009 ist das Gesetz vom 13. Mai 2008 betreffend die Einführung eines Einheitsstatuts aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor, ausgenommen die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, in Kraft getreten. info@ogbl.lu

Das Einheitsstatut ist eine wichtige, seit langem vom OGBL geforderte soziale Reform, die endlich ermöglicht, die Kluft zwischen Arbeitern und Angestellten, den so genannten Blaukragen und Weißkragen, aufzuheben. Diese, im Rahmen der Dreierkonferenz (Tripartite) vom 19. April 2006 vorgeschlagene und von der Abgeordnetenkammer am 29. April 2008 verabschiedete Reform, verankert die gesetzliche Gleichstellung aller privatrechtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer indem sie die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern im Arbeitsrecht abschafft Die Änderungen anhand von einigen Beispielen Im Arbeitsrecht Die Entlohnung der Überstunden Im Prinzip werden die Überstunden durch eine Ruhezeit, die 1,5 Stunden pro geleistete Überstunde beträgt, vergütet. Außerdem hat die Gesetzgebung die Möglichkeit geschaffen, Überstunden auf Zeitkonten zu verbuchen, deren Modalitäten durch Kollektivverträge oder andere Abkommen zwischen den Sozialpartnern festgelegt werden können. Wenn aufgrund der betriebsinternen Organisation die Überstunden nicht durch Ruhezeit kompensiert werden können oder wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlässt, bevor er die Überstunden einholen konnte, werden diese Überstunden mit einem Zuschlag von 140% entlohnt. Die bezahlten Überstunden sind steuer- und sozialversicherungsfrei, ausgenommen sind die Naturalbeiträge und die auf Basis des normalen Stundenlohns berechneten Beiträge für die Pflegeversicherung, die weiterhin geschuldet bleiben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Im Januar 2009 war die Summe dieser durch den Arbeitgeber vom Monatslohn abgezogenen Beiträge für die Angestellten 1,65% und für die Arbeiter 3,75%. Ab dem 1. Januar 2014, d.h. nach einer Übergangsphase von 4 Jahren, werden diese Beitragssätze identisch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kategorie Angestellte und Kategorie Arbeiter sein. Ab diesem Datum werden die Arbeitgeber in ihren Sozialversicherungserklärungen nicht mehr angeben müssen, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine manuelle Arbeit verrichten. Wenn die Kollektivvertragsbestimmungen zur Entlohnung von Überstunden günstiger als die im Gesetz vorgesehenen sind, werden erstere angewendet.

Abgangsentschädigung Seit dem 1. Januar 2009 werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Genuss des früheren Angestelltenregimes kommen: Betriebszugehörigkeit Alle Arbeitnehmer Früheres Arbeiterregime seit dem 1.1.2009 Nach 5 Jahren 1 Monatsgehalt 1 Monatsgehalt Nach 10 Jahren 2 Monatsgehälter 2 Monatsgehälter Nach 15 Jahren 3 Monatsgehälter 3 Monatsgehälter Nach 20 Jahren 6 Monatsgehälter 3 Monatsgehälter Nach 25 Jahren 9 Monatsgehälter 3 Monatsgehälter Nach 30 Jahren 12 Monatsgehälter 3 Monatsgehälter Kollektivverträge (KV) Eine Übergangsperiode von 4 Jahren ist anwendbar für alle KV, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Einheitsstatuts und vor dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wurden. Während dieser Übergangsphase können die Sozialpartner beschließen, unterschiedliche KV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kategorie Arbeiter und der Kategorie Angestellte abzuschließen. Alle vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Kollektivverträge bleiben unverändert in Kraft. Die Verallgemeinerung der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeitl Nach dem neuen Gesetz haben arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anrecht auf die integrale Aufrechterhaltung ihres Lohnes und anderer in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehenen Vorteile bis zum Ende des Kalendermonats in dem der siebenundsiebzigste (77.) Tag der Arbeitsunfähigkeit liegt, dies während einer Referenzperiode von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten. Aus diesem Grund kann die Dauer der realen Lohnfortzahlung zwischen 77 und 107 Tagen schwanken. Im Sozialrecht Das Krankengeld Die Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers wird während einer durchschnittlichen Dauer von 13 Wochen angewendet. Ab Ende der Lohnfortzahlungsperiode seitens des Arbeitgebers, legt die nationale Gesundheitskasse (CNS) die Höhe des Krankengeldes fest und bezahlt dieses aus. Das Krankengeld wird auf Grundlage des Arbeitsentgeltes berechnet, das der Arbeitnehmer die Monate vor seiner Krankmeldung erhalten hat. Die zurückbehaltene Berechnungsbasis ist die Bemessungsgrundlage für Geldleistungen. Die Grundlage umfasst alle monatlich zahlbaren Geldleistungen mit Ausnahme der Entschädigungen für Überstunden, des 13. Monats usw. Während der Wartezeit, d.h. bis ihr vom Arbeitgeber alle zur Berechnung der finanziellen

Entschädigung notwendigen Elemente übermittelt wurden, gewährt die CNS an jedem Monatsende einen angemessenen Vorschuss. Mehr Informationen unter www.cns.lu/assures/. Beitragssätze zur Sozialversicherung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kategorie Arbeiter Für die Arbeitnehmer der Kategorie Arbeiter werden sich die durch den Arbeitgeber vom Lohn erhobenen Krankenversicherungsbeitragssätze in den Jahren 2009, 2010 und 2011 aus Einheitsstatut-Gründen in der Summe nicht verringern. Der zurückbehaltene Prozentsatz für die Krankenversicherung beträgt zum 1. Januar 2009 wie bisher 5,05%, der Satz für die nationale Pensionskasse 8% und der Beitragssatz für die Pflegeversicherung 1,40%. Der zurückbehaltene Gesamtbetrag für die Krankenversicherung wird am 1. Januar 2012 bei 3,95% liegen, bei 3,45% am 1. Januar 2013 und bei 2,95% am 1. Januar 2014, außer im Falle einer zukünftigen Beitragssatzerhöhung. Der zusätzlich zu leistende Beitrag für die Krankenversicherung (2,10% ab 2009, 2010 und 2011; 1% ab 2012; 0,5% ab 2013 und 0% ab dem 1. Januar 2014) ist für die Mutualität der Arbeitgeber bestimmt. Der Semi-Nettolohn der früheren Arbeiter wird stufenweise um 2,10% steigen. Ab dem 1. Januar 2014 gibt es keinen Unterschied mehr was die Behandlung der ehemaligen Arbeiter und ehemaligen Angestellten anbelangt. Diese administrative Differenzierung aus krankenversicherungstechnischen Gründen wird ab wird ab diesem Datum komplett verschwinden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Kategorie Angestellte Für die Arbeitnehmer der Kategorie Angestellte werden die vom Arbeitgeber auf dem Lohn erhobenen Beitragssätze ab dem 1. Januar 2009 folgende sein: Krankenversicherung 2,95%, Pensionsversicherung 8% und Pflegeversicherung 1,40%. Da der vom Arbeitgeber auf dem Monatslohn erhobene Beitragssatz für die finanziellen Krankenentschädigungen (Geldleistungen) am 1. Januar 2009 von 0,10% auf 0,25% angehoben wurde, wird das Semi-Nettogehalt der ehemaligen Angestellten ab Januar 2009 um 0,15% zurückgehen. Die neuen Strukturen Folgende, im Rahmen dieser historischen Reform geschaffenen, Institutionen und Strukturen haben ihre Arbeit aufgenommen: Die Personalvertretung in den Betrieben Nach den Sozialwahlen vom 12. November 2008 wurden für die kommenden 5 Jahre die einheitlichen Personaldelegationen (Arbeiter und Angestellte), die Personalvertretungen in den gemischten Betriebsräten und in den Verwaltungsräten der Unternehmen unter Berücksichtigung des Einheitsstatuts gebildet.

Die Arbeitnehmerkammer (CSL) Die Arbeitnehmerkammer ist aus der Fusion der Privatangestelltenkammer und der Arbeiterkammer hervorgegangen. Die Arbeitnehmerkammer ist eine der bedeutendsten demokratisch gewählten repräsentativen Institutionen Luxemburgs. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner, in Luxemburg wohnhaft oder nicht, gehören der CSL an und sind anlässlich der Sozialwahlen, die alle fünf Jahre stattfinden, wahlberechtigt. Die Arbeitnehmerkammer wird insofern am Gesetzgebungsverfahren beteiligt, als sie von Rechts wegen gehalten ist, ihre Meinung zu sämtlichen Gesetzesentwürfen zu äußern, die Arbeitnehmer und Rentenempfänger direkt oder indirekt betreffen, bevor über diese in der Abgeordnetenkammer abgestimmt wird. Die anderen Missionen der CSL betreffen die Wahrnehmung und den Schutz der Arbeitnehmerinteressen, die Überwachung und Kontrolle der Ausführung der Arbeitsverträge und der Kollektivverträge, die Erstellung eines Gutachtens zum Staatshaushalt, Vorschläge betreffend die Überwachung der beruflichen Bildung sowie aktive Teilnahme an der Organisation der Berufsausbildung und der Fortbildung. Die Ausführung dieser gesetzlichen Verpflichtungen beinhaltet die Beratung und Information der Arbeitnehmer in Interpretationsfragen betreffend die gesetzlichen Bestimmungen rund um den Arbeitsvertrag, das Steuerwesen, die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung und die Arbeitslosenentschädigung. Des Weiteren informiert die Arbeitnehmerkammer ihre Mitglieder anhand von Publikationen über ihre Rechte sowie über wirtschaftliche Fakten. Außerdem ernennt die CSL die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer und Rentner in den Sozialversicherungseinrichtungen und -gerichtsbarkeiten sowie die Beisitzer bei den Arbeitsgerichten. Die nationale Gesundheitskasse (CNS) Die CNS hat am 1. Januar 2009 die Aktivitäten der sechs verschiedenen, nun fusionierten, Krankenkassen des Privatsektors und der Krankenkassenunion (UCM) übernommen und hat die Prozeduren zur Ausübung ihrer vielfältigen Aufträge festgelegt. Sie ist der Ansprechpartner aller Versicherten in Sachen Kranken-, Mutterschafts- sowie Pflegeversicherung. Die Aufgabengebiete der CNS umfassen den gesamten Gesundheitsbereich einschließlich der Gesundheitsvorsorge. Neben einer neuen Organisationsstruktur haben Empfang und Information der Versicherten Vorrang. Ihnen stehen jetzt 18 lokale Zweigstellen der neuen Gesondheetskeess zur Verfügung. Die nationale Pensionskasse (CNAP) Die CNAP vereint die Aktivitäten der vier ehemaligen Berufspensionskassen. Alle Personen die einer Beschäftigung nachgehen oder ein Ersatzeinkommen erhalten sind im allgemeinen Pensionsregime versichert und der CNAP angegliedert, mit Ausnahme der öffentlich Bediensteten und der Bediensteten der nationalen luxemburgischen Eisenbahngesellschaft, für die

spezielle Pensionsregimes bestehen. Die Missionen der CNAP liegen in der Bewilligung von Alters-, Arbeitsunfähigkeits- und Überlebensversicherungsleistungen. Die Reserven der CNAP werden durch den autonomen Fonds de compensation (Kompensationsfonds) verwaltet. Die Mutualität der Arbeitgeber Die Mutualität der Arbeitgeber hat am 1. Januar 2009 ihre Arbeit in enger Zusammenarbeit mit dem Gemeinschaftszentrum der sozialen Sicherheit (Centre commun de la sécurité sociale) aufgenommen. Die Beitragssätze der ihr angehörenden Arbeitgeber wurden nach den verschiedenen, in den Betrieben festgestellten, Abwesenheitsständen festgelegt. NÜTZLICHE ADRESSEN CHAMBRE DES SALARIES (CSL) Sitz und Verwaltung 18, rue Auguste Lumière L-1950 Luxembourg Tél: +352 48 86 16 1 Fax: +352 48 06 14 csl@csl.lu www.csl.lu Postanschrift Chambre des salariés Luxembourg B.P. 1263 L-1012 Luxembourg Luxembourg Lifelong Learning Center (LLLC) - Weiterbildung 13, rue de Bragance L-1255 Luxembourg Tél: +352 44 40 91 1 Fax: +352 44 40 91 250 www.lllc.lu Centre de formation et de séminaires (CEFOS) - Gewerkschaftliche Bildung 12, rue du Château L-5516 Remich Tél: +352 26 66 13 1 Fax: +352 23 69 93 52 cefos@cefos.lu www.cefos.lu

CAISSE NATIONALE DE SANTE (CNS) Sitz und Verwaltung 125, route d Esch L-1471 Luxembourg Tél: +352 2757 1 Fax: +352 2757 2758 cns@secu.lu www.cns.lu Postanschriften CNS Présidence et Directions L-2978 Luxembourg CNS Département des Indemnités pécuniaires L-2979 Luxembourg CNS Département des Prestations en nature L-2980 Luxembourg CNS Département Prestataires B.P. 1023 L-1010 Luxembourg Zweigstellen Ortschaft Adresse Tel. (+352) Fax (+352) Bettembourg L-3260, 4, route de Mondorf 51 13 10 51 13 10 55 Clervaux L-9711, 84, Grand Rue 92 11 01 92 11 01 55 Diekirch L-9208, 16, rue Jean l Aveugle 80 93 13 80 93 13 55 Differdange L-4660, 9, rue Michel Rodange 58 80 04 58 80 04 55 Dudelange L-3510, 2, rue de la Libération 51 18 43 51 18 43 55 Echternach L-6486, Porte St. Willibrord 72 02 50 72 02 50 55 Esch/Alzette L-4132, Grand Rue/rue de l Eglise 53 05 37 53 05 37 55 Esch/Alzette-Schlassguart L-4006, Portail Neudorf 26 54 45 26 54 45 55 Ettelbruck L-9063, Place Marie-Adélaïde 81 01 62 81 01 62 55 Grevenmacher L-6719, 9, rue du Centenaire 75 02 97 75 02 97 55 Luxembourg-Hollerich L-1471, 125, route d Esch 27 57 1 27 57 27 58 Luxembourg-Ville L-2449, 8, Boulevard Royal 47 17 84 47 17 84 55 Mersch L-7525, Topaze Shopping Center 32 00 65 32 00 65 55 Rédange/Attert L-8510, 33, Grand Rue 23 62 10 62 23 62 10 62 55 Remich L-5574, 6, avenue Lamort-Velter 23 66 90 09 23 66 90 09 55 Rumelange L-3710, Place G.-D. Charlotte 56 50 40 56 50 40 55 Steinfort L-8443, Hôtel de Ville 39 00 61 39 00 61 55 Wiltz L-9530, 6, Grand Rue 95 80 37 95 80 37 Öffnungszeiten Mo-Fr von 8.30-11.30 Uhr und von 13.00-16.00 Uhr, außer Hollerich: 8.30-16.00 Uhr

CAISSE NATIONALE D ASSURANCE PENSION (CNAP) Sitz 1a, boulevard Prince Henri L-1724 Luxembourg Tél: +352 22 41 41 1 (allgemeine Informationen) Tél: +352 22 41 41 6206 +352 22 41 41 6314 (Anfragen für Rückkäufe) Telefonnummer für Fragen zu Renten und Rentenverwaltung nach Angabe ihrer Personenkennziffer unter www.cnap.lu/contact/annuaire/teleavi-main.htm Fax: +352 22 41 41 6443 cnap@secu.lu www.cnap.lu Postanschrift L-2096 Luxembourg Empfang Luxembourg-Ville 1a, boulevard Prince Henri Öffnungszeiten: Mo-Fr von 8.15-13.00 Uhr und von 14.00-16.15 Uhr Luxembourg-Hollerich 125, route d Esch Öffnungszeiten: Mo-Fr von 8.00-16.15 Uhr Das komplette Dossier zum Einheitsstatut können Sie in französischer Sprache auf der Internetseite des Centre commun de la sécurité sociale einsehen. www.ccss.lu/statutunique. Esch/Alzette 42, rue de la Libération L-4210 Esch/Alzette Tél.: 26 54 43-1 Luxembourg 19, rue d Epernay L-1490 Luxembourg Tél.: 49 60 05-1 Differdange 17, r. Michel Rodange L-4640 Differdange Tél.: 58 82 86 Dudelange 31, av. G.D. Charlotte L-3441 Dudelange Tél.: 51 50 05-1 Ettelbruck 6, rue Prince Jean L-9052 Ettelbruck Tél.: 81 90 01-1 Rodange 72, av. Dr Gaasch L-4818 Rodange Tél.: 50 73 86 info@ogbl.lu