AR Allgemeines Rundschreiben Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland Nr. 08/2009 06.04.2009 Bb/bw Arabellastraße 29 81925 München Postfach 86 01 20 81628 München Telefon (0 89) 92 20 01-0 Telefax (0 89) 92 20 01 50 Email: agvvers@agv-vers.de Internet: www.agv-vers.de Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen: I. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz II. III. IV. Urteil des BSG vom 24. September 2008 B 12 KR 27/07 R Auswirkungen auf die Altersteilzeit Kurzarbeitergeld und Qualifizierung Durchführungshinweise Bundesagentur für Arbeit Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung V. Hopfner/Naumann: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aktualisierte 3. Auflage Mit freundlichen Grüßen DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG (Dr. Sebastian Hopfner) (Betina Bilobrk) Anlagen
Seite: 2 von 6 AR Nr. 08/2009 vom 06.04.2009 I. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Am 1. April 2009 tritt das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) in Kraft. Bereits mit AR Nr. 13/2008 vom 8. Dezember 2008 haben wir hierüber informiert. Das wesentliche Motiv des Gesetzgebers für das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz ist, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu verbessern. Erkennbar wird das insbesondere an der Einführung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen, um die beteiligten Arbeitnehmer möglichst vor Verlustrisiken zu schützen. Zur Erweiterung der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen werden das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geändert. Zudem wird ein neues Fondskonzept im Investmentgesetz (InvG) eingeführt, um vor allem Beschäftigten kleinerer und mittlerer Unternehmen einen besseren Zugang zu Kapitalbeteiligungen zu ermöglichen. 1. Erhöhung der steuerlichen Förderung im Einkommensteuergesetz 19 a EStG, in dem die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung bisher geregelt war, wird aufgehoben. Dafür wird neben einer Übergangsregelung in 52 Abs. 35 EStG zum Schutz bestehender Kapitalbeteiligungsmodelle der neue 3 Nr. 39 EStG eingeführt. Nach dieser Vorschrift ist der Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Kapitalbeteiligungen i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 des 5. VermBG des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 360 im Kalenderjahr (bislang 135 ) nicht übersteigt. 2. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit a) Freiwilligkeitsgrundsatz Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach 3 Nr. 39 EStG ist, dass sie als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder zukünftige Ansprüche angerechnet werden darf. Die Gewährung steuerfreier Kapitalbeteiligungen ist demnach nur in Form einer On-Top-Leistung durch den Arbeitgeber möglich. Eine Entgeltumwandlung von Arbeitslohn ist damit ausgeschlossen. Auf diese zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer darf kein Rechtsanspruch bestehen (freiwillige Leistung). Die Bedingung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Bezug auf den Freiwilligkeitsgrundsatz ist erfüllt, wenn die Zusage einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung in folgender Weise vereinbart wird: einzelvertragliche (freiwillige) Vereinbarung und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillige Gesamtzusage des Arbeitgebers. Einmaligkeit und Freiwilligkeit müssen betont werden (Vermeidung einer betrieblichen Übung) freiwillige Betriebsvereinbarungen
Seite: 3 von 6 AR Nr. 08/2009 vom 06.04.2009 b) Gleichbehandlungsgrundsatz Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 39 EStG ist, dass die Kapitalbeteiligung allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Diese Regelung ermöglicht beispielsweise den Ausschluss von Personengruppen, wie Werkstudenten oder Praktikanten, die nur kurz nämlich weniger als ein Jahr im Unternehmen tätig sind. Aufgrund des Wortlauts der gesetzlichen Regelung wird als sachlicher Differenzierungsgrund nur die Dauer der Betriebszugehörigkeit ausdrücklich zugelassen. 3. Erhöhung der steuerlichen Förderung im 5. VermBG Nach 13 des 5. VermBG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine staatlich gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage, soweit sein Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Für Anlageformen, die für eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Frage kommen, gelten künftig höhere Einkommensgrenzen: Bei Ledigen steigen diese auf 20.000 (bislang 17.900 ) und bei zusammen veranlagten Ehegatten auf 40.000 (bislang 35.800 ). Des Weiteren gilt für in Mitarbeiterkapitalbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen ein erhöhter Fördersatz der Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 % (bislang 18 %) bis zu einem Anlagebetrag von maximal 400. Damit steigt der Höchstbetrag der Arbeitnehmerzulage von 72 auf 80. 4. Einführung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen Um neben der direkten Mitarbeiterkapitalbeteiligung eine Alternative anzubieten, bei der das Risiko eines Kapitalverlustes auf Seiten der Arbeitnehmer möglichst ausgeschlossen werden kann, wird im Investmentgesetz (Abschnitt 7 a) eine neue Fondsvariante das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen aufgenommen. Über das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen wird eine indirekte Form der Kapitalbeteiligung geschaffen: Die Arbeitnehmer werden nicht unmittelbar an ihrem arbeitgebenden Unternehmen beteiligt, sondern mittelbar als Inhaber von Fondsanteilen an dem Sondervermögen, das in das jeweilige Unternehmern investiert werden kann. Das Sondervermögen wird von professionellen Fondsmanagern verwaltet und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zulässige Vermögensgegenstände Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben ( 90 m InvG): a) Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen i.s.d. neuen Gesetzes zum Erwerb von Anteilen am Sondervermögen gewähren, einschließlich stiller Beteiligungen, sofern die Beteiligungen nicht zum Börsenhandel oder an einem anderen Markt zugelassen sind b) unverbriefte Darlehensforderungen gegen teilnehmende Unternehmen c) Vermögensgegenstände i.s.d. 47 bis 52 Nr. 1 InvG (an einer Börse bzw. am Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere sowie nicht notierte Wertpapiere) teilnehmender und nicht teilnehmender Unternehmen.
Seite: 4 von 6 AR Nr. 08/2009 vom 06.04.2009 5. Bestandschutz Zum Schutz der bereits bestehenden Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle wird als Übergangsregelung der 52 Abs. 35 EStG eingeführt. Danach kann der bisherige 19 a EStG bis einschließlich 2015 weiter angewendet werden, wenn die Kapitalbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder aufgrund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Kapitalbeteiligung besteht sowie die Kapitalbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird. Als Anlage 1 übersenden wir Ihnen den Info-Leitfaden der BDA zum Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Andreas Zopf (Tel. 089 / 922001-67; E-Mail: andreas.zopf@agv-vers.de) gerne zur Verfügung. II. Urteil des BSG vom 24. September 2008 B 12 KR 27/07 R Auswirkungen auf die Altersteilzeit Mit AR Nr. 06/2009 vom 20. März 2009 haben wir Sie über das Comeback der einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung informiert. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. September 2008 (B 12 KR 22/07 R) hat dieses Comeback erst ermöglicht. Im Nachgang zu unserem Rundschreiben wurde gehäuft die Frage an den agv gerichtet, ob nunmehr auch eine vollständige Freistellung während der Aktivphase einer Altersteilzeit unproblematisch möglich sei. In dem Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 9. März 2004 (S. 34) führen die Sozialversicherungsträger nämlich aus, dass ein Verzicht des Arbeitgebers auf die tatsächliche Arbeitsleistung während der Arbeitsphase altersteilzeitschädlich sei. Nur unter engen Voraussetzungen vorübergehende und widerrufliche Freistellung aus betriebsbedingten Gründen sei eine Freistellung akzeptabel. Dem Urteil des BSG vom 24. September 2008 (B 12 KR 22/07 R) lassen sich in Bezug auf den speziellen Fall der Altersteilzeit und einer Freistellung in der Aktivphase keine Rückschlüsse entnehmen. Jedoch hat das BSG am selben Tag 24. September 2008, B 12 KR 27/07 R, entschieden, ob das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, wenn ein in Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer über den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit freigestellt wird. Das Urteil ist als Anlage 2 beigefügt. Das BSG bejaht auch hier unter Berufung auf die bereits im AR Nr. 06/2009 erläuterten Gründe den Fortbestand des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Ungeachtet dessen kann jedoch in Bezug auf Altersteilzeit keine Entwarnung gegeben werden, da sich das Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Freistellung Nachteile für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge mit sich bringt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Sozialversicherungsträger bzw. die Finanzbehörden mit Verweis auf 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG, dem sog. Hälftigkeitsgrundsatz, darauf berufen, dass eine tatsächliche hälftige Arbeitsleistung Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge sei. Abzuwarten bleibt schließlich, ob die Spitzenorganisationen anlässlich der beiden vorgenannten BSG-Entscheidungen zu diesem Punkt neue Aussagen treffen. Zudem wäre
Seite: 5 von 6 AR Nr. 08/2009 vom 06.04.2009 auch eine klare Aussage der Finanzbehörden hilfreich der Gleichklang von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht wird in letzter Zeit immer häufiger durchbrochen. Sollten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger bzw. auch die Finanzbehörden auf den Hälftigkeitsgrundsatz bestehen und zwingend eine Arbeitsleistung fordern, stellt dies nach unserer Auffassung reine Formalität dar. Dem Hälftigkeitsgrundsatz in 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG kommt keine besondere Bedeutung zu. Vielmehr erschöpft sich seine Bedeutung darin, dass während einer Altersteilzeit im Gegensatz zum vorher ausgeübten Vollzeitarbeitsverhältnis nur eine hälftige Arbeitsleistung geschuldet wird. Wir werden uns in dieser Sache an die BDA wenden mit der Bitte, hier eine Stellungnahme der zuvor genannten Behörden einzuholen. Bis dahin besteht bei längerfristigen Freistellungen in der Aktivphase der Altersteilzeit Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Fortbestand der Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge. III. Kurzarbeitergeld und Qualifizierung Durchführungshinweise Bundesagentur für Arbeit Mit AR Nr. 03/2009 vom 27. Februar 2009 haben wir Ihnen eine Übersicht über die Kurzarbeit zukommen lassen. Dort wurden auch die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld (u.a. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) thematisiert. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu aktualisierte Hinweise zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld (KuG) und zur pauschalierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Bezieher von Kurzarbeitergeld herausgegeben. Bei Interesse können Sie diese im Internet unter www.arbeitsagentur.de/zentraler-content/vordrucke/a06-schaffung/publikation/v-kug- Hinweise-Antragsverfahren.pdf abrufen. IV. Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung Am 17. März 2009 haben die Koalitionsfraktionen den als Anlage 3 beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung verabschiedet. Durch Änderungen des Aktiengesetzes und des Handelsgesetzbuches sollen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden: Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Aktienoptionen können zukünftig erst nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren eingelöst werden. Die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat wird erleichtert und die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsratsmitglieder wegen unangemessener Vergütungsfestsetzung unterstrichen. Die Offenlegung der Vergütung und Versorgungsleistungen der Vorstandsmitglieder werden weiter konkretisiert. Der Aufsichtsrat muss die abschließende Entscheidung über die Vorstandsvergütung selbst treffen.
Seite: 6 von 6 AR Nr. 08/2009 vom 06.04.2009 Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen bis zu drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines ähnlichen Ausschusses werden. Über den Fortgang dieses Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten. V. Hopfner/Naumann: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aktualisierte 3. Auflage Das Buch Hopfner/Naumann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Ein Leitfaden für die arbeitsrechtliche Praxis ist in 3. aktualisierter Auflage im Verlag Versicherungswirtschaft erschienen. Es kann im Buchhandel oder direkt beim Verlag zu einem Preis von 16,50 erworben werden (ISBN 978-3-89952-427-7). Die neue Auflage berücksichtigt alle Entwicklungen in der Rechtsprechung einschließlich des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland mit Stand 1. März 2009. Die Verbreitung des Buchs im Kreis der Führungskräfte wird als Präventionsmaßnahme vor etwaigen Schadensersatzansprüchen empfohlen. ******