Kategorien des Sachenrechts

Ähnliche Dokumente
Examens-Repetitorium Sachenrecht

UnivProf. Dr. Haimo Schack WS 2016/17. Sachenrecht

I. Herausgabeanspruch

Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis und Verzeichnis der allgemeinen Literatur zum Sachenrecht... 15

Crashkurs Sachenrecht Definitionen. 18. Februar 2012 Thomas Grädler, LL.M.

Würzburger Woche an der April BGB

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Vorlesung Grundkurs Bürgerliches Recht III: Sachenrecht (mit Zwischenprüfungsklausur)

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Sachenrecht Eigentum II

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

Rechtswissenschaft heute. Sachenrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Klaus Schreiber

Jurakompakt. Sachenrecht I. Mobiliarsachenrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Tobias Helms, Dr. Jens Martin Zeppernick

Sicherungsrechte. Sicherungseigentum an beweglicher Sache: Übersicht

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Sachenrecht. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

III. Übergabesurrogat des 930 BGB (+) IV. Keine Berechtigung (+) V. Gutgläubiger Erwerb, 929 S. 1, 930, 933 BGB ( ), da keine Übergabe

Sachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage

Sachenrecht. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage. Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Pfandrecht an Sachen, Sicherungseigentum, Gesetzliche Pfandrechte (Mittwoch, )

1. Einführung Ansprüche auf Nutzungsherausgabe Ansprüche auf Schadensersatz K onkurrenzen V. Ansprüche des Besitzers

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

III. Das 3. Buch des BGB

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kaufvertrag und Auflassung B übernimmt Darlehen und Pacht A setzt sich mit B in Verbindung

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Examensrepetitorium Sachenrecht. Dr. Barbara v. Finckenstein WS 2012/2013

Übungsfall: Wem gehört was???

Der unwillige Verkäufer

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Prof. Dr. Klaus Peter Berger WS 2014/15. Kreditsicherungsrecht. K l a u s u r

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger. Plan der Vorlesung im Überblick

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Sachenrecht. Dr. Marina Tamm. 1 Wesen des Sachenrechts und Kurzüberblick über einzelne Sachenrechte. I. Standort und Bedeutung des Sachenrechts

11 Das Anwartschaftsrecht. I. Wiederholung: Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

FB 1: Der unwillige Verkäufer

Fall 1 Stehlampe im Jugendstil

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV

Zivilrecht - Sachenrecht Übersicht Nr. 6 Seite 1 von 5. ( schwarz) Übersicht: Eigentümer Besitzer Verhältnis (EBV)

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )

Professor Dr. Christoph G. Paulus, LL. M. Sommersemester Vorlesung Modul Z III Sachenrecht

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung,

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )

Grundrisse des Rechts. Sachenrecht. Bearbeitet von Prof. Dr. Manfred Wolf, Prof. Dr. Marina Wellenhofer

1. Anfall der Erbschaft bei A E ist in einem formgültigen Testament zum Alleinerben eingesetzt und daher zur Erbfolge berufen

7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Sachenrecht I Allgemeine Lehren und Mobiliarsachenrecht

Welche Ansprüche hat V gegen D und K? Welche Ansprüche hat D?

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 3. Die Übereignung beweglicher Sachen

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12)

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Fall 2. Grundfall. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Buches gem. 433 I 1 BGB?

Fall 9. Merke: Grundvoraussetzungen jeglichen gutgläubigen Erwerbs (bewegliche und unbewegliche

Sachenrecht. Vorlesung Sachenrecht und ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

7. Herrenlose Sachen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Tipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage

EBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Der Besitz. I. Arten des Besitzes

Das Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

S wird dem T sagen, dass er auf verschiedene Weisen den Laptop an D übereignen kann.

Vorlesung Immobiliarsachenrecht Sommersemester 2012

5. Teil: Eigentumserwerb (Mobilien)

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft ( 929 ff. BGB) und Realakt ( 946 ff. BGB) Fall 1: Grönemeyer live!?

Grundbuch - Aufbau I

4 Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen von einem Berechtigten

Fräsmaschine auf Abwegen

D.M. Hilpert EBV 1/5

Crashkurs Sachenrecht. 18. Februar 2012 Thomas Grädler, LL.M.

III. Das dingliche RechtsG

Fallbesprechung zum Sachenrecht

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung

Sachenrecht. Teil A Grundlagen. Georg-August-Universität Göttingen Juristische Fakultät Prof. Dr. Martin Ahrens. Wintersemester 2009/10

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit

Fall 7: Hobelmaschine

IV. Verwendungsersatz

Fall 4 - Lösung. Sachenrecht Fall 4 - Lösung - Seite 1. (2) Qualifizierter Besitzerwerb ÜBERSICHT FALL 4. (a) Hier Veräußerung gem.

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

Fall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler.

Vorlesung zum Sachenrecht

Transkript:

Kategorien des Sachenrechts Besitz 854 872 BGB Eigentum Beschränkte dingliche Rechte Immobilien insb. 873 902, 925 928 BGB Mobilien insb. 929 984 BGB Immobilien Mobilien Pfandrecht 1204 1258 BGB Dienstbarkeiten 1018-1093 Vorkaufsrecht 1094 1104 BGB Reallasten 1105 1112 BGB Grundpfandrechte Grunddienstbarkeiten 1018-1029 Nießbrauch 1030-1089 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten 1090-1093 Hypothek 1113 1190 BGB Grundschuld 1191 1203 BGB

Gegenstände Körperliche = Sachen, 90 BGB Unkörperliche Rechtsobjekte Forderungen Immaterialgüterrechte Andere Vermögensrechte Vertretbare Sachen 91 BGB Verbrauchbare Sachen 92 BGB

Nutzungen Früchte Gebrauchsvorteile 100 BGB Sachfrüchte Rechtsfrüchte unmittelbare 99 I BGB mittelbare 99 III BGB unmittelbare 99 II BGB mittelbare 99 III BGB

Prinzipien des Sachenrechts 1. Bestimmtheits- oder Spezialitätsgrundsatz Dingliche Rechte können nur an einzelnen, bestimmten (speziellen) Sachen bestehen 2. Publizitäts- oder Offenkundigkeitsgrundsatz Sachenrechte werden durch Besitz bzw. Grundbuch publik und damit offenkundig a) Übertragungswirkung Übergabe bei beweglichen Sachen, 929 S. 1 BGB Eintragung im Grundbuch, 873 BGB b) Vermutungswirkung Bei beweglichen Sachen 1006 BGB Bei Immobilien 891 BGB c) Gutglaubenswirkung Bei beweglichen Sachen 932 BGB Bei Immobilien 892 BGB

3. Typenzwang und Typenfixierung Typenzwang = numerus clausus der Sachenrechte Typenfixierung = Inhalt der gesetzlich vorgesehenen dinglichen Rechte ist nicht abänderbar 4. Absolutheit der dinglichen Rechte Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann, vgl. 903 BGB 5. Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäfts a) Trennungsprinzip Schuldrechtliches Grundgeschäft (z.b. 433 BGB) und dingliches Erfüllungsgeschäft (z.b. 929 S. 1 BGB) sind getrennte Rechtsgeschäfte b) Abstraktionsprinzip Das dingliche Rechtsgeschäft ist von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäftes unabhängig

Rechtsnatur des Besitzes Die Rechtsnatur des Besitzes ist umstritten 1. In Anknüpfung an die 859ff. BGB (Besitzschutz) ist der Besitz zunächst ein tatsächliches Verhältnis (tatsächliche Sachherrschaft, 854 Abs. 1 BGB) 2. Der Besitz ist gegen Störungen geschützt ( 859 ff., 1007 BGB); er kann durch ein Rechtsverhältnis vermittelt ( 868 BGB) und übertragen ( 854 Abs. 2, 870 BGB) werden und auf den Erben übergehen, 857 BGB; er ist daher eine Rechtsposition 3. Er ist kein subjektives Recht, da er auch zugunsten des unrechtmäßigen Besitzers (z.b. Dieb) geschützt wird 4. Der berechtigte Besitz ist nach h.m. ein sonstiges Recht i.s.d. 823 Abs. 1 BGB

Der Besitz Der Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache Besitzarten Unmittelbarer Besitz Erwerb: Durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, 854, 856 BGB (= Realakt) 1. Selbst oder durch Besitzdiener, 855 BGB 2. Als Teil- oder Mitbesitz möglich, 865, 866 BGB 3. Als Fremd- oder Eigenbesitz möglich, 872 BGB Mittelbarer Besitz Beim mittelbaren Besitz besitzt ein Besitzmittler für den mittelbaren Besitzer unmittelbar Voraussetzungen: 1. Besitzmittlungsverhältnis (nur Besitzmittlungswillen, keine tatsächliche Wirksamkeit erforderlich) 2. Bloß vorübergehendes Verhältnis (z.b. Miete, Leihe) 3. Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer (vgl. Parallelität zu 931 BGB)

Mehrstufiger mittelbarer Besitz Eigentümer E vermietet sein Segelboot für drei Monate an M. M untervermietet das Boot für ein Wochenende, an dem er selbst keine Zeit zum Segeln hat, an U. E 535 BGB M 535 BGB U Folge: - U ist unmittelbarer Fremdbesitzer - M ist mittelbarer Fremdbesitzer erster Stufe - E ist mittelbarer Eigenbesitzer zweiter Stufe

Besitzschutz Possessorischer Petitorischer Deliktischer Kondiktionsrechtlicher Besitzschutz, 858 ff. BGB Besitzschutz, 1007 BGB Besitzschutz, 823 BGB Besitzschutz, 812 BGB

Possessorischer Besitzschutz I. Voraussetzungen Verbotene Eigenmacht, 858 I BGB: 1. Besitzentzug oder Besitzstörung 2. Ohne Willen des Besitzers 3. Ohne gesetzliche Gestattung (z.b. 227-229, 859, 860, 904 BGB) II. Rechtsfolgen 1. Gewaltrechte des Besitzers a) Besitzwehr, 859 I BGB b) Besitzkehr, 859 II, III BGB 2. Besitzschutzansprüche a) Herausgabeanspruch, 861 BGB b) Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, 862 BGB

Petitorischer Besitzschutz 1007 BGB gewährt petitorischen Besitzschutz - Anknüpfungspunkt: Das relativ bessere Recht zum Besitz - Beachte: Abs. 1 und Abs. 2 sind getrennte Anspruchsgrundlagen! I. Herausgabeanspruch gegen den bösgläubigen Besitzer, 1007 I BGB 1. Früherer Besitz des Anspruchstellers 2. Besitzberechtigung des früheren Besitzers oder Gutgläubigkeit bzgl. seiner Besitzberechtigung ( 1007 III 1, 1. Alt. BGB) 3. Keine freiwillige Besitzaufgabe ( 1007 III 1, 2. Alt. BGB) 4. Jetziger Besitz des Anspruchsgegners 5. Bösgläubigkeit des jetzigen Besitzers bzgl. seiner Besitzberechtigung bei Besitzerwerb 6. Keine Besitzberechtigung des jetzigen gegenüber dem früheren Besitzer ( 1007 III 2, 986 BGB)

II. Herausgabeanspruch bei abhanden gekommener Sache, 1007 II BGB 1. Früherer Besitz des Anspruchstellers 2. Sache abhanden gekommen ( 935 BGB) 3. Besitzberechtigung des früheren Besitzers oder Gutgläubigkeit bzgl. seiner Besitzberechtigung ( 1007 III 1, 1. Alt. BGB) 4. Jetziger Besitz des Anspruchsgegners 5. Kein früheres Abhandenkommen beim jetzigen Besitzer ( 1007 II S. 1 BGB) 6. Keine Besitzberechtigung des jetzigen gegenüber dem früheren Besitzer ( 1007 III 2, 986 BGB)

Deliktischer Besitzschutz I. Besitzschutz nach 823 I BGB H.M.: (+) berechtigter Besitz als sonstiges Recht A.A.: ( ) II. Besitzschutz nach 823 II BGB 858 BGB als Schutzgesetz i.s.d. 823 II BGB? Str.: 1. Ansicht ( ) 2. Ansicht (+) aber Begrenzung des Schadensersatzes nach Schutzzweck der Norm: - Herausgabe, 249 BGB (+) - Entgangene Nutzung ( ) Kondiktionsrechtlicher Besitzschutz I. Leistungskondiktion, 812 I 1, 1. Alt. BGB (+) Besitz als Leistungsgegenstand II. Eingriffskondiktion, 812 I 1, 2. Alt. BGB (+) soweit berechtigter Besitz (h.m.)

Beschränkte dingliche Rechte Immobilien Mobilien Pfandrecht 1204 1258 BGB Dienstbarkeiten 1018-1093 Vorkaufsrecht 1094 1104 BGB Reallasten 1105 1112 BGB Grundpfandrechte Grunddienstbarkeiten 1018-1029 Nießbrauch 1030-1089 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten 1090-1093 Hypothek 1113 1190 BGB Grundschuld 1191 1203 BGB

Inhalt beschränkter dinglicher Rechte Nutzungsrechte Verwertungsrechte Erwerbsrechte Dienstbarkeiten 1018 ff. BGB Erbbaurecht ErbbauRG Grundpfandrechte 1113 ff. BGB Anwartschaftsrecht Reallasten 1105 ff. BGB Vormerkung 883 ff. BGB Pfandrechte 1204 ff. BGB (dingliches) Vorkaufsrecht 1094 ff. BGB

Arten des Eigentums Alleineigentum 903 BGB Miteigentum nach Bruchteilen 741 ff., 1008 BGB Gesamthandseigentum z.b. 718 ff., 2032 ff. BGB Wohnungseigentum WEG

Arten des Eigentums I. Alleineigentum Normalfall, 903 BGB II. Miteigentum nach Bruchteilen Jedem Miteigentümer steht quotenmäßig ein bestimmter Bruchteil an der Sache zu (auch Eigentum zu ideellen Anteilen ) => Miteigentum als Unterfall der Bruchteilsgemeinschaft, 741 ff., 1008 ff. BGB Jeder Miteigentümer kann unabhängig von den anderen über seinen Bruchteil verfügen; über die Sache im Ganzen aber nur alle gemeinschaftlich, 747 BGB Gegenüber Dritten kann jeder Miteigentümer die Eigentumsrechte (z.b. 985, 1004 BGB) hinsichtlich der ganzen Sache alleine geltend machen, die Herausgabe der Sache jedoch nur an alle gemeinschaftlich, 1011, 432 BGB Entstehung entweder kraft Gesetzes (z.b. Schatzfund 984 BGB, Bienen 963 BGB, Verbindung und Vermischung 947 f. BGB) oder durch Rechtsgeschäft (Problem: Abgrenzung zur GbR, vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 50 Rn. 9)

III. Gesamthandseigentum Sache gehört zu einer gesamthänderisch gebundenen Vermögensmasse. Die Gesamthänder sind an jedem einzelnen Gegenstand des Gesamthandsvermögens beteiligt und zugleich auch alle Inhaber des Gesamthandsvermögens selbst => Kein quotenmäßig bestimmter Anteil Gesamthandeigentum kann nicht rechtsgeschäftlich begründet werden Nur nach Gesetz: Folge: - Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 718 ff. BGB - Nicht rechtsfähiger Verein, 54 BGB - OHG und KG, 105 ff., 161 ff. HGB - Eheliche Gütergemeinschaft, 1415 ff. BGB - Miterbengemeinschaft, 2032 ff. BGB Gesamthänder können über einzelnen Vermögensgegenstand nur gemeinsam verfügen, z.b. 719 I, 2040 I BGB Ob ein Gesamthänder über seinen Anteil am Gesamthandsvermögen verfügen kann, hängt von gesetzlicher Regelung ab (z.b. nicht nach 719 I BGB, dafür aber nach 2033 I 1 BGB) IV. Wohnungseigentum Geregelt im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Oberbegriff für - Sondereigentum an einer Wohnung - Miteigentumsanteil an dem Grundstücksrest

Arten des Eigentumserwerbs I. Grundlage Rechtsgeschäftlich, 929 ff. BGB Gesetzlich, z.b. 937 ff. BGB II. Herkunft Derivativ, z.b. 929 BGB Originär, z.b. 937, 950, 958 BGB III. Umfang Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession) Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession), 1922 I BGB

Grundlage des Eigentumserwerbs Rechtsgeschäftlich Vom Berechtigten 929 S. 1 BGB 929 S. 2 BGB 930 BGB 931 BGB Vom Nichtberechtigten 932 Abs. 1 S. 1 BGB 932 Abs. 1 S. 2 BGB 933 BGB 934 BGB Kraft Gesetzes Ersitzung, 900, 937 BGB Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, 946ff. BGB Eigentum an Schuldurkunden, 952 BGB Trennung von Erzeugnissen und Bestandteilen von der Hauptsache, 953ff. BGB Aneignung, 958 BGB Fund, 973f. BGB Dingliche Surrogation, 1075, 1247 S.2,1287, 1473, 1646, 2019 I, 2041 S.1, 2111 BGB Gesamtrechtsnachfolge, 1922 I BGB Gütergemeinschaft, 1416 II BGB

Voraussetzungen des Eigentumserwerbs I. Eigentumserwerb vom Berechtigten 1. Dingliche Einigung = dinglicher Vertrag; besteht aus Angebot und Annahme, 145, 147 BGB und kann unter einer Bedingung geschlossen werden, 158 Abs. 1 BGB (z.b. beim Eigentumsvorbehalt) 2. Übergabe oder Übergabesurrogat Übergabe ist die vollständige Besitzaufgabe des Veräußerers und Verschaffung des Besitzes beim Erwerber a) Übereignung nach 929 S. 1 BGB aa) Vollständiger Besitzverlust auf Veräußererseite bb) Besitzübertragungswille auf Veräußererseite cc) Besitzerwerb auf Erwerberseite dd) Personenwechsel des unmittelbaren Besitzers (str.) b) Übereignung kurzer Hand nach 929 S. 2 BGB (brevi manu) aa) Erwerber ist Besitzer bb) Veräußerer verliert jede besitzrechtliche Position c) Besitzkonstitut nach 930 BGB (Bsp.: Sicherungsübereignung) aa) Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber bb) Fremdbesitzerwille beim Veräußerer/Besitzmittler cc) Herausgabeanspruch des Erwerbers/mittelbaren Besitzers

d) Abtretung des Herausgabeanspruchs nach 931 BGB aa) Dritter ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer bb) Veräußerer tritt Herausgabeanspruch (z.b. aus 870, 812, 823 Abs. 1 BGB) gegen den Dritten nach 398 ff. BGB an den Erwerber ab (Achtung: Der Anspruch aus 985 BGB kann nicht abgetreten werden, da er mit dem Vollrecht [Eigentum] untrennbar verbunden ist) 3. Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe Zwischen Einigung und Übergabe nicht durchgängig erforderlich; die Parteien müssen sich nur bei Übergabe (wieder) einig sein 4. Berechtigung Berechtigt ist der verfügungsbefugte Eigentümer, der vom Eigentümer Ermächtigte bzw. alle vom Ermächtigten mit Willen des Eigentümers Ermächtigte, 185 BGB, sowie die kraft Gesetzes zur Verfügung befugten Personen (z.b. Insolvenzverwalter nach 80 InsO)

II. Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Der gutgläubige Erwerb überwindet allein die fehlende Berechtigung des Veräußerers 1. Rechtsgeschäft i.s.e. Verkehrsgeschäftes (-) bei Personenidentität (-) bei gesetzlichem Eigentumserwerb (-) bei vorweggenommener Erbfolge 2. Legitimation durch Rechtsschein a) Unmittelbarer Besitz bei Übereignung nach 929 S.1, 932 BGB, vgl. 1006 BGB b) Tatsächliche Besitzerlangung des Erwerbers durch den Veräußerer bei Übereignung nach 929 S.2, 932 BGB c) Übergabe der Sache durch Veräußerer bei Übereignung nach 930, 933 BGB d) Übereignung nach 931, 934 1.Alt. BGB (Veräußerer ist mittelbarer Besitzer) mit Abtretung des Anspruchs e) Übereignung nach 931, 934 2.Alt. BGB (Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer) mit Übergabe der Sache durch den Dritten 3. Gutgläubigkeit bei Vollendung des Rechtserwerbs Voraussetzung: Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der wahren Rechtslage; Geschützt wird nur der gute Glaube an die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers (vgl. zur fehlenden Verfügungsberechtigung aber 366 HGB)

4. Kein Abhandenkommen, 935 BGB Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes Rechtslage str., wenn Sache durch Besitzdiener gegen Willen des Besitzherrn weggegeben wird: h.m.: Abhandenkommen (+), da es auf die tatsächliche Besitzlage ankommt (Wortlaut des 935 BGB) und der Besitzdiener keinen Besitz hat (fehlender Eigenbesitzwille); a.a.: Abhandenkommen (-), da Rechtsverkehr schutzbedürftig Gutgläubiger Erwerb an abhandengekommenen Sachen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2

Die Übergabe und ihre Surrogate I. Grundfall V 433 929 S. 1 Einigung und Übergabe K II. Übereignung brevi manu 433 V K 929 S. 2 (bereits im Besitz der Sache) III. Übergabesurrogate 1. Besitzkonstitut 433 V (bleibt 929 S. 1, 930 Besitzer) 868 K 2. Abtretung des Herausgabeanspruchs 433 V 631 929 S. 1, 931, 398 D (Besitzer) K

Sonderformen der Übereignung nach 929 S. 1 BGB I. Besitzdiener 611 V 433 K 929 S. 1 bringt Wagen Chauffeur ( 855) V V 433 929 S. 1 holt Wagen 433 929 S. 1 K 611 Chauffeur ( 855) K 611 611 Chauffeur übergibt Wagen Chauffeur II. Besitzmittler V 433 688, 868 929 S. 1 K D 688, 868

V 433 929 S. 1 Übergabe K 383 HGB, 868 BGB D (Einkaufskommissionär) III. Geheißerwerb V 433 929 S. 1 K Aushändigung 929 S. 1 433 D V 433 929 S. 1 K 433 929 S. 1 Aushändigung D V 433 929 S. 1 K 433 929 S. 1 929 S. 1 433 D Aushändigung E

Gutgläubiger Eigentumserwerb, 932 BGB Ersetzt fehlendes Eigentum des Veräußerers (kein Schutz des guten Glaubens an Verfügungsbefugnis, vgl. 366 HGB) Beachte Wortlaut des Abs. 1 S. 1: es sei denn, => Umkehr der Beweislast: Gutgläubigkeit wird vermutet Guter Glaube, Abs. 2: Keine Kenntnis und keine grob fahrlässige Unkenntnis von fehlendem Eigentum des Veräußerers Grundformel der groben Fahrlässigkeit: Wenn der Erwerber die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der jedermann verpflichtet ist bzw. wenn er dasjenige ignoriert, was jeden hätte stutzig machen müssen => u.u. Nachforschungspflicht Abhängig von konkreten Umständen (z.b. Preis, Ort des Geschäfts, Usancen, Branchenübungen) Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach 935 BGB Abhandenkommen = unfreiwilliger Besitzverlust des unmittelbaren Besitzers

Folgeansprüche des Eigentümers bei gutgläubigem Eigentumserwerb I. Bei wirksamer Verfügung - 816 I 1 gegenüber Veräußerer, wenn entgeltlich - 816 I 2 gegenüber Erwerber, wenn unentgeltlich - Zusätzlich gegenüber Veräußerer: - SchE aus Vertrag, z.b. 604 I, 280 I, 283 - Unechte GoA, 687 II i.v.m. 681 S. 2, 667, 678-989, 990-823 I (u.u. auch aus 823 II i.v.m. Schutzgesetz) II. Bei unwirksamer Verfügung 1. Gegenüber Erwerber - 985-812 I 1, 2. Alt. (Eingriffskondiktion) - 823 II i.v.m. Schutzgesetz - 826 bei Vorsatz 2. Gegenüber Veräußerer - SchE aus Vertrag - 280, 283 (Unvermögen der Herausgabe) - 816 I 1 (bei Genehmigung)

Eigentumserwerb kraft Gesetzes - Ersitzung, 900, 937 BGB - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, 946 ff. BGB - Eigentum an Schuldurkunden, 952 BGB - Trennung von Erzeugnissen und Bestandteilen von der Hauptsache, 953 ff. BGB - Aneignung, 958 ff. BGB - Fund, 973 f. BGB - Dingliche Surrogation, 1075, 1247 S. 2, 1287, 1473, 1646, 2019 I, 2041 S. 1, 2111 BGB - Gesamtrechtsnachfolge, 1922 I BGB - Gütergemeinschaft, 1416 II BGB

Gesetzlicher Eigentumserwerb, 946 ff. BGB I. Erwerb nach 946 BGB (Grundstücksverbindung) Beachte: 946 BGB ist unabdingbar! 1. Voraussetzungen a) Bewegliche Sache b) Verbindung mit dem Grundstück (Realakt) z.b. Ein-/Anbau von Baumaterialien c) Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.s.d. 93, 94 BGB 2. Rechtsfolge a) Originärer Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers an der Sache b) Ausgleichsanspruch des bisherigen Eigentümers nach 951, 812 BGB (Rechtsgrundverweis) c) Rechte Dritter erlöschen nach 949 BGB

II. Erwerb nach 947 BGB (Verbindung mit beweglicher Sache) Beachte: 947 BGB ist unabdingbar! 1. Voraussetzungen a) Anwendbarkeit ( 950 BGB ist lex specialis) b) Bewegliche Sache(n) c) Verbindung der anderen Sache (Realakt) d) Entstehung einer einheitlichen Sache Die Einzelsachen verlieren ihre körperliche Eigenständigkeit und sind nur noch Bestandteile der Gesamtsache; maßgeblich ist die Verkehrsanschauung e) Wesentlicher Bestandteil der Gesamtsache Bestimmt sich nach 93 BGB; entscheidend ist, ob die (ehemaligen) Einzelsachen bei einer Trennung zerstört, oder in ihrem Wesen verändert würden 2. Rechtsfolge a) Grundsatz des 947 Abs. 1 BGB Miteigentum der ursprünglichen Eigentümer der Einzelsachen an der Gesamtsache; Wertberechnung nach 947 Abs. 1 2.HS BGB; Die Rechte Dritter bestimmen sich nach 949 S. 2 BGB b) Ausnahme des 947 Abs. 2 BGB Alleineigentum desjenigen Eigentümers, dessen Einzelsache als Hauptsache anzusehen ist; Maßstab str.: h.m. geht von Verkehrsauffassung aus, nach aa sind Nebenbestandteile all diejenigen Bestandteile der Hauptsache, die ohne Funktionsbeeinträchtigung der Hauptsache fehlen könnten; Rechte Dritter an Sachen, die Bestandteil geworden sind, erlöschen nach 949 S. 1 BGB, beachte aber 949 S. 3 BGB bzgl. der Sache im Alleineigentum c) Ausgleichsanspruch des bisherigen Eigentümers nach 951, 812 BGB (Rechtsgrundverweis) Nicht anwendbar bei Miteigentum nach 947 Abs. 1 BGB

III. Erwerb nach 948 BGB (Vermischung/Vermengung) Beachte: 948 BGB ist unabdingbar! 1. Voraussetzungen a) Anwendbarkeit ( 950 BGB ist lex specialis) b) Bewegliche Sachen aller Art Str., ob auch bei größeren Münz- oder Scheinmengen anwendbar; h.m. (+), da vergleichbare Lage; aa (-), da stets der Geldwert herausgegeben werden könne; die Mindermeinung liefe jedoch auf eine Geldwertvindikation hinaus c) Vermischung oder Vermengung (Realakt) Vermischung: Flüssigkeiten und Gase Vermengung: feste bewegliche Sachen (Geld, Kohlen, Murmeln, Schotter, ) d) Untrennbarkeit Tatsächliche Untrennbarkeit, 948 Abs. 1 BGB: Aussonderung gegenständlich unmöglich oder Sachen sind nicht mehr identifizierbar Wirtschaftliche Untrennbarkeit, 948 Abs. 2 BGB: Aussonderung technisch möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden 2. Rechtsfolge a) Entsprechende Anwendung des 947 BGB Miteigentum der Eigentümer der ursprünglich eigenständigen Sachen, 947 Abs. 1 BGB Merke: Auch 947 Abs. 2 BGB kann zur Anwendung kommen, z.b. bei verschiedenartigen Sachen (Gerben von Leder mit fremdem Gerbstoff) oder bei sehr großem Mengenunterschied gleichartiger Sachen (Silo mit 90 % Eigen- und 10 % Fremdweizen) b) Ausgleichsanspruch des bisherigen Eigentümers nach 951, 812 BGB (Rechtsgrundverweis) c) Rechte Dritter erlöschen nach 949 BGB

IV. Erwerb nach 950 BGB (Verarbeitung) Beachte: 950 BGB ist unabdingbar! (str.) 1. Voraussetzungen a) Verarbeitung Verarbeitung ist Realakt; weite Auslegung; auf Geschäftsfähigkeit, entgegenstehenden Willen oder Bösgläubigkeit kommt es nicht an b) Neue Sache Verkehrsauffassung entscheidend; neuer Name ist Indiz; ebenso eine wesentliche Veränderung der Sachsubstanz, sowie die Erfüllung einer weitergehenden Funktion als die Ausgangssache; Wertsteigerung für Charakter als neue Sache egal c) Verhältnis von Verarbeitungs- und Stoffwert, 950 Abs. 1 S. 1 2.HS BGB Stoffwert: Verkehrswert aller bei der Verarbeitung verwendeten Gegenstände, einschließlich der herstellereigenen Sachen Verarbeitungswert ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der neuen Sache und dem Stoffwert BGH: (+), bei Verarbeitungswert: Stoffwert = 60:100, also wenn der Verarbeitungswert um 40% unter dem Stoffwert liegt; Beispiel: Motor mit einem Verkehrswert von 15.000 Euro, der Verarbeitungswert ist 5.000 Euro, der Stoffwert der Motorteile ist 10.000 Euro, 5.000:10.000 ist kleiner als 60:100, Geringwertigkeit (+) 2. Rechtsfolge a) Originärer Eigentumserwerb des Herstellers an der neuen Sache Beachte aber: verlängerter Eigentumsvorbehalt an den Stoffen führt zu Eigentumserwerb des Vorbehaltsverkäufers! (Stichwort: Herstellerklausel (Vorbehaltsverkäufer tritt als Hersteller auf)) str. wegen Bedingungsfeindlichkeit des 950 BGB! b) Rechte Dritter an den Stoffen erlöschen (auch AnwR)

Herausgabeanspruch nach 985 BGB I. Anspruchsteller ist Eigentümer II. Anspruchsgegner ist Besitzer III. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz, 986 BGB 1. Schuldrechtliches Recht zum Besitz Nur, wenn - unmittelbar gegenüber Eigentümer, 986 I 1, 1. Alt. BGB oder - gegenüber Drittem, der seinerseits ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer hat, 986 I 1, 2. Alt. BGB 2. Dingliches Recht zum Besitz Z. B.: - Nießbrauch, 1036 BGB - Pfandrecht, 1205 BGB - Wohnungsrecht, 1093 I, 1036 BGB - Anwartschaftsrecht (str.) Nicht Zurückbehaltungsrechte, z.b. 273, 1000 BGB (h.m.)

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Die 987 ff. BGB setzen eine Vindikationslage voraus, d.h. Besitzer hat kein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer Kerngedanke: Privilegierung des gutgläubigen Besitzers Technik: Sonderregelungen der 987-1003 BGB mit grundsätzlicher Sperrwirkung gegenüber allgemeinen Vorschriften, vgl. 993 I 2. Hs. BGB Zu regelnde Bereiche: - Schadensersatz (Abnutzung, Beschädigung, Zerstörung der Sache) - Nutzungen (Früchte oder Gebrauchsvorteile) - Verwendungen (Reparatur oder Verbesserung der Sache)

Schadenersatz im EBV I. Haftung bei Bösgläubigkeit, 989, 990 BGB Idee: Wer weiß oder damit rechnen muss, dass er die Sache herauszugeben hat, darf sie nicht so behandeln, wie eine eigene Sache => Wer - verklagt ist ( 989 BGB) - bei Besitzerwerb wusste oder wissen musste ( 990 I 1 BGB) - oder später positiv erfährt ( 990 I 2 BGB), dass er kein Recht zum Besitz hat, der haftet für verschuldete Verschlechterung oder Untergang Privilegierung durch Ausschluss von 823 I BGB ( 993 I 2. Hs. BGB): - keine Haftung ohne Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis - keine Haftung für den bloßen Vorenthaltungsschaden Dies gilt grundsätzlich sowohl beim Eigenbesitzer als auch beim Fremdbesitzer Ausnahme Fremdbesitzerexzess: Überschreitet der gutgläubige unrechtmäßige Fremdbesitzer sein vermeintliches Besitzrecht, so greifen allgemeine Vorschriften => 823 I BGB (+) (Ratio: Das dürfte er sonst auch nicht!)

II. Haftung des Deliktsbesitzers, 992, 823 ff. BGB Bei Besitzverschaffung durch (schuldhafte) verbotene Eigenmacht oder Straftat gelten 823 ff. BGB 992 BGB ist nach h.m. eine Rechtsgrundverweisung Unterschied zu EBV vor allem: - Haftung auch für Vorenthaltungsschaden - Haftung auch für Zufall, 848 BGB III. Haftung des Besitzers im Verzug, 990 II, 280, 286 f. BGB Der bösgläubige Besitzer haftet strenger, wenn zusätzlich Verzug eingetreten ist: - auch für Vorenthaltungsschaden - auch für Zufall, 287 S. 2 BGB

Nutzungsersatz im EBV I. Nutzungsherausgabe bei Bösgläubigkeit, 987, 990 BGB Idee: Wer weiß oder damit rechnen muss, dass er die Sache herauszugeben hat, darf sie nicht so benutzen, wie eine eigene Sache => Wer - verklagt ist ( 987 BGB) - bei Besitzerwerb wusste oder wissen musste ( 990 I 1 BGB) - oder später positiv erfährt ( 990 I 2 BGB), dass er kein Recht zum Besitz hat, der hat Nutzungen herauszugeben Privilegierung durch Ausschluss der 812, 818 I BGB gemäß 993 I 2. Hs. BGB Aber Durchbrechung des Privilegs in 988 BGB: Der unentgeltliche Besitzer ist stets zur Nutzungsherausgabe verpflichtet Streitig ist Reichweite dieser Durchbrechung Bsp.: Der geschäftsunfähige E veräußert sein Landgut an B. B ist bezüglich Wirksamkeit von Kaufvertrag und Übereignung gutgläubig und bringt Jahresernte ein. Nun verlangen die Erben des E Herausgabe der Ernte (RGZ 163, 348) H.M.: Bei 988 BGB (nur dort!) muss der rechtsgrundlose Besitzer dem unentgeltlichen Besitzer gleichgestellt werden

Anderenfalls entsteht schwerer Wertungswiderspruch: Wäre nur das schuldrechtliche Grundgeschäft nichtig, käme Kondiktion nach 812, 818 I BGB in Betracht; ist aber sogar auch das dingliche Erfüllungsgeschäft nichtig, dann wäre eine Kondiktion gemäß 993 I 2. Hs. BGB gesperrt! Der rechtsgrundlos besitzende Nichteigentümer darf aber nicht besser stehen als der rechtsgrundlos besitzende Eigentümer A.A.: 988 BGB ist dem Wortlaut nach nur auf den unentgeltlichen Besitzer anwendbar; es bleibt bei der Sperrwirkung des 993 I 2. Hs. BGB Die h.m. führt zu einer weitgehenden Beseitigung der Privilegierung bei Nutzungen; das Dilemma ist besser dadurch zu lösen, dass auch der rechtsgrundlose Eigentümer entgegen 818 I BGB nicht zur Nutzungsherausgabe verpflichtet ist (vgl. Brehm/Berger, Sachenrecht, 2. Aufl. 2006, 8 Rn. 33) II. Nutzungsherausgabe des unentgeltlichen Besitzers, 988 BGB s. o. III. Herausgabe der Übermaßfrüchte, 993 I 1. Hs. BGB Ratio: Keine Privilegierung, da wirtschaftlich der Sachsubstanz zugehörig. Bsp.: Waldbesitzer rodet den Wald, statt nur gewöhnlichen Holzeinschlag vorzunehmen

Verwendungsersatz im EBV Verwendungen = alle freiwilligen Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen Z.B.: Reparatur, Verbesserungen, nicht aber Kaufpreis der Sache Notwendige Verwendungen, 994, 995 BGB sind für den Erhalt der Sache, ihren normalen Betrieb und ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlich Z.B. Wartungskosten beim Kfz, Fütterungskosten für ein Tier Nützliche Verwendungen, 996 BGB sind solche, die den Wert der Sache objektiv erhöhen Z.B. Einbau eines Auto-CD-Players Wegnahmerecht, 997 BGB Durchsetzung des Verwendungsanspruchs nach 1000 ff. BGB

Konkurrenzen EBV A. 987 ff. Delikt Soweit EBV reicht, sind 823 ff. regelmäßig ausgeschlossen, 993 I a.e. Ausnahmen: I. Unrechtmäßiger Fremdbesitzer im Exzess Bei nichtigem Mietvertrag beschädigt Mieter leicht fahrlässig die Mietsache => bei Redlichkeit des M. kein Ersatz aus EBV und kein Ersatz aus 823 wegen 993 I a.e. Unsinnig! => 823 (+) II. Besitz durch strafbare Handlung/verbotene Eigenmacht, 992, 823 ff. (+) Schließt 987 ff. aber nicht aus (Bisher wichtig, da Verjährung nach 853 a.f. nur 3 Jahre; nunmehr aber einheitlich 199 III Nr. 1: max. 10 Jahre) III. Unerlaubte Handlung nach Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit? str. h.m. (-) 993 I 2. Hs. a.a. (+) Besitzender Schädiger ebenso wenig schutzbedürftig wie nichtbesitzender Schädiger

B. 987 ff. Bereicherungsrecht I. Sachsubstanz und Übermaßfrüchte 812 ff. unbeschränkt anwendbar (Ratio: Dem Eigentümer soll der Wert seiner Sache auf jeden Fall erhalten bleiben) 1. Sachverbrauch => stets Eingriffskondiktion, 812 I 1, 2. Alt., 818 (h.m.) 2. Sachveräußerung: bei Wirksamkeit gegenüber Eigentümer: 816 I bei Unwirksamkeit gegenüber Eigentümer: 816 I (-) II. Reguläre Nutzung 987 ff. sind abschließend, vgl. 993 I a.e. => 812 ff. (-) Ausnahmen: 1. Unentgeltlicher Besitzer, 988 2. Nichtige Veräußerung? 985, 285 (-), da E sonst noch 985 gegen Dritten hätte a) Rspr.: rechtsgrundlos = unentgeltlich, 988 analog b) Lit.: 812 ff. neben 987 ff. im Zweipersonenverhältnis c) a.a. Lit.: Auch nach 812, 818 I keine Nutzungsersatzpflicht des gutgläubigen Besitzers

Eigentumsschutz nach 1004 BGB 1004 BGB als Generalklausel des dinglichen Schutzes gegen Eigentumsbeeinträchtigungen Aus 12, 862, 1004 BGB, 37 II HGB folgt der allgemeine Rechtssatz: Alle absoluten Rechte werden bei gegenwärtiger oder drohender Beeinträchtigung durch die Rechtsbehelfe nach 1004 BGB geschützt, z.b. allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (str.) I. Eigentumsstörung Grundsätzlich jede Beeinträchtigung, vgl. 903 BGB, soweit nicht zu dulden, 1004 II BGB II. Störer 1. Handlungsstörer Wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht a) Unmittelbarer Handlungsstörer Wer durch sein Handeln bzw. Unterlassen selbst die Beeinträchtigung bewirkt z.b. Immissionserzeugung, Betreten des Grundstücks b) Mittelbarer Handlungsstörer Wer die Beeinträchtigung durch einen Dritten adäquat verursacht, z.b. Beauftragung mit grenzüberschreitenden Bauarbeiten, Vermietung zu Lärm erzeugendem Gebrauch

2. Zustandsstörer Der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (nicht allein aufgrund seiner Rechtsstellung), z.b. Regenwasserabfluss bei normaler landwirtschaftlicher Nutzung (nicht aber wild abfließendes Regenwasser), grenzüberschreitende Wurzeln angepflanzter Bäume III. Rechtwidrigkeit Eigentumsbeeinträchtigung indiziert Rechtswidrigkeit Ausschluss: - Allgemeine Rechtfertigung, z.b. 227, 228 BGB - Duldungspflichten, z.b. 904, 906, 912 I, 917 I BGB IV. Kein Verschulden! V. Rechtsfolgen 1. Unterlassungsanspruch Bei Wiederholungsgefahr, 1004 I 2 BGB Bei Erstbegehungsgefahr (allgemeiner Grundsatz, vgl. 8 I 2 UWG, 14 V 2 MarkenG) 2. Beseitigungsanspruch, 1004 I 1 BGB Kernproblem: Abgrenzung zum (verschuldensabhängigen!) Schadensersatzanspruch aus 823 I BGB Faustformel: Beseitigung der Beeinträchtigung ist Abstellung der Einwirkungsquelle für die Zukunft, nicht Herstellung des früheren Zustandes

Beispiele: (1) Heizöl fließt aus Tanklaster in ein Grundstück Beseitigung = Abtransport des Erdreichs Schaden = Wiederauffüllen des Bodens und Neubepflanzung (vgl. BGH NJW 1987, 187; 1996, 845) (2) Wurzeln dringen in Nachbargrundstück ein und brechen dort Tennisplätze auf Beseitigung = Entfernung der Wurzeln Schaden = Wiederherstellung der Tennisplätze (a.a. BGHZ 135, 235 = NJW 1997, 2234; Vollkommer, NJW 1999, 3539)

Kreditsicherheiten Realkredit Personalkredit z.b. Gesamtschuldner, 421 BGB Bürgschaft, 765 BGB Mobilien Immobilien Forderungen Pfandrecht, 1204 BGB Hypothek, 1113 ff. BGB Sicherungsabtretung, 398 BGB Sicherungsübereignung, 929, 930 BGB Grundschuld, 1191 ff. BGB Eigentumsvorbehalt, 449, 929, 158 BGB

Pfandrecht Überblick Pfandrecht = Recht zur Verwertung einer beweglichen Sache zur Sicherung einer Forderung, 1204 I BGB => Beschränkt dingliches Recht I. Beteiligte Personen: 488 Verpfänder Pfandgläubiger = Schuldner der 1204, 1205 = Gläubiger der Forderung Forderung = Eigentümer der Pfandsache Schuldner 662 Verpfänder = Eigentümer der Pfandsache 488 1204, 1205 Pfandgläubiger = Gläubiger der Forderung 488 Schuldner Pfandgläubiger = Gläubiger der 662 Forderung 1204,1205 Verpfänder 662 185 Eigentümer der Pfandsache

II. Objekt des Pfandrechts 1. Bewegliche Sachen (Keine Erstreckung auf Zubehör, 97 BGB; anders bei Hypothek, 1120 BGB) Auch Geld: - Echtes Pfandrecht, wenn konkrete Scheine und Münzen hingegeben werden und genau diese auch zurückgegeben werden sollen - Irreguläres Pfand dagegen, wenn Pfandgläubiger Sachen für sich verwenden darf und nur gleichartige Gegenstände zurück zu gewähren hat, z.b. Barkaution bei Miete 2. Miteigentum, 1258 BGB 3. Anwartschaftsrecht 4. Inhaber- und Orderpapiere, 1292, 1293 BGB 5. Problem: Flaschenpfand? Geld als Sicherheit für schuldrechtlichen Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe der Flasche? (-) Kein Interesse; Verkehr geht von freier Verfügung aus => Kaufvertrag mit Recht des Käufers auf Rückgabe der Flasche (vgl. Bamberger/Roth/Sosnitza, BGB, 3. Aufl. 2011, 1204 Rn. 24) III. Grundsatz der Akzessorietät Pfandrecht bezweckt Forderungssicherung, 1204 I BGB => Abhängigkeit (Akzessorietät) des Pfandrechts: - Es entsteht nur, wenn Forderung existiert - Es erlischt, wenn Forderung erlischt, 1252 BGB - Ausübung des Pfandrechts erst bei Fälligkeit der Forderung, 1228 II BGB - Haftungsumfang bestimmt sich nach Forderungshöhe, 1210 BGB - Mit Übertragung der Forderung geht kraft Gesetzes das Pfandrecht über, 1250 I BGB

Ausgleichsproblem Pfandrecht Bürgschaft S 488 G 1204, 1205 765 V Wie gestaltet sich der Ausgleich zwischen zwei Sicherungsgebern (Verpfänder V und Bürger B), die sich beide zur Absicherung der Forderung des Gläubigers G gegenüber dem Schuldner S verpflichtet haben? Zahlt V vollständig an G, dann geht die gesicherte Forderung nach 1225 S. 1 BGB von G auf V über und damit zugleich die Bürgschaft gemäß 412, 401 I BGB Zahlt umgekehrt B vollständig an G, dann geht Forderung zusammen mit Pfandrecht gemäß 774 I, 412, 401 I BGB von G auf B über => Wettlauf der Gläubiger! Wer zuerst zahlt, gewinnt! Lösung? str. H.M.: Gleichbehandlung der Sicherungsgeber analog 426 BGB => Wer zuerst zahlt, erwirbt das andere Sicherungsrecht im Zweifel nur zur Hälfte (BGH NJW 1992, 3228; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 22. Aufl. 2004, Rn. 939) B A.A.: Privilegierung des Bürgen Zahlt der andere Sicherungsgeber, so erlischt die Bürgschaftsforderung; zahlt der Bürger, so erwirbt er das andere Sicherungsrecht in vollem Umfang (Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 5. Aufl. 2006, Rn. 397 ff.; dagegen aber Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl. 2008, 774 Rn. 16)

Verwertung des Pfandes Bei Pfandreife ( 1228 II BGB) versteigert der Pfandgläubiger die Pfandsache, um aus dem Erlös die offene Forderung gegenüber dem Schuldner zu begleichen. Pfandgläubiger 433, 156 929 S. 1, 1242 I 1 Erwerber Schuldrechtlich: - Kaufvertrag kommt durch Zuschlag ( 156) zwischen Pfandgläubiger und Erwerber zustande - Pfandgläubiger handelt im eigenen Namen für Rechnung des Eigentümers Dinglich: - Dingliche Einigung und Übergabe erfolgt zwischen Pfandgläubiger und Erwerber - Die mangels Eigentum an sich fehlende Berechtigung des Pfandgläubigers wird durch 1242 I 1 BGB bewirkt => Prüfung von 1242 I 1: rechtmäßige Veräußerung - Wirksames Pfandrecht, 1204, 1205 BGB (aber 1244 BGB!) - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach 1243 I BGB (alles andere sind bloße Ordnungsvorschriften, 1243 II BGB)

Gesetzliche Pfandrechte Besitzpfandrechte Besitzlose Pfandrechte Pächter, 583 BGB Werkunternehmer, 647 BGB Kommissionär, 397 HGB Spediteur, 464 HGB Lagerhalter, 475b HGB Frachtführer, 449 HGB Vermieter, 562 BGB Verpächter, 592 BGB Gastwirt, 704 BGB Gutgläubiger Erwerb entsprechend 1257, 1207, 1208 BGB? Str. H.M. (-) entstandenes Pfandrecht (vgl. Bamberger/Roth/Sosnitza, BGB, 3. Aufl. 2011, 1257 Rn. 5)

Sicherungsübereignung Darlehensvertrag, 488 E 929 S. 1, 930 Bank (= Sicherungsgeber) (= Sicherungsnehmer) Sicherungsabrede, 241, 311 I Sicherungsübereignung = Eigentum an beweglicher Sache wird zur Sicherung einer Forderung des Erwerbers übertragen => Eigennützige Treuhand (Beachte 137 BGB) Zwei Formen: 1. Auflösend bedingtes Sicherungseigentum Die dingliche Einigung nach 929 S. 1 BGB steht gemäß 158 II BGB unter auflösender Bedingung z.b. der vollständigen Darlehensrückzahlung => Bei Bedingungseintritt fällt das Eigentum automatisch an den Sicherungsgeber zurück 2. Unbedingtes Sicherungseigentum Die dingliche Einigung nach 929 S. 1 BGB steht unter keiner Bedingung => Bei Erfüllung der gesicherten Forderung steht dem Sicherungsgeber lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübereignung aus der Sicherungsabrede zu Nach h.m. ist im Zweifel von unbedingtem Sicherungseigentum auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 1185 f.; a.a. Schreiber, Sachenrecht, 5. Aufl. 2008, Rn. 292)

Sicherungsübereignung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz A. Zwangsvollstreckung I. der Gläubiger des SG SN hat Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO (h.m.) a.a.: nur Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO II. der Gläubiger des SN 1. wenn Sache bei SG => idr (-), da SG nicht herausgabebereit, 809 ZPO 2. wenn Sache bei SN SG hat Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO, bis Verwertungsreife, da er wirtschaftlicher Eigentümer (SN nur [eigennütziger] Treuhänder) B. Insolvenz I. des SG SN hat nur Absonderungsrecht, 51 Nr. 1 InsO (soll nicht Sache und Forderung durchsetzen können nach 47 InsO) => Herausgabeanspruch ggü InsVerw. (+) [evtl. Mehrerlös ist an Masse herauszugeben]

II. des SN 1. nach Erfüllung der ges. Forderung => SG hat Aussonderungrecht, 47 InsO 2. ab Verwertungsreife => SG hat kein Recht (InsVerw darf so verwerten, wie SN es dürfte) 3. vor Verwertungsreife => (-) Kein Aussonderungsrecht nach 47 InsO

Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung kann nach 138 I BGB sittenwidrig sein wegen - Übersicherung - Knebelung - Gläubigergefährdung - Konkursverschleppung Wichtigster Fall ist die Übersicherung I. Anfängliche Übersicherung Wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen realisierbarem Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird Keine festen Grenzen selbst bei Deckung von 200% nicht ohne weiteres anzunehmen (z.b. einziger Wertgegenstand) => Bei Sittenwidrigkeit ist Sicherungsabrede und Übereignung unwirksam II. Nachträgliche Übersicherung Hauptfall: Warenlager mit wechselndem Bestand Missverhältnis entsteht durch fortlaufende Tilgung bei gleichbleibendem Warenbestand => Keine Unwirksamkeit, sondern Anspruch des SG auf Freigabe von nicht mehr benötigten Sicherheiten Dieser Freigabeanspruch besteht, soweit der realisierbare Wert des Sicherungsgutes 110% der gesicherten Forderung überschreitet. Die Deckungsgrenze ist im Zweifel überschritten, wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150% der gesicherten Forderung übersteigt (vgl. 237 S. 1 BGB) (BGHZ 137, 212 = NJW 1998, 671; Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 2. Aufl., 930 Rn. 29)

Sicherungsabtretung Darlehensvertrag, 488 E 398 Bank (= Sicherungsgeber) (= Sicherungsnehmer) Sicherungsabrede, 241, 311 I Sicherungsabtretung = Zur Sicherung einer Forderung wird an den Gläubiger eine andere Forderung abgetreten (auch Sicherungszession genannt) => Eigennützige Treuhand (Beachte 137 BGB) Wie bei der Sicherungsübereignung kann auch die Sicherungsabtretung bedingt oder unbedingt erfolgen: - Auflösend bedingte Sicherungszession, 398, 158 II BGB => Bei Bedingungseintritt fällt Forderung automatisch an Zedenten (SG) zurück - Unbedingte Sicherungszession, 398 BGB => Bei Erfüllung der gesicherten Forderung hat SG lediglich schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung aus Sicherungsabrede gegen Zessionär (SN)

Formen der Sicherungsabtretung I. Singularzession Eine einzelne Forderung wird abgetreten II. Stille Zession Der Schuldner wird von der Abtretung nicht in Kenntnis gesetzt III. Mantelzession Zedent (SG) und Zessionar (SN) vereinbaren die Abtretung mehrerer, bestimmter Forderungen. Zugleich verpflichtet sich der SG, den Umfang seiner zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf einer bestimmten Höhe (Bereithaltungsgrenze, Mindestdeckungsbestand) zu halten => Abtretung neuer Forderungen (durch Übersendung von Zessionslisten) zum Ausgleich erloschener alter Forderungen IV. Globalzession Alle im Geschäftsbetrieb des Zedenten (SG) begründeten gegenwärtige und zukünftige Forderungen werden an den Zessionar (SN) abgetreten Für die Sittenwidrigkeit der Globalzessionen gelten prinzipiell die gleichen Maßstäbe wie bei der Sicherungsübereignung (vgl. dort)

Sicherungsabtretung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz A. Zwangsvollstreckung I. der Gläubiger des SG (Zedent) SN hat Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO (h.m.) a.a.: nur Klage auf vorzugsweise Befriedigung, 805 ZPO II. der Gläubiger des SN (Zessionar) SG hat Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO, bis Verwertungsreife, da er wirtschaftlicher Eigentümer (SN nur [eigennütziger] Treuhänder) B. Insolvenz I. des SG (Zedent) SN hat nur Absonderungsrecht, 51 Nr. 1 InsO (soll nicht abgetretene und gesicherte Forderung durchsetzen können nach 47 InsO) => Herausgabeanspruch ggü InsVerw. (+) [evtl. Mehrerlös ist an Masse herauszugeben] II. des SN (Zessionar) 1. nach Erfüllung der ges. Forderung => SG hat Aussonderungsrecht, 47 InsO 2. ab Verwertungsreife => SG hat kein Recht (InsVerw darf so verwerten, wie SN es dürfte) 3. vor Verwertungsreife => (-) Kein Aussonderungsrecht nach 47 InsO

V Eigentumsvorbehalt 433, 449 929 S. 1, 158 I K Eigentumsvorbehalt = Vereinbarung, nach der die dingliche Einigung nach 929 S. 1 BGB über den Eigentumsübergang unter der aufschiebenden Bedingung ( 158 I BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung steht Nur möglich bei beweglichen Sachen, vgl. 925 II BGB Was sichert der Eigentumsvorbehalt? str. (1) Die Kaufpreiszahlung (fraglich, allenfalls mittelbar) (2) Das Eigentum des Veräußerers

Arten des Eigentumsvorbehalts I. Einfacher Eigentumsvorbehalt V 433, 449 929 S. 1, 158 I K II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt V 433, 449 K 929 S. 1, 158 I 241, 311 I 398, 185, 362 II 433 V ermächtigt K zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. Im Gegenzug tritt K an V schon jetzt die Kaufpreisforderung aus dem zukünftigen Kaufvertrag mit D ab; zusätzlich wird K von V ermächtigt, diese Kaufpreisforderung im Außenverhältnis einzuziehen (stille Zession). D

III. Erweiterter Eigentumsvorbehalt Bedingung bezieht sich hier nicht auf vollständige Kaufpreiszahlung nur der verkauften Sache, sondern noch auf weitere Forderungen 1. Kontokorrentvorbehalt Bedingung ist hier vollständige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vorbehaltsverkäufer 2. Dritt-, insbesondere Konzernvorbehalt Bedingung ist hier noch weitergehend Erfüllung von Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens => Nach 449 III BGB ist ein solcher EV unwirksam; restlicher Kaufvertrag bleibt aber wirksam IV. Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Vorbehaltskäufer verpflichtet sich, Ware nur so weiter zu veräußern, dass der Vorbehaltsverkäufer weiterhin Eigentümer bleibt => Vorbehaltskäufer muss seinem Abnehmer den EV offenlegen und mit ihm vereinbaren, dass das Eigentum an ihn erst übergeht, wenn der Kaufpreisanspruch des Vorbehaltsverkäufers erfüllt ist H.L.: Unwirksam nach 307 II Nr. 2 BGB

V. Nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt V 433, 449 929 S. 1, 158 I K 929.S. 1, 433, 449 158 I Vorbehaltskäufer verpflichtet sich, die Ware seinerseits ebenfalls nur unter EV weiter zu veräußern, allerdings ohne ersten EV offen zu legen => Zwei hintereinander geschaltete aufschiebend bedingte Übereignungen Zahlt K zuerst an V, erwirbt zunächst K Eigentum. Zahlt zuerst D an K, geht das Eigentum direkt auf ihn über, 185 I, 158 I, 929, da V eingewilligt hat. D

Anwartschaftsrecht Anwartschaft = Aussicht auf Rechtserwerb Anwartschaftsrecht = Gesicherte Aussicht auf Rechtserwerb Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn der Erwerber eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung oder Handlung zerstören kann. V 433 929 433, 449 929 S. 1, 158 I K D Eine nachfolgende Veräußerung der Vorbehaltsware durch V an D wäre gemäß 161 I BGB bei Bedingungseintritt unwirksam => K hat ein Anwartschaftsrecht erlangt! Als wesensgleiches Minus zum Vollrecht ist AnwR nach h.m. ein dingliches Recht (trotz Schwäche wegen Abhängigkeit vom schuldrechtlichen Grundgeschäft)

Anwartschaftsrecht: Erwerb vom Nichtberechtigten 433, 449 Fall 1: N K 929, 158 I Hält K den N gutgläubig für den Eigentümer, so erwirbt er nach 929, 932 BGB (analog) mit Übergabe der Sache ein Anwartschaftsrecht 433, 449 Fall 2: V K 929, 158 I 598 D 433 ( EV ) 929 S. 1 X Behauptet D gegenüber X, er habe unter EV gekauft und ist X gutgläubig, dann erwirbt X ein Anwartschaftsrecht (analog) 929, 932; tritt allerdings V zurück, weil K nicht zahlt, erlischt auch AnwR des X!

Fall 3: V 598 D 433 ( EV ) 929 S. 1 X Wie Fall 2, aber hier erwirbt X trotz Gutgläubigkeit kein Anwartschaftsrecht. Grund: Es besteht überhaupt kein AnwR (X vertraut nur auf das Gerede des D) 433, 449 Fall 4: V K 929, 158 I 929 S. 1 433 D Veräußert der Vorbehaltskäufer K die Sache weiter, kann D gutgläubig das Eigentum nach 929, 932 BGB erwerben. Ist D indessen bösgläubig (z.b. Autokauf ohne Kfz-Brief), kann er aber zumindest Anwartschaftsrecht des K erwerben. Konstruktion str.: Entweder Umdeutung ( 140 BGB) oder besser ergänzende Auslegung ( 133, 157 BGB)

Schutz des Anwartschaftsrecht I. AnwR als sonstiges Recht i.s. d. 823 I BGB 1. Vorenthaltungsschaden => Vorbehaltskäufer 2. Sachschaden? Vor Bedingungseintritt noch unklar, bei wem (V oder K) der Schaden letztlich eingetreten ist => 432, 1281 BGB analog: V und K als Gesamtberechtigte ( str., vgl. Leible/Sosnitza, JuS 2001, 344 f.) II. Besitzschutzansprüche und negatorische Ansprüche Stehen Anwartschaftsinhaber zu, 861, 862, 985 ff., 1004, 1007 BGB Auch Vorbehaltsverkäufer als Eigentümer kann 985, 1004 BGB geltend machen, Herausgabe aber nicht an sich selbst, sondern nur an Anwartschaftsrechtsinhaber, 986 I 2 BGB III. AnwR gewährt Vorbehaltskäufer ein Recht zum Besitz nach 986 BGB (unstr.) Nach h.m. auch für Dritte, insbesondere gutgläubige Erwerber eines AnwR (vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., 59 Rn. 47)

Eigentumsvorbehalt in Zwangsvollstreckung und Insolvenz A. Zwangsvollstreckung I. der Gläubiger des Vorbehaltskäufers => Vorbehaltsverkäufer hat Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO, gegen Pfändung der Sache (nicht des Anwartschaftsrechts!) II. der Gläubiger des Vorbehaltsverkäufers 1. Vorbehaltsgut bei Vorbehaltskäufer => idr (-), da Vorbehaltskäufer nicht herausgabebereit, 809 ZPO 2. Vorbehaltsgut bei Vorbehaltsverkäufer (selten) => Vorbehaltskäufer hat Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO, wegen seines Anwartschaftsrechts gegen Verwertung (nicht gegen Pfändung der Sache) B. Insolvenz I. des Vorbehaltskäufers => Wahlrecht des Insolvenzverwalters: 1. Ablehnung der Erfüllung: Aussonderungsrecht Vorbehaltsverkäufer nach 47 InsO; vorheriger Rücktritt nach 323 BGB nicht nötig

2. Erfüllung: Kaufpreiszahlung aus Masse, 107 Abs. 2, 103 InsO; Vorbehaltskäufer erwirbt Eigentum II. des Vorbehaltsverkäufers => Vorbehaltskäufer kann Erfüllung nach 107 Abs. 1 InsO verlangen; Vorbehaltskäufer erwirbt mit vollständiger Zahlung Eigentum an Vorbehaltsgut

Konfliktlagen I. Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt B 488 929 S. 1, 930 K 929, 433, 449 158 I L Bank vereinbart mit K antezipierte Sicherungsübeignung. K bezieht Waren unter Eigentumsvorbehalt von Lieferanten L. 1. Solange K nicht an L gezahlt hat, bleibt L Eigentümer => B hat kein Eigentum erworben (auch nicht gutgläubig, da 933 BGB nicht erfüllt) => EV setzt sich durch! 2. Ändert sich etwas im Falle eines verlängerten EV? Veräußerung nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs! => Umsatzgeschäfte (Geld!) (+) Sicherungsgeschäfte (-) => Nicht von Ermächtigung nach 185 BGB gedeckt 3. Allerdings erwirbt B das AnwR des K Bei Zahlung K an L geht Eigentum direkt auf B über (BGHZ 20, 88, 100)

II. Sicherungsabtretung und verlängerter Eigentumsvorbehalt 488 433, 449 B K L 398, 185 398, 185, 929, 158 I D 433 Wer ist Inhaber der Kaufpreisforderung gegen D? 1. Grundsatz: Prioritätsprinzip => Privilegiert regelmäßig die Bank 2. Korrektiv: Vertragsbruchtheorie K darf Vorbehaltsware nur weiterveräußern, wenn er Kaufpreisanspruch an L abtritt; wegen Globalzession kann er das aber gar nicht => er begeht gegenüber L Vertragsbruch. Wenn B dies weiß (Branchenüblichkeit!) und dennoch auf Globalzession besteht, zwingt B den K zum Vertragsbruch gegenüber L => Die Globalzession ist nichtig, 138 I BGB Anders nur bei dinglicher (Teil-) Verzichtsklausel: Globalzession muss von verlängertem EV erfasste Forderungen ausnehmen (BGH NJW 1991, 2144, 2147; 1990, 716; Leible/Sosnitza, JuS 2001, 452)

Aufbau des Grundbuchs Grundbuchblatt Aufschrift Amtsgericht Grundbuchbezirk Nummer (Band, Blatt) Bestandsverzeichnis Laufende Nummer Lage, Größe, Wirtschaftsart Abteilungen Erste Abteilung Eigentum Zweite Abteilung Beschränkt dingliche Rechte (außer Grundpfandrechte) Dritte Abteilung Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)

Grundstückserwerb vom Berechtigten V 433, 311b 873 I, 925 I K I. Auflassung, 925 I BGB = dingliche Einigung - An sich formfrei, 873 I 1 BGB - Gleichzeitige Anwesenheit vor zuständiger Stelle (i.d.r. Notar) - In aller Regel notariell beurkundet wegen 20, 29 GBO - Bedingungsfeindlichkeit, 925 II BGB II. Eintragung, 873 I = Übergabeersatz (Publizitätsprinzip) - Muss mit Einigung inhaltlich übereinstimmen - Formelles Grundbuchrecht (reine Ordnungsvorschriften): - Antrag, 13 GBO - Bewilligung, 19 GBO - Nachweis der Eintragungsunterlagen, 29 GBO - Voreintragung des Betroffenen, 39 GBO

Anwartschaftsrecht (nicht lediglich Aussicht auf Rechtserwerb [=Anwartschaft]) bei Mobilien bei Immobilien Eigentumsvorbehaltskäufer 433, 449, 929 S. 1, 158 I BGB sog. Auflassungsanwartschaft allgemein anerkannt bindende Auflassung, 873 II BGB und Eintragungsantrag des Erwerbers (wegen 17 GBO) Vormerkung eingetragen, 883, 888 BGB

Grundstückserwerb vom Nichtberechtigten I. Auflassung, 873 I 1, 925 I BGB II. Eintragung, 873 I 1 BGB III. Fortbestehende Einigung bei Eintragung IV. Veräußernder als Nichtberechtigter => 892 BGB: 1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb (Verkehrsgeschäft) 2. Kein Widerspruch eingetragen, 899 BGB 3. Gutgläubigkeit des Ewerbers = keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs Zeitpunkt: Eintragungsantrag oder spätere Einigung, 892 II BGB

Unterschiede 932 ff. BGB und 892 BGB I. Rechtscheinsgrundlage - Besitz, 1006 BGB - Buchposition, 891 BGB II. Bezugspunkt des guten Glaubens - 932 ff. BGB: Eigentum - 892 BGB: Richtigkeit des Grundbuchs III. Grenze der Bösgläubigkeit - 932 ff. BGB: Grob fahrlässige Unkenntnis - 892 BGB: Positive Kenntnis IV. Schutzumfang: Auch Verfügungsmacht? - 932 ff. BGB (-); allenfalls 366 I HGB - 892 I 2 BGB (+) V. Grenze der Veranlassung - 932 ff. BGB (+) 935 BGB - 892 BGB (-)

Vermutung bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bei Eintragung einer GbR, Vermutung nach 899a S. 1 BGB: (1) alle im Grundbuch nach 47 II 1 GBO eingetragenen Personen sind Gesellschafter und (2) keine weiteren Gesellschafter vorhanden Reichweite der Vermutungswirkung: 1. Haben alle eingetragenen Gesellschafter gehandelt, so wird über 899a S. 2, 892 BGB vermutet, dass - alle im Grundbuch eingetragenen Personen Gesellschafter sind und - keine weiteren als die eingetragenen Gesellschafter existieren 2. Kein Schutz des guten Glaubens an Vertretungsregelung, falls abweichend von 709 I, 714 BGB nicht alle eingetragenen Gesellschafter gehandelt haben 3. Kein Schutz des guten Glaubens an wirksame Gründung und Existenz der GbR bei Verfügung (str.) 4. Kein Schutz des guten Glaubens an Wirksamkeit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (str.) (Vgl. Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 28. Aufl. 2013, 19 Rn. 36 ff.; Vieweg/Werner, Sachenrecht, 6. Aufl. 2013, 13 Rn. 43 (S. 453 f.), jeweils m.w.n.)