Die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von Rechtsreferendarin Katrin Schlottbohm, Stade Am 01.01.2002 sind die Neuregelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetses in Kraft getreten, durch das EU-Richtlinien umgesetzt worden sind. Neben dem Kaufrecht und Leistungsstörungsrecht gehört das Verjährungsrecht zu den zentralen Themen der Schuldrechtsreform. Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat das allgemeine Verjährungsrecht der 194 ff BGB a.f. und das besondere Verjährungsrecht der Gewährleistungsansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht stark verändert. 1 Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen verdeutlicht werden. A. Was bedeutet Verjährung? Gegenstand der Verjährung sind Ansprüche. Rechte und Rechtsstellungen, die keine Ansprüche sind, können nicht verjähren. Unter einem Anspruch versteht man das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (S 194 I BGB a.f.). Ist ein Anspruch verjährt, bedeutet dies nicht, dass der Anspruch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist plötzlich nicht mehr besteht, sondern»nur«, dass er nicht mehr durchsetzbar ist. Denn derjenige, gegen den der Anspruch geltend gemacht wird (der Verpflichtete), hat nun das Recht, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung führt also nicht zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts i.s.d. 222 BGB a.f. Dieses Leistungsverweigerungsrecht muss geltend gemacht werden, d- h., der Beklagte muss sich auf die Verjährung berufen, wenn der Kläger im Prozess einen verjährten Anspruch gegen ihn geltend macht. B. Was ist Sinn und Zweck der Verjährung? Verjährung ist ein zur Wahrung der Interessen des Schuldners unverzichtbares Rechtsverhältnis, denn die»verdunkelnde«macht der Zeit kann die Beweisposition des Schuldners verschlechtern. 2 Zudem ist auch die Dispositionsfreiheit des Schuldners schutzbedürftig. Es kann ihm nicht zugemutet werden, unbegrenzt Rücklagen für Risiken aus früheren Geschäften zu bilden. Irgendwann muss er vielmehr das Recht haben, einen erstmals nach Jahren geltend gemachten Anspruch zurückzuweisen. Die Verjährungsfristen bestimmen, wann ihm dieses Recht zusteht. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient aber auch dem öffentlichen Interesse. Im Sinne der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sollen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8
bestimmte Zustände, die längere Zeit unangefochten bestanden haben, zu Recht bestehend anerkannt werden. C. Rechtslage vor der Schuldrechtsreform Das bisherige Recht war durch eine Vielzahl unterschiedlich langer Verjährungsfristen gekennzeichnet. Diese reichten von sechs Wochen, über sechs Monate, einem, zwei, drei, vier, fünf bis zu dreißig Jahren. Dadurch wurde das Verjährungsrecht sehr unübersichtlich. Es existierte zwar eine regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren, diese griff aber eigentlich nicht im Regelfall ein sondern kam nur dann zur Anwendung, wenn es an einer speziellen Regelung fehlte 3. Außerdem wurde die dreißigjährige Frist als zu lang angesehen. D. Änderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Durch die Schuldrechtsreform ist das Verjährungsrecht vereinheitlicht und auch vereinfacht worden. Mit der Änderung des Verjährungsrechts sollte eine weitgehende Angleichung an das europäische Recht erfolgen. I. Veränderung der Verjährungsfristen Die Verjährungsfristen sind verkürzt worden, z.b. ist die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren nun die Regel, während die längeren Fristen die Ausnahme sing Zudem hat die Reform einige neue besondere Verjährungsfristen geschaffen oder verändert. II. Erweiterung der Vertragsfreiheit Außerdem ist auch die Vertragsfreiheit im Verjährungsrecht erweitert worden Vor der Schuldrechtsreform konnten die Parteien abweichend von der gesetzlichen Verjährungsregelung eine verkürzte Verjährungsfrist oder anderweitig, Verjährungserleichterungen vereinbaren. Es galt aber das Verbot der Verjährungserschwerung nach 225 S.2 BGB a.f., welches nun aufgehoben worden ist. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien jetzt gemäß 202 II BGB n.e durch Abreden die Verjährung bis zu einer Höchstfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängern dürfen. III. Hemmung und Neubeginn ( 203 ff BGB n.e) Verjährungsrecht kennt bestimmte Ereignisse, die den Lauf der Verjährungsfrist beeinflussen können. Ein Ereignis kann z.b. dazu führen, dass die Verjährungsfrist für einen Zeitraum angehalten wird und anschließend weiterläuft. Diese Wirkung bezeichnet man als Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8
»Hemmung«. Es gibt aber auch Ereignisse, die den Fristablauf nicht nur hemmen, sondern dazu führen, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Vor der Schuldrechtsreform verwendete das Gesetz hierfür den Begriff»Unterbrechung«. Dieser ist jetzt durch den Ausdruck»Neubeginn«ersetzt worden, der die eigentliche Wirkung viel besser verdeutlicht. Neben diesem auffälligen»begriffaustausch«ist es zu einer weiteren Veränderung gekommen. Nach dem neuen Schuldrechtsreformgesetz führen gemäß 212 BGB n.f. nur noch das Anerkenntnis und die Beantragung oder Vornahme einer Vollstreckungshandlung zu einem Neubeginn. Alle anderen Ereignisse, die zuvor zu einer Unterbrechung (Neubeginn) geführt haben, begründen jetzt eine Hemmung der Verjährung. E. Verjährungsfristen nach dem Schuldrechtmodernisierungsgesetz I. Die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß 195 BGB n.e Das neue Recht ist durch eine dreijährige Regelverjährungsfrist nach 195 BGB n.f. gekennzeichnet. Die Dreijahresfrist gilt für alle Ansprüche, für die keine besondere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Darunter fallen vertragliche und gesetzliche Ansprüche; Ansprüche aus Gefährdungshaftung, Delikt, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung. 199 I BGB n.f bestimmt, wann diese Frist zu laufen beginnt. Bei den 195, 199 I BGB n.f. handelt es sich um eine Jahresschlussverjährung, da die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem 1. der Anspruch entstanden ist, also in der Regel dann, wenn er fällig wird, 2. und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnis im Sinne des 199 I BGB n.f. bedeutet, dass der Gläubiger zum einen alle Tatsachen, die den Anspruch begründen und zum anderen den Namen lad die Anschrift des Schuldners kennt. Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet risst, was jedem Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation hätte einleuchten müssen 4. An den Unternehmer sind daher höhere Anforderungen zu stellen, als an einen Verbraucher. Die Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Die Anspruchskenntnis stellt eine subjektive Voraussetzung des Verjährungsbeginns dar. Um jedoch für die Fälle, in denen der Gläubiger keine Kenntnis erlangt und diese auch nicht erlangen müsste, eine faktische Unverjährbar, zu vermeiden, läuft neben dieser subjektiven Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8
Frist eine zweite, objektiv (kenntnisunabhängig) beginnende Verjährungsfrist, die in 199 II bis IV geregelt ist 5. Danach tritt unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis die Verjährung spätestens mit Ablauf der dort aufgeführten Höchstfristen ein Diese Fristen finden aber nur Anwendung, soweit der Anwendungsbereich des 195 BGB n.f. eröffnet ist. Im Unterschied zu 199 I BGB n.f. sind Fristen des 199 II bis IV taggenau zu berechnen. II. Die Höchstfristen des 199 BGB n.f. Nach 199 IV BGB n.f. verjähren alle Ansprüche, bis auf Schadensersatzansprüche, spätestens zehn Jahre nach ihrem Entstehen. Die Relevanz dies. Verjährungshöchstfrist lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen. Beispiel: Erfährt der Gläubiger eines Anspruches, der unter 195 fällt, erst 9 Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs, wer sein Schuldner ist, dann würde nach 195, 199 I der Anspruch erst drei Jahre später, also 12 Jahre nach der Entstehung, verjähren. Dies wird jedoch durch 199 IV verhindert, der die Verjährung schon 10 Jahre nach der Anspruchsentstehung herbeiführt. 199 II BGB n.f bestimmt eine Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, die bei vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern beruhen, Anwendung findet. Höchstpersönliche Rechtsgüter sind das Leben, der Körper, die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem schadensauslösenden Ereignis. Die Höchstverjährungsfrist für sonstige Schadensersatzansprüche die als, nicht auf der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern beruhen richtet sich nach 199 III BGB n.f. und beträgt entweder zehn oder dreißig Jahre. Die Regelung des 199 II und III führt dazu, dass für einen Schadensersatzanspruch zwar die subjektive Dreijahresverjährungsfrist der 195, 199 I BGf n.f gilt, dass für ihn aber je nach Art des verletzten Rechtsgutes unterschiedliche Höchstfristen anzuwenden sind. Ein Anspruch wegen Körperverletzung verjährt zum Beispiel spätestens nach 30 Jahren, während ein Anspruch wegen Sachbeschädigung schon spätestens nach zehn Jahren verjährt. Dies gilt unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Schadens. III. Besondere Verjährungsfristen In den 196, 197, 438, 479, 634 a, 651 g, 852 BGB n.f sind einige der durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geschaffenen oder veränderten besonderen Verjährungsfristen geregelt. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8
Als Beispiel für besondere Verjährungsfristen soll im Folgenden die Verjährung der Gewährleistungsrechte im Kauf- und Werkvertragsrecht näher erläutert werden. Die Verjährungsfrist wurde von bisher grundsätzlich sechs Monaten auf grundsätzlich vierundzwanzig Monate verlängert. In 438 BGB n.f ist die Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache geregelt. Danach verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß 438 Nr. 3 BGB n.f grundsätzlich in zwei Jahren. Nach 438 II beginnt die Frist mit Ablieferung der Sache. 634 a 1 Nr. 1 BGB n.f. bestimmt eine zweijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz und Schadensersatz im Werkvertragsrecht. Eine fünfjährige Frist gilt gemäß 438 I Nr. 2 BGB bei Mängeln von in Gebäuden eingebauten Sachen und gemäß 634 a 1 Nr. 2 bei Bauwerksmängeln. Wegen dieser speziellen Regelungen im Bereich des Kauf- und Werkvertragsrecht ist nicht die Vorschrift des 195 BGB und damit die Regelverjährungsfrist anzuwenden. Nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt nach 438 III, 634 a III BGB n.f. die Regelverjährung von drei Jahren. Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die gewährleistungsrechtlichen Rücktritts- und Minderungsrechte des 437 Nr. 2 BGB n.f. Gestaltungsrechte, die als solche nicht verjähren. Allerdings wird die Rücktritts- oder Minderungserklärung nach 438 IV 1, V; 218 I 1 BGB n.f. unwirksam, wenn der Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruch verjährt ist 6. Um die Geltungsbereiche der unterschiedlichen Verjährungsfristen deutlicher zu machen, bietet sich eine tabellarische Übersicht an: 3-jährige Regelverjährungsfrist Sonderregelungen 2-jährige Verjährungsfrist 195 gilt für alle Ansprüche für die nicht etwas anderes, gesetzlich oder durch Vereinbarung, geregelt ist. 438 I Nr. 3 bei Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, und Aufwendungsersatzansprüchen im Kauf gewährleistungsrecht 634 a 1 Nr. 1 bei Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, und Aufwendungsersatzansprüchen im Werkvertragsrecht 651 g II S. 1 für Ansprüche aus Reisevertragsrecht Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8
3-jährige Verjährungsfrist 438 III i.v.m. 195; 634 a III i.v.m. 195 bei arglistigem Verschweigen eines Mangels 634aINr.3i.V.m. 195 gilt bei einem Werk, das in einem anderen Erfolg als dem der Herstellung oder der Veränderung einer Sache besteht 5-jährige Verjährungsfrist 438 I Nr. 2 bei Bauwerksmängeln im Kaufgewährleistungsrecht 634 a I Nr. 2 bei Bauwerken im Werkvertragsrecht 10-jährige Verjährungsfrist 199 III: Höchstfrist bei Schadensersatzansprüchen, die nicht unter 199 II fallen, unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässige: Unkenntnis 199 IV: Höchstfrist bei anderen Ansprüche:. als Schadensersatzansprüchen unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis 196 bei Ansprüchen auf Rechte an einer.-- Grundstück und bei Ansprüchen auf die Gegenleistung 852 S. 2 beim deliktischen Bereicherungsanspruch, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8
30-jährige Verjährungsfrist 199 II: Höchstgrenze bei Schadensersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens. des Körpers, der Gesundheit oder der Bewegungsfreiheit beruhen, unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis 197 bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten; bei familienund erbrechtlichen Ansprüchen und bei titulierten Ansprüchen 438 1 Nr. 1 im Kaufgewährleistungsrecht, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann oder bei einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist. 852 S. 2: beim deliktischen Bereicherungsanspruch, wenn der Schadensersatzanspruch verjährt ist Übergangsregelungen Das neue Verjährungsrecht ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Damit stellt sich den Praktiker zugleich die Frage, ab wann dieses neue Recht in der Praxis anzuwenden ist. Diese Frage wird durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) beantwortet. Nach der Grundregel des 6 I 1 ist das neue Verjährungsrecht auf alle Ansprüche anzuwenden, die am 01.01.02 bestehen und noch nicht verjährt sind. Ansprüche, die schon vor dem 01.01.02 verjährt sind, gilt das»alte«verjährecht. Für den Beginn, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung gilt folgendes: Für den Zeitraum vor dem 01.01.02 bestimmen sie sich nach»altem«t. Das»alte«Recht ist aber auch anzuwenden, wenn nach dem Ablauf des 2.01 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem»alten«verjährungsrecht eine vor dem 01.01.02 eintretende Unterbrechung als nicht erfolgt als erfolgt gilt. Eine Ausnahme von der Grundregel des Art. 229 6 I 1 EGBG bestimmt Abs. 3. Wenn die Verjährungsfrist nach neuem Recht länger ist als die Frist nach altem Recht, verbleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist. Dies dient dem Schutz des Schuldners, was an folgendem Beispiel 7 deutlich wird: Ein kaufvertraglicher Gewährleistungsanspruch eines Käufers, der am 10.08.2001 entstanden ist, verjährt nach altem Recht gemäß 477 I BGB a.f. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8
nach sechs Monaten, also am 10.02.2002. Nach neuem Recht verjähren Gewährleistungsansprüche gemäß 438 I Nr. 3 BGB n.f. erst nach zwei Jahren, demnach am 8.2003. Um den Verkäufer, der den Kaufvertrag vor der Schuldrechtsmodernisierung abgeschlossen hat, zu schützen, gilt in diesem Fall die alte Verjährungsfrist von sechs Monaten. Art. 229 6 IV 1 EGBGB regelt den Fall, dass die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als die Frist nach bisherigem Recht. Danach beginnt die die kürzere Frist am 01.01.02 zu laufen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die alte längere Verjährungsfrist früher abläuft, als die neue kürzere Frist. In diesem Fall tritt die Verjährung mit Ablauf der alten Frist ein. 1 Mansel, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, S. 89. 2 Palandt-Heinrichs Überb. vor 194 Rn. 4 3 Dahns, Die Neuregelung des allgemeinen Verjährungsrechts, in BRAK-Mitt. 6/2001, S. 273. 4 Mansel, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, in NJW 2002, S. 91. 5 siehe Fn.1, S. 92. 6 Mansel, Die Neuregelung des Verjährungsrechts, in NJW 2002, S. 94. 7 Dahns, Die Neuregelung des allgemeinen Verjährungsrechts, in BRAK-Mitt. 6/2001, S. 273. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8