SEPA der Zahlungsverkehr der Zukunft



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SEPA der Zahlungsverkehr der Zukunft 1 Einführung / Entwicklung 2 1.1 Entwicklung von SEPA (Single Euro Payments Area) 2 2 SEPA wird Realität Das Ende des DTA-Verfahrens naht 5 2.1 Ende des DTA-Verfahrens 6 3 TARGET 7 3.1 TARGET2 7 3.2 TARGET2-Arbeitstage 7 Zusammenhang zwischen Fälligkeitstermin einer SEPA-Lastschrift und Verrechnung 8 4 Überweisung SCT (SEPA Credit Transfer) 9 4.1 Beleghafte Einreichung 9 4.2 Beleglose Einreichung 10 4.3 Informationen zum BIC / zur IBAN 10 5 Lastschriften SDD (SEPA Direct Debit) 12 5.1 Beleglose Einreichung 14 5.2 Vergleich der verschiedenen Lastschriftsarten 15 5.3 Core-Lastschrift 16 5.4 B2B-Lastschrift 16 5.5 Rückgabegründe für Lastschriften 17 6 Gläubiger-ID 18 6.1 Antragstellung 20 6.2 Beispiel für eine Gläubiger-ID 22 7 SCT das Verfahren 23 8 Core-Basislastschrift das Verfahren 24 9 B2B-Firmenlastschrift das Verfahren 29 10 SEPA-Mandat 34 11 Aufbau der IBAN in den SEPA-Ländern 39 12 Glossar 40 Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 1 von 42

1 Einführung / Entwicklung Die Zielsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) ist die künftige Nutzung einheitlicher Verfahren und Standards im Euro-Zahlungsverkehr. Dabei ist aus Effizienzgründen die parallele Nutzung der nationalen Verfahren und SEPA-Verfahren dauerhaft nicht sinnvoll. Dies entspricht auch dem langfristigen Ziel von SEPA, nämlich der Abschaffung der bisher genutzten nationalen Zahlungsverfahren zum 31. Jan. 2014. 1.1 Entwicklung von SEPA (Single Euro Payments Area ) SEPA steht für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. Seit dem Start von SEPA im Januar 2008 wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. Nutzer von Zahlungsverkehrsdienstleistungen können mit SEPA bargeldlose Euro-Zahlungen von einem einzigen Konto innerhalb Europas vornehmen und hierbei einheitliche Zahlungsinstrumente (SEPA-Überweisung, SEPA- Lastschrift und SEPA-Kartenzahlungen) ebenso einfach, effizient und sicher nutzen wie die bisherigen Zahlungsinstrumente auf nationaler Ebene. Zur Steuerung der SEPA-Aktivitäten wurde im Jahr 2002 der Europäische Zahlungsverkehrsrat (European Payments Council; EPC) gegründet. Zu den rund 70 Mitgliedern zählen, neben den europäischen Bankenverbänden, vor allem nationale Bankenverbände und große Kreditinstitute. Der EPC entwickelt die gemeinsamen europäischen Regeln für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und SEPA-Kartenzahlungen. Auf nationaler Ebene ist der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) unter Mitwirkung der Deutschen Bundesbank in die Entwicklung von SEPA eingebunden. SEPA-Instrumente SEPA unterstützt die folgenden Zahlungsinstrumente: SEPA-Überweisung (SCT) SEPA-Lastschrift (SDD) Kartenzahlung SEPA (Single Euro Payments Area) ist... die dritte Stufe zur Einführung des EUROS: 01.01.1999 EURO als Buchgeld 01.01.2002 EURO als Bargeld 28.01.2008 Start von SEPA SEPA wird schrittweise realisiert: 28.01.2008 Einführung der SEPA-Überweisung (SCT SEPA Credit Transfer) 2009 Sicherstellung der europaweiten Erreichbarkeit (> 99%) 02.11.2009 Start des SEPA-Lastschriftverfahrens (SDD SEPA Direct Debit) 02.11.2010 Sicherstellung der europaweiten Erreichbarkeit durch den Gesetzgeber 01.02.2014 Einstellung der bisherigen nationalen Zahlverfahren Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 2 von 42

Durch die Entwicklung gemeinsamer Instrumente, Standards und Infrastrukturen ist ein einheitlicher EURO-Zahlungsraum entstanden, der nicht mehr zwischen nationalem und grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr unterscheidet. SEPA ist ein Priorität 1-Projekt: erfüllt politische Vorgaben bietet die Möglichkeit der strategischen Kundenbindung verändert die Wertschöpfungskette setzt eine neue Infrastruktur voraus erleichtert den Zahlungsverkehr und erhöht die europaweite Mobilität. ermöglicht innovative und dynamische Produkte für den Zahlungsverkehr. erlaubt sicheres, günstiges und komfortables Bezahlen im EURO-Raum. schafft den Float bei Lastschriften ab und beschränkt den Float bei Überweisungen auf einen Tag (ab 2012). ersetzt bestehende Speziallösungen z.b. für grenzüberschreitende Lastschriften durch Standards. verringert die Schnittstellen zwischen den ZV-Systemen durch den Einsatz des XML-Formats (SCT, SDD und später auch AZV). reduziert die Vielfalt der Datenformate und vermeidet den Datenverlust durch Konvertierung. ist nicht nur ein neues Format, sondern auch ein neues Verfahren mit neuen Möglichkeiten. Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payment Services Directive; PSD) wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für Eurozahlungen innerhalb der Europäischen Union geschaffen. In Deutschland führt die Umsetzung der PSD, die nach europäischen Vorgaben bis zum 1. November 2009 abzuschließen war, zu einer erheblichen Ausweitung der bestehenden Vorschriften für den Zahlungsverkehr. Die aufsichtsrechtlichen Aspekte der Richtlinie werden im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt, während die zivilrechtlichen Vorschriften ihren Niederschlag im Bürgerlichen Gesetzbuch und in dessen Einführungsgesetz (EGBGB) finden. Zur Wettbewerbsförderung wird mit der Zahlungsdiensterichtlinie eine neue Gruppe von Dienstleistern im Zahlungsverkehr geschaffen, die sogenannten Zahlungsinstitute. Diese können Zahlungsverkehrsdienstleistungen anbieten ohne jedoch Kreditinstitut zu sein oder die gesamte Angebotspalette eines Kreditinstituts abdecken zu müssen. Eine weitere Präzisierung der Regelungen für die Geschäftsabwicklung ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben für die Wertstellung und Verfügbarkeit. Danach müssen Gutschriften dem Zahlungsempfänger unverzüglich verfügbar gemacht werden. Demzufolge entspricht die Wertstellung für Gutschriften künftig dem Tag des Zahlungseingangs beim Zahlungsdienstleister. Die Wertstellung von Belastungen hingegen darf nicht vor dem Buchungstag auf dem Kundenkonto liegen. Im Ergebnis wird damit die Möglichkeit für Banken, Zins- oder Floatgewinne zu realisieren, drastisch eingeschränkt. Hinzu kommen Aspekte des Verbraucherschutzes, beispielsweise Informationspflichten, die die Zahlungsdienstleister ihren Kunden gegenüber zu erfüllen haben. Neu ist auch die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Zahlers bei Diebstahl oder Verlust zum Beispiel seiner Zahlungskarte, die auf 150 Euro begrenzt ist. Diese Haftung des Zahlers ist ausgeschlossen, sobald der Verlust beim Kreditinstitut angezeigt wurde. Hierdurch wird der Kunde zu einem sorgfältigen und verantwortlichen Umgang mit der Zahlungskarte angehalten. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 3 von 42

Einheitliche Basisverfahren im EU-ZV Europaweit einheitliche Formate auf XML-Basis Einheitlicher Rechtsrahmen* für EU- Zahlverfahren 1. Schritt 2. Schritt SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer SCT) eingeführt am 28. Januar 2008 SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit SDD) eingeführt am 2. November 2010 in der Sparkassen-Finanzgruppe * EU-Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive PSD), EU-Preisverordnung (924/ 2009) etc. *SEPA-Länder: EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Zypern EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen Weitere Staaten / Gebiete: Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 4 von 42

2 SEPA wird Realität - Das Ende des DTA-Verfahrens naht Durch die EU-Verordnung, die am 14. Februar 2012 in erster Lesung im EU-Parlament behandelt werden soll, werden folgende Eckpunkte festgelegt: 1. gemeinsamer Endtermin für die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren zum 1.2.2014 (für Nicht-Euroländer 1.10.2016) 2. Übergangsregelung für das ELV-Verfahren 1.2.2016 3. Nutzung von Kontonummer und BLZ für nationale Zahlungen von Verbrauchern mit kostenloser Konvertierung in IBAN und BIC durch die Bank bis 1.2.2016 möglich (deutsches Begleitgesetz erforderlich). 4. Einreichung von Formaten, die nicht auf dem ISO-Standard 20022 beruhen und Konvertierung durch die Bank bis 1.2.2016 möglich (deutsches Begleitgesetz erforderlich). 5. Ab 1.2.2014 IBAN-only für nationale Zahlungen (dieser Zeitpunkt kann aber durch den deutschen Gesetzgeber auf dem 1.2.2016 verschoben werden). 6. Ab 1.2.2016 IBAN-only für alle Zahlungen. 7. Neben der AGB-Lösung sollen bis zum 1.2.2014 erteilte Einzugsermächtigungen bei Fehlen nationaler gesetzlicher Regelung oder fehlender Kundenvereinbarung auch nach dem Ende der Migrationsfrist ihre Gültigkeit behalten. Gleichzeitig wird die Einzugsermächtigung als Ermächtigung des Zahlungs-dienstleisters des Zahlers zur Ausführung der Lastschrift ausgelegt (gesetzliche Übergangsregelung) 8. Konto muss für Lastschriften gesperrt werden können bezüglich Betrag, Periodizität und Zahlungs-empfänger. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 5 von 42

2.1 Ende des DTA-Verfahrens 01.02.2014: Abschaffung der nationalen Lastschrifts- und Überweisungsverfahren Festlegung der technischen Standards Für das Nachrichtenformat wird der ISO-Standard 20022 vorgeschrieben (PAIN-Formate für die Einreichung der Überweisungs- und Lastschriftaufträge, das CAMT-Format für den elektronischen Kontoauszug). Kunden und Banken müssen den IBAN zur Identifizierung der Konten verwenden. End-to-End Regulierung Fasst ein Bankkunde mehrere Zahlungsaufträge zusammen (Sammelzahlungen) und überträgt diese gemeinsam an seine Bank, so unterliegt er der Regulierung, das PAIN-Format ist in diesem Fall zu verwenden. Fasst die Bank die Kontoauszugsinformationen von mehreren Zahlungseingängen (Überweisungen und Lastschriften) zusammen und überträgt diese an den Kunden, so wird hier ebenfalls der ISO-Standard 20022 vorgeschrieben (CAMT-Format). Interoperabilität Die Zahlungsdienstleister müssen untereinander interoperabel sein. Die Verarbeitung von Überweisungen und Lastschriften darf nicht durch technische Hindernisse oder durch Verfahrensregeln behindert werden. Wesentliche Anforderung an das / die SEPA-Verfahren Die Verordnung legt wichtige Anforderungen (Essential Requirements) fest, die von dem SEPA- Verfahren erfüllt werden müssen. In diesen Anforderungen werden die Datenelemente festgelegt, die eine Zahlung enthalten muss. Sobald die Daten in elektronischer Form vorliegen, muss die Zahlung vollautomatisch von allen Beteiligten an dem Zahlungsvorgang elektronisch verarbeitet werden. Es muss möglich sein, den gesamten Zahlungsprozess elektronisch ohne erneute Dateneingabe und manuelle Eingriffe zu verarbeiten. Dies gilt ebenso für die Nachforschung, Reklamationsverarbeitung und für die Rückgaben. Dem Kunden werden weitgehende Weisungsrechte gegenüber seiner Bank eingeräumt, die die Einlösung von Lastschriften betreffen. So kann er sein Konto gegen SEPA-Lastschriften sperren, aber auch Listen mit zugelassenen Einreichern (White List) oder mit gesperrten Einreichern (Black List) vorgeben. Auch qualifizierte Angaben, wie der maximale Betrag und die maximale Anzahl von Lastschriften eines Zahlungsempfängers in einer bestimmten Periode können vorgegeben werden. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 6 von 42

3 TARGET 3.1 TARGET2 TARGET steht für Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System und ist das Zahlungssystem der Zentralbanken des Eurosystems für die Abwicklung eilbedürftiger Überweisungen in Echtzeit. TARGET wurde mit der Euro-Einführung am 4. Januar 1999 in Betrieb genommen. Eigentümer ist das Eurosystem, also die EZB und die dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken. Es handelt sich um einen Verbund von teils recht unterschiedlichen RTGS-Systemen. Dieser Verbund nun wurde von TARGET2, einem System das auf einer einheitlichen Plattform betrieben wird, zum 19. Mai 2008 - nach einer sechsmonatigen Migrationsphase - abgelöst. Die Bundesbank ist mit ihrer nationalen Bankengemeinschaft bereits zum Starttermin am 19. November 2007 nach TARGET2 migriert. TARGET2 bietet ein vollständig harmonisiertes Leistungsangebot für alle Teilnehmer. Gleichzeitig verbleibt die individuelle Kundenbetreuung bei den jeweils zuständigen Zentralbanken. Außerdem bleibt TARGET2 - rechtlich betrachtet - als multiples System strukturiert, d.h. jede Zentralbank gilt als eigenständiger Systembetreiber. Das deutsche System trägt den Namen TARGET2-Bundesbank. Quelle: Deutsche Bundesbank 3.2 TARGET2-Arbeitstage TARGET2 ist täglich, außer samstags und sonntags sowie an den offiziellen TARGET2-Feiertagen im Jahr 2011 geöffnet. Die Tagverarbeitung erfolgt von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr wobei die Annahmeschlusszeiten unverändert bei 17:00 Uhr für Kundenzahlungen sowie 18:00 Uhr für Interbankzahlungen liegen. TARGET2-Feiertage, gültig für alle TARGET2-Teilnehmerstaaten 1. Januar Neujahr Karfreitag Ostermontag 1. Mai Tag der Arbeit 25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag 26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag Der (neue) TARGET2-Geschäftstag wird bereits am Abend des vorherigen Geschäftstages um 18:45 Uhr eröffnet. Von 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr und von 1:00 Uhr bis 6:45 Uhr steht TARGET2 für die Abwicklung der Nachtverarbeitung von Nebensystemen auf Basis von dedizierter Liquidität zur Verfügung. Im Zeitfenster von 22:00 Uhr bis 1:00 Uhr erfolgen Wartungsarbeiten. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 7 von 42

Feiertage, gültig für die gesamte Bundesrepublik 1. Januar Neujahr Karfreitag Ostermontag 1. Mai Tag der Arbeit 17. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag 3. Oktober Tag der Deutschen Einheit 25. Dezember 1. Weihnachtsfeiertag 26. Dezember 2. Weihnachtsfeiertag Zusätzliche Feiertage, gültig für einzelne Bundesländer 6. Januar Heilige Drei Könige (Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt) Fronleichnam (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, einige Gemeinden in Thüringen und Sachsen) 15. August Mariä Himmelfahrt (Saarland und einige Gemeinden in Bayern) 31. Oktober Reformationstag (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Teile von Thüringen) 1. November Allerheiligen (Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Teile von Thüringen) Buß- und Bettag (Sachsen) Geschäftsfreie Tage der Deutschen Bundesbank 24. Dezember Heiligabend 31. Dezember Silvester Das HBV (Hausbankverfahren) ist grundsätzlich nur an den TARGET2-Feiertagen geschlossen Der EMZ (Elektronischer Massenzahlungsverkehr) ist an bundesweit einheitlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember grundsätzlich geschlossen. An regionalen Feiertagen ist der EMZ bundesweit in Betrieb.Da jedoch die Bundesbank-Filialen im Feiertagsbereich geschlossen sind, sind beleghafte Ein-/ Auslieferungen bzw. Datenträgerein-/ auslieferungen nicht möglich An Wochenenden sind sowohl TARGET2 als auch die Filialen der Deutschen Bundesbank geschlossen. Zusammenhang zwischen Fälligkeitstermin einer SEPA-Lastschrift und Verrechnungstermin: Fällt der Fälligkeitstermin einer SEPA-Lastschrift auf einen TARGET Feiertag, erfolgt die Verrechnung der Banken untereinander auf den darauf folgenden TARGET Arbeitstag. Der Verrechnungstermin ist in der Regel auch das Datum, zu dem der Debitor belastet wird und zu dem der Kreditor die Gutschrift erhält. Fällt der Verrechnungstag auf einen lokalen Bankfeiertag der Bank des Debitors, so erfolgt die Belastung abweichend auf den Bankarbeitstag, der auf den Fälligkeitstermin folgt. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 8 von 42

4 Überweisung SCT ( SEPA Credit Transfer ) Die SEPA-Überweisung wird seit dem 28. Januar 2008 zur Abwicklung sowohl nationaler als auch grenzüberschreitender europäischer Zahlungen angeboten. Zur Nutzung dieses Verfahrens muss eine Bank das entsprechende Beitrittsdokument des European Payments Council (EPC) gezeichnet (Adherence Agreement) und ihre Systeme auf die Abwicklung von SEPA-Zahlungen umgestellt haben. Eine aktuelle Auflistung der über 4.400 an SEPA teilnehmenden Kreditinstitute wird vom EPC zur Verfügung gestellt. Durch die Umsetzung der Richtlinie für Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Payments Services Directive; PSD) in nationales Recht darf die Abwicklungszeit im nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr in Europa ab November 2009 nicht mehr als drei Bankgeschäftstage (ab 2012 nur noch ein Bankgeschäftstag) betragen. Dies ist unabhängig davon, in welchem Land des SEPA-Raumes der Zahlungsempfänger sein Konto unterhält. Kürzere Abwicklungszeiten sind jedoch möglich und in einzelnen Ländern heute schon Realität. Das Eurosystem ermittelt regelmäßig die Nutzung der SEPA-Überweisung im gesamten Euroraum bzw. in den einzelnen SEPA-Teilnehmerländern mit Hilfe sogenannter SEPA-Indikatoren (2008 / 2009 und 2010). Die Nutzung nimmt seit der Einführung am 28. Januar 2008 kontinuierlich zu. SEPA-Überweisung Die Kunden können SEPA-Überweisungsaufträge beleghaft und beleglos erteilen. 4.1 Beleghafte Einreichung Für die beleghafte Einreichung eines SEPA-Überweisungsauftrags wurde vom ZKA folgender Überweisungsbeleg standardisiert. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 9 von 42

4.2 Beleglose Einreichung Für die beleglose Einreichung wurden vom ZKA durch die Festlegung der Schema-Dateien, die entsprechenden Vorgaben gemacht. PAIN.001.002.03.xsd (SEPA Credit Transfer Initiation Customer Bank) PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report) Container.nnn.002.02.xsdfür - PAIN.001.002.03.xsd (SEPA Credit Transfer Customer Bank) - PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report) 4.3 Informationen zum BIC / zur IBAN BIC Die ersten vier Stellen entsprechen der Bankbezeichnung, sind alphanumerisch und können frei gewählt werden (z.b. MARK für die Deutsche Bundesbank). Darauf folgt die Länderkennung, welche dem ISO-Code des jeweiligen Landes entspricht. Sie besteht aus zwei Stellen (z.b. DE für Deutschland). Anschließend folgt eine zweistellige Orts-/Regions -angabe (z.b. FF für Frankfurt am Main). Die letzten drei Stellen können für Filialbezeichnungen genutzt werden (hier XXX als Platzhalter) und sind frei wählbar. Sie können jedoch auch frei bleiben. Das offizielle BIC-Directory steht auf der der Internetseite von SWIFT zur Verfügung. IBAN Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 10 von 42

IBAN steht für International Bank Account Number und ist eine standardisierte, internationale Bank- /Kontonummer für nationale und grenzüberschreitende Zahlungen. Sie besteht aus maximal 34 Stellen, die je nach Land unterschiedlich genutzt werden können. Lediglich die ersten vier Stellen sind fest definiert. In Deutschland wird die IBAN mit 22 Stellen dargestellt: An den ersten zwei Stellen wird das Länderkennzeichen abgebildet (DE für Deutschland). Eine zweistellige Prüfziffer dient zur Kontrolle der Kontonummer und Bankverbindung vor Ausführung der Zahlung. Anschließend folgt die achtstellige Bankleitzahl des Kontoinhabers (hier 370 400 44) sowie von hinten aufgefüllt die Kontonummer, welche je nach Kreditinstitut bis zu zehn Stellen umfasst. Bankkunden finden ihre IBAN auf dem Kontoauszug. Für die Umstellung der Kontodaten der heute im deutschen Zahlungsverkehr gebräuchlichen Kontonummern und Bankleitzahlen auf die international verwendeten IBAN und BIC stellt die deutsche Kreditwirtschaft verschiedene automatisierte Lösungen zur Verfügung, z.b. das internetbasierte IBAN-Service-Portal oder den Account-Converter. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 11 von 42

5 Lastschriften ( DD Direct Debit ) Core, B2B Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und verschiedenen nationalen Lastschriftverfahren hatte sich der European Payments Council (EPC) frühzeitig für die Entwicklung eines völlig neuen SEPA-Lastschriftverfahrens entschieden. Dies konnte allerdings erst implementiert werden, nachdem ein gemeinsamer Rechtsrahmen in der Europäischen Union entwickelt wurde. Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht können Kreditinstitute ab November 2009 die SEPA-Lastschrift anbieten. Das Eurosystem ermittelt regelmäßig die Nutzung der SEPA-Lastschrift im gesamten Euroraum bzw. in den einzelnen SEPA- Teilnehmerländern mit Hilfe sogenannter SEPA-Indikatoren (2009/2010). Es gibt zwei Lastschriftarten: eine Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) sowie ein Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA B2B Business to Business Direct Debit). Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich. SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) Gemäß den Regelwerken für die SEPA-Basislastschrift müssen erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Eine SEPA- Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, d.h. die entsprechende Kontobelastung rückgängig gemacht werden. Bei Vorliegen einer unautorisierten Lastschrift, d.h. einer unrechtmäßigen Kontobelastung, kann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) Einmalige, erstmalige oder Folgelastschriften müssen gemäß den SEPA-Regelwerken für die SEPA- Firmenlastschrift einen Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift, da die Bank des Zahlers (Zahlstelle) verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen. Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Einzug der Zahlung per SEPA- Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an die eigene Bank zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung. Im FormularCenter stehen Formulare für SEPA-Mandate zur Verfügung. Mit der Änderung der Bedingungen für die Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis- Lastschriftverfahren zum 09.07.12 ist der Grundstein für die Weiternutzung von bereits erteilten deutschen Einzugsermächtigungen als SEPA-Lastschrift-Mandat gelegt. Der Lastschrifteinreicher muss dann nur noch eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch SEPA-Lastschriften mit seiner Bank abschließen. Allerdings ist eine Umdeutung nur möglich, wenn eine gültige, Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 12 von 42

schriftliche Einzugsermächtigung vorliegt! Ein Nachweis über die Mitteilung der Umdeutung muss der Kunde aufbewahren. Zur Erleichterung der Umstellung des Neugeschäfts für Zahlungsempfänger hat das deutsche Kreditgewerbe sogenannte Kombimandate entwickelt, die sowohl für die Abwicklung der bisherigen nationalen als auch für SEPA-Lastschriften genutzt werden können. Eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der SEPA-Lastschrift ist es, dass möglichst viele Bankkunden mit diesem Verfahren erreichbar sind, d.h. die SEPA-Lastschrift von ihren kontoführenden Banken unterstützt wird. Deshalb wurde eine Annahmepflicht für SEPA- Lastschriften (sogenannte Reachability) für alle Anbieter von Zahlungsdiensten im Euro-Raum ab November 2010 vorgeschrieben, die schon heute nationale Lastschriften entgegennehmen können. Für Anbieter von Zahlungsdiensten in Nicht-Eurostaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt diese Annahmepflicht ab November 2014. Geregelt ist dies in der überarbeiteten Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft, die am 1. November 2009 in Kraft getreten ist. Bei der SEPA-Lastschrift müssen alle relevanten Fristen eingehalten werden Vorlagefristen der Zahlstelle Zu beachten von Einreicher (ZE) und seiner Bank D-14 Kalendertage Absendung Vorabinformation (Pre-Notification) über Betrag und Datum des Lastschrifteinzugs durch den ZE an den ZP (andere Frist kann vertraglich zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbart werden) SEPA-BASIS-Lastschrift D-5 Arbeitstage (TARGET)Spätester Vorlagezeitpunkt von Erst- und Einmallastschriftenbei der Zahlstelle* D-2 Arbeitstage (TARGET)Spätester Vorlagetermin von SEPA-BASIS- Folgelastschriftenbei der Zahlstelle* D-1 Arbeitstage (TARGET) Spätester Vorlagezeitpunkt von Firmenlastschriften bei der Zahlstelle* SEPA-FIRMEN-Lastschrift D = Fälligkeitsdatum D+5 Arbeitstage (TARGET) Rückgabefrist durch die Zahlstelle Rückgabefristen Zu beachten vom Zahlungspflichtigen und seiner Bank D+2 Arbeitstage (TARGET) Rückgabefrist durch die Zahlstelle D+8 Wochen Erstattungsanspruch des ZP D+13 Monate Erstattungsanspruch des ZP für unautorisierte Transaktionen (SONDERFALL), bei dem kein gültiges Mandat vorlag D = Fälligkeitsdatum = Belastungsdatum = Interbankenverrechnungsdatum * die Cut-off-Zeitfür die Einreichung beim Kreditinstitut des Zahlungsempfängers kann ggf. jedoch früher sein SEPA-Lastschrift Die Kunden können SEPA-Lastschriftsaufträge nur beleglos erteilen. 5.1 Beleglose Einreichung Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 13 von 42

Für die beleglose Einreichung wurden vom ZKA durch die Festlegung der Schema-Dateien, die entsprechenden Vorgaben gemacht. PAIN.008.002.02.xsd (SEPA Direct Debit Initiation Customer Bank) PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report) Container.nnn.002.02.xsd Container für - PAIN.008.002.02.xsd (SEPA Direct Debit Initiation Customer Bank) - PAIN.002.002.03.xsd (Bank to Customer Report) Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 14 von 42

5.2 Vergleich SEPA Basis- / Firmen Lastschriftverfahren Nutzungsmöglichkeit Einzugsermächtigun gs-lastschrift alt National nur noch bis 31.01.2014 SEPA-Basis- Lastschrift neu National und International SEPA-Firmen-(B2B)- Lastschrift neu National und International Abbuchungs- Lastschrift alt National nur noch bis 31.01.2014 Nutzerkreis (ZE und/oder ZP) GK mit GK oder PK GK mit GK oder PK Nur GK mit GK, nicht mit PK oder Verbrauchern! Ja, 1 Target2-Tag vor Fälligkeit GK mit GK oder PK Feste Fälligkeit bei Bank des ZP Nein (sofort bei Eingang) Ja, 2 bzw. 5 Target2-Tage vor Fälligkeit Nein (sofort bei Eingang) Kundenkennung durch Kontonummer/BLZ IBAN / BIC IBAN / BIC Kontonummer/BLZ Rückgabe durch ZP ab Max. 6 Wochen mit Max. 8 Wochen Nicht möglich Nicht möglich Belastungstag für Grund 5 wegen autorisierte Zahlung Widerspruchs Rückgabe durch ZP ab Belastungstag für nicht autorisierte Zahlung Rückgabefrist für die Bank des ZP (Mangels Deckung durch den Disponenten) Eindeutige Identifikation des Mandates Geltungsdauer des Mandates Aufbewahrung des Originalmandates Grund 3 keine Einzugsermächtigung 2 Tage nach Belastung mit Grund 0 Nein Unbefristet, bis auf Widerruf Beim Zahlungsempfänger 13 Monate Wegen Bestätigungsverfahren nicht relevant Am 5. Target2-Tag nach Belastung bis 08.00 Uhr Ja (Mandatsreferenz-Nr., gibt ZE vor) Unbefristet, sonst 36 Mte. bei Nichtnutzung 14 Monate beim Zahlungsempfänger Am 2. Target2-Tag nach Belastung bis 08.00 Uhr Ja (Mandatsreferenz-Nr., gibt ZE vor) Bestätigung vor Einlösung erforderlich Bei der Zahlstelle bis Widerruf Grund 3 kein Abbuchungsauftrag 2 Tage nach Belastung Grund 0 bis 14.30 Uhr Nein Unbefristet, bis auf Widerruf Bei der Zahlstelle bis Widerruf Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 15 von 42

5.3 Basis- oder Core-Lastschrift Für die neue SEPA-Basis-Lastschrift (engl.: SEPA Core Direct Debit) benötigt der Zahlungsempfänger (ZE) im Vorfeld eine Ermächtigung des Zahlungspflichtigen/ Zahlers (ZP) - das sogenannte SEPA-Lastschriftmandat. Eines der wichtigsten Merkmale der SEPA-Lastschrift ist die Einführung eines Fälligkeitsdatums. Dieses Datum ist der Tag, an dem das Konto des ZP belastet werden soll und das entscheidende Datum für alle Fristenberechnungen. Vor dem Lastschrifteinzug muss der ZE den ZP über den geplanten Einzug schriftlich mittels einer Vorabinformation (engl.: Pre-Notification) informieren. Dies kann auch durch einen Vertrag oder eine Rechnung erfolgen, die auch mehrere Fälligkeitstermine und die entsprechenden Einzugsbeträge enthalten kann. Bei der Einreichung der Lastschrift sind festgelegte Vorlagefristen bei dem einlösenden Kreditinstitut zu beachten. Der ZP hat das Recht innerhalb von acht Wochen nach der Belastung eine Erstattung des Lastschrift-Betrages ohne Angabe von Gründen zu verlangen. Sollte eine Belastung erfolgen, ohne dass der ZP ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, beträgt der Erstattungsanspruch bis zu 13 Monate nach der Belastungsbuchung auf seinem Konto 5.4 B2B- oder Firmen-Lastschrift Für die neue SEPA-Firmen-Lastschrift (engl.: SEPA Business to Business Direct Debit / B2B ) benötigt der ZE im Vorfeld eine Ermächtigung des ZP - das sogenannte SEPA- Firmenlastschrift-Mandat. Darin erklärt der ZP auch den Verzicht auf seinen Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung. Der ZP darf jedoch kein Verbraucher/ Privatkunde sein. Nach Erteilung des Mandats, jedoch vor der ersten Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift, muss der ZP die Erteilung des Mandats seinem Kreditinstitut bestätigen, indem er wesentliche Daten des Mandats übermittelt und diese Information unterzeichnet. Eines der wichtigsten Merkmale der SEPA-Lastschrift ist die Einführung eines Fälligkeitsdatums. Dieses Datum ist der Tag, an dem das Konto des ZP belastet werden soll und das entscheidende Datum für alle Fristenberechnungen. Vor dem Lastschrifteinzug muss der ZE den ZP über den geplanten Einzug schriftlich mittels einer Vorabinformation (engl.: Pre-Notification) informieren. Dies kann auch durch einen Vertrag oder eine Rechnung erfolgen, die auch mehrere Fälligkeitstermine und die entsprechenden Einzugsbeträge enthalten kann. Bei der Einreichung der Lastschrift sind festgelegte Vorlagefristen bei dem einlösenden Kreditinstitut zu beachten. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 16 von 42

5.5 Rückgabegründe für Lastschriften Verfahren Gründe Nachrichtentyp Reject Return Rückgabe Settlement (Belastungsbuchung) durch Bank des Kreditors oder durch Debitor- Bank Rückgabe nach Interbanken-Settlement durch Bank des Debitors bis 5 TARGET-Tage nach Fälligkeit Lastschrift ist nicht verarbeitungsfähig, z. B. verspätete Einreichung, falsches Format, falsche Daten, Konto gelöscht, Kunde verstorben Keine Belastung möglich, z. B. Konto geschlossen, keine Deckung, Kunde verstorben, Mandatsgültigkeit abgelaufen pacs.002 pacs.004 Refund Refusal Request for cancellation Reversal Rückgabe durch die Debitor-Bank bis zu 8 Wochen nach Fälligkeit (später nur aufgrund fehlenden Mandats), für SEPA- Firmenlastschrift (B2B) nicht möglich Widerspruch des Debitors pacs.004 Rückgabe vor Fälligkeit Rückruf der Lastschrift durch den Creditor/Bank des Creditors Stornierung der Lastschrift durch den Creditor nach Settlement durch Beauftragung einer Gutschrift Sperrung des Belastungskontos durch den Debitor für einzelne oder alle Lastschriften pacs.002 camt.056 pacs.007 Rückgabeschlüssel für SEPA-Lastschriften Schlüssel Kurzanzeige Kurzbeschreibung AC01 unguelt. Kto fehlerhafte/ungültige Kontonummer AC04 Kto. erlosch Konto erloschen AC06 keine Angabe Keine Angabe des Grundes AG01 LS unzuläss. Zahlungsart für Kto unzulässig AM04 keine Deckun Keine Deckung AM05 Doppeleinre. Doppeleinreichung BE04 Adr. fehlt Adresse d. Zahlungspfl. fehlt/n. korrekt MD01 Mandat ungül Kein gültiges Mandat MD02 Mandat fehlt Mandatsinformation fehlt MD06 Widerspruch Widerspruch durch Zahlungspflichtigen MD07 Ktoinh.verst Kontoinhaber verstorben MS02 keine Ang.Kd Keine Angabe des Grundes durch Kunden MS03 keine Ang.In Keine Angabe des Grundes durch Institut RR01 Regul Gründe Aufsichtsrechtliche Gründe Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 17 von 42

6 Die Gläubiger ID Das neue SEPA-Lastschriftverfahren sieht im SEPA-Lastschriftmandat ein verpflichtendes Merkmal zur kontounabhängigen und eindeutigen Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers (Creditor Identifier/ CI, im Folgenden: Gläubiger-Identifikationsnummer oder Gläubiger-ID) vor. Gemeinsam mit der vom Lastschriftgläubiger vergebenen Mandatsreferenznummer wird die Gläubiger-Identifikationsnummer von der Kreditwirtschaft über die gesamte Zahlungsprozesskette hinweg bis zum Zahlungspflichtigen im SEPA-Datensatz weitergeleitet. Die Mandatsreferenznummer ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer eine eindeutige Identifizierbarkeit eines Mandats, so dass der Schuldner bei Vorlage einer SEPA-Lastschrift eine Prüfung des wirksamen Bestehens des Mandats vornehmen bzw. die Zahlstelle ihm gegebenenfalls eine solche Leistung optional anbieten kann. Für Deutschland übernimmt die Deutsche Bundesbank die Ausgabe der Gläubiger- Identifikationsnummer in Abstimmung mit dem Zentralen Kreditausschuss (ZKA). Der Aufbau der Gläubiger-Identifikationsnummer ist SEPA-weit einheitlich. Sie setzt sich zusammen aus dem jeweiligen ISO-Ländercode, einer zweistelligen Prüfziffer, der Geschäftsbereichskennung (Creditor Business Code) und einem nationalen Identifikationsmerkmal, das in der Länge variieren kann, jedoch maximal 28 Stellen aufweisen darf. Die Länge der Gläubiger-Identifikationsnummer variiert somit von Land zu Land; sie weist aber höchstens 35 Stellen auf. Die Gläubiger-Identifikationsnummer (kurz Gläubiger-ID, engl. Creditor Identifier) dient der Identifikation eines Lastschrifteinreichers unabhängig von seiner Bankverbindung. Sie setzt sich wie folgt zusammen: DE 02 ZZZ 01234567890 ISO-Ländercode Business Area Code Quelle: Deutsche Bundesbank Prüfziffer Nationales Identifikationsmerkmal Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 18 von 42

Die Länge der Gläubiger-ID richtet sich nach den Vorgaben der Ausgabestelle. In Deutschland sind dies immer 18 Stellen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann ausschließlich im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden: http://glaeubiger-id.bundesbank.de Die Mandatsreferenz wird vom Lastschrifteinreicher individuell vergeben für jedes SEPA-Mandat. In Verbindung mit der Gläubiger-ID dient sie der eindeutigen Identifizierung eines SEPA-Mandats. Länge und Aufbau der Mandatsreferenz können vom Lastschrifteinreicher festgelegt werden. Anträge auf Erteilung einer Gläubiger-Identifikationsnummer können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung auf anderem Wege ist nicht möglich. Voraussetzung für die Vergabe einer Gläubiger-Identifikationsnummer durch die Deutsche Bundesbank ist, dass der Lastschriftgläubiger seinen Hauptwohnsitz bzw. Hauptgeschäftssitz in Deutschland hat. Die Ausgabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt per E-Mail. Für jeden Lastschriftgläubiger wird nur eine Gläubiger-Identifikationsnummer vergeben. Sofern mehrere Anträge gestellt werden, wird nur der zuerst gestellte Antrag beachtet. Über die Geschäftsbereichskennung hat der Lastschriftgläubiger jedoch die Möglichkeit, verschiedene Stellen in seinem Hause, die Forderungen mittels Lastschriften einziehen, zu kennzeichnen. Die Vergabe der Gläubiger-Identifikationsnummer erfolgt unabhängig von den rechtlichen Eigenschaften und der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers und enthält keine diesbezüglichen Aussagen oder Bewertungen der Deutschen Bundesbank. Mit der Zuteilung einer Gläubiger-Identifikationsnummer ist keine Zulassung zum Einzug von Lastschriften im SEPA-Lastschriftverfahren verbunden. Diese kann nur durch das kontoführende Kreditinstitut des Antragstellers erfolgen. Für das Verfahren zur Beantragung einer Gläubiger-Identifikationsnummer gilt die Verfahrensbeschreibung Gläubiger-Identifikationsnummer. Sie ist im Rahmen der Antragstellung ausdrücklich anzuerkennen. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 19 von 42

6.1 Antragstellung Die Antragstellung erfolgt in Abhängigkeit von der Rechtsform. Nach Anerkennung der Verfahrensbeschreibung und des Hinweises zum Datenschutz ist deshalb zunächst die der Rechtsform entsprechende Personengruppe auszuwählen: Personengruppen Natürliche Personen und Einzelunternehmen, Freiberufler Personenvereinigungen Juristische Personen des Privatrechts Juristische Personen des öffentlichen Rechts Auswahl der Rechtsform In der Personengruppe zur Auswahl stehende Rechtsformen - Einzelperson oder Freiberufler - Einzelkaufmann (e. K.) - GbR - Verein (nicht eingetragen) - Partnerschaft - OHG - KG - GmbH & Co. KG - EWIV - Sonstige Personenvereinigung - e. V. - GmbH - AG - KG a. A. - Europäische AG (SE) - Europäische GmbH - eg - Europäische Genossenschaft - VvaG - Sonstige (Stiftungen etc., privatrechtlich) - Anstalten - Körperschaften - Stiftungen öffentlichen Rechts - Sonstige (öffentlich-rechtlich) Folgende weitere Daten werden benötigt: Name/Firma und Anschrift Registernummer (in Abhängigkeit von der Rechtsform: Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) sowie Ort des Registergerichts bzw. bei natürlichen Personen Ausweisnummer sowie ausstellende Behörde und Ort Angaben zu einer Ansprechperson: Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse Am Ende der Datenerfassung werden Sie aus Sicherheitsgründen gebeten, eine Zeichenfolge in ein Kontrollkästchen einzugeben. Erst dann kann die Erfassung abgeschlossen werden. Ihre eingegebenen Daten werden zur Sicherheit bei der Übertragung verschlüsselt. In einem nächsten Schritt erhalten Sie an die unter den Daten zur Ansprechperson angegebene E- Mail-Adresse eine E-Mail mit der Aufforderung, die Antragsdaten zur weiteren Verarbeitung freizuschalten. Sofern die Freischaltung nicht innerhalb von 10 Kalendertagen erfolgt, werden die Antragsdaten gelöscht und das Antragsverfahren beendet. Nach erfolgter Freischaltung der Antragsdaten wird die Gläubiger-Identifikationsnummer mit einem Mitteilungsschreiben per E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse versandt. Stand: 14.01.2013 Autor: Fock Jana / Kalb Richard Seite: 20 von 42