Alterseinkünftegesetz für belgische Grenzgänger Dipl. Finanzwirt Rolf Moeris
Historie des dt. Rechts Beamte: Vollversteuerung der Pension lebenslang und Versorgungsfreibetrag Renter: Versteuerung mit dem sog. Ertragsanteil (nur Zinsanteil) Klage eines Beamten wegen Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG. Anweisung des Gerichts an Gesetzgeber Rentner anders (schlechter) zu besteuern. Wille des Gesetzgebers ohnehin zukünftig 100 % der Altersvergütung zu besteuern. Das Alterseinkünftegesetz wurde geboren: Beginn ab dem Kalenderjahr 2005. Im Einkommensteuergesetz wurde gleichzeitig die Gesetzeslücke geschlossen, da bei der Definition den sog. inländischen Einkünfte bei den Renten formuliert war: Renten die einem Steuervorabzug unterliegen sind inl. Einkünfte. Da Renten aber i. d. R. keinem Vorabzug unterliegen, waren die Renten, auch wenn diese nach dem DBA Belgien dem dt. Staat das Besteuerungsrecht zuwiesen, in D nicht versteuerbar, da keine inländischen Einkünfte! Neu: Inländische Einkünfte: alle Renten Klarstellung: Das DBA Belgien hat sich für Renten / Pensionäre nicht geändert. Die große Änderungswelle ab 2004 betraf nur die aktiven Arbeitslöhne, Aufhebung der Grenzzonen-Regelung hin zum Quellenprinzip. Sonderausgaben: Wenn Arbeitslohn in D voll zu versteuern, dann volle Einbeziehung in Berechnung. Anders, bei steuerfreiem Arbeitslohn im anderen Land ( 10 II Nr. 1 EStG)
Alterseinkünftegesetz (ab 2005).. oder wie versucht man Pensionäre und Rentner gleich zu versteuern: Lösung Pensionäre bisher schon 100 %, Rentner also auch auf kurz oder lang 100 %. Problem: Die Renten wurden durch eigene Sozialversbeiträge, die (anders als in B) in D voll zu versteuern sind und nur sehr begrenzt von der Steuer abgesetzt werden können, angespart. Also erst versteuern bei der Beitragszahlung und wenn dann noch etwas aus der Rentenansparung herauskommen sollte nochmals versteuern!!! Hier ist bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig; die Steuerbescheide werden vorläufig, also nach Urteil änderbar, ausgestellt. Urteil des BFH: nicht die Versteuerung der Beiträge sei falsch, sondern bei der späteren Versteuerung (also in 30, 40 oder 50 Jahren) sei zu prüfen, ob evtl. Beiträge sich nicht ausgewirkt haben und es dadurch dann zu einer Doppelversteuerung käme!!!
Einteilung der Rentenversteuerung in 3 Gruppen A. BASISVERSORGUNG: Gesetzliche Altersrente, Art. 19 III (DBA). Berufsständische Versorgungskassen (nicht ZVK), Art. 19 III (Architekten, Ärzte, Steuerberater usw.) Private kapital gedeckte Rentenversicherung (sog. Rörup-Rente), Art 21 Gesetzliche Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten, Art. 19 III 55 II EStDV gesonderte Tabelle vergleichen für abgekürzte Leibrenten. Heranpirschen an die Vollversteuerung durch Übergangsregelung mit Einfrierwirkung : 2005 Versteuerung fix mit 50 % sowie Bestandsrenten 2006 Versteuerung fix mit 52 % bis zum Lebensende 2007 Versteuerung fix mit 54 % bis zum Lebensende 2020 Versteuerung fix mit 80 % bis zum Lebensende 2040 Versteuerung mit 100 %, obwohl bereits teilversteuert!! Rentenerhöhung wird mit dem dann neuen Satz (also noch etwas höher) versteuert. Parallel dazu: Absetzung der Rentenbeiträge erhöht: 20.000 / 40.000 max. aber max. 60 % gez. Beiträge 64 % 66 % usw../. vom Arbeitgeber steurfrei gez. Beiträge (AG-Anteil 50 %)
Einteilung der Rentenversicherung (Folge) B. SONSTIGE insbesondere private- LEIBRENTEN ZVK z.b. offentl. Dienst oder Kirche, umlagenfinanziert, Art. 19 I (DBA). Die Staatsangehörigkeit entscheidet über das Besteuerungsrecht. Umlagenfinanzierte Pensionskassen ( 40b I EStG pauschal verst.), Art. 18 Vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Direktversicherungen, Art. 21 Private Veräußerungsleibrenten, Art. 21 Versorgungsrenten bei vorweggenommener Erbfolge, Art. 21 Hier nur Versteuerung des Zinsanteils des sog. Ertragsanteil, z. B. Eintrittsalter 65 18 % Eintrittsalter 67 17 % Derzeit findet eine Abstimmung auf Bundesebene statt, da es innerhalb der Finanzverwaltung unterschiedliche Auffassungen über die Besteuerung der ZVK-Renten gibt.
C. ALTERSVORSORGEVERTRÄGE / BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE Zertifizierte Altersvorsorgeverträge (sog. Riester-Rente), Art. 21 (DBA) Kapital gedeckte betriebliche Altersversorgung, Art. 21 d.h. Pensionskasse, Pensionsfonds und neue Direktversicherungen) Zusätzlicher Abzug als Sonderausgabe bei Riesterrente oder staatliche Zulage zu den Beiträgen: Günstigerprüfung wird von Amtswegen gemacht ( 10a II EStG) II. Nachträglicher Arbeitslohn 19 I Nr. 2 EstG: Versorgungsbezüge Keine Änderung zum bisherigen Recht Einkommensteuergesetz D: volle Versteuerung als Arbeitslohn Beamtenpensionen, Staatangehörigkeit! Art. 19 I Pensionszusage, Art. 18/21 Betriebsrente von priv. AG bezahlt, Art. 18 Neu: Unterstützungskasse (außerhalb der Bilanz = ist zu empfehlen), Art. 18/21 Versorgungsfreibetrag: gestaffelt von 40 % max. 3000 + Zuschlag 900 ab 2005 Bis 2040 auf 0,00 Wird eingefroren ab Beginnjahr
Neue geschaffene Möglichkeit der Altersversorgung a) Riesterrente: begrenzte Einzahlung aus bezuschußtem Einkommen. Folge: Gruppe 3 Vollversteuerung bei Auszahlung. Keine Rentenauszahlung wenn Wohnsitz außerhalb EU. Problem: 95 EStG: schädliche Verwendung bei Wohnsitz außerhalb EU. In der Ansparphase Altersvorsorgezulagen/Steuervergünstigungen sind dann zurückzuzahlen. b) Röruprente: Unbegrenzte Einzahlung aus teilweise steuerfreiem Einkommen. Folge: Gruppe 1, Versteuerung mit z. B. 90 100 %. Insbesondere für Selbstständige interessant (Problem: nur mit 64 %, 66% usw. abzugsfähig, aber später mit 90 100 % zu versteuern). c) Unterstützungskasse: (insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern), steuerfreie Einzahlung unbegrenzt (Problem: bei Pflichversicherten ab 2008 Sozialversicherungspflicht). Folge: Gruppe 3 Vollversteuerung bei Auszahlung. d) Pensionskasse, Pensionsfonds, (Neue) Direkversicherung: Steuerfreie Einzahlung begrenzt möglich. Problem (Sozialversicherungspflicht ab 2008 und mögliche Kranken-/Pflegeversicherungspflicht bei Auszahlung)
Rentenversteuerung in B wesentlich gerechter und einfacher: Einzahlung steuerfrei 100 % Auszahlung steuerpflichtig 100 % Dieses Ziel wir in Deutschland erst 2040 erreicht werden. Problematik 10 II Nr. 1 EStG Unmittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen