Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015



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Transkript:

PD Dr. Ulrike Schittenhelm Lösungsskizze zum Probeexamen vom 08.04.2015 Besprechung am 24.04.2015 A. Das Darlehen I. Strafbarkeit des C - 267 I 1. Alt., III Nr. 2 Obj. Tb: Herstellen einer unechten Urkunde - Urkunde - unecht Herstellen: Fertigung des Darlehensschuldscheins mit gefälschter Unterschrift des B subj. Tb: Vorsatz Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr - Absicht, A die Vorlage der Urkunde vor Gericht zu ermöglichen 1

RW: obj. : kein Rfg. subj.: bzgl. 32: bzgl. 34: kein Erlaubnistatbestandsirrtum - selbst wenn A Inhaber der Forderung gewesen wäre, läge kein Rfg. vor kein notwehrfähiges Rechtsgut Angemessenheit zu verneinen Schuld: Erlaubnis- bzw. Verbotsirrtum - 17 vermeidbar StrZ: 267 III Nr. 2 schwerer Fall aber keine Kausalität zwischen Urkundenfälschung und Schaden des B 2

II. Strafbarkeit des A: 1. 267 I 1. Alt., 25 I 2.Alt. Mittelbare Täterschaft des A aufgrund eines vermeidbaren Verbotsirrtums des C Str. H.M.: A.A.: mittelbare Täterschaft möglich, denn faktisch fehlt es an einer Motivation durch die Norm 17 bei vermeidbarem Verbotsirrtum Schuld nicht ausgeschlossen wenn h.m.: Zurechnung der Tatbestandsverwirklichung des C aufgrund der Hervorrufung und Ausnutzung des Irrtums wenn a.a.: Anstiftung zu 267 I 1. Alt. 3

2. 263 I, III, Nr. 2 Problem: Versäumnisurteil obj. TB: Täuschung Prozessbetrug mit Besonderheit Probl.: Irrtum (bzw. Kausalität Irrtum Vermögensverfügung) im Versäumnisverfahren - 331 I ZPO Lit.: A.A.: Kein Irrtum, da Gericht vorgebrachte Tatsachen nicht prüft Irrtum, da 138 ZPO wenn Irrtum verneint: 263, 22 wenn Irrtum: Schaden: Vermögensverfügung durch Gericht Dreiecksbetrug - Verfügung des Gerichts aufgrund gesetzlicher Ermächtigung 100.000 Euro des B Vollendung: mit Erlass des VU spätestens unfreiwillige Bezahlung des B Im Übrigen unprobl.: - 263 III Nr. 2 4

III. Strafbarkeit des C wegen Beilhilfe - 263, 27 - Beihilfe durch Herstellen der Urkunde obj. Tb: Hilfeleisten - Förderung der Haupttat? - psych. Beihilfe Fortwirkung bis zur Vollendung der Tat? subj. Tb: Vorsatz bzgl. Haupttat? - Vorsatz bzgl. rechtswidriger Bereicherung? 5

B. Das Folgegeschehen I. Strafbarkeit des D - 212, 22 Unprobl.: Tötungsversuch durch Verabreichen des Gifts II. Strafbarkeit des B 1. 212, 22, 25 I 2. Alt. Versuch der mittelbaren Täterschaft zum Tötungsversuch des D Vorprüfung Tatentschluss: Vorsatz bzgl. Tod des A Vorsatz bzgl. Tatbestandsverwirklichung als mittelbarer Täter - B glaubt, bei D einen Irrtum bzgl. des Gifts hervorgerufen und deshalb Handlungsherrschaft zu haben - Annahme, dass D gutgläubiges Werkzeug 6

Unmittelbares Ansetzen: - allg. Problem: Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft Gesamtlösung : Täter und Werkzeug als Einheit - maßgebl.: Unmittelbares Ansetzen des hier nicht mehr gutgläubigen - Werkzeugs Einzellösungen : Maßgebl. mittelbarer Täter Unmittelbares Ansetzen spätestens, wenn Werkzeug aus dem Herrschaftsbereich entlassen wird wenn Unmittelbares Ansetzen bejaht: Rücktritt des B als mittelbarer Täter? - 24 II oder 24 I? - wenn 24 II - 24 II S. 2 freiwilliges und ernsthaftes Bemühen? - wenn 24 I Gesamtbetrachtungslehre beendeter Versuch: 24 I S. 2 7

2. 212, 22, 26 Obj. Tb: subj. Tb: vorsätzliche, rw Tat des D Bestimmen Anstiftervorsatz, wenn Täter mit Tätervorsatz bzw. Tatherrschaftswillen handelt? M 1: Im Tätervorsatz ist der Anstiftervorsatz enthalten M 2: Kein Vorsatz zum Bestimmen - Wortlaut des 26 Wenn Anstiftung bejaht: Rücktritt gem. 24 II S. 2 3. Fesselung des A - 239 Problem: Freiheitsberaubung auch bei einem bewußtlosen Opfer möglich? - Schutz auch der potentiellen Fortbewegungsfreiheit? 8

4. Wegnahme der Wertsachen - 249, 250, 251 a) 249 Obj. Tb: Gewalt gegen A - Verabreichung des Giftes durch D? - zeitlicher Zusammenhang Gewalt/Wegnahme - Zurechnung - Fesselung des A - Kausalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme? - obj. oder subj. Zusammenhang? wenn obj.: 249, 22 u. 242, 243 I Nr. 6 wenn subj.: i. E. 249 b) 250 II - wenn Gewalt Beibringen des Gifts durch D: 250 II Nr. 3 - wenn Gewalt Fesselung: 250 II Nr. 1 Schnur als (konkret) gefährliches Werkzeug 9

c) 251, 22 - Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts bei vollendetem Grunddelikt und Vorsatz bzgl. Qualifikation Tatentschluss bzgl. der Unmittelbarkeit Raub/Tod - wenn Gewalt Fesselung: kein unmittelbarer Zusammenhang - wenn Gewalt Gift: Vorsatz wohl zu bejahen dann: (Teil-)rücktritt bzgl. Todesfolge? 10

5. Verlassen des A - 212, 22, 13 Vorprüfung Tatentschluss: Erfolg Kausalität u. Zurechnung physisch-mentale Handlungsmöglichkeit Garantenstellung: Ingerenz Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt? - Gefahrintensivierung Beteiligung am aktiven tun durch Unterlassen Täterschaft oder Teilnahme? Stichworte: allg. Abgrenzungskriterien wenn nur Gehilfe: Garant immer Täter/immer Gehilfe Diff.: Beschützergarant/Überwachergarant - Hilfeleistung wodurch? - Gehilfenvorsatz? wenn i. E. Täter durch Unterlassen: - Rücktritt gem. 24 I S. 2 wenn i. E. Gehilfe: - Rücktritt gem. 24 II S. 2 11