Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen bei der konzerninternen Finanzierung



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Transkript:

Masterarbeit Universität Zürich Institut für Banking und Finance Prof. Alexander F. Wagner, PhD Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen bei der konzerninternen Finanzierung Stefan Rüst Banking & Finance Zürich, den 21. August 2012

VII Executive Summary Die Globalisierung führte in den letzten Jahrzehnten zu einer immer stärkeren Verflechtung der Schweiz mit dem Ausland, wobei der Erfolg des internationalen Geschäftes stark von der Entwicklung der Wechselkurse abhängt. Die wichtigsten Handelspartner für die Schweizer Exportwirtschaft sind die Europäische Union und die USA. Sowohl der EUR wie auch der USD wurden in den letzten fünf Jahren gegenüber dem CHF deutlich abgewertet. Dadurch nahm die Bedeutung von Fremdwährungsdifferenzen stark zu, welche auf den Ertrag und das Eigenkapital von Schweizer Unternehmen wirken. Die vorliegende Arbeit gibt einen Überblick über die verschiedenen Fremdwährungsdifferenzen und zeigt auf, wie diese nach verschiedenen Standards verbucht werden. Insbesondere wird auch die steuerliche Verbuchung behandelt, unter Einbezug des entsprechenden Bundesgerichtsentscheides aus dem Jahr 2009. Für eine Auseinandersetzung mit Fremdwährungsdifferenzen ist es zentral, die verschiedenen Währungen einer Unternehmung zu unterscheiden. Die Funktionalwährung ist die Hauptwährung, welche sich durch das primäre wirtschaftliche Umfeld einer Unternehmung ergibt. Wenn ein Teil des Umsatzes in einer Fremdwährung erwirtschaftet wird oder Bilanzpositionen in Fremdwährung geführt werden, gilt jene Währung als Transaktionswährung. Neben der Funktionalwährung und der Transaktionswährung ist die Darstellungswährung von Bedeutung, weil der Abschluss in Funktionalwährung zur Erfüllung von handelsrechtlichen Vorschriften oder zur Integration in den Konzern in eine andere Währung umgerechnet werden kann. Bei der Umrechnung aus der Transaktionswährung in die Funktionalwährung entstehen echte Fremdwährungsdifferenzen, bei der Umrechnung aus der Funktionalwährung in die Darstellungswährung entstehen reine Umrechnungsdifferenzen. Nach IFRS erfolgt die Umrechnung aus der Transaktionswährung in die Funktionalwährung anhand der Zeitbezugsmethode. Transaktionen werden zum Wechselkurs zum Zeitpunkt der Transaktion oder zu Durchschnittskursen erfasst. Monetäre Positionen werden zum Stichtagskurs umgerechnet, nicht monetäre Positionen zu historischen Kursen bei Bilanzierung zu historischen Kosten, sonst zum Kurs zum Zeitpunkt der Bestimmung des Verkehrswertes. Die daraus entstehenden echten Fremdwährungsdifferenzen werden grundsätzlich immer erfolgswirksam verbucht, ausser bei der erfolgsneutralen Neubewertung bestimmter nicht monetärer Positionen und bei Quasi-Equity-Darlehen im Konzernabschluss.

VIII Die Umrechnung des Abschlusses aus der Funktionalwährung in die Darstellungswährung erfolgt nach IFRS anhand der Stichtagskursmethode. Die Bilanz wird dabei zum Stichtagskurs umgerechnet, die Erfolgsrechnung zu Durchschnittskursen. Die daraus entstehenden reinen Umrechnungsdifferenzen werden erfolgsneutral im Eigenkapital verbucht. Das Obligationenrecht verlangt eine Jahresrechnung in Landeswährung. Es enthält aber keine Bestimmungen, nach welchen Kriterien die Umrechnung zu erfolgen hat und wie Fremdwährungsdifferenzen verbucht werden müssen. Zur Wahrung des Vorsichtsprinzips muss auf jeden Fall durch Wertkorrekturen oder Rückstellungen sichergestellt werden, dass die Verbuchung von Fremdwährungsdifferenzen nicht zur Erfassung eines nicht realisierten Kursgewinnes führt. Durch die Überarbeitung des Obligationenrechts wird neu eine Buchführung und Rechnungslegung in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung ermöglicht. Erfolgt der Abschluss jedoch nicht in der Landeswährung, müssen die Werte als zusätzliche Angabe weiterhin in CHF umgerechnet werden. Bestimmungen bezüglich dieser Umrechnung und der Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen sind jedoch auch im neuen Obligationenrecht nicht enthalten. Das Vorsichtsprinzip wurde in den Grundzügen übernommen. Es bezieht sich aber neu auf den Abschluss in der wesentlichen Währung, wobei die Berücksichtigung bei der Umrechnung der Werte in CHF nicht explizit vorgeschrieben ist. Durch das Massgeblichkeitsprinzip ist der handelsrechtliche Abschluss in der Schweiz gleichzeitig auch die Grundlage für die Steuerveranlagung. Vorbehalten bleiben einzig steuerrechtliche Korrekturen und Anpassungen aufgrund von handelsrechtlichen Fehlern. Das Bundesgericht hat im Oktober 2009 mit einem Leitentscheid erwirkt, dass reine Umrechnungsdifferenzen bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns nicht mehr berücksichtigt werden. Im handelsrechtlichen Abschluss erfolgswirksam verbuchte reine Umrechnungsdifferenzen werden aufgrund von Handelsrechtswidrigkeit von den Steuerbehörden korrigiert. Die erfolgsneutrale Behandlung von reinen Umrechnungsdifferenzen ist meines Erachtens sehr sinnvoll und der Entscheid des Bundesgerichts damit grundsätzlich zu befürworten. Schade ist, dass eine Korrektur aufgrund von Handelsrechtswidrigkeit erfolgt, obwohl die erfolgswirksame Behandlung von reinen Umrechnungsdifferenzen die Vorschriften des Handelsrechts nicht verletzt. Sinnvoll wäre es, stattdessen die erfolgsneutrale Behandlung von reinen Umrechnungsdifferenzen auch auf Stufe Handelsrecht zu ermöglichen und vorzuschreiben.

IX Die weitere Diskussion der Fremdwährungsdifferenzen erfolgt am Beispiel der konzerninternen Finanzierung. Wenn sich ein Unternehmen durch externe Kapitalgeber finanziert, erfolgt dies grundsätzlich durch Eigenkapital oder Fremdkapital. Der Vorteil von Eigenkapital liegt in der bevorzugten Besteuerung von Dividendeneinnahmen beim Anteilseigner (in der Schweiz durch den Beteiligungsabzug), die Finanzierung durch Fremdkapital ermöglicht den Abzug des Zinsaufwandes beim Darlehensnehmer. Möglich sind auch andere Finanzierungsformen, deren Risiko-Ertrags-Profil zwischen Eigenkapital und Fremdkapital liegt, z.b. weil in irgendeiner Form am zukünftigen Unternehmenserfolg partizipiert werden kann. Innerhalb des Konzerns bietet die Finanzierung durch Fremdkapital zusätzlich zur Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes die Möglichkeit, Steuersubstrat zwischen Konzerngesellschaften zu verlagern und eine von der Steuersatzdifferenz der zwei betroffenen Gesellschaften abhängige Steuerersparnis zu erreichen. Als Mischform zwischen Eigenkapital und Fremdkapital ist das Quasi-Equity-Darlehen verbreitet. Es handelt sich dabei nicht um ein spezielles Finanzprodukt, sondern um die abweichende Behandlung konzerninterner Darlehen mit Eigenkapitalcharakter nach anerkannten Standards. Ist die Rückzahlung von langfristigen konzerninternen Darlehen in absehbarer Zeit weder vorgesehen noch wahrscheinlich, erfolgen Wertkorrekturen (inkl. Fremdwährungsdifferenzen) im Konzernabschluss erfolgsneutral über das Eigenkapital. Durch die Gewähr von Darlehen via eine Finanzierungsgesellschaft mit tiefer Steuerbelastung kann die Steuersatzdifferenz und damit die Steuerersparnis erhöht werden. Der Gewinn aus der Finanzierungstätigkeit wird je nach Absicht in Form von Dividenden an die Muttergesellschaft zurückgeführt, wobei aufgrund von Freistellungsmechanismen die Besteuerung trotzdem tief bleibt. Fast alle Staaten versuchen mit verschiedenen Massnahmen, die Steueroptimierung von Konzernen zu limitieren, um kein Steuersubstrat zu verlieren. Verbreitet sind die Beschränkung des Fremdkapitals im Vergleich zum Eigenkapital, die Beschränkung der Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes abhängig vom Ergebnis sowie die Beschränkung der Höhe der Zinssätze. Mit Substanzerfordernissen soll ausserdem verhindert werden, dass Gesellschaften (z.b. Finanzierungsgesellschaften) zum ausschliesslichen Zweck der Steueroptimierung gegründet werden. Zentraler Punkt der vorliegenden Arbeit ist die Kombination der beiden Theorien über die Fremdwährungsdifferenzen und die konzerninterne Finanzierung, d.h. die Diskussion der konzerninternen Finanzierung unter Berücksichtigung von Fremdwährungsdifferenzen. Die Wahl der Finanzierungsform hat einen Einfluss auf die Art und Verbuchung

X von Fremdwährungsdifferenzen. Wenn Fremdwährungsdifferenzen dabei erfolgswirksam verbucht werden müssen, hat dies einen Einfluss auf den Gewinn. Es wäre darum falsch, die in Frage kommenden Varianten der Finanzierung nur anhand des Finanzierungsvorteils zu beurteilen. Erfolgswirksam verbuchte Fremdwährungsdifferenzen können den gewünschten Einfluss einer Finanzierungsstruktur auf den Reingewinn verstärken oder aber im negativen Fall auch entgegen wirken. Durch die gezielte Ausgestaltung der konzerninternen Finanzierung können die Nachteile von Fremdwährungsdifferenzen verhindert werden. Eine Möglichkeit dazu bietet die Ausgestaltung von konzerninternen Darlehen als Quasi-Equity-Darlehen, damit erfolgswirksam verbuchte Fremdwährungsdifferenzen aus der Neubewertung des Darlehens beim Darlehensgeber im Konzernabschluss erfolgsneutral über das Eigenkapital korrigiert werden. Eine andere Möglichkeit bietet die Angleichung der Funktionalwährungen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer, damit erst bei der Umrechnung für den Konzernabschluss Fremdwährungsdifferenzen entstehen, welche erfolgsneutral verbucht werden. Dies wird z.b. durch den Einsatz einer Finanzierungsgesellschaft mit gleicher Funktionalwährung erreicht. Wichtiger Bestandteil der vorliegenden Arbeit ist die Diskussion von verschiedenen Szenarien anhand von Berechnungen. Am Beispiel eines Musterkonzerns werden einerseits die Einflüsse durch die Finanzierungsformen und andererseits die Einflüsse durch Fremdwährungsdifferenzen diskutiert und miteinander verglichen. Die Berechnungen machen deutlich, wie schnell ein positiver Finanzierungseffekt (durch die Verlagerung von Steuersubstrat bei der Finanzierung durch ein Darlehen) durch Fremdwährungsdifferenzen kompensiert wird. In der Praxis ist es schlicht nicht realistisch, Fremdwährungsdifferenzen abfangen zu können. Bereits eine Abwertung der Fremdwährung um gut 1% führt unter den Annahmen des Beispiels dieser Arbeit zu einer Kompensation der Steuervorteile aus der Finanzierung. Um eine durchaus alltägliche Veränderung des Wechselkurses von 2% abfangen zu können, wäre bereits eine Steuersatzdifferenz von rund 50% nötig. Als vorteilhafte Alternative zu den mit Fremdwährungsrisiken behafteten Finanzierungsmöglichkeiten zeigen sich die Finanzierung mit einem Quasi-Equity-Darlehen und die Finanzierung via eine Finanzierungsgesellschaft mit gleicher Funktionalwährung. In beiden Fällen kann vom steuerlichen Vorteil der Finanzierung profitiert werden, ohne die Unsicherheit von Fremdwährungsdifferenzen in der Erfolgsrechnung in Kauf nehmen zu müssen.