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Transkript:

netzwerkbleiberecht stuttgart www.bleibinbw.de tübingen pforzheim Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Basisinformationen Aufenthaltsgestattung Informationen für Flüchtlinge

Basisinformationen Wer in Deutschland einen Asylantrag stellt, erhält zunächst eine Aufenthaltsgestattung. Dieser vorläufige Aufenthaltsstatus ist mit vielen Einschränkungen verbunden. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Rahmenbedingungen eines Lebens mit Aufenthaltsgestattung in Baden-Württemberg. Die Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung erlaubt Ihnen den Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens. Sie ist kein regulärer Aufenthaltstitel. Erst wenn Ihr Asylantrag anerkannt wurde, erhalten Sie eine reguläre Aufenthaltserlaubnis. Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird, müssen Sie das Land wieder verlassen oder Sie erhalten eine Duldung, falls die Ausreise bzw. Abschiebung nicht möglich ist. Das Asylverfahren Ihr wichtigster Termin während des Asylverfahrens ist die Anhörung ( Interview ) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Das Bundesamt befindet sich auf dem Gelände der Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Karlsruhe, wo Sie nach Ankunft in Deutschland bis zu drei Monate lang untergebracht werden. Danach werden Sie in einen Stadt- oder Landkreis verlegt. In der Regel findet Ihre Anhörung während der ersten drei Monate statt, häufig jedoch erst mehrere Monate später. Das gesamte Asylverfahren kann von wenigen Monaten (z.b. wenn Sie rasch eine Anerkennung erhalten) bis zu mehreren Jahren dauern (z.b. wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wurde und Sie eine Klage eingereicht haben).

Es ist sehr wichtig, dass Sie sich gut auf die Anhörung vorbereiten. Hier bekommen Sie Hilfe: In Karlsruhe gibt es eine Asyl-Beratungsstelle im Menschenrechtszentrum, Durlacher Allee 66. Jeden Montag gibt es dort kostenlose Beratung durch einen Rechtsanwalt sowie weitere Angebote. In den Stadt- und Landkreisen wenden Sie sich bitte an örtliche Asyl-Initiativen und Beratungsstellen. Die Adressen finden Sie auf der Homepage des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg: www.fluechtlingsrat-bw.de Ausführliche Informationen zu den verschiedenen Formen der Anerkennung oder Ablehnung Ihres Asylantrags und der jeweiligen Konsequenzen erhalten Sie z.b. unter www.asyl.net

Arbeit und Ausbildung Arbeitsverbot In den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts in Deutschland dürfen Sie keine Beschäftigung aufnehmen. Das gilt auch für Praktika und betriebliche Ausbildungen. Rein schulische Ausbildungen sind in der Regel möglich. In dieser Zeit können Sie lediglich gemeinnützige Arbeit für ein geringfügiges Entgelt leisten. Dies ist in 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang Nach den ersten drei Monaten Aufenthalt in Deutschland steht in Ihrer Aufenthaltsgestattung: Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Das bedeutet, Sie haben einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn Sie eine Arbeitsstelle gefunden haben, müssen Sie bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf eine Beschäftigungserlaub- Arbeitsmarktliche Beratung im Netzwerk Bleiberecht - Asylzentrum Tübingen im Juni 2012. Foto: Christina Kratzenberg

nis stellen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Agentur für Arbeit weiter. Diese prüft, ob keine anderen Personen mit vorrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt (Deutsche, EU-Bürger, bevorrechtigte Ausländer) für diese Stelle zur Verfügung stehen und ob die Arbeitsbedingungen (insbesondere Lohn und Arbeitszeiten) den Vorschriften entsprechen. Wenn dies zutrifft, erteilt Ihnen die Ausländerbehörde schließlich die Erlaubnis, die Beschäftigung zu beginnen. Hinweis: Es gibt einzelne, von der Bundesagentur für Arbeit festgelegte Berufsgruppen, in denen eine Beschäftigung generell und ohne Vorrangprüfung möglich ist. Nach einer Aufenthaltsdauer von 15 Monaten wird keine Vorrangprüfung mehr durchgeführt. Eine Prüfung der Arbeitsbedingungen wird bis zu einem Aufenthalt von 48 Monaten durchgeführt. Unterstützung bei Arbeitslosigkeit Bereits von Beginn Ihres Aufenthalts in Deutschland an können Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Sie erhalten dann zwar keine Geldleistungen, aber die Arbeitsagentur ist zuständig, Sie bei der Suche nach Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Auch Einstellungszuschüsse und Kosten für nötige Qualifizierungsmaßnahmen können in bestimmten Fällen übernommen werden. Wenn Sie länger als ein Jahr in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und danach arbeitslos werden, haben Sie für eine befristete Zeit Anspruch auf Geldleistungen von der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I).

Sozialleistungen Flüchtlinge im Asylverfahren erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Baden-Württemberg erhalten Sie in der Regel Bargeld oder Wertgutscheine für den Einkauf von Lebensmitteln im Supermarkt in Höhe von 222 Euro im Monat. Zusätzlich erhalten Sie einen monatlichen Barbetrag von ca. 140 Euro (Regelsatz für eine alleinstehende erwachsene Person bzw. Haushaltsvorstand bei Familien). Die Kosten für die Unterkunft werden von den Behörden getragen. Nach vier Jahren regulärem Aufenthalt können die Leistungen auf das Niveau des Sozialgesetzbuchs SGB XII erhöht werden (sog. Analogleistungen nach 2 AsylbLG). Medizinische Versorgung Das AsylbLG gewährt Ihnen in den ersten vier Jahren nur eine eingeschränkte medizinische Versorgung (Ausnahme: bei Schwangerschaft bestehen keine Einschränkungen). Ob eine Behandlung durchgeführt und die Kosten übernommen werden, entscheidet das zuständige Sozialamt. In der Regel werden die Kosten bei akuten Erkrankungen übernommen. Probleme bei der Kostenübernahme können sich z.b. ergeben bei chronischen Erkrankungen, zahnärztlichen Behandlungen, Reha-Maßnahmen und Vorsorgeuntersuchungen. Das Sozialamt kann einen Nachweis über die Notwendigkeit der Untersuchung verlangen. Vor jeder Behandlung müssen Sie einen Krankenschein beim Sozialamt beantragen bzw. einen ärztlichen Nachweis über die Notwendigkeit der Untersuchung vorlegen.

Unterbringung Während des Asylverfahrens können Sie sich nicht aussuchen, wo Sie leben möchten. Sie werden zunächst einem Bundesland zugewiesen. Dort müssen Sie bis zu drei Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge leben. Anschließend werden Sie in einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt verteilt. Asylsuchende sind verpflichtet, in der Gemeinde zu wohnen, die die Ausländerbehörde festgelegt hat ( Wohnsitzauflage ). In vielen Unterkünften ist es sehr eng und es gibt wenig Privatsphäre. Foto: Flüchtlingsrat BW. Sie müssen während des Asylverfahrens bzw. maximal 24 Monate in der vorläufigen Unterbringung wohnen. Dies kann in einer normalen Wohnung sein, meist ist es aber eine Gemeinschaftsunterkunft. Dort müssen Sie sich in der Regel mit mehreren Personen ein Zimmer sowie Küche und Bad teilen. Die Unterkünfte liegen häufig in Gewerbegebieten oder weit abgelegen von Innenstädten, Einkaufsund Freizeitmöglichkeiten. Wenn Sie eine schwere Krankheit oder Traumatisierung haben, können Sie eine Unterbringung in einer (Sozial-)Wohnung außerhalb der Gemeinschaftunterkunft beantragen. Nach dem Ablauf des Asylverfahrens werden Sie in die kommunale Anschlussunterbringung verlegt. Hierbei handelt es sich häufig um ähnliche Sammelunterkünfte. Einen Anspruch auf eine eigene Wohnung haben Sie erst, wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden.

Residenzpflicht Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben, sind Sie verpflichtet, in der Ihnen zugewiesenen Gemeinde zu wohnen (Wohnsitzauflage). Sie dürfen sich in der Regel aber in ganz Deutschland vorübergehend frei bewegen. Bildung Sobald Sie in Baden-Württemberg einem Stadt- oder Landkreis zugeteilt wurden, können Sie an kostenlosen Kursen zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache teilnehmen (siehe Flüchtlingsaufnahmegesetz für Baden-Württemberg). Einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs haben Sie erst, wenn Ihr Asylverfahren positiv abgeschlossen ist und Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Für alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthaltsgestattung gilt die Schulpflicht bis zum 16. Lebensjahr bzw. die Berufsschulpflicht bis zum 18. Lebensjahr. Insgesamt besteht neun Jahre Schulpflicht, Schulzeiten in anderen Staaten werden mitgezählt. Auch nach 9 Schuljahren bzw. nach dem 16. oder 18. Lebensjahr kann die Schule weiter besucht werden. Wenn Ihre Kinder eine Kindertagesstätte (Kita) oder die Schule besuchen, können Sie Leistungen nach dem Bildungs - und Teilhabepaket beim Sozialamt beantragen.

Ein Studium ist möglich, wenn Sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen (im Ausland erworbener und in Deutschland anerkannter Hochschulzugang, Sprachkursniveau C1). Ein Antrag auf Unterstützung nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) ist aber erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich. Familie Mit einer Aufenthaltsgestattung haben Sie keinen Anspruch auf Familiennachzug. Dies ist erst mit einer Aufenthaltserlaubnis möglich, die Sie erhalten, wenn Sie als Flüchtling anerkannt wurden. Um zu heiraten oder eine Lebenspartnerschaft in Deutschland eingehen zu können, müssen alle notwendigen Papiere vorliegen. Diese können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch zu anderen Zwecken genutzt werden. Familienangehörige von Asylsuchenden können einen anderen Aufenthaltsstatus haben.

Wichtige Gesetze AufenthG AsylVfG AsylbLG FlüAG Aufenthaltsgesetz Asylverfahrensgesetz Asylbewerberleistungsgesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz für Baden-Württemberg Die Gesetze im Wortlaut finden Sie im Internet, z.b. hier: www.gesetze-im-internet.de Dieses Informationsblatt wurde im November 2014 aktualisiert. Es basiert auf einer Vorlage des Netzwerks Land in Sicht aus Schleswig-Holstein. In der Zwischenzeit können sich Änderungen ergeben haben. Diese Informationen geben außerdem nur einen Überblick und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Wenden Sie sich deshalb im Einzelfall immer auch an Beratungsstellen oder Anwält/-innen. Der Inhalt des Faltblatts gibt die Rechtsauffassung der Verfasser wieder. FLÜCHTLINGSRAT BADEN-WÜRTTEMBERG

Weitere Informationsmaterialien Bleiberecht für Jugendliche Seit Juli 2011 gibt es eine Bleiberechtsregelung für jugendliche Flüchtlinge ( 25a des Aufenthaltsgesetzes). Der Flyer richtet sich direkt an die jugendlichen Flüchtlinge. Er informiert über die Erteilungsvoraussetzungen und gibt Tipps, wo sie kompetente Beratung und anwaltliche Hilfe bekommen können. (DIN A6 Faltblatt, 8 Seiten; Bestellmenge max. 300; Sprache: Deutsch) Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens unterliegen Flüchtlinge in Deutschland einem Arbeitsverbot. Doch auch nach dieser Zeit wird der Zugang zum Arbeitsmarkt eingeschränkt oder unter Umständen nicht gestattet. Die kleine Broschüre informiert die Betroffenen und Berater/ -innen über die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und beschreibt das Verfahren zur Erteilung der Ausübung einer Arbeit, wenn eine grundsätzliche Arbeitserlaubnis vorhanden ist. (DIN A6 Faltblatt, 12 Seiten; Sprachen: Deutsch, Englisch, Arabisch, online in Französisch und Serbisch) Basisinformationen Duldung In Deutschland leben über 90.000 Flüchtlinge, die nur eine Duldung haben, davon fast 10.000 in Baden-Württemberg. Der Flyer erklärt den aufenthaltsrechtlichen (Nicht-)Status der Duldung und die damit verbundenen Beschränkungen beim Zugang zu Ausbildung und Arbeitmarkt, Sozialleistungen und Bewegungsfreiheit aber auch die vorhandenen Rechte und Möglichkeiten, um diesen Status zu überwinden. (DIN A6 Faltblatt, 12 Seiten; Sprachen: Deutsch, online in Englisch, Arabisch, Serbisch) Die Informationsmaterialien können bestellt werden bei: online: www.bleibinbw.de E-Mail: info@fluechtlingsrat-bw.de, info@bleibinbw.de

Kontakt Netzwerk Bleiberecht Stuttgart-Tübingen-Pforzheim Koordination Werkstatt PARITÄT gemeinnützige GmbH Hauptstr. 28, 70563 Stuttgart Kontakt: Kirsi-Marie Welt Telefon: 0711-2155 - 419 E-Mail: welt@werkstatt-paritaet-bw.de Internet: www.werkstatt-paritaet-bw.de FLÜCHTLINGSRAT BADEN-WÜRTTEMBERG Öffentlichkeitsarbeit Flüchtlingsrat Baden-Württemberg Hauptstätter Straße 57, 70178 Stuttgart Kontakt: Andreas Linder, Laura Gudd, Volker Löffler Telefon: 0711-553 28 34 E-Mail: info@fluechtlingsrat-bw.de Internet: www.fluechtlingsrat-bw.de Gefördert im Rahmen des ESF-Bundesprogramms zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds.