TLUG-Workshop Rubrik 31/2014 Berücksichtigung von Fledermäusen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen am 26.11.2014 in Jena Fledermäuse bei der Suche nach Eignungsgebieten für Windenergie in der Regionalplanung - rechtlicher Rahmen und fachliche Anforderungen - Rolf Knebel Ref. 56 Naturschutzrecht, Landschaftsplanung, Landschaftspflege des TMLFUN, Erfurt mit fachlichen Beiträgen der Interessengemeinschaft Fledermausschutz und forschung in Thüringen e.v. (IFT)
Inhaltsübersicht 1. Der planungsrechtliche Rahmen 2. Die Energiewende in Thüringen: Eine Momentaufnahme 11/2014 3. Dilemma und Misere : Fledermäuse im Planungsrecht 4. Wie weiter?
1. Teil Der planungsrechtliche Rahmen
Planungs- und Zulassungsrecht im Überblick BImSchG regelt für große Anlagen Zulassungsverfahren und anlagenbezogene Anforderungen, sonst gilt Bauordnung, da bauliche Anlagen nach 2 ThürBO und Vorhaben nach 29 BauGB. UVP falls nach UVPG/BImSchG erforderlich. 35 BauGB regelt bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, dazu gehört auch ( 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), dass die Naturschutzbelange, also auch das Artenschutzrecht, geprüft sind (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013, Az. 4 C 1/12) - was sich bei großen Anlagen zudem auch aus dem BImSchG ergibt. Privilegierung ( 35 Abs. 1 BauGB) ist gewollte Abweichung vom Grundsatz, dass der Außenbereich von Bebauung freizuhalten ist [Begründ.: öff. Interesse an EE]. Durch positive Lenkung über Ziele der Raumordnung [in TH: in den Regionalplänen] oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen stehen im übrigen Planungsraum in der Regel öffentliche Belange entgegen ( 35 Abs. 3 BauGB) für die Konzentrationsflächen wird das öffentliche Interesse an EE konkretisiert. Neu seit 1.8.2014: Öffnungsklausel für landesrechtliche Bestimmung von Mindestabständen zu baulichen Nutzung für Anwendung des 35 Abs. 1 auf WEA ( 249 Abs. 3 BauGB) -> Umsetzung bisher nur in BY seit 21.11.14-> 10H
WEA-Zulässigkeit nach 35 (1) u. (3) BauGB (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [ ] 5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient, 1. -> Privilegierung (3) [ ] Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. 3. -> Bindungswirkung der raumordnerischen Vorabwägung Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 2. -> Planungsvorbehalt 4. Alternativ: B-Plan ( 9, 30 BauGB)
OVG Weimar, Urteil vom 08.04.2014, Az. 1 N 676/12 - Leitsätze nach juris ThürOVG, Urteil vom 08.04.2014, Az. 1 N 676/12 (Regionalplan Ostthüringen) (Stand 14.11.14:Nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG Az. 4 BN 20.14 anhängig) Leitsätze 1. Scheidet der Träger der Regionalplanung bestimmte Flächen als "Ausschlussflächen" von vornherein aus, muss er deutlich machen, ob die Flächen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen ("harte" Tabuzonen) oder ob auf ihnen die Windenergienutzung nach seinen planerischen Vorstellungen ausgeschlossen sein soll ("weiche" Tabuzonen). Wird er diesen Anforderungen nicht gerecht, liegt ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der zur Unwirksamkeit der Konzentrationsplanung führen kann (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 13.12.2012-4 CN 1.11 - und vom 11.04.2013-4 CN 2.12).(Rn.57) 2. Wälder, die nicht zu den geschützten Waldgebieten im Sinne des 9 Abs. 1 ThürWaldG gehören, lassen sich nicht als "harte" Tabuzonen einordnen. (Rn.89) 3. Die Ausschlusskriterien "Gebiet mit hoher und sehr hoher Empfindlichkeit des Landschaftsbildes und "Gebiet mit hoher und sehr hoher Empfindlichkeit der landschaftsgebunden Erholung " lassen sich jedenfalls nicht als "harte" Tabukriterien einordnen. Ob sie "weiche" Tabukriterien darstellen können, bleibt offen.(rn.94) Orientierungssatz u.a. : Die Abwägung ist nachvollziehbar zu dokumentieren!
Abwägungsstruktur zu 35 (3) BauGB (detailliert: OVG Lüneburg, Urteil v. 14.05.2014, Az.12 KN 244/12) nicht abwägbar ausgeschlossen ist soll sein Bereich der Abwägung kann sein Prüfung - an welchen Maßstäben? Quelle: ARBEITSHILFE Regionalplanung und Windenergie, Nieds. Landkreistag und Nieds. MELV 2013, ergänzt
Operationalisierungen Unterscheidung harte und weiche Tabukriterien: Grundlegend für TH: OVG Weimar, Urteil vom 08.04.2014, Az. 1 N 676/12 (Regionalplan Ostthüringen) Zitate im Vortrag Prof. Kröninger bei Windenergietagung am 14.10.2014 in Erfurt http://www.fachagentur-windenergie.de/services/veranstaltungen/archiv-fachtagung-windenergie-in-der-regional-und-bauleitplanungrechtsprechung-und-planungspraxis-am-14102014/tagungsfolien.html Weitere Rechtsprechung, zwingend auf Landesrecht bezogen (z.b. in Thüringen: Verbote in Naturpark-VOen!) Problem: Wie mit Ausnahme- / Befreiungsmöglichkeiten umgehen? -> u.a. abhängig von der Kompetenz des Planungsträgers! Lösungsvorschlag Prof. Kröninger im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.04.2013, 4 CN 2.12: Alternativ argumentieren: Annahme hartes Kriterium, zusätzlich hilfsweise auch als weiches Kriterium mit abwägen. -> pers. Meinung: als Planungskonzept nicht überzeugend, R.K. Maßstäbe für signifikant Raum geben : EEG 2014? Landespolitische Ziele welcher Rechtsqualität?
2. Teil Die Energiewende in Thüringen: Eine Momentaufnahme 11/2014
Ergebnisse Sondierungsgespräche #r2g v. 15./23.10.2014 5. Wir stärken die natürlichen Lebensgrundlagen und treiben die Energiewende voran Wir wollen eine Energiewende gestalten, die dezentral, regional und regenativ ist. Wir werden: beim Klimaschutz die Anstrengungen zur Erreichung des international anerkannten Zwei-Grad-Ziels verstärken und mit verbindlichen Zielen in einem Klimaschutzgesetz untersetzen, daran arbeiten, dass Thüringen seinen Energiebedarf mittelfristig zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien deckt; dazu werden wir bis 2015 mit den Kommunen eine Energiestrategie 2040 erarbeiten, die auf dezentrale Energieversorgung (durch Energiegenossenschaften und andere Beteiligungsmodelle), Energieeffizienz, Verhinderung von Energiearmut sowie die Weiterentwicklung von erneuerbaren Energien und Speichertechnologien setzt; die für Windenergieerzeugung genutzte Fläche soll verdreifacht werden, [derzeit 0,3x % der Landesfläche, R.K.] über Anpassungen des Landesrechts die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten der Kommunen im Bereich der erneuerbaren Energieversorgung so weit wie möglich fassen, regionale Planungsgemeinschaften und Bioenergiedörfer unterstützen und ein Bürgerenergieprogramm erarbeiten, Quelle: http://www.die-linke-thueringen.de/fileadmin/lv_thueringen/dokumente/zusammenfassung_sondierungsgespraeche_r2g.pdf Hervorhebungen R.K.
Koalitionsvertrag #r2g vom 20.11.2014 Windenergie Der Ausbau der Windkraft soll in Thüringen durch wirksame Instrumente der Flächenausweisung vorangetrieben werden. Das Ziel besteht in einer Verdreifachung der Windenergienutzung von derzeit rund 0,3 auf 1 Prozent der Fläche Thüringens. Dazu werden wir einen Windenergieerlass zur Erreichung dieses Ziels für die regionalen Planungsgemeinschaften verabschieden und die Voraussetzungen für den Ausbau von Windkraftanlagen im Wald schaffen. Außerdem werden wir den Regionalen Planungsgemeinschaften eine Potenzialanalyse an die Hand geben, die sie bei der Ausweisung von Vorranggebieten unterstützt. Wir beteiligen uns an Initiativen, Windparks artenund naturschutzgerechter zu entwickeln. In Nationalparks, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturschutzgebieten, und Gebieten des Netzwerks Natura 2000 wird auch weiterhin keine Windenergie erzeugt werden. Quelle: http://www.die-linke-thueringen.de/fileadmin/lv_thueringen/dokumente/koa_gesamt_17_final_mit_logos.pdf Hervorhebungen R.K.
Planungsaufträge des LEP 2025 für den Strombereich bis 2020 5.2.7 Z In Thüringen ist bis zum Jahr 2020 der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 30 % und am Nettostromverbrauch auf 45 % zu steigern. Die Ausbauplanung und realisierung ist durch die Landesregierung kontinuierlich zu evaluieren. Im Lichte der Evaluierung sind die Ausbauziele anzupassen. 5.2.8 G In Thüringen sollen die räumlichen Rahmenbedingungen für eine Stromproduktion von mindestens 5.900 GWh/a aus erneuerbaren Energien im Jahr 2020 geschaffen werden. Die Planungsregionen sollen dazu nachstehenden Beitrag leisten: Mittelthüringen 1.600 GWh/a Nordthüringen 1.800 GWh/a Ostthüringen 1.600 GWh/a Südwestthüringen 900 GWh/a -> Referenzszenario des TMWAT bis 2020
Windenergie in D Stand 30.06.2014 -> on- und offshore! 30.06.2014 30.06.2014 1066,69 708 35.480,21 Anlage 2014 2.924 kw D 2,160 kw TH 24.300 Quelle: DEWI-Magazin Februar + August 2014 BWE 2014
Strom aus EE in D: % Verbindliche Ziele des 1 (2) EEG 2014: 2025 40 45 % 2035 55 60 % 2050 > 80 % Stand Ende 2013: ca. 25 % Verdoppelung des Anteils bis ca. 2030, mehr als Verdreifachung bis 2050! Quelle: BMWi, ergänzt http://www.bmwi.de/bmwi/redaktion/pdf/i/infografik-entwicklung-anteil-erneuerbare-energien-bruttostromverbrauch,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf
3 Ausbaupfad des EEG 3 Ausbaupfad Die Ziele nach 1 Absatz 2 Satz 2 sollen erreicht werden durch 1. eine Steigerung der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land um 2 500 Megawatt pro Jahr (netto), [= Neubau minus Abbau bei Repowering, R.K.] [-> 1000 Anlagen á 2,5 MW, 833 Anlagen á 3 MW, 625 Anlagen á 4 MW, R.K.] 2. eine Steigerung der installierten Leistung der Windenergieanlagen auf See auf insgesamt 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und 15 000 Megawatt im Jahr 2030, [also ca. 1000 MW/a bis 2030, weniger als die Hälfte des onshore-ausbaus R.K.] 3. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie um 2 500 Megawatt pro Jahr (brutto) und 4. eine Steigerung der installierten Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse um bis zu 100 Megawatt pro Jahr (brutto). Quelle: Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz - vom 21.07.2014, BGBl I 2014, S. 1066
EEG Szenario Wind D Jahr Ausbaupfad 2 Nr. 1 EEG Anteil EE 1 (2) EEG Nennleistung bei konst. Verbrauch Anlagen 2,5 GW 3,0 GW 2013 24.000 Ist-Stand 34 GW ca. 24.000 2030 1000/a 41.000 Verdoppelung 68 GW ca. 38.000 ca. 35.000 2050 700/a 55.000 > Verdreifachung > 100 GW 55.000? 49.000? -> Trendszenario: Das EEG führt 2030 zu etwa 30.000-40.000, 2050 bei den heute absehbaren Anlagendimensionen zu rund 50.000 WEA in D
Szenario A: Ausbauziel EEG 2014 für Thüringen EEG-E derzeit: Ausbauziel Windenergie an Land bundesweit 2500 MW/a neu installierter Leistung (netto, incl. Repowering) Für räumliche Verteilung in D wird 2013 angenommen Windenergie-Zubau an Land im Jahr 2013 netto rd. 2750 MW installierte Leistung -> d.h. Zubauziel von WEA onshore für die Zukunft nach EEG um etwa 10% unter den Werten für 2013 Mögliches (Trend-) Szenario für Thüringen Zubau des Jahres 2013 für TH: 45 neue Anlagen, 105 MW minus 10 % fortgeschrieben (Annahme!!!) -> für TH künftig 40-50 neue Anlagen je Jahr (á 2,5 3 MW) -> für TH künftig ca. 100 MW 150 MW je Jahr Zubau Über 25 Jahre 2015 bis 2040 fortgeschrieben sind das 1.000-1.250 WEA mit 2500 3750 MW Zubau (+ 708 Ist 2014)
Szenario B: 1 % der Landesfläche Thüringens Landesfläche: 1.617.250, 1 % = 16.172,5 ha Status quo [Ausnutzungsgrad nicht genau bekannt - > 80 %?] Vorranggebietsfläche je Anlage in TH: ca. 5,5 7,5 ha Vorranggebietsfläche je MW Leistung in TH: ca. 3,5-5 ha Szenario 1 % [grober Überschlag keine Prognose!] Anlagenzahl bei 8 ha je Anlage ( worst case ) 2.022 Anlagen MW bei 3 ha je MW ( best case ) 5.390 MW These: -> eine Zahl von knapp 2000 Anlagen von 2,5-3 MW (incl. Repowering) Exkurs: auf 1 % der Landesfläche wäre plausibel und ca. eine Verdreifachung der Anlagenzahl (2014: 708) Thüringen hatte am 31.12.13 insgesamt 849 Gemeinden.-> 1.905 ha/gemeinde -> 2 WEA/G.
Was heißt das für Thüringen: These nicht abgestimmt! EEG 2014 und politische Diskussionen auf Landesebene legen für Thüringen im Moment (!) für den Zeitraum bis 2040/2050 einen Korridor von 40 80 WEA je Jahr nahe. Das ist als Szenario herleitbar aber als Prognose ohne Gewähr: Politikvorbehalt!
3. Teil Dilemma und Misere : Fledermäuse im Planungsrecht
Raumordnerische Steuerung WEA in Thüringen: Vorgaben 2014 Planungsauftrag des LEP 2025 an Regionalpläne 5.2.13 V [-> Vorgaben an die Regionalplanung ] In den Regionalplänen sind zur Konzentration der raumbedeutsamen Windenergienutzung und zur Umsetzung der regionalisierten energiepolitischen Zielsetzungen Vorranggebiete Windenergie auszuweisen, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben. -> Eignungsgebiete -> Ausschluss auf der übrigen Fläche Als Umsetzungshilfe: Präferenzraumstudie der obersten Landesplanungsbehörde (TMBLV) Ankündigung durch Medienformation des TMBLV vom 01.03.2013: -> http://www.thueringen.de/th9/tmblv/presse/pm/70058/index.aspx Carius plant Studie zur Energiewende - Verbindliche Standards für Windenergieanlagen -> ursprüngliches Ziel dieser Veranstaltung: Vorstellung der Abwägung zu den Fledermäusen
Zusammenfassende Darstellung fachlicher Grundlagen (+ LINFOS) [Interessengemeinschaft Fledermausschutz und forschung in Thüringen e.v. (IFT), namentlich:] Treß, J., Biedermann, M., Geiger, H.; Prüger, J., Schorcht, W., Treß, C., Welsch, K.-P. et al. Fledermäuse in Thüringen 2. Auflage Naturschutzreport Heft 27 Jena 2012: TLUG Quartiersnachweise, Artkapitel S. 193: Schlagopfer an Windenergieanlagen S. 202: Saisonale Ortswechsel und ziehende Arten Nachweiszahlen 1. Aufl. zu 2. Aufl. > verfünffacht (S. 163) Jahr SoQ/WS WiQ Einzelfunde 30.09.1993 1.023 1.025 354 31.10.2009 5.887 5.325 6.874
Problembewältigungskonzept - Diskussionsstand Januar 2014 1. Ausschluss von Lebensräumen und Lebensstätten mit landesweiter Bedeutung für Fledermäuse mit angemessenen Pufferbereichen auf der Basis vorliegender Daten und der FFH-Gebietsmeldungen. -> harte und/oder weiche Tabubereiche oder weiteres Abwägungsmaterial 2. Abschichtung (-> Bindungswirkung RO nur, soweit abgewogen!) einer Beurteilung auf nachfolgende Untersuchungen und Bewertungen a) entweder zur Vorbereitung einer Entscheidung in der Regionalplanung in den nach der TMBLV-Studie verbleibenden Präferenzräumen, -> Untersuchungen auf geringem, vorselektierten Anteil der Landesfläche b) oder zur Prüfung ausschließlich im Rahmen von Untersuchungen im Genehmigungsverfahren. -> mit dem Risiko dann harter Konflikte in den Vorranggebieten 3. Annahme eines Gondelmonitoring als Regelfall [?] für -> rechtliche Durchsetzbarkeit in der Praxis als Dilemma? a) räumlich [vorab bisher] nicht ausreichend konkretisierbare aber in der Summe problematische - hochfliegende ziehende Arten, und b) als Ventil zur Begrenzung des Untersuchungsumfangs und der standörtlichen Konflikte für die Fallkonstellation 2 b)
Großräumig ziehende Arten - sind durch RO nicht zu bewältigen! Fast überall ist Fledermauszug in Thüringen!? Fundpunkte (mit Puffer) von vier ziehenden Arten: Großer Abendsegler Kleiner Abendsegler Rauhautfledermaus Zweifarbfledermaus Quelle und weitere Informationen: Vortrag von Wigbert Schorcht/IFT: Fledermausschutz an Windkraftanlagen Informationsveranstaltung der TLUG am 17.10.2012 http://www.thueringen.de/th8/tlug/presse_un d_service/veranstaltungsmaterial/2012/31/ Fledermäuse in Thüringen, TLUG 2012, S. 202 ff.
Gondelmonitoring im Betrieb als Lösung für den Regelfall? OVG Weimar, Urteil vom 14.10.2009, Az. 1 KO 372/06, Leitsätze: 1. Kann durch entsprechende Auflagen (Abschaltzeiten) das Tötungsrisiko für geschützte Arten unter die Grenze der Signifikanz gesenkt werden, so ist der Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage unter diesen Auflagen zu erteilen. (RdNr. 31)(RdNr. 38). Rechtsprechung des OVG Magdeburg: Grundsätzliche Bejahung der Möglichkeit von Abschaltzeiten (Urt. v. 13.03.2014, Az. 2 L 212/11), aber hohe Anforderungen an Nachweis (Urt. v. 13.03.2014, Az. 2 L 215/11, Leitsätze) und Definition (Urt. v. 16.05.2013, Az. 2 L 106/10, RdNr. 22) eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos. -> Gondelmonitoring nur aufgrund Vorerhebungen durchsetzbar? konkrete Konsequenz > bleibt abzuwarten > Dilemma
Fledermäuse als Harte Tabukriterien für die Raumordnung? Rechtliche Anforderung: Tatsächlich oder rechtlich von vorneherein bzw. schlichtweg ausgeschlossen. Natura 2000: Pauschaler Ausschluss wird von Guidance Paper der EU ( Wind energy development and Natura 2000, 10/2010) und Urteilen (OVG WE 8.4.2014: zweifelhaft ) verneint -> fachlich unbefriedigend, rechtlich nachvollziehbar Ausschluss denkbar für solche FFH-Gebiete und objekte, in denen Fledermäuse (5 Anh. II-Arten ) als Erhaltungsobjekte gemeldet sind: Unauflösbarer Konflikt mit EU-Recht, schlichtweg nicht vereinbar. Offene Fragen: Das ganze Gebiet ohne Binnendifferenzierung? These: bei den mobilen flugfähigen Arten im Maßstab der Raumordnung: ja. Ohne (artenschutzrechtliche) Ausnahme? These: Jedenfalls bei Arten in schlechtem Erhaltungszustand in den als Schwerpunktbereichen des Vorkommens gemeldeten FFH-Gebieten: ja. Die Misere : Ein rechtliches Restrisiko bleibt -> sicherheitshalber auch als hochrangiges weiches Tabu behandeln (-> Koalitionsvertrag = Wille der Landesregierung!)
Fledermäuse als Weiche Tabukriterien für die Raumordnung! Rechtliche Anforderung: Soll ausgeschlossen sein - solange Windenergie substanziell Raum gegeben werden kann. Vorschläge Naturschutzverwaltung für Fledermäuse (Abwägung der Pufferbereiche in Abhängigkeit vom Ergebnis vorgesehen) Puffer von 10 km um die 35 FFH-Objekte bei Bedarf aufgrund Managementplanung (Funktionsräume) räumlich zu konkretisieren bedeutende Lebensstätten (Winter- bzw. Sommerquartiere/Wochenstuben) aller in Thüringen vorkommenden Fledermausarten. Dabei sind alle bekannten bedeutenden oberirdischen Quartiere (5 km Puffer) und die unterirdischen Quartiere (2,5 km Puffer), in denen mehrere Arten vorkommen, angeführt. (Tress et al. Seite 166 ff) Übrige Vorkommen durch Schirmwirkung von Schutzgebieten, Wald (01/2014 noch Ausschluss!) und regelmäßiges Höhen-/Gondelmonitoring in der Vorhabensgenehmigung -> Diese Rolle von Wald und Gondelmonitoring ist künftig nicht gesichert.
Überblick: Wochenstuben/Sommerquartiere und Bearbeitungsintensität Quelle: Tress et al. (2012): Fledermäuse in Thüringen
Überblick: Winterquartiere und Bearbeitungsintensität Quelle: Tress et al. (2012): Fledermäuse in Thüringen
4. Teil Wie weiter?
Wie weiter? FFH-Gebiete mit Fledermausarten als Erhaltungsobjekten sollten (These!) als harte Tabukriterien gelten, sonst können [Habitate der] Fledermäuse in der raumordnerischen Steuerung der Windenergie nur als weiche Tabukriterien eingestellt werden, unterliegen also letztlich der Abwägung im Hinblick auf das Ziel, der Windenergie substanziell Raum zu geben (TH: 1%?). Wie umfassend sich die Fledermausbelange in der Regionalplanung durchsetzen, hängt auch von der Konkurrenz bzw. Überlagerung mit anderen Belangen ab -> konkreter Umfang der Konflikte standortbezogen erst in der Präferenzraumstudie bzw. den Arbeitsentwürfen zu den Regionalplänen sichtbar. -> Variablen: Windhöffigkeit, Abstände Wohnbebauung, Umgang mit Wald, LSG und Naturparken tangieren große Flächen!
Wie weiter (ff)? Für Vorrangflächen im Wald wird mangels hinreichend konkreter flächendeckender Daten (speziell außerhalb Natura 2000) über waldbewohnende Arten eine Einzelfallbetrachtung notwendig sein -> Habitatanalyse, Untersuchungen in Regionalplanverfahren aufgrund von Vorschlägen oder vor Genehmigung durch Vorhabensträger -> Konflikte aus OVG Weimar 08.04.2014, Dt. Wildtierstiftung/Dr. Richarz 2014 und Koalitionsvertrag #r2g ließen sich in strukturarmen Nadelwaldbeständen oder Sonderstandorten ohne besondere Waldfunktionen oder Artenschutzbelange minimieren. Offene Naturschutzprobleme dann u.a.: Landschaftsbild, Erschließung Für hochfliegende ziehende Arten besteht nach dem Kenntnisstand, vermutlich aber objektiv ein Dilemma hinsichtlich des juristisch tragfähigen Nachweises eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos. Freiwilliges Gondelmonitoring würde helfen, an angemessenen bindenden Lösungen für den Artenschutz im Genehmigungsverfahren arbeiten wir -> offene Rechtsfragen u.a.: Vorgaben für Untersuchungen, zulässige Verluste (-> doch populationsbezogen?).
zum Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nach der Veranstaltung noch Fragen? -> Rolf.Knebel@tmlfun.thueringen.de Weiterführende Literatur z.b.: (neben der schon im Text genannten) Gatz, Stephan: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis. vhw Verlag, Bonn. 2. Auflage 2013 Vorträge Tagung Fachagentur Wind 14.10.2014 in Erfurt -> http://www.fachagentur-windenergie.de/services/veranstaltungen/archiv-fachtagung-windenergie-in-derregional-und-bauleitplanung-rechtsprechung-und-planungspraxis-am-14102014.html Vorträge Deutscher Naturschutztag 2012 in Erfurt und (bald) 2014 in Mainz -> http://www.deutscher-naturschutztag.de/tagungsveroeffentlichungen.html -> speziell: Wind im Wald Hendler, Reinhard, & Jochen Kerkmann: Harte und weiche Tabuzonen: Zur Misere der planerischen Steuerung der Windenergienutzung. Dt. Verwaltungsblatt 21/2014, S. 1369-1376 Erlasse und Fachgutachten der Bundesländer, z.b. BB, BW, HE, BY, RP, NW