infobrief EDITORIAL I / 11 Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde,



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Transkript:

EDITORIAL Sehr geehrte Mandanten, sehr geehrte Geschäftsfreunde, I / 11 wie schon in früheren Mandantenbriefen geäußert und in unserer Praxis laufend kommuniziert, sind wir in der Finanzanlagenberatung nicht aktiv tätig. Die Beratung wird wenn wir gefragt werden seriösen Banken oder ausgewählten Fachleuten überlassen. Im Großen und Ganzen klappt dieses auch gut. Wenn wir allerdings, wie diesen Monat zufällig geschehen, ein Schreiben von einer deutschen Großbank erhalten, in dem einem 91-jährigen Mandanten die Einstufung seiner drei Depots plump mitgeteilt wird und zwar mit höchster spekulativer Risikoklasse (100 % Aktienanteil) und langfristigem Anlagehorizont, wollten wir das nicht unerwähnt lassen. Wir möchten an dieser Stelle keine Bankenschelte betreiben, sondern nur dazu aufrufen, sich mindestens einmal im Jahr um vorhandene Depots und deren strategische Ausrichtung zu kümmern. Sollten Sie dann eine zweite Meinung oder Unterstützung beim Bankengespräch benötigen, helfen wir gerne, auch von dritter Seite. Eine zweite Warnung möchten wir dringend wiederholen. Laufend erhalten Mandanten z.b. bei Handelsregistereintragungen und deren Änderungen, bei Todesfällen, Meldungen zum Bundesanzeiger, etc. entweder Zahlungsaufforderungen oder Eintragungsofferten in irgendwelche nicht amtliche Register. Der Charakter dieser Offerten oder Zahlungsaufforderungen ist so verschleiert, dass nur bei genauem Hinsehen der Betrug erkannt wird. Sollten Sie im Zweifel sein, was zu tun ist, senden Sie diese Schreiben zur Klärung an uns oder Ihre Rechtsbeistände. Uns ist bewusst, dass die nachfolgenden Informationen eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Daher stehen wir Ihnen wie immer gerne telefonisch oder nach Terminabsprache auch persönlich zur Verfügung. Ihr Team von Sandberg, Kemper & Kollegen im Juni 2011 AHAUS GRONAU-EPE infobrief Inhalt Seite Einkommensteuer Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers............... 2 Kein Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen........................................ 2 Keine Nachholung unterlassener AfA für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens....................... 2 Verdeckte Gewinnausschüttung kann beim Empfänger zu abziehbarem Aufwand führen................ 2 Betriebliche Mehrsteuern nach einer Fahndungsprüfung sind als Rückstellung in den Prüferbilanzen der jeweiligen Streitjahre zu berücksichtigen.............. 2 Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule können nur im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden......................... 3 Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert............................. 3 Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind doch steuerpflichtig................................. 3 Lohnsteuer/sozialversicherung 0,03 %-Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen..................................... 3 Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit..................... 4 Kapitalgesellschaften Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers......................................... 4 Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung........ 4 Körperschaftsteuer Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd.......... 4 Gewerbesteuer Photovoltaikanlage ist in der Regel ein eigenständiger Gewerbebetrieb............................... 4 Grunderwerbsteuer Veräußerung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer.. 5 Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender Gesellschaft, wenn auf jeder Beteiligungsstufe eine Beteiligungsquote von 95 % erreicht wird.................................. 5 Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, auch wenn die Anteile anschließend veräußert werden............................... 5 Erbschafts- /Schenkungssteuer Verfassungsgemäßheit des neuen Erbschaftsteuerrechts weiterhin offen.................................. 5 Unwirksames Testament kann Grundlage für die Erbschaftsteuer sein.............................. 6 Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer............................... 6 Umsatzsteuer Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Grundstücks an den Organträger zwecks Verpachtung an die Organgesellschaft....................... 6 Abgaben-/Finanzgerichtsordnung Betriebliche Unterlagen müssen nur aufbewahrt werden, wenn hierfür eine Aufzeichnungspflicht besteht.. 7 Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert..... 7 Arbeitsrecht Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe.................................. 7 Nur eindeutige Formulierung verhindert Daueranspruch auf Weihnachtsgratifikation...................... 8 Zivilrecht 1 Schließung des Betriebs wegen erheblicher Steuerschulden 8

Einkommensteuer Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers Lehrer können Ausgaben für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abziehen, wenn die Literatur unmittelbar der Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Dafür muss für jedes einzelne Buch konkret dargelegt werden, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden hat. Insbesondere bei Büchern gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art muss ausgeschlossen werden, dass die Bücher und Zeitschriften nicht auch aus privaten Gründen erworben wurden. Dabei darf nicht allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt werden. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung begründen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Kein Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nach Wiederaufnahme willkürlich ausgesetzter Zahlungen Ein Vater hatte seinem Sohn zum 1.1.1999 Grundbesitz und den darauf befindlichen Bäckereibetrieb übertragen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn (mit Abänderbarkeit nach 323 ZPO) eine monatliche Rente von 4.000 DM zu zahlen. Bis Ende 2001 zahlte der Sohn die Rente im Wesentlichen pünktlich und bis auf zwei Monate in voller Höhe. Aufgrund des Rückgangs der Erträge zahlte er nur in den Monaten Januar und Februar 2002 eine um rund 50 % gekürzte Rente, deren Zahlung er dann erst wieder ab August 2003 fortsetzte. Das Finanzamt erkannte nur die Rentenzahlungen von Januar bis Juni 2001 an. Der Bundesfinanzhof erkannte die Zahlungen bis Februar 2002 an, stimmte bzgl. der Zahlungen ab August 2003 aber dem Finanzamt zu und lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Da die Versorgungsleistungen willkürlich über einen Zeitraum von 17 Monaten nicht erbracht wurden, obwohl dies nach den Ergebnissen aus Vermietung des Grundbesitzes möglich gewesen wäre, komme eine Rückkehr zum vertragsgerechten Verhalten nicht mehr in Betracht. Keine Nachholung unterlassener AfA für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens Für ein betriebliches Wirtschaftsgut besteht die Pflicht, zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Der Verzicht durch Vergessen oder vorsätzliches Unterlassen führt zum Verlust des nicht geltend gemachten Abschreibungspotenzials. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um einen bilanzierenden Unternehmer handelt oder einen solchen, der seinen Gewinn durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Erfolgt später die Einbuchung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Betriebsvermögens, handelt es sich um eine Fehler berichtigende Einbuchung. Das Wirtschaftsgut ist dann mit dem Wert einzulegen, mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Welche weitreichenden Folgen sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergeben, zeigt der dem Urteil zugrunde liegende Fall. Der klagende Unternehmer hatte ein Patent angemeldet. Dies wurde einer GmbH zur Nutzung überlassen, an der er selbst beteiligt war. Der Einlagewert des Patents wurde mit dem Beginn der Verwertung auf 375 T festgestellt, sein Restbuchwert zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung auf 160 T. Der Fremdverkaufspreis betrug zu diesem Zeitpunkt, zehn Jahre später, 2 Mio.. Das Finanzamt besteuerte den Differenzbetrag zwischen dem Restbuchwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und dem erzielten Verkaufspreis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamts und damit auch den Verlust des Abschreibungspotenzials von 215 T. Eine Berichtigung der entsprechenden Jahre war wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung nicht mehr möglich. Verdeckte Gewinnausschüttung kann beim Empfänger zu abziehbarem Aufwand führen Übernimmt eine GmbH für ihren Gesellschafter die Renovierungskosten seiner vermieteten Wohnung, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vor. Der Gesellschafter hat den Wert der übernommenen Renovierungskosten als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Gleichzeitig kann er aber die Renovierungskosten von seinen Vermietungseinnahmen als Werbungskosten abziehen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Betriebliche Mehrsteuern nach einer Fahndungsprüfung sind als Rückstellung in den Prüferbilanzen der jeweiligen Streitjahre zu berücksichtigen Bei einer Außenprüfung eines Gewerbetreibenden wurden erhebliche Einnahmen-Fehlbeträge festgestellt. Die daraufhin eingeschaltete Steuerfahndungsstelle leitete ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2001 bis 2005 ein. Die Fahndungsprüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen. Es erfolgte eine Zurechnung von Betriebseinnahmen. Die auf die 2

Hinzurechnung entfallenden betrieblichen Mehrsteuern (Umsatzsteuer und Gewerbesteuer) berücksichtigte der Prüfer insgesamt in der Prüferbilanz auf den 31.12.2005. Dagegen wehrte sich der Gewerbetreibende und das Finanzgericht Nürnberg gab ihm recht: Abziehbare betriebliche Steuern sind grundsätzlich dem Jahr (als Rückstellung) zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gelte auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen. Das Finanzamt hat folglich die aufgrund der Prüfung ermittelten Mehrsteuern in den jeweiligen Streitjahren zu berücksichtigen. Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule können nur im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für jedes Erststudium (auch für ein berufsbegleitendes Erststudium), die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, gehören zu den Kosten der Lebensführung. Diese Aufwendungen können allerdings bis zu 4.000 im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden. Anders ist die Rechtslage bei Aufwendungen für ein Zweitstudium. Aufwendungen dafür sind auch ohne vorangegangene Berufstätigkeit vorab entstandene Werbungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln war streitig, ob Aufwendungen für Fahrten zur Hochschule im Rahmen eines Zweitstudiums mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht entschied, dass Fahrten zur Hochschule, die der Student im Rahmen eines üblichen Präsenzstudiums nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht, wie Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu behandeln und nur mit der Entfernungspauschale (0,30 je Entfernungskilometer) zu berücksichtigen sind. Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert Bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen waren bisher nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die medizinische Indikation vor der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest, ein vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen wurde. Der Bundesfinanzhof sieht diese Vorgaben als nicht durch das Gesetz gedeckt an und hat die freie Beweiswürdigung dem Finanzgericht übertragen. Es sei nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder medizinischer Dienst, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde besitzen soll, Maßnahmen für Kranke sachverständig zu beurteilen. In den entschiedenen Fällen hatten Eltern außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht, weil in einem Fall ein Kind sich auf Anraten der behandelnden Ärzte einer Legasthenietherapie unterzogen hatte, im anderen Fall Möbel wegen der Asthmaerkrankung des Kindes auszutauschen waren. Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind doch steuerpflichtig Der Bundesfinanzhof hat Mitte des vergangenen Jahres entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerbürger zahlt, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig sind. Die Freude über dieses Urteil dauerte nur wenige Monate. Das Jahressteuergesetz 2010 regelt, dass entsprechende Erstattungszinsen in allen noch offenen Fällen steuerpflichtige Kapitaleinnahmen sind. Das Finanzgericht Münster entschied, dass diese durch das Jahressteuergesetz rückwirkend angeordnete Besteuerung von Einkommensteuererstattungszinsen verfassungsgemäß ist. Lohnsteuer/ Sozialversicherung 0,03 % Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für tatsächlich gefahrene Strecken anzusetzen Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2008 die Zuschlagsregelung zugunsten von Arbeitnehmern eingeschränkt. Der Monatswert von 0,03 % ist danach nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und 3

Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002 %. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidungen nunmehr bestätigt. Die 1 % Regelung für Arbeitnehmer sei analog zu den Regelungen für Gewinneinkünfte anzuwenden. Bei den Gewinneinkünften gebe es aber keine Zuschlagsregelung, sondern eine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs. Dem Gleichbehandlungsgebot entspreche es deshalb, bei Arbeitnehmern den Werbungskostenabzug zu begrenzen. Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesministerium wieder mit einem Nichtanwendungserlass reagiert oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs endlich akzeptiert. Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete und nachgewiesene Zeiten gewährt werden. Sind sie Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung, reicht das für die Steuerbefreiung nicht aus. Dies macht der folgende Fall deutlich: Ein Flugkapitän hatte arbeitsvertraglich prozentuale Zulagen zum Grundgehalt (20 % für Nachtdienst, 7 % für Samstags- und 14 % für Sonntagsarbeit) mit seinem Arbeitgeber vereinbart. In seiner Steuererklärung machte er pauschal für einen Teil seiner Gesamtbezüge Steuerfreiheit geltend. Der Bundesfinanzhof hat das abgelehnt und deutlich gemacht, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit ein Nachweis der tatsächlich geleisteten Stunden ist. Kapitalgesellschaften Amtsniederlegungserklärung eines GmbH- Geschäftsführers Erklärungsadressat einer Niederlegungserklärung des GmbH-Geschäftsführers ist grundsätzlich das Bestellungsorgan, mithin die Gesellschafter. Die Erklärung ist aber auch dann wirksam, wenn sie zwar an die Gesellschaft adressiert ist, jedoch einer Person zugeht, die zugleich weiterer Geschäftsführer und Mitgesellschafter der GmbH ist. (Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm) Pensionszusage: Koppelung an die Höhe der Aktivbezüge und Bedeutung bei deren Absenkung Dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wurde eine Pensionszusage erteilt. Deren Höhe war an die Entwicklung seiner Aktivbezüge gekoppelt. Für einen Zeitraum von 15 Monaten hatte er unter Aufrechterhaltung der Pensionszusage auf seine Aktivbezüge verzichtet. Grund waren wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft. Für die fraglichen Geschäftsjahre kürzte das Finanzamt die gebildete Pensionsrückstellung auf 0. Die Gesellschaft war demgegenüber der Auffassung, dass eine nur vorübergehende Gehaltsabsenkung keinen Einfluss auf die bestehende Pensionsrückstellung haben dürfe. Die Vertragsparteien sahen das Fehlen entsprechender schriftlicher Änderungsvereinbarungen als unerheblich an. Der Bundesfinanzhof folgte der finanzamtlichen Auffassung. Pensionszusagen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für spätere Änderungen. Sieht das Versorgungsversprechen gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer die uneingeschränkte Koppelung der Versorgungshöhe an die Höhe der Aktivbezüge vor, ist diese Vereinbarung ebenfalls zu beachten. Zur Anerkennung einer abweichenden Regelung bedarf es der klaren schriftlichen im Voraus getroffenen Vereinbarung. Darin ist zu regeln, welcher Zeitrahmen und welcher Maßstab wirtschaftlicher Belastungen ausschlaggebend für die Aufrechterhaltung der Pensionszusage während einer Phase der notwendigen Absenkung der Aktivbezüge sein sollen. Körperschaftsteuer Ausfall der Kaufpreisforderung aus Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaft nicht steuermindernd Die A-GmbH veräußerte 2002 an C ihre Anteile an der B- GmbH mit Gewinn, der körperschaftsteuerfrei war. Der Kaufpreis wurde aber nicht sofort bezahlt, sondern als Forderung aktiviert. Diese fiel 2004 mangels Zahlungsfähigkeit des C aus. Die A GmbH machte den Verlust 2004 steuermindernd geltend. Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten der A GmbH, weil der spätere Ausfall der Kaufpreisforderung auf den Veräußerungszeitpunkt zurückwirkt. Wenn der Veräußerungsgewinn steuerfrei war, kann der Verlust der Kaufpreisforderung nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Gewerbesteuer Photovoltaikanlage ist in der Regel ein eigenständiger Gewerbebetrieb Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag in Höhe von 24.500 mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal. Ein einheitlicher Betrieb eröffnet die Möglichkeit, Gewinne und Verluste aus den Betriebsteilen auszugleichen. 4

Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe des Einzelunternehmers legt die Vermutung nahe, dass es sich jeweils um eigenständige Betriebe handelt. Gleichartigkeit lässt einen einheitlichen Gewerbebetrieb vermuten. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn sich die jeweiligen Betätigungen einander ergänzen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers (Handel mit Zeitungen, Zeitschriften usw.) wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist. Grunderwerbsteuer Veräußerung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer Errichtet ein Pächter auf dem gepachteten Grundstück ein Gebäude, das er anschließend veräußert, unterliegt diese Veräußerung der Grunderwerbsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde und damit der Pächter zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes ist, weil dieses nur ein Scheinbestandteil des Grundstücks geworden ist, oder ob das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit der Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Gebäudes geworden ist. In letzterem Fall unterliegt die Übertragung des Gebäudes durch den Pächter auf einen Dritten allerdings nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn er das Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz bei Ende der Mietzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann. Dies ist regelmäßig der Fall, weil demjenigen, der das Gebäude herstellt, ein Entschädigungsanspruch (sog. Aufwendungsersatzanspruch) gegenüber dem Grundstückseigentümer zusteht. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender Gesellschaft, wenn auf jeder Beteiligungsstufe eine Beteiligungsquote von 95 % erreicht wird Erwirbt jemand eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die über Grundbesitz verfügt, unterliegt die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer, wenn mindestens 95 % der Anteile übertragen werden oder sich in einer Hand vereinigen. Dies gilt auch beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, wenn auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Die Beteiligungsquote wird nicht durchgerechnet. Beispiel: A erwirbt 97 % der Anteile an der X-GmbH, die zu 96 % an der grundbesitzenden Y-GmbH beteiligt ist. Der Erwerb der Anteile an der X-GmbH löst Grunderwerbsteuer aus, da A mittelbar an der Y-GmbH beteiligt ist und auf jeder Beteiligungsstufe die 95 %-Grenze erreicht wird. Durchgerechnet ist A an der Y-GmbH nur zu 93,12 % (97 % von 96 %) beteiligt, sodass sich bei Durchrechnung keine Grunderwerbsteuer ergäbe. Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft löst Grunderwerbsteuer aus, auch wenn die Anteile anschließend veräußert werden Grunderwerbsteuer fällt auch an, wenn nicht Grundstücke, sondern Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (z. B. GmbH) verkauft werden und sich dadurch mindestens 95 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar in einer Hand vereinigen. Beispiel: A und B sind zu je 50 % Anteilseigner einer GmbH, zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören. Verkauft B seinen Anteil an A, löst dies Grunderwerbsteuer aus. Dies gilt selbst dann, wenn A unmittelbar anschließend die gesamte Beteiligung weiterveräußern und damit erneut Grunderwerbsteuer auslösen würde. Die Grunderwerbsteuer entsteht auch, wenn die vorgenannten Vorgänge sich zwischen organschaftlich verbundenen oder zu demselben Konzern gehörenden Gesellschaften abspielen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Erbschaft-/Schenkungsteuer Verfassungsgemäßheit des neuen Erbschaftsteuerrechts weiterhin offen Das neue Erbschaftsteuerrecht, welches mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft getreten ist, wird von vielen Seiten als verfassungswidrig kritisiert. Ob dem wirklich so ist, bleibt weiterhin offen, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Verfahren angestrengt hatten (zukünftige) Erblasser, die sich in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen sahen. Sie wendeten sich gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen, insbesondere für das selbstgenutzte Familienheim bzw. von Betriebsvermögen. Das Gericht entschied, dass die Selbstbetroffenheit der Erblasser nicht gegeben ist. Diese ist jedoch erforderlich, wenn ein Bürger, wie es die Erb- 5

lasser getan haben, unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift Verfassungsbeschwerde erhebt. Die Testierfreiheit der Erblasser als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus wird durch das neue Erbschaftsteuerrecht nicht beeinträchtigt. Es ist ihnen weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Dass bestimmte Regelungen des Erbschaftsteuerrechts die Testierentscheidung eines Erblassers durch ökonomische Günstigkeitserwägungen beeinflussen, reicht nicht aus, um die erforderliche Selbstbetroffenheit zu begründen. Unwirksames Testament kann Grundlage für die Erbschaftsteuer sein Eine Erblasserin hatte in einer mündlichen Erklärung ihre Stieftochter zur Alleinerbin eingesetzt. Ein schriftliches Testament darüber lag allerdings nicht vor. Nach Eintritt des Todes akzeptierte ein Teil der gesetzlichen Erben den nur mündlich zum Ausdruck gebrachten letzten Willen der Erblasserin. Der andere Teil der gesetzlichen Erben bestritt die Rechtmäßigkeit der mündlichen Vereinbarung und trat das Erbe an. Das Finanzamt erkannte die Verzichtserklärung der weichenden Erben nicht an. Es setzte Erbschaftsteuer fest, obwohl diese Personen die Erbschaft nicht angetreten und ihren Anteil auf die Stieftochter der Erblasserin übertragen hatten. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Rechtsauffassung und hob die Steuerfestsetzung auf. Eine Verfügung von Todes wegen kann auch im Fall ihrer Unwirksamkeit anzuerkennen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ausführung dem Willen des Erblassers entspricht und sowohl die Begünstigten als auch die Belasteten das Ergebnis anerkennen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die unwirksame Verfügung in vollem Umfang befolgt wird. Auch eine lediglich eingeschränkte Anerkennung reicht aus. Unsere Empfehlung: Grundsätzlich sollte jeder Mandant eine eindeutige Erbregelung mit unserer Unterstützung und/ oder eines Rechtsberaters schriftlich fixieren. Einzahlungen auf ein Oder-Konto von Eheleuten bei der Schenkungsteuer Vor allem Eheleute richten häufig bei der Bank Gemeinschaftskonten ein. Unterschieden wird zwischen Und-Konto und Oder-Konto. Und-Konten sind Gemeinschaftskonten der Eheleute, bei denen nur alle Inhaber des Kontos gemeinschaftlich zur Verfügung berechtigt sind. Oder-Konten sind Gemeinschaftskonten, bei denen jeder Kontoinhaber allein zur Verfügung berechtigt ist. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger und Gesamtschuldner. Jeder von ihnen kann Beträge abheben, das Konto überziehen und auflösen. Für ein Oder-Konto von Ehegatten gilt während intakter Ehe die gesetzliche Zurechnungsregel, wonach die Eheleute im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen an dem Konto beteiligt sind. Diese Zurechnungsregel gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes. Der Umstand, dass ein Ehegatte allein oder überwiegend die Mittel für das Gemeinschaftskonto eingezahlt oder verdient hat, kann das Finanzamt zu einer Prüfung veranlassen, ob eine steuerpflichtige Schenkung unter Eheleuten vorgelegen hat. Andere Zurechnungsabreden im Innenverhältnis sind möglich, dann aber im Problemfall eine Beweisfrage. Ein Abweichen von der hälftigen Zurechnung ist nur möglich, wenn die Beteiligten dies ernsthaft und eindeutig vereinbart haben und eine dieser Vereinbarung entsprechende tatsächliche Gestaltung nachweisen können. Eine schriftliche Regelung zum Innenverhältnis, nach der das Guthaben etwa ausschließlich dem alleinverdienenden Ehemann zusteht, ist zu überlegen. Allerdings sind die Folgen bei der Erbschaft zu beachten. Das Finanzgericht Nürnberg hat Folgendes entschieden: Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Einnahmen aus der Veräußerung einer Beteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte des Einzahlungsbetrages freigebig zugewendet, es liegt eine Schenkung vor. Umsatzsteuer Keine Geschäftsveräußerung bei Übertragung eines Grundstücks an den Organträger zwecks Verpachtung an die Organgesellschaft Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn der Erwerber die wesentlichen Betriebsgrundlagen übernimmt und u. a. die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt. Handelt es sich um ein Vermietungsunternehmen, muss die Vermietungstätigkeit fortgesetzt werden. Mit dieser Kernaussage hat der Bundesfinanzhof die familieninterne Grundstücksübertragung von der Ehefrau auf den Ehemann als zur Korrektur des Vorsteuerabzugs führende Entnahme gewertet. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau hatte ein Grundstück mit einer Büro- und Werkhalle bebaut. Während der Bauphase beantragte sie den Vorsteuerabzug für die entstandenen Baukosten. Zur Begründung trug sie vor, dass das Grundstück nach Fertigstellung der Bauten an eine GmbH verpachtet würde. Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH war ihr Ehemann. Das Finanzamt gewährte den Vorsteuerabzug. Unmittelbar nach Beginn der Verpachtung erklärte der Ehemann dem Finanzamt, dass er wirtschaftlicher Eigentümer des 6

Grundstücks sei. Er werde zukünftig auch rechtlicher Eigentümer. Ein auf ihn als Vermieter lautender Pachtvertrag wurde vorgelegt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte acht Monate später, allerdings umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof folgten dieser Betrachtung mit fatalen Folgen für die Beteiligten. Der Ehefrau wurde der Vorsteuerabzug zunächst im Hinblick auf ihre beabsichtigte steuerpflichtige Verpachtung des Grundstücks gewährt. Es handelte sich um die beabsichtigte Gründung eines Vermietungsunternehmens. Die anfangs wirtschaftlich und später auch rechtlich vollzogene Grundstücksübertragung auf ihren Ehemann stellt allerdings eine steuerfreie Entnahme und keine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung dar. Der Ehemann hat die Vermietungstätigkeit nicht fortgesetzt. Als Folge seiner Grundstücksüberlassung an die GmbH ist er als deren Organträger anzusehen. Die Organstellung führt dazu, dass die Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft als sog. Innenumsätze zu beurteilen sind. Damit wird keine Vermietungstätigkeit fortgesetzt. Der erwerbende Organträger nutzt das Grundstück durch die Organgesellschaft als Teil seines eigenen Unternehmens. Folge dieser Beurteilung war die Korrektur und der endgültige Verlust des Vorsteuerabzugs. Dieses Ergebnis wäre allein durch eine Option zur Steuerpflicht für das Veräußerungsgeschäft zwischen den Ehegatten vermeidbar gewesen. Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung Betriebliche Unterlagen müssen nur aufbewahrt werden, wenn hierfür eine Aufzeichnungspflicht besteht Kundenaufträge, die geleisteten Arbeitsstunden und die benötigten Ersatzteile notierte der Betreiber einer Kfz-Reparaturwerkstatt jeweils auf der Kopie des Kfz-Scheins. Nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hatte, vernichtete er das Papier. Das Finanzamt meinte, der Unternehmer hätte dieses Papier aufbewahren müssen. Die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß und der Gewinn sei deswegen zu schätzen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Unternehmer die gefertigten Aufzeichnungen nicht aufbewahren musste, weil er nach den Steuergesetzen nicht verpflichtet war, die Arbeitsstunden oder Ersatzteile aufzuzeichnen. Die Buchführung war somit ordnungsgemäß. Hinweis: Stundenaufzeichnungen können aber beispielsweise für die Bewertung von teilfertigen Arbeiten, für Zwecke der Sozialversicherung oder zur Abrechnung von Wintergeld und ähnlichen Leistungen in der Bauwirtschaft von Bedeutung sein. Voraussetzungen für die Selbstanzeige erschwert Nach Ansicht des Gesetzgebers haben unehrliche Steuerzahler das Institut der Selbstanzeige zunehmend missbraucht. Im Rahmen einer Hinterziehungsstrategie haben sie jeweils nur die hinterzogenen Steuern und Steuervorteile offen gelegt, die von Entdeckung bedroht waren (Teilselbstanzeige). Nunmehr gelten zusätzliche erschwerende Voraussetzungen, um in den Genuss einer strafbefreiend wirkenden Selbstanzeige zu kommen. Im Einzelnen: Es muss eine vollständige Korrektur der unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. Innerhalb einer Steuerart sind Teilselbstanzeigen daher nicht mehr möglich. Beträgt die hinterzogene Steuer bzw. der nicht gerechtfertigte Steuervorteil nicht mehr als 50.000 je Tat, wird auf Grund der wirksamen Selbstanzeige weiterhin Straffreiheit gewährt. Bei Veranlagungssteuern bedeutet je Tat pro Veranlagungszeitraum. Bei Überschreitung der 50.000 -Grenze je Tat wird bei Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nur dann von der Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen, wenn neben Steuern und Zinsen ein zusätzlicher Geldbetrag von 5 % der hinterzogenen Steuern gezahlt wird. Die Zahlung muss an die Staatskasse und innerhalb einer dem Täter gegenüber bestimmten, angemessenen Frist erfolgen. Die Selbstanzeige muss noch vor der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung eingehen. Damit wird der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist, vorverlegt. Bisher war der Beginn einer steuerlichen Prüfung maßgeblich. (Quelle: Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) Arbeitsrecht Nichtanwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe In Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind (sog. Kleinbetriebe), besteht kein Kündigungsschutz. Ein Unternehmer unterhielt mehrere Kleinbetriebe (einen mit zehn und einen mit sechs Arbeitnehmern), die er als organisatorisch selbständig bezeichnete. Ein entlassener Hausmeister und Haustechniker machte geltend, solche kleinen Betriebe müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen auch dann als einheitlicher Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne behandelt werden, wenn sie organisatorisch selbstständig sind. Mit dieser Argumentation hatte er keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied vielmehr, auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die 7

Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Ob dies der Fall ist, müsse jeweils nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Nur eindeutige Formulierung verhindert Daueranspruch auf Weihnachtsgratifikation Wenn Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg ein Weihnachtsgeld zahlen, ohne dabei deutlich zu machen, dass sie keine Bindung für die Zukunft eingehen möchten, dürfen die Arbeitnehmer regelmäßig darauf vertrauen, sie wollten sich dauerhaft verpflichten. Dieses Vertrauen kann durch unklare oder intransparente allgemeine Klauseln in Arbeitsverträgen nicht verhindert werden mit der Folge, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld weiterhin zahlen muss. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Klausel Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikation gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer bestimmten Frist widerrufbar. hielt das Gericht für missverständlich und deshalb unwirksam. Sie könne auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Statt von Widerrufbarkeit sollte deshalb davon gesprochen werden, dass auch durch wiederholte Zahlung kein Rechtsanspruch auf weitere entsprechende zukünftige Leistungen begründet werden soll. Zivilrecht Schließung des Betriebs wegen erheblicher Steuerschulden Bei erheblichen Steuerrückständen ist ein Gewerbetreibender als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, auch wenn weder Verschulden noch charakterliche Mängel des Steuerschuldners vorliegen. Im Fall eines Maklerbüros hatten sich Steuerrückstände und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 83.000 angehäuft. Nach Hinweis des Finanzamts verfügte die Gewerbeaufsichtsbehörde die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit. Widerspruch und Klage gegen diese Verfügung blieben ohne Erfolg, auch weil eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit wegen einer schwerwiegenden Erkrankung des Maklers nicht zu erwarten war. (Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz) Sandberg, Kemper & Kollegen Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbh Bispinckplatz 1 3 48683 Ahaus Telefon 0 25 61 / 93 02 0 Fax 0 25 61 / 93 02 38 kanzlei@sandberg-kemper.de www.sandberg-kemper.de Glaubitz Sandberg Kemper Steuerberater Dinkelwiesen 7 48599 Gronau-Epe Telefon 0 25 65 / 90 71 0 0 Fax 0 25 65 / 90 71 0 20 kanzlei@gsk-steuerberater.de www.gsk-steuerberater.de Geschäftsführer: Jürgen Sandberg, Andreas Kemper 8 IMPRESSUM