Kommentar zu den Änderungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV), gültig ab

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Transkript:

Kommentar zu den Änderungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV), gültig ab 01.01.2015 Präambel: Die Apothekeninhaber und die Mitarbeiter tragen dafür Sorge, dass die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eingehalten werden. Mit dem Hinweis auf die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes machen die Tarifvertragsparteien deutlich, dass Mobbing in der Apotheke keinen Raum finden soll. Eine Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzforderungen stellt die Regelung nicht dar. Diese sind weiterhin nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geltend zu machen. 3 Arbeitszeit Absatz 2 - Neue Sätze 2 und 3 Während der Pausenzeiten kann der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Zeiten, die der Mitarbeiter auf Anweisung des Apothekeninhabers in der Apotheke verbringen muss, sind Arbeitszeit. Diese neue Regelung stellt lediglich die Rechtslage dar und wurde zur Klarstellung eingefügt. Nach der Rechtsprechung sind Pausen nur solche, in denen der Mitarbeiter frei über seinen Aufenthaltsort und darüber, wie er die Pause verbringt, bestimmen kann. Das bedeutet, dass es sich nicht um eine Pause, sondern um Arbeitszeit handelt, wenn der Mitarbeiter während seiner freien Zeit in der Apotheke bleiben muss, um bei Bedarf Kunden zu bedienen oder Telefongespräche anzunehmen. 5 Notdienstbereitschaft - Absatz 4 Neuer Satz 2 Dabei ist die Verteilung proportional zur Wochenarbeitszeit der Mitarbeiter vorzunehmen. Diese Regelung entspricht der schon jetzt geltenden Auffassung der Tarifvertragsparteien und wurde zur Klarstellung eingefügt. Nach 5 Absatz 4 BRTV ist die Notdienstbereitschaft möglichst gleichmäßig von den zum Notdienst verpflichteten Mitarbeitern zu übernehmen. Von dem einzelnen Diensttuenden kann dabei, von zwingenden Notfällen abgesehen, nicht mehr als die Hälfte der von der Apotheke zu leistenden Notdienstbereitschaften verlangt werden. Diese Regelung gilt nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien für Vollzeitmitarbeiter. Teilzeitbeschäftigte sind an der Notdienstbereitschaft entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit zu beteiligen. Beispiele: 1. Ein Mitarbeiter mit 20 Wochenstunden arbeitet 50 v. H. der tariflichen Wochenarbeitszeit. Er ist somit zur Übernahme von 50 v. H. der von einem Vollzeitmitarbeiter zu leistenden Notdienste verpflichtet. Er ist daher zur Übernahme von 50 v. H. der Hälfte aller Notdienste, also 25 v. H. der von der Apotheke zu leistenden Notdienste verpflichtet. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 1

2. In der Apotheke ist ein Approbierter mit 40 Wochenstunden, ein Approbierter mit 30 Wochenstunden und ein Approbierter mit 10 Wochenstunden beschäftigt. Der Vollzeitapprobierte ist zur Übernahme der Hälfte der Notdienste verpflichtet. Der Approbierte mit 30 Wochenstunden arbeitet 75 v. H. der tariflichen Wochenarbeitszeit. Er ist somit zur Übernahme von 75 v. H. der von einem Vollzeitmitarbeiter zu leistenden Notdienste verpflichtet. Er ist daher zur Übernahme von 75 v. H. der Hälfte aller Notdienste, also 37,5 v. H. der von der Apotheke zu leistenden Notdienste verpflichtet. Der Approbierte mit 10 Wochenstunden arbeitet 25 v. H. der tariflichen Wochenarbeitszeit. Er ist somit zur Übernahme von 25 v. H. der von einem Vollzeitmitarbeiter zu leistenden Notdienste verpflichtet. Er ist daher zur Übernahme von 25 v. H. der Hälfte aller Notdienste, also 12,5 v. H. der von der Apotheke zu leistenden Notdienste verpflichtet. 5 Absatz 5 Nach einer Notdienstbereitschaft einschließlich des davor oder danach als Arbeitszeit geleisteten Zeitraumes von höchstens 24 Stunden muss eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Klarstellend wurde aufgenommen, dass bei der Berechnung des 24-Stunden-Zeitraumes die vor oder im Anschluss an einen Notdienst geleistete Arbeitszeit mitgerechnet werden muss. 6 Vergütung der Notdienstbereitschaft - Absatz 1 Für jede Notdienstbereitschaft in der Nacht (18.30 8.00 Uhr) wird nach Wahl des Apothekeninhabers entweder eine Freizeit gewährt, die für die Zeit von 18.30 bis 22.00 Uhr 3,5 Stunden, ab 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr 5,5 Stunden beträgt, oder eine entsprechende Vergütung, die in der Gehaltstafel Spalten 2a und 2b verzeichnet ist. Am 01. Januar 2015 ist das Mindestlohngesetz in Kraft getreten. Danach hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 8,50 je Stunde. Alle im Gehaltstarifvertrag vereinbarten Gehälter sind höher als der Mindestlohn. Lediglich die Zeit der Notdienstbereitschaft von 22.00 bis 8.00 Uhr (Spalte 2b) wird derzeit nicht mit dem Mindestlohn vergütet. Es ist zur Zeit noch nicht geklärt, ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten gilt. Sofern, wofür Einiges spricht, das Bundesarbeitsgericht (BAG) letztendlich entscheidet, dass auch Bereitschaftszeiten mit dem Mindestlohn zu vergüten sind, hätte dies zur Folge, dass gegebenenfalls für mehr als drei Jahre Nachzahlungen für die bis dahin geleisteten Notdienste zu leisten sind. Der Mindestlohn unterliegt voraussichtlich der gesetzlichen Verjährung und nicht den Verfallsfristen des Bundesrahmentarifvertrages. Gehaltsansprüche verjähren nach 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet, dass Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns vom Januar 2015 noch bis zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden könnten. Um jegliche Rechtsunsicherheit und erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, für die Zeit der Notdienstbereitschaft von 22.00 bis 8.00 Uhr (Spalte 2b) eine einheitliche Vergütung für alle Berufs- und Berufsjahrgruppen in Höhe des Mindestlohns, also 10 Stunden x 8,50, mithin 85,-- zu vereinbaren. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 2

Entsprechend erhöht wurde die Zeit der Freistellung für eine Notdienstbereitschaft in der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr. Auch hier wurde eine für alle zum Notdienst Verpflichteten einheitliche Freistellung vereinbart. Auch die Vergütung in Freizeit muss für jeden Mitarbeiter mindestens dem Mindestlohn entsprechen. Grundlage für die Errechnung der erforderlichen Freistellung war das Gehalt eines Pharmazieingenieurs im 9. 14. Berufsjahr, da es vermutlich keine Pharmazie-Ingenieure in der Berufsjahrgruppe bis zum 8. Berufsjahr mehr gibt. Ausgehend von einem Tarifgehalt in Höhe von 2.638,-- ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von 15,25. Da die dem Mindestlohn entsprechende Vergütung für die Notdienstbereitschaft in der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr nunmehr 85,-- beträgt, ergibt sich eine Freistellung von 85./. 15,25 = 5,5 Stunden. Diese Freizeit ist damit für eine Notdienstbereitschaft in der Nacht in der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr zu gewähren und wurde entsprechend vereinbart. 6 Neuer Absatz 4 Die Freizeit soll zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. Ebenso wie die Freizeit für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit soll auch die Freizeit für Notdienstbereitschaften im Folgemonat gewährt werden. 6 Absatz 4 und 5 werden zu 6 Absatz 5 und 6 Die Änderung wurde durch das Einfügen des neuen Absatzes 4 erforderlich. 6 Vergütung der Notdienstbereitschaft - Einfügen einer Fußnote zu Absatz 6 Durch die Ableistung von Notdiensten darf die tarifliche Vergütung des Gehaltstarifvertrages nicht unterschritten werden. Mit einem Gehalt, das um mindestens 13 v. H. über dem Tarifgehalt liegt, sind die geleisteten Notdienstbereitschaften abgegolten. Die neue Fußnote stellt klar, dass hierfür nur so viele Notdienste verlangt werden können, dass der Mitarbeiter unter Zugrundelegen der Vergütung der Notdienstbereitschaft nach 6 Absatz 1 BRTV trotz der Notdienste mindestens das entsprechende Tarifgehalt erhält. Beispiel: Ein Approbierter im 1. Berufsjahr erhält ein Tarifgehalt in Höhe von 3.222,--. Er erhält 13 v. H. über Tarif, mithin 418,86. Hierfür kann von ihm höchstens die Übernahme der Anzahl an Notdiensten verlangt werden, die sich ergeben würde, wenn sie nach 6 Absatz 1 BRTV vergütet würden. Es können somit bspw. ein Notdienst an Sonn- und Feiertagen ( 196,--), ein Notdienst in der Nacht von 18.30 bis 8.00 Uhr ( 65,-- + 85,-- = 150) sowie ein Notdienst in der Nacht von 18.30 bis 22.00 Uhr ( 65,--) = 411,-- verlangt werden. Die Ableistung eines weiteren Notdienstes würde dazu führen, dass seine Vergütung nicht mehr mindestens dem Tarifgehalt entspricht und wäre daher ohne weitere Vergütung unzulässig. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 3

7 Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit - Absatz 1 Satz 2 entfällt Arbeiten, die sich aus dem Publikumsverkehr vor Geschäftsschluss ergeben, gelten bis zur Dauer von 10 Minuten täglich nicht als Mehrarbeit. Der Satz entfällt, weil eine derartige Regelung rechtlich nicht zu begründen ist, da es kein gesetzliches Gebot zum Leisten von Mehrarbeit ohne Bezahlung gibt. Zudem hat diese Regelung häufig zu Streitigkeiten darüber geführt, welche Tätigkeiten von ihr erfasst waren. Schon bisher konnten Zeiten für den Kassenabschluss, Aufräumen etc. von den Mitarbeitern als Mehrarbeit abgerechnet werden. Lediglich das Bedienen von Kunden, die bereits vor der Schließung der Apotheke in der Apotheke waren, durfte bis zur Dauer von 10 Minuten nicht als Mehrarbeit abgerechnet werden. An dieser Stelle machen wir darauf aufmerksam, dass Mehrarbeit nur in begründeten Ausnahmefällen vom Apothekeninhaber angeordnet und verlangt werden kann. Begründete Ausnahmefälle sind etwa plötzliche Ausfälle wegen der Erkrankung eines Mitarbeiters, nicht jedoch die Abdeckung eines Personalmangels in Folge von Urlaub eines anderen Mitarbeiters. Sofern sich die Mitarbeiter im Urlaub gegenseitig vertreten und daher in dieser Zeit regelmäßig Mehrarbeit leisten sollen, empfehlen wir die Vereinbarung eines Jahresarbeitszeitkontos. Hierüber haben wir in unserem Rundschreiben 13/2014 ausführlich informiert. 11 Erholungsurlaub - Absatz 5 Neuer Satz 2 Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, darf der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nicht unterschritten werden. Diese Regelung folgt aus 4 Bundesurlaubsgesetz. Danach hat ein Mitarbeiter, der länger als sechs Monate in einem Betrieb ist, Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der volle Jahresurlaub ist dabei allerdings der des Bundesurlaubsgesetzes, mithin 24 Werktage, nicht der höhere Urlaubsanspruch des Bundesrahmentarifvertrages. Die Regelung wurde zur Klarstellung eingefügt. 11 Absatz 6 Neue Sätze 2 und 3 Der Apothekeninhaber soll einen schriftlichen Urlaubsantrag des Mitarbeiters spätestens vier Wochen nach der Beantragung bescheiden. Er kann Zeiträume zum Ende oder zum Beginn des Jahres festsetzen, in denen die Mitarbeiter ihre Urlaubsanträge einreichen sollen. Grundsätzlich legt der Apothekeninhaber den Urlaub des Mitarbeiters fest. Er hat dabei die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, sofern diesen nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Diesen Wunsch kann der Mitarbeiter mittels eines schriftlichen Urlaubsantrags äußern. Über einen solchen Urlaubsantrag soll der Apothekeninhaber spätestens nach vier Wochen entscheiden. Klargestellt ist nunmehr auch, dass der Apothekeninhaber berechtigt ist, von seinen Mitarbeiter zu verlangen, ihre Urlaubsanträge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stellen. Dies erleichtert die Personalplanung für den Apothekeninhaber. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 4

11 Absatz 6 wird ab bisherigem Satz 3 zu Absatz 7 Diese Änderung wurde lediglich zur besseren Lesbarkeit der Regelung vorgenommen. 11 Absatz 7 Änderung des bisherigen Absatzes 6 Satz 4 und Wegfall der Fußnote Der Urlaubsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs nach 3 Bundesurlaubsgesetz bleibt bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub in dem Übertragungszeitraum wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts. Die Fußnote ist durch diese Neuregelung überflüssig geworden und daher entfallen. Urlaub, der wegen einer Langzeiterkrankung nicht genommen werden konnte, verfällt in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen für ein Kalenderjahr erst am 31. März des übernächsten Jahres. Der darüber hinausgehende Urlaubsanspruch nach dem BRTV verfällt hingegen weiter am 31. März des Folgejahres. 11 Bisheriger Absatz 7 entfällt Bei einem Jahresurlaub von mehr als 24 Werktagen kann der Apothekeninhaber Teilung in zwei Teilurlaube verlangen, von denen der eine mindestens 3 Wochen betragen muss. Die Tarifvertragsparteien sahen keine Notwendigkeit mehr für diese Regelung. Sie wurde daher gestrichen. Nach 7 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub eines Mitarbeiters zusammenhängend gewährt werden. Sofern der Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen hat, muss nach dieser Regelung einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen. 12 Bildungsurlaub Die Überschrift wurde in Freistellung für fachliche Fortbildung geändert. Im Text der Regelung wurde durchgehend der Begriff Bildungsurlaub durch Fortbildungsurlaub ersetzt. Die Änderung wurde zur Klarstellung vorgenommen. Der Begriff Bildungsurlaub ist durch die Bildungsurlaubsgesetze der Bundesländer besetzt und umfasst mehr als den hier geregelten Anspruch auf Freistellung für eine fachlich-wissenschaftliche Fortbildung der Mitarbeiter. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 5

12 Absatz 7 Änderung von und in oder und einfügen eines neuen Satzes 2 Vorstehende Regelungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht, sofern ein gesetzlicher Bildungsurlaubsanspruch besteht, es sei denn, der Mitarbeiter kann aufgrund dieser gesetzlichen Regelung keinen Anspruch geltend machen oder der Apothekeninhaber wünscht die Teilnahme des Mitarbeiters an einer Fortbildungsveranstaltung. Hat ein Mitarbeiter bereits Fortbildungsurlaub auf Grund einer gesetzlichen Regelung genommen, wird dieser auf seinen Anspruch nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet. Die Reglung des Absatzes 7 soll Doppelansprüche in den Fällen ausschließen, in denen es Ländergesetze zum Bildungsurlaub gibt. Die bisherige Formulierung hat allerdings dazu geführt, dass Mitarbeiter oft gar keinen Anspruch auf Fortbildung geltend machen konnten. Der Anspruch auf Bildungsurlaub nach den Ländergesetzen hängt davon ab, dass es sich bei der gewünschten Bildungsmaßnahme um eine anerkannte Bildungsmaßnahme handelt. Um eine solche handelt es sich bei den Angeboten der Apothekerkammern oder der Firmen, die Fortbildungen für Apothekenmitarbeiter anbieten, nicht. Wenn der Apothekeninhaber die Teilnahme seiner Mitarbeiter an diesen Veranstaltungen nicht ausdrücklich wünschte, konnte der Mitarbeiter bisher Bildungsurlaub weder nach dem BRTV noch nach den Ländergesetzen geltend machen. Mitarbeiter, die in einem Bundesland arbeiten, in dem es ein Ländergesetz zum Bildungsurlaub gibt, waren daher denen gegenüber benachteiligt, in deren Bundesland es kein Ländergesetz gibt. Diese Benachteiligung wurde nun beseitigt. Ein Mitarbeiter kann nunmehr einen Anspruch auf Fortbildung nach dem BRTV auch dann geltend machen, wenn es ein entsprechendes Ländergesetz gibt, er nach diesem aber keinen Anspruch auf berufsspezifische Fortbildung geltend machen kann. Der ausdrückliche Wunsch des Apothekeninhabers auf Besuch der Fortbildung ist nicht mehr erforderlich. Um auszuschließen, dass ein Mitarbeiter erst Ansprüche nach einem Ländergesetz und danach Ansprüche nach dem BRTV geltend macht, wurde ein neuer Satz 2 in die Regelung aufgenommen, nach der geltend gemachte Ansprüche nach dem Ländergesetz auf den Anspruch nach dem BRTV angerechnet werden. 14 Berufsjahre - Absatz 1 Neuer Satz 2 Angerechnet werden auch Zeiten, die ein Mitarbeiter, der seine Berufsqualifikation nach 1 Abs. 3 im deutschen Raum erlangt hat, in einer Apotheke in der EU geleistet hat. Eine darüber hinausgehende Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen richtet sich nach der Anerkennung durch den Gesetzgeber. Hat ein Mitarbeiter in einer Apotheke in der EU gearbeitet, wird diese Zeit auf seine Berufsjahre angerechnet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn er seine Berufsqualifikation im deutschen Raum, also der Bundesrepublik Deutschland oder der ehemaligen DDR, erlangt hat. Die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen erfolgt erst dann, wenn der Gesetzgeber dies entsprechend geregelt hat. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 6

14 Absatz 1 bisheriger Satz 3 Zeiten, die Apothekenmitarbeiter nach 15, 16 BEEG als Elternzeit in Anspruch nehmen, werden mit 12 Monaten pro Kind, begrenzt auf insgesamt 2 Jahre als Berufsjahre angerechnet. Die Regelung wurde lediglich klarer formuliert, damit eindeutig ist, dass die Anrechnung von Elternzeiten auch für PKA gilt. Vereinzelt wurde die bisherige Regelung anders und damit falsch verstanden. 16 - Ausbildungsmittel - Änderung der Überschrift und neuer Satz 2 Die Überschrift wurde in Ausbildungsmittel und Freistellung Auszubildender geändert und um einen neuen Satz 2 ergänzt: Die vom Auszubildenden nachgewiesenen Kosten für die nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vorgeschriebene Ausbildung zum Ersthelfer werden vom Apothekeninhaber erstattet. 16 BRTV wurde zum besseren Verständnis in zwei Absätze geteilt. Zudem wurde die Übernahme der Kosten für die Ausbildung zum Ersthelfer durch den Apothekeninhaber neu aufgenommen. Bei der Ausbildung zum Ersthelfer handelt es sich um einen in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten für die Praxis der Ausbildung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalt. Die Kosten für einen derartigen Kurs belaufen sich je nach Anbieter auf 30,-- bis 40,--. 17 Gehaltsfestsetzung - Absatz 4 Streichung des 1. Absatzes Bis 31.12.2011: Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach 1a des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Der Anspruch ist auf den Abschluss einer Direktversicherung im Sinne von 1b Abs. 2 BetrAVG beschränkt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die Regelung war wegen Zeitablaufs überflüssig geworden und wurde daher gestrichen. 18 Sonderzahlung Neustrukturierung und neuer Satz 2 in jetzigem Absatz 8 Die Kürzung ist nur zulässig, wenn sie mit einer Frist von 4 Wochen vor der Fälligkeit der Sonderzahlung angekündigt wird. Die Regelung wurde zum besseren Verständnis vollständig neu strukturiert. Die einzige inhaltliche Änderung ist die Einführung einer Frist von vier Wochen, mit der der Apothekeninhaber die von ihm beabsichtigte Kürzung der Sonderzahlung vorher ankündigen muss. Bisher konnte er die Kürzung der Sonderzahlung ohne Einhaltung einer Frist vornehmen. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 7

19 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einfügen einer Fußnote zu Absatz 1 Die Parteien können für die Zeit nach Ablauf der Probezeit einzelvertraglich eine für beide Seiten geltende längere Kündigungsfrist vereinbaren, solange diese nicht mehr als drei Monate zum Monatsende beträgt. Darüber hinaus können die verlängerten Kündigungsfristen des 622 Abs. 2 BGB auch für den Mitarbeiter vereinbart werden. Die Kündigungsfrist nach 19 Absatz 1 BRTV beträgt einen Monat zum Monatsende. Nach einer längeren Betriebszugehörigkeit (erstmals nach fünf Jahren) verlängert sich die Kündigungsfrist nach 622 Absatz 2 BGB, allerdings nur für den Arbeitgeber. Klargestellt ist nun, dass diese verlängerten Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit auch für den Mitarbeiter vereinbart werden können. In Einzelfällen wird jedoch vom Arbeitgeber schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit gewünscht, mit dem Mitarbeiter eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Dies ist etwa bei Filialleitern der Fall, deren kurzfristige Kündigung den Apothekeninhaber oft vor Probleme der weiteren Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes stellt. Die neu eingefügte Fußnote stellt klar, dass es zulässig ist, einvernehmlich für die Zeit nach Ablauf der Probezeit eine längere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Diese darf die Dauer von drei Monaten zum Monatsende nicht überschreiten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kündigungsfrist für den Mitarbeiter nicht länger sein darf als die Kündigungsfrist für den Apothekeninhaber. 22 - Schlussbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, und zwar erstmalig zum 30. Juni 2016. Der Bundesrahmentarifvertrag tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft. Die Kündigungsfrist des BRTV wurde geändert. Bisher war eine Kündigung nur mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende möglich, nunmehr kann er mit einer Frist von 12 Monaten zu jedem Monatsende gekündigt werden. Kommentar BRTV Stand: 20.02.2015 8