KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.



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KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht Arbeitskampfrecht Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht Unternehmensmitbestimmung 2

E. Betriebsverfassungsrecht

Überblick I. Allgemeine Grundlagen II. III. IV. Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes Organe der Betriebsverfassung Betriebsrat V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder VI. VII. VIII. IX. Beteiligungsrechte des Betriebsrats Beteiligung in sozialen Angelegenheiten Beteiligung in personellen Angelegenheiten Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 4

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (1) 1. Allgemeines Regelungenin 37,38BetrVG Wichtigste Merkmale: ehrenamtliche Tätigkeit und Recht auf Teilnahme an Schulungsund Bildungsveranstaltungen 2. Ehrenamt Betriebsratstätigkeit = unentgeltliches privates Ehrenamt, 37 Abs. 1 BetrVG Unentgeltlichkeit gewährleistet innere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder und des Betriebsrats als Organ (BAG, EuGH-Vorlage vom 20.10.1993 7 AZR 581/92 (A), 7 AZR581/92,NZA1994,278ff.) Unparteiische und unabhängige Amtsausübung nur gewährleistet, wenn Betriebsratsmitglieder weder Vor- noch Nachteile erleiden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, 78 Satz 2 BetrVG: Arbeitsentgeltgarantie Tätigkeitsgarantie Kündigungs- und Versetzungsschutz, 15 KSchG, 103 BetrVG 5

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (2) 3. Arbeitsbefreiung Betriebsratsmitglieder müssen neben ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung zusätzlich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben erledigen Freistellung der Betriebsratsmitglieder von der Arbeit für erforderliche Betriebsratstätigkeit ohne Minderung der Vergütung, 37 Abs. 2 BetrVG Voraussetzungen der Arbeitsbefreiung: Arbeitsbefreiung dient der Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats Arbeitsbefreiung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgaben erforderlich 6

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (3) Betriebsratsaufgaben Ergeben sich aus BetrVG, allgemeinen Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden Beispiele: Teilnahme an Betriebsratssitzungen Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber Abhaltung von Sprechstunden Teilnahme bei Betriebsbesichtigungen der Gewerbeaufsicht Aufgaben auch außerhalb des Betriebs möglich: Aufsuchen eines Rechtsanwalts, der den Betriebsrat vertritt Anwesenheit bei Verhandlungen mit nationalen oder internationalen Behörden Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, wenn Betriebsrat Beteiligter ist und an Verfahren von Arbeitnehmern, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung für den Betrieb hat Keine Betriebsratsaufgaben: Allgemeine Rechtsberatung einzelner Arbeitnehmer Werbung für eine Gewerkschaft Kontrolle von Maßnahmen des Arbeitgebers, die nicht mitbestimmungspflichtig sind 7

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (4) Verfahren für die Arbeitsbefreiung Pflicht des Betriebsratsmitglieds zur Abmeldung beim Arbeitgeber unabhängig davon, ob Betriebsratstätigkeit am Arbeitsplatz, an einem anderen Ort innerhalb des Betriebs oder außerhalb des Betriebs ausgeübt wird Grund: Möglichkeit des Arbeitgebers, notwendige Dispositionen für den Arbeitsausfall zu treffen Zustimmung des Arbeitgebers grundsätzlich nicht erforderlich Art und Weise der Abmeldung ist Sache des Betriebsratsmitglieds Angaben hinsichtlich Ort, Zeitpunkt und voraussichtlicher Dauer der Betriebsratstätigkeit erforderlich, nicht aber hinsichtlich Art oder Inhalt der Betriebsratstätigkeit Pflicht zur Rückmeldung bei Rückkehr an den Arbeitsplatz 8

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (5) Fall: Abmeldepflicht des Betriebsratsmitglieds Das Betriebsratsmitglied (B) bittet seinen Arbeitskollegen (K), der nicht Mitglied des Betriebsrats ist, den Arbeitgeber (A) darüber zu informieren, dass er für etwa drei Stunden Betriebsratsarbeit in den Räumen des Betriebsrats verrichten wird. K gibt A auftragsgemäß Bescheid. A mahnt B wegen nicht ordnungsgemäßer Abmeldung ab. Der B habe sich nicht persönlich bei ihm abgemeldet und nicht mitgeteilt, welcher Betriebsratstätigkeit er genau nachgehen werde Abmahnung nur zulässig, wenn Abmeldung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist Persönliche Abmeldung beim Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Es genügt, dass K den A über das Vorhaben des B informiert hat. Eine ordnungsgemäße Abmeldung setzt nur die Angabe des Ortes, der Zeit und die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit voraus. Es besteht keine Pflicht, über Art und Inhalt der Betriebsratstätigkeit aufzuklären. B hat vorliegend über K sowohl den Ort, als auch den Zeitpunkt und die Dauer der Betriebsratstätigkeit mitgeteilt. Der K hat sich ordnungsgemäß abgemeldet. Die Abmahnung ist somit unzulässig. 9

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (6) Arbeitsentgelt, 37Abs.2BetrVG Betriebsratsmitglied erhält das Arbeitsentgelt, welches es erhalten hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hätte(sog. Lohnausfallprinzip) Arbeitsentgelt: Grundvergütung einschließlich sämtlicher Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte. Darunter fallen z.b. Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen. Auch sind z.b. das Weihnachts- und Urlaubsgeld zu zahlen. 4. Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit, 37 Abs. 3 BetrVG Grundsatz: Ausübung von Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit Ausnahmsweise Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, wenn betriebsbedingte Gründe zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben dies erfordern Anspruch auf Freizeitausgleich unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts innerhalb eines Monats, 37Abs.3Satz1BetrVG Ausnahmsweise Anspruch auf Vergütung wie Mehrarbeit, wenn Freizeitgewährung aus betriebsbedingen Gründen nicht möglich, 37 Abs. 3 Satz 4 BetrVG 10

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (7) 5. Wirtschaftliche Absicherung der Betriebsratsmitglieder, 37 Abs. 4 BetrVG Entgeltschutzregelung Das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds darf bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Ausprägung des Benachteiligungsverbots gemäß 78 Satz 2 BetrVG 6. Berufliche Absicherung der Betriebsratsmitglieder, 37 Abs. 5 BetrVG Tätigkeitsschutzregelung Soweit zwingende betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, dürfen Betriebsratsmitglieder bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gleichwertig sind. Ausprägung des Benachteiligungsverbots gemäß 78 Satz 2 BetrVG 11

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (9) 7. Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Regelungenin 37Abs.6und7BetrVG Kollektivanspruch des Betriebsrats in 37 Abs. 6 BetrVG: Regelung der Freistellung zur Teilnahme an Schulungen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind Entscheidend ist die Notwendigkeit der Kenntniserlangung für die Betriebsratsarbeit Schulung muss einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit haben Individualanspruch eines jeden Betriebsratsmitglieds in 37 Abs. 7 BetrVG: Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei bzw. vier Wochen zur Teilnahme an als geeignet anerkannten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ohne Rücksicht auf den konkreten Wissensstand des einzelnen Betriebsratsmitglieds Amtsbezogener Bildungsurlaub 12

V. Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (10) 8. Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, 38 BetrVG Gesetzliche Staffelung für Betriebe mit i.d.r. mehr als 200 Arbeitnehmern, nach der Betriebsratsmitglieder vollständig freizustellen sind Regelung des Verfahrens bezüglich Freistellung der einzelnen Betriebsratsmitglieder in 38Abs.2BetrVG FreistellungauchinFormvonTeilfreistellungmöglich, 38Abs.1Satz3und4BetrVG Erhöhung oder Verringerung der Zahl freizustellender Betriebsratsmitglieder nach 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich 13