Körperschaftsteuer. Arten von Gewinnausschüttungen offene verdeckte ( vga ) Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005)

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Transkript:

Überblick über den Stoff Grundlagen Historie des KSt-Rechts Steuersystematische Bedeutung, insbesondere: Verhältnis zur ESt Finanzwirtschaftliche Bedeutung Persönlicher Tatbestand Sachlicher Tatbestand Qualifizierung von Einkünften Quantifizierung von Einkünften Steuertarif Abzüge von der Durchführung der Besteuerung I Grundlagen Einkommensteuer/ I Grundlagen Arten von Gewinnausschüttungen offene verdeckte ( vga ) Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005) Einkommensteuer/ I Grundlagen II Persönlicher Tatbestand Finanzwirtschaftliche Einordnung der KSt (2005) (Forts) Gesamtsteueraufkommen (Bund, Länder, Kommunen): 446 Mrd Euro davon ESt: 144 Mrd Euro (32,3 %) hiervon LSt: 122 Mrd Euro hiervon sonst nicht veranlagte ESt: 17 Mrd Euro hiervon veranlagte ESt: 5 Mrd Euro Unbeschränkte KSt-Pflicht ( 1 KStG) Kapitalgesellschaften Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften VVaG sonstige juristische Personen des Privatrechts nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts BgA von jur Personen des öffentlichen Rechts davon KSt: 17 Mrd Euro (3,8 %) Beschränkte KSt-Pflicht ( 2 KStG) Grundsatz: Typenvergleich (P) Missbrauchsbekämpfung, 42 AO

II Persönlicher Tatbestand III Sachlicher Tatbestand Persönliche Steuerbefreiungen ( 5 Abs 1 KStG) staatsnahe Körperschaften (Nr 1-3, 5, 7, 8, 15, 21, 23) bestimmte Versicherungen und versicherungsartige Einrichtungen mit Zwangsmitgliedschaften (Nr 4, 16, 17, 22) bestimmte Berufsverbände (Nr 5 und 6) gemeinnützige Körperschaften [] mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (Nr 9 ivm Abs 2 Nr 2) bestimmte Wohnungsbaugenossenschaften uä (Nr 10 und 12) bestimmte Genossenschaften der Land- u Forstwirtschaft (Nr 14) bestimmte Einrichtungen zur Infrastrukturförderung (Nr 18, 19) Aber teilweise Rückausnahmen ( Steuerpflicht) für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Nr 7, Nr 9) Grundsatz ( 7 Abs 1 KStG): Einkommen ( 8 Abs 1 KStG) / Freibeträge ( 7 Abs 2 ivm 24, 25 KStG) = zve ( 7 Abs 1 KStG) Allerdings Integration einiger sonderausgabenähnlicher Abzüge in den körperschaftsteuerlichen Einkommensbegriff: Spendenabzug ( 9 Abs 1 Nr 2 KStG) Verlustabzug ( 8 Abs 4 KStG) III Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften Großflächiger Verweis auf EStG ( 8 Abs 1 EStG) nicht: 19 EStG Modifikationen durch 8-13 KStG Bei Buchführungspflicht nach HGB sind alle Einkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) ( 8 Abs 2 KStG) (P) Handelt es sich bei 8 Abs 2 KStG um eine Rechtsgrundverweisung? Rechtsfolgenverweisung? Vgl 140 AO, 238 Abs 1 und 6 Abs 1 HGB ivm 13 Abs 3 GmbHG, 3, 278 Abs 3 AktG, 17 Abs 2 GenG III Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Qualifizierung von Einkünften (P) Handelt es sich bei 8 Abs 2 KStG um eine Rechtsgrundverweisung? Bedeutung: Es kommt nur zu einer Umqualifizierung derjenigen Vermögensmehrungen, die kraft anderweitiger Regelung (dh nach 7 Absätze 1 und 2, 8 Abs 1 KStG, 2 Abs 1 Nrn 1-7 EStG) jedenfalls Einkünfte sind nicht steuerbar sind zb Lotteriegewinne und Liebhabereiverluste Auch Körperschaften haben eine Privatsphäre so zb Johanna Hey, Heinrich Weber-Grellet (P) Handelt es sich bei 8 Abs 2 KStG um eine Rechtsfolgenverweisung? Bedeutung: alle Einkünfte isd 8 Abs 2 als eigenständige Regelung unter Verweis auf die Handelsbücher Danach sind alle bilanziell erfassten Vermögensmehrungen grds auch steuerbar Korrekturen uu aber auf späterer Stufe (außerbilanzielle Korrekturen durch verdeckte Gewinnausschüttungen/verdeckte Einlagen) Lotteriegewinne sind steuerbar, Liebhabereiverluste sind ebenfalls steuerbar, werden aber durch außerbilanzielle Hinzurechnung als vga neutralisiert Körperschaften haben keine Privatsphäre so zb BFH seit 1996 (BFHE 182, 123)

III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sachliche Steuerbefreiungen 3 Nr 7 EStG 3 Nr 8 Satz 1 EStG 3 Nr 11 Sätze 1 und 3 EStG 3 Nr 18 EStG 3 Nr 21 EStG 3 Nr 41 EStG 3 Nr 42 EStG 3 Nr 44 EStG 3 Nr 54 EStG Sachliche Steuerbefreiungen (Forts) 8b KStG Schachtelprivileg Hintergrund: MTR (1990) Gleichklang der Behandlung laufender Ausschüttungen und der Behandlung von Gewinnen aus Anteilsveräußerungen (P) 5 % -Regelungen in 8b Absätze 3 und 5 KStG lies: Die Befreiungen ( 8b Absätze 1 und 2 KStG) gelten im Ergebnis nur für 95 % der jwlg Gewinne III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sachliche Steuerbefreiungen (Forts) 8b KStG Rechenbeispiel: Gewinn der Tochtergesellschaft 100000 KSt der Tochter auf diesen Gewinn: 25 % = 25000 SolZ hierauf 5,5 % = 1375 = Gewinnbelastung der Tochter (KSt und SolZ) 26,375 % = 26375 ausgeschüttete Dividende 73625 davon steuerfrei ( 8b Abs 1 ivm Abs 5): 95 % = 69944 davon steuerpflichtig ( 8b Abs 5): 5 % = 3681 KSt der Mutter auf den steuerpflichtigen Anteil 25 % = 920 SolZ hierauf 5,5 % = 51 = Dividendenbelastung der Mutter (KSt und SolZ) 1,31875 % = 971 Gesamtgewinnbelastung des 2-stufigen Konzerns 27,346 % = 27346 Gegenstück zu sachlichen Steuerbefreiungen: Abzugsverbote Grundsatz: 8 Abs 1 Satz 1 KStG verweist auf 4 Abs 5 EStG 4 Abs 7 EStG 4c EStG 4d EStG 50 Abs 1 EStG 12 EStG gilt dagegen nicht, arg Körperschaft hat keine Privatsphäre (hm) III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Abzugsverbote (Forts) Sonderregelungen im KStG 8 Abs 3 KStG: Gewinnausschüttungen iws 10 Nr 1: KStG: ähnliche Zuwendungen, die durch das Grundverhältnis veranlasst sind 10 Nr 2 KStG: Parallele zu 12 Nr 3 EStG 10 Nr 3 KStG: Parallele zu 12 Nr 4 EStG 10 Nr 4 KStG: Lenkungsnorm zur Verhinderung überhöhter Aufsichtsrats()vergütungen Sonderregelungen in 8 Absätze 3 ff Ausschüttungsneutralität ( 8 Abs 3 Satz 1 EStG; so) Gewinnausschüttungen ( 8 Abs 3 Satz 2 EStG) Beschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des sog Mantelkaufs ( 8 Abs 4 EStG) keine KSt auf Mitgliedsbeiträge ( 8 Abs 5 EStG) Besteuerung auf Bruttobasis ( 8 Abs 6 EStG)

III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Sonderregelungen in 8 Absätze 3 ff Ausschüttungsneutralität ( 8 Abs 3 Satz 1 EStG) Gewinnausschüttungen ( 8 Abs 3 Satz 2 EStG) Beschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des sog Mantelkaufs ( 8 Abs 4 EStG) keine KSt auf Mitgliedsbeiträge ( 8 Abs 5 EStG) Besteuerung auf Bruttobasis ( 8 Abs 6 EStG) Wirtschaftlicher Hintergrund von vga Hintergehen der anderen Gesellschafter ausnahmsweise Steuerersparnis, wenn Gesellschafter einem besonders niedrigen ESt-Satz unterliegt, insbesondere: wenn ihm Verlustvorträge ( 10d EStG) zustehen III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Begriff der vga (klassische Definition des BFH): Zuwendung eines Vermögensvorteils durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung, wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat NB: Steuerrechtlicher vga-begriff und gesellschaftsrechtlicher vga- Begriff weichen partiell voneinander ab Innerhalb des Steuerrechts kommt es zwischen den BFH-Senaten zu geringfügigen Divergenzen III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Begriff der vga Kriterien zur Ausfüllung dieser Definition: Fremdvergleich Bild des ordentlichen und gewissenschaften Geschäftsführers interner Fremdvergleich externer Fremdvergleich Nähe zur einkommensteuerrechtlichen Liebhaberei Begünstigter als beherrschender Gesellschafter Fehlen zivilrechtlich wirksamer, klarer und ex ante abgeschlossener Verträge ausdrückliche gesetzliche Anordnung, va in 8a KStG (su) III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften Rechtsfolgen der vga außerbilanzielle Hinzurechnung (Gewinnerhöhung) 8 Abs 3 Satz 2 KStG Bewertung: Teilwert ( 8 Abs 1 Satz 1 KStG, 6 Abs 1 Nr 4 EStG)? gemeiner Wert (vgl 6 Abs 4 EStG)? richtig wohl: 8 Abs 2 EStG ivm Korrespondenzprinzip Gegenstück zur vga: verdeckte Einlagen (ve) Begriff: Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils durch einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person an eine Kapitalgesellschaft, wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat Daher nicht: Nutzungen Nutzungsrechte (inkl Darlehen) persönliche Dienstleistungen

III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften III Sachlicher Tatbestand - Quantifizierung von Einkünften verdeckte Einlagen (Forts) Rechtsfolgen: außerbilanzielle Kürzung des Gewinns str: Behandlung von Ansprüchen auf Rückgewähr von vga? Rspr und Finanzverwaltung halten die bloßen Ansprüche für steuerlich unbeachtlich und sehen erst in ihrer Erfüllung (in der tatsächlichen Rückgewähr rechtswidriger vga durch den Gesellschafter an die Gesellschaft) eine Einlage (sog Einlagentheorie ) In der Literatur wird dagegen zt schon das Vorliegen der vga verneint (Gedanke eines steuerneutralen Aktivtauschs) Bewertung von ve: grds gemeiner Wert, ifd 6 Abs 6 Satz 2 EStG Teilwert Bei Forderungsverzicht kann ve nur ihd werthaltigen Teils der Forderung angenommen werden Sonderregelungen in 8 Absätze 3 ff Ausschüttungsneutralität ( 8 Abs 3 Satz 1 EStG) Gewinnausschüttungen ( 8 Abs 3 Satz 2 EStG) Beschränkungen des Verlustvortrags für den Fall des sog Mantelkaufs ( 8 Abs 4 EStG) keine KSt auf Mitgliedsbeiträge ( 8 Abs 5 EStG) Besteuerung auf Bruttobasis ( 8 Abs 6 EStG)