Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach



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Transkript:

Windenergieanlagen im Fokus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Tag der Arbeitssicherheit am 13. und 14. März 2013 in Fellbach MR Dipl.-Ing. Ludwig Finkeldei

Überblick der Vortragsinhalte Maschinen im Europäische Binnenmarkt Marktüberwachung Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Die Windenergieanlage Anforderungen an das Inverkehrbringen von Maschinen Sicherer Zugang Résumé

Die Windenergieanlage Windkraft Die Nutzung der Windkraft reicht bis in das 2. Jahrtausend vor Christus zurückreicht. Seit 1991 hat die Windkraft zur Stromerzeugung in Deutschland sprunghaft zugenommen. Den entscheidenden Anstoß gab das Stromeinspeisungsgesetz von 1990. Die Windenergie ist nicht nur eine saubere Energie, sondern ihre Nutzung ist auch - neben der Wasserkraft - unter allen erneuerbaren die technisch am weitesten fortgeschrittene.

Maschinen im Europäischen Binnenmarkt Maschinen Objekte des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt Arbeitsmittel im innerbetrieblichen Einsatz Europarecht (MRL) nationales Recht mit europäischen Rahmenvorschriften Beschaffenheitsanforderungen konkretisiert in EU-Normen Anforderungen an den Betrieb

Maschinen im Europäischen Binnenmarkt

Maschinen im Europäischen Binnenmarkt Um im globalen Wettbewerb bestehen zu können, wurde in Europa der europäische Binnenmarkt geschaffen. Einfache Marktzugangsbedingungen für Produkte Keine bürokratischen Hürden Einheitliche Anforderungen in ganz Europa Unternehmen haben große Freiheiten Sie bescheinigen in eigener Verantwortung die Einhaltung der CE-Anforderungen

Marktüberwachung Normung (Mandate, Veröffentlichung, Schutzklausel) Formale Anforderungen Konformitätsbewertung Dokumentation Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Form von Richtlinien CE-Kennzeichnung Marktüberwachung

Anzahl der Produkte Marktüberwachung

Anzahl der Produkte Marktüberwachung

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 28 Erwägungsgründe 29 Artikel Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Marktüberwachung, Inverkehrbringen von Maschinen etc. Anhang I: Grundlegenden Sicherheitsanforderungen Anhang II: Inhalt Konformitätserklärung Anhang III: CE-Zeichen Anhang IV: Weitere Anhänge V XII Aufbau Auflistung von besonders gefährlichen Maschinen bzw. sicherheitsrelevanter Bauteile

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/mechanical/machinery/index_en.htm

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Die MRL Art 1 gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen (5 Definitionen); b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen. Diese Erzeugnisse werden als "Maschine" im Sinne der Richtlinie bezeichnet (Artikel 2 Satz 1) Formale Anforderungen Materielle Anforderungen

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG "Maschine" ist i) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.

Die Windenergieanlage Windenergieanlage Foto Klima Sucht Schutz Foto: istockphoto.com 2009

Die Windenergieanlage Artikel 5 MRL Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und / oder der Inbetriebnahme einer Maschine a. sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt; b. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind;

Die Windenergieanlage Artikel 5 MRL c. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen; d. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren durchführen; e. die EG-Konformitätserklärung gem. (Anhang II Teil 1 Abschnitt A) ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt; f. die CE-Kennzeichnung anbringen.

Die Windenergieanlage Unfallgeschehen im Zusammengang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen Brände in der Windradgondel, abgeknickte Masten wegfliegende Flügel eingeknickte Rotorenflügel Gefährdungen bei Montage- und Wartungsarbeiten Gefährdungen durch unzureichenden Zugang

Foto:dpa Kieler Nachrichten Online Die Windenergieanlage Brand einer Windkraftanlage

Die Windenergieanlage

Sicherer Zugang Um die für die jeweilige Anlage geltenden relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln, ist eine Risikobeurteilung durchzuführen. Hierunter ist auch der sichere Zugang und die Wartung der Anlage zu betrachten.

Sicherer Zugang Im Folgenden sollen einige Beispiele zur Verbesserung des sicheren Zugangs von Windkraftanlagen aufgezeigt werden. Diese Punkte wurden in einer europäischen ADCO (Adminatrative Cooperation) Arbeitsgruppe als Empfehlung für die Normung erarbeitet.

Sicherer Zugang Aufstieg zur Gondel: Ein Aufzug ist erforderlich für Windkraftanlagen mit einer Höhe von 60 m und mehr (Höhe zwischen Erdboden und Rotornabe). Für Windkraftanlagen unter 60 m Höhe ist ein Aufzug vorzusehen, sofern dies praktisch möglich ist

Sicherer Zugang Schutz von Personen vor Kontakt mit dem Lastträger im Fahrbereich durch entsprechende Schutzeinrichtungen.

Sicherer Zugang Schlüsselsysteme zur Verriegelung des Zugangs, wenn der Lastträger (Fahrkorb) nicht vor Ort ist.

Sicherer Zugang Absturzsicherung an den Zugangsstellen zu den Arbeitsplattformen.

Ein Not Halt muss vorhanden sein. Der Lastträger muss auch vom Boden aus bedient werden können. Der Lastträger sollte im Notfall sowohl von unter als auch von oben zugänglich sein. Sicherer Zugang

Sicherer Zugang Kommunikation zwischen den Arbeitsbereichen (z. B. der Gondel) und dem Boden bzw. der Außenwelt muss gewährleistet sein.

Résumé Windenergieanlagen sind wichtiger Bestandteil der erneuerbaren Energien und damit der Energiewende. Windenergieanlagen fallen als Maschinen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für neue Windkraftanlagen mit einer Höhe von 60 m und mehr (Höhe zwischen Erdboden und Rotornabe) ist ein Aufzug erforderlich. Die Norm EN 50308 Windenergieanlagen: Schutzmaßnahmen - Anforderungen für Konstruktion, Betrieb und Wartung wird derzeit überarbeitet.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!