Basics Asyl ein Überblick

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Transkript:

Basics Asyl ein Überblick Aufenthalt 1 Asylbewerber Mit Aufenthalt Mit Duldung DUBLIN III-Verordnung: zunächst erfolgt Prüfung, ob Deutsch-land für das Asylverfahren zuständig. Wenn nicht, erfolgt Rückführung in das EU-Land, das zuständig ist. Zurzeit keine Rückführungen nach Griechenland und keine Rückführung von Familien nach Italien. Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG (minimale Anerkennungsquoten, nach Klage vor dem Verwaltungsgericht etwas bessere Chancen) Hohe Anerkennungsquote für Asylsuchende aus - Syrien (Gruppenverfolgung) - Eritrea - Somalia - Irak - Afghanistan nach 60.1 (Aufenthaltsgesetz) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) - ca. 40 % Bei sog. sicheren Herkunftsstaaten (u.a. Mazedonien, Bosnien-Herzegowina, Serbien) erfolgt ein schnelles Verfahren - Asylberechtigt nach Art. 16 a GG Aufenthaltserlaubnis (AE) für 3 Jahre - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 60,1 Aufenthaltsgesetz (Genfer Flüchtlingskonvention), AE 3 Jahre - Status für Kontingentflüchtlinge ab Einreise - Zuerkennung subsidiärer Schutz nach 60 2 4 u. 6 Aufenthaltserlaubnis (AE) für 1 Jahr - Feststellung von Abschiebehindernissen nach 60 5 und 7 AE nach 25Abs. 5 AufenthaltsG. für 1 Jahr (Nationalpass) Das Asylverfahren ist negativ abgeschlossen, Flüchtlinge können jedoch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden. z.b. - Humanitäre Gründe, z.b. Krieg - fehlende Identität, kein Pass - keine Rücknahme durch die Herkunftsländer - Reiseunfähigkeit, z.b. Krankheit Duldung wird für 3 Monate ausgestellt und hat auflösende Wirkung d. h. sobald der Grund für die Nicht-Abschiebung erloschen ist, erlischt auch die Duldung (auch vor Ablauf der ausgestellten Dauer). Eine Duldung ist kein Aufenthalt! bei Nichtverlängerung oder Auflösung der Duldung: - vorrangig freiwillige Ausreise - wenn diese nicht erfolgt: Abschiebung Es gibt auch Duldungen ohne auflösende Wirkung Folgeantragsduldung (bis zur Entscheidung, ob ein neues Verfahren durchgeführt wird)

Wohnen Ablehnung offensichtlich unbegründet (1 Woche Klagefrist + Antrag auf aufschiebende Wirkung notwendig). Bei Kosovoalbanern erfolgt ein Schnellverfahren innerhalb der LEA. Bei Einreise mit dem Flugzeug erfolgt Flughafenverfahren im Transitraum. Untergebracht in Gemeinschaftsunterkünften der vorläufigen Unterkunft - derzeit 4 qm/person - ab 2016: 7,5 qm/pers. - gem. Sanitäranlagen und Küchen Dauer: bis zur Anerkennung, höchstens 2 Jahre Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge (z.b. alte, kranke, schwangere Personen) sollten in kleineren Wohneinheiten (Wohnungen) untergebracht werden. Genehmigung durch den Leistungsträger ist notwendig. Mietobergrenzen wie bei ALG II Residenzpflicht 3 Monate Betreuung durch die Flüchtlingssozialarbeiter der LRA oder der Wohlfahrtsverbände. Müssen aus der vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkünfte) ausziehen und kommen in die Anschlussunterbringung (AU) Privatwohnung oder kommunale Anschlussunterbringen. Kontingentflüchtlinge können sofort in eine Privatwohnung (sofern vorhanden) oder Kommunen stellen Wohnraum zur Verfügung (mitunter auch Obdachlosenunterbringung) AU oftmals in anderer Kommune als die vorläufige Unterbringung Geduldete Flüchtlinge können bis max. 2 Jahre in der vorläufigen Unterbringung bleiben, danach AU. Finanzen 2 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Alleinstehende: 352,- (212 für den notwendigen Bedarf + 140 für den Bargeldbedarf) Anspruch auf SGB II oder SGB XII Alleinstehende: 399,- Erstausstattung für Wohnung nach dem SGB II (reicht meist nicht aus, da keinerlei Möbel und Leistungen nach 1 AsylblG nach 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt und nicht rechtsmissbräuchlich erwirkter Duldung (z.b. falsche Identität, keine Mitwirkung bei der Passbeschaffung) 2 AsylbLG

Problem: Möblierte Zimmer und Küchen, Grundausstattung mit Geschirr und Bettzeug aber keine Erstausstattung mit Kleidern, Handtücher etc. Kinder haben Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Bildung und Teilhabe (BuT) z.b. Schulbeihilfe, Fahrtkosten zur Schule, Kosten für Schulausflüge Einrichtungsgegenstände vorhanden sind.) Kontingentflüchtlinge können eine Erstausstattung Bekleidung bekommen BuT -Berechtigung (Analogleistungen nach SGB XII) bei Einzug in Privatwohnraum Erstausstattung analog SGB II möglich BuT- Berechtigung Medizinische Versorgung Krankenhilfe bei - akuten Erkrankungen - Schmerzen - lebenserhaltend bei chronischen Krankheiten Medizinische Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Gesetzliche Krankenversicherung - Krankenhilfe - bei Bezug von AslbLG 2 (Analogleistungen nach SGB II ): Gesetzliche Krankenversicherung Bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre Vorsorge und Impfungen wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Schwierig: Heil- und Hilfsmittel z.b. KG oder Ergotherapie Traumatherapie möglich (refugio und PBV in Stuttgart) jedoch muss mit langen Wartezeiten gerechnet werden. 3 Fahrtkosten zur Therapie belasten das Budget der Asylsuchenden.

Sprache - Sprachkurse von Ehrenamtlichen Problem: zeitlich eingeschränkt, nicht flächendeckend, fehlende Räume in den Unterkünften. - Kurse VHS oder anderer Kursträgern Sind kostenpflichtig und für Asylbewerber nicht bezahlbar Erwachsene Asylsuchende haben derzeit keinen Anspruch auf den Besuch eines Integrationskurses Arbeit - Arbeitserlaubnis aktuell nach 3 Monaten, jedoch 15 Monate Nachrangigkeit (d. h. die AA, ob es keine Deutsche, EU-Bürger oder andere bevorrechtigte Arbeitssuchende für diesen Arbeitsplatz gibt). Dauer der Prüfung: 6 bis 8 Wochen - Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG (1,05 pro Stunde, max. 80 Stunden, gemeinnützig) - Ab Anerkennung freier Zugang zu Integrationskursen - Bei Feststellung von Abschiebehindernissen (Duldung) werden die Kosten nur mit Härtefallantrag übernommen. Uneingeschränkter Zugang zu Arbeit und Ausbildung. - Kein Recht auf einen Integrationskurs - Selbstzahlung ist möglich Nach 15 Monaten uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Problem: Sprache und unsicherer Status Zugang zu KiTa I.d.R. Aufnahme in die KiTa (Rechtsanspruch ab dem 3 Lebensjahr) keine Einschränkungen i.d. R. Aufnahme in den Kindergarten Kosten übernimmt LRA über SGB VIII Zugang zu Schule ab Unterbringung in der vorläufigen Unterkunft, Beginn des Schulbesuchs. Wenn möglich Aufnahme in eine Vorbereitungsklassen (VKL) oder VABO- Klassen (Berufsschulpflicht) Schulpflicht, evtl. Aufnahme in VKL oder VABO- Klassen Schulpflicht evtl. Aufnahme in VKL (Schulpflicht) oder VABO- Klassen (Berufsschulpflicht) Ausnahme: Abschiebung steht unmittelbar bevor 4

Zugang zu Jugendhilfe Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF) werden vom Jugendamt in Obhut genommen, Notwendige Leistungen werden vom Jugendamt vollumfänglich übernommen. Jugendhilfe vollumfänglich möglich Jugendhilfe vollumfänglich möglich Weitere Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) stehen allen Kindern im Asylstatus gleichermaßen zur Verfügung. Betreuung / Beratung - SozialarbeiterInnen des Landratsamts und/oder der Wohlfahrtsverbände - Heimleitung - Hausmeister in den Unterkünften - Ehrenamtliche Zugang zu Schwangerenberatung, Frühe Hilfen und weiteren Beratungsangeboten bestehen. - MBE (Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer ab 27 Jahren) und - JMD (Jugendmigrationsdienst für junge Menschen zwischen 12 und 26 Jahren) - Alle weiteren Beratungsangebote wie Sozial- und Lebensberatung, Frühe Hilfen, Suchtberatung,.stehen zur Verfügung - Ehrenamtliche Begleitung - in der vorläufigen Unterbringung (bis 2 Jahre) die SozialarbeiterInnen des Landratsamts und der Wohlfahrtsverbände - in der Anschlussunterbringung: JMD ggf. auch MBE (wenn Aussicht auf Aufenthalt) - weitere s. nebenan 5

Dreigliedriges Aufnahmeverfahren Erstaufnahme: LEA (Karlsruhe, Messstetten u a.) Status der Flüchtlinge: Asylbewerber / innen (BÜMA, Aufenthaltsgestattung) Gesundheitsuntersuchung, Sachleistungen, Taschengeld, Gemeinschaftsverpflegung Vorläufige Unterbringung: Gemeinschaftsunterkünfte, besonders Schutzbedürftige auch in Wohnungen verantwortlich: Landratsamt (best. Quote, die erfüllt werden muss). Das Landratsamt ist auf die Kooperation der Kommunen und privaten Vermieter angewiesen Status der Flüchtlinge: Asylbewerber / innen und Geduldete (BÜMA, Aufenthaltsgestattung oder Duldung bis 2 Jahre) Geldleistungen Anschlussunterbringung: Privatwohnraum, kommunale Unterkünfte, Obdachlosenunterbringung, verantwortlich: Kommune (best. Quote, die erfüllt werden muss) keine soziale Betreuung vorgesehen (Flüchtlinge mit Aufenthalt: Beratung durch MBE und JMD) Status der Flüchtlinge: Aufenthaltserlaubnis, Duldung, manchmal Aufenthaltsgestattung, wenn das Asylverfahren länger als 2 Jahre dauert. Geldleistungen Martha Albinger und Ellen Eichhorn-Wenz Caritas Ludwigsburg-Waiblingen-Enz 6