Die duale Ausbildung von Arbeitnehmern auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes



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Merkblatt für Unternehmen Die duale Ausbildung von Arbeitnehmern auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes Stand 20.04.2015 Seite 1 von 11 www.hanau.ihk.de

Junge Flüchtlinge in Ausbildung - Merkblatt für Unternehmen 1. Vereinfachte schematische Ablaufdarstellung eines Asylverfahrens Einreise nach Deutschland Aufnahme in eine Erstaufnahmeeinrichtung Asylsuchende stellen einen Asylantrag beim BAMF* Aufenthaltsgestattung Arbeitsaufnahme nach 3 Monaten möglich (= Aufenthaltsstatus während des laufenden Asylverfahrens) Persönliche Anhörung durch das BAMF Entscheidung über Asylantrag (positiver Ausgang = befristete Aufenthaltserlaubnis negativer Ausgang = Duldung) d.h. die Abschiebung ist ausgesetzt, nach Ablauf der Frist erfolgt die Abschiebung. Grundlegende Bedingung für die Beschäftigung ist, dass die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit die Arbeitserlaubnis erteilen. Quelle: vgl. IHK Schwaben 2. Sozialleistungen Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer (auch Asylbewerber) der Sozialversicherung zu melden. Hierzu sind die Daten z.b. via sv-net zu übermitteln. Beratende Stelle, (z.b. Beantragung der Sozialversicherungsnummer) sind die Betriebsprüfdienste der Deutschen Renten Versicherung. Für den MKK ist der Betriebsprüfdienst Frankfurt zuständig: Telefon: 069/ 48986-100 / E-Mail: pbs-rhein-main@drv-hessen.de a) Im Falle einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung: Leistungen auf Grundlage des AsylbLG Ausländische Flüchtlinge erhalten während der ersten 15 Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland Grundleistungen nach 1 u. 3 ff. AsylbLG einschließlich der Versorgung im Krankheitsfall nach 4 (Aushändigung von Krankenscheinen). Ab dem 16. Aufenthaltsmonat besteht ein Anspruch auf Leistungen nach 2 AsylbLG in analoger Anwendung des SGB XII. Die Krankenversorgung erfolgt im Betreuungsverhältnis bei einer selbstgewählten Krankenkasse nach 264 SGB V. Stand 20.04.2015 Seite 2 von 11 www.hanau.ihk.de

*Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Erwerbstätige Flüchtlinge können 25 Prozent ihres verfügbaren Nettoeinkommens als Freibetrag behalten, jedoch max. 50 Prozent der gesamten Regelleistung (359 /Monat=179,50 Freibetragsgrenze). b) Im Falle einer Aufenthaltserlaubnis: Anspruch auf Leistungen nach dem SGB ll Krankenversicherung: gesetzliche Pflichtversicherung 3. Praktikumsplatz für Flüchtlinge: Unfall-/Haftpflichtversicherung, Meldung bei der Ausländerbehörde a) Im Falle einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung: Absolvieren die Flüchtlinge das Praktikum im Rahmen einer Berufsschule, ist keine Genehmigung durch die Ausländerbehörde notwendig; die Flüchtlinge sind über die Schule versichert. Bei Flüchtlingen, die das Praktikum nicht im Rahmen eines Schulbesuchs machen, ist folgendes zu beachten: o Erwerbstätigkeit und Beschäftigung bedürfen der Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit. o Ggf. Abschluss Haftpflichtversicherung für Praktikanten o Es ist zu klären, ob der Praktikant bei der Berufsgenossenschaft versichert ist Telefonhotline der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 6050404 o Das Mindestlohngesetz ist zu beachten kein Mindestlohn, wenn 22 Abs.1 Satz 2 erfüllt wird. b) Im Falle einer Aufenthaltserlaubnis: Erwerbstätigkeit und Beschäftigung bedürfen der Erlaubnis der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit. Ggf. Abschluss Haftpflichtversicherung für Praktikanten Es ist zu klären, ob der Praktikant bei der Berufsgenossenschaft versichert ist Telefonhotline der gesetzlichen Unfallversicherung: 0800 6050404 Das Mindestlohngesetz ist zu beachten kein Mindestlohn, wenn 22 Abs.1 Satz 2 erfüllt wird. 4. Wer darf eine Ausbildung oder Beschäftigung aufnehmen? Um eine Ausbildung aufnehmen zu dürfen, ist grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis notwendig, die bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden kann. Ist die Beschäftigungserlaubnis bereits erteilt, ist sie in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis/Gestattung/Duldung eingetragen. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis haben en Zugang zum Arbeitsmarkt. 4.1. Für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung gilt: In den ersten 3 Monaten ist eine Arbeitsaufnahme nicht gestattet Nach 3 Monaten: Zugang zum Arbeitsmarkt mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit Berufsausbildung mit Zustimmung der Ausländerbehörde Nach 15 Monaten: Stand 20.04.2015 Seite 3 von 11 www.hanau.ihk.de

Zugang zum Arbeitsmarkt mit Zustimmung der Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung Nach 48 Monaten: Erlaubnis zur Beschäftigung In Einzelfällen kann immer die Ausländerbehörde zur Beratung angefragt werden. Die Ansprechpartner der Stelle Migration und Aufenthalt (Ausländerbehörde) sind jeweils auf der Homepage des Main-Kinzig-Kreises aktualisiert zu finden. http://www.mkk.de/cms/de/aemter-undbetriebe/aemterliste/auslaenderamt/ansprechpartner_auslaenderamt/ansprechpartner_6.html Hinweis: Eine Abschiebung während einer Ausbildung findet nicht statt. 5. Fördermöglichkeiten während der Ausbildung Einstiegsqualifizierung (EQ) für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis ohne Antrag auf Beschäftigungserlaubnis möglich. Im Falle einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist EQ bei Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen nach 3 Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Ausländerbehörde Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) der Arbeitsagentur können für Asylbewerber/-innen und Geduldete erst nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland beansprucht werden Voraussichtliche Änderung ab August 2016: abh können für Asylbewerber/-innen und Geduldete bereits nach 15 Monaten Aufenthalt beantragt werden 6. Die Rolle der IHK Beratung der Unternehmen Schnittstelle zwischen Flüchtling/ Schule und Unternehmen Ansprechpartner für die Auszubildenden Beratung zu Einstiegsmöglichkeiten und unterstützenden Maßnahmen während der Ausbildung Die IHK ist für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (der ihr zugeordneten Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz) im Rahmen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz verantwortlich. Anerkennungsstelle: http://www.ihk-fosa.de/ Ansprechpartner: Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ausbidungsberater der IHK Anlagen Übersicht der Flüchtlingsgruppen Auszüge aus Gesetz und Verordnung Antrag auf Beschäftigung der BA Stand 20.04.2015 Seite 4 von 11 www.hanau.ihk.de

Übersicht Flüchtlingsgruppen Flüchtlingsgruppe/Migrationshintergrund: Aufenthaltsrecht Arbeitserlaubnis Rechtskreiszuordnung Leistung/Bedarf AsylbLG Keine SGB II-Leistungen nach 3 Monaten mit Entscheidung durch ALB Asylbewerber Aufenthaltsgestattung 68 AufenthG. 63 AsylVfG AsylbLG Keine SGB II-Leistungen und Agentur für Arbeit Einzelfallabhängig Duldung 60a Abs. 1 und 2 AufenthG (Entscheidung der ALB bzw. der ZAB -zentrale Abschiebebehördedes RP) Ausreisepflichtige mit Abschiebehindernis (Erwachsene) SGB II/SGB XII Regelleistung Unterkunftskosten Ggf. Haushaltserstausstattung KV-Anmeldung nach erfolgter ALG II-Bewilligung Aufenthaltserlaubnis 25 a/104b AufenthG Ausreisepflichtige mit Abschiebehindernis (integrierte Kinder) AsylbLG Keine SGB II-Leistungen Aufenthaltserlaubnis 24 AufenthG Aufenthaltsberechtigt zum vorübergehenden Schutz aufgrund Weisung der obersten Landesbehörde ( 23 Abs. 3 AufenthG) Regelleistung Unterkunftskosten Ggf. Haushaltserstausstattung SGB II/SGB XII (ab 01.03.2015 bisher AsylbLG) Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 5 AufenthG Ausreisepflichtige dauerhaftem rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebehindernis (Erwachsene) Ausreisepflichtige (Zeuge in KV-Anmeldung nach erfolgter ALG II-Bewilligung Regelleistung Unterkunftskosten Ggf. Haushaltserstausstattung KV-Anmeldung nach erfolgter ALG II-Bewilligung SGB II/SGB XII (ab 01.03.2015 bisher AsylbLG) Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 4a u. 4b AufenthG Stand 20.04.2015 Seite 5 von 11 www.hanau.ihk.de Strafverfahren) SGB II/SGB XII Regelleistung Unterkunftskosten Ggf. Haushaltserstausstattung KV-Anmeldung nach erfolgter ALG II-Bewilligung Asylberechtigte Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 1 AufenthG SGB II/SGB XII Regelleistung Unterkunftskosten Haushaltserstausstattung KV-Anmeldung nach erfolgter ALG II-Bewilligung Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 2 AufenthG Flüchtlingsstatus (nach Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiärer Schutz, wird u.a. aktuell asylantragstellenden Syrern erteilt) SGB II/SGB XII Regelleistung Unterkunftskosten Haushaltserstausstattung KV-Anmeldung nach erfolgter ALG II-Bewilligung Aufenthaltserlaubnis 23 Abs. 2 AufenthG Kontingentflüchtlinge (Bund und Land/Resettlement - aktuell aus Syrien) AsylbLG Keine SGB II-Leistungen Aufenthaltserlaubnis 23 Abs. 1 AufenthG Kontingentflüchtlinge (Sonderaufnahme Landeskontingent) Quelle: Kommunales Center für Arbeit Jobcenter und Soziales

Auszug aus der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung BeschV) Teil 7 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sowie von Personen mit Duldung und Asylbewerbern 31 Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung 1. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, 2. einer Beschäftigung nach 2 Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 14 Absatz 1, 15 Nummer 1 und 2, 22 Nummer 3 bis 5 und 23 oder 3. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt. (3) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. (4) Die Absätze 2 und 3 finden auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. (5) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie 1. eine Beschäftigung nach 2 Absatz 2, 6 oder 8 aufnehmen oder 2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Stand 20.04.2015 Seite 6 von 11 www.hanau.ihk.de

Auszug aus dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz AufenthG) 17 Sonstige Ausbildungszwecke (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. (3) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 9 findet keine Anwendung. Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit 18 Beschäftigung (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt. (2) Einem Ausländer kann ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. (3) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. (4) Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach 42 zugelassen worden ist. Im begründeten Einzelfall kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Stand 20.04.2015 Seite 7 von 11 www.hanau.ihk.de

(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, 19 oder 19a darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorgeschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist. (6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 2, 19 oder 19a, der auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen zur Versagung der Zustimmung nach 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen würde. 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung (1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach 39 zugestimmt hat und der Ausländer 1. im Bundesgebiet a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und 2. über ausreichenden Wohnraum verfügt, 3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat, 5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, 6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und 7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 5 Abs. 2 und 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden. Stand 20.04.2015 Seite 8 von 11 www.hanau.ihk.de

25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden (1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, 2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. (2) Den Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn 1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und 2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben. (3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Stand 20.04.2015 Seite 9 von 11 www.hanau.ihk.de

Abschnitt 8 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit 39 Zustimmung zu Ausländerbeschäftigung (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach 18 oder einer Blauen Karte EU nach 19a zustimmen, wenn 1. a)sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und b)für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder 2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist. (4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken. (5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben. (6) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 9. Dezember 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union (BGBl. 2013 II S. 586) der Europäischen Union beigetreten sind, kann von der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erlaubt werden, soweit nach Maßgabe dieser Verträge von den Rechtsvorschriften der Europäischen Union abweichende Regelungen Anwendung finden. Ihnen ist Vorrang gegenüber zum Zweck der Beschäftigung einreisenden Staatsangehörigen aus Drittstaaten zu gewähren. Stand 20.04.2015 Seite 10 von 11 www.hanau.ihk.de

Quelle. Bundesagentur für Arbeit Hanau Stand 20.04.2015 Seite 11 von 11 www.hanau.ihk.de