RAinCornelia Rupp-Hafner

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Transkript:

Beschäftigung von Flüchtlingen was ist zu beachten? RAinCornelia Rupp-Hafner Geschäftsführerin Holzbau Baden e.v. proholz Schwarzwald www.pro-holz-schwarzwald.com

Flüchtlingswelle Ende 2014: weltweit 60 Mio. Flüchtlinge (davon 38,2 Mio. sog. Binnenflüchtlinge), soviel wie seit dem 2. Weltkrieg nicht mehr Täglich 43.000 neue Flüchtlinge weltweit 86 % der ausreisenden Flüchtlinge flüchten in Nachbarländer: Türkei: 1,59 Mio., Pakistan: 1,51 Mio., Libanon: 1,15 Mio., Iran: 982.000, Äthiopien: 659.500 Deutschland 2014: 202.834 Asylanträge Schätzungen 2015: bis zu 1,5 Mio. Asylbewerber

Herkunftsländer (Quelle: BAMF, aktuelle Zahlen zu Asyl, Dezember 2015)

Flüchtlingswelle: Probleme Probleme: Fehlende Unterkünfte für Flüchtlinge Vorbehalte der Bevölkerung Lange Bearbeitungsdauer der Asylanträge (7,1 Monate) Große Hürden für Zugang zum Arbeitsmarkt

Beschäftigung von Flüchtlingen Voraussetzungen abhängig vom Aufenthaltsstatus: Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis: (positiv beschiedener Asylantrag) Uneingeschränktes Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Gestattung der Erwerbstätigkeit muss im Aufenthaltstitel eingetragen sein. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung: (Asylbewerber & Flüchtlinge mit Duldungsstatus) z.t. hohe Anforderungen; abhängig davon, wie lange sich die Flüchtlinge bereits in Deutschland aufhalten.

Beschäftigung von Flüchtlingen Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung Keine Beschäftigung in den ersten drei Monaten nach der Einreise Danach: Nachrangiger Arbeitsmarktzugang Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde notwendig, wird nur nach Vorrangprüfung durch die BA erteilt: es dürfen auf dem regionalen und überregionalen Arbeitsmarkt keine bevorrechtigten Bewerber zur Verfügung stehen Ausnahme: Hochschulabsolventen & Mangelberufe (Positivliste BA)

Beschäftigung von Flüchtlingen Seit September 2015 neu auch Bauberufe auf Positivliste enthalten: Hochbau Beton- und Stahlbetonbau Maurerhandwerk Dachdeckermeister Gerüstbaumeister Vorrangprüfung entfällt erforderlich: - Anerkennung des Berufsabschlusses - transparente, öffentliche Ausschreibung der Stelle - Arbeitsbedingungsprüfung

Beschäftigung von Flüchtlingen Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung ab mind. 15 Monaten ununterbrochenem Aufenthalt: Vorrangprüfung der BA entfällt weiterhin Arbeitsbedingungsprüfung ab 4 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt: keine Beteiligung der BA notwendig

Mindestlohn tariflicher Mindestlohn gesetzlicher Mindestlohn Anwendungsbereich: Anwendungsbereich: gewerbliche AN Angestellte/Poliere Ausnahmen: Ausnahmen: - Schüler - Minderjährige - Schulabgänger - bestimmte Praktikanten - Bulli-Fahrer - Gewerbl. Reinigungskräfte Wichtig: Keine besonderen Ausnahmen für geflüchtete Menschen

Höhe des Mindestlohns tariflicher Mindestlohn gesetzlicher Mindestlohn (ab 01.01.2016) (ab 01.01.2015) Lohngruppe 1: 11,25 / h 8, 50 / h Lohngruppe 2: 14, 45 / h Anhebung erstmals ab 01.01.2017 zu erwarten

Ausbildung Asylsuchende Personen können ab dem 4. Monat ihrer Einreise und geduldete Personen ab dem Zeitpunkt der Duldung eine betriebliche Ausbildung beginnen Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde eine individuelle Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden Eine Zustimmung der Arbeitsagentur ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt

Praktikum Einstiegsqualifikation (EQ): 6 12 Monate Beschäftigung zur Heranführung an eine Ausbildung Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich; nicht bei anerkannten Personen Zustimmung der Arbeitsagentur ist nicht erforderlich; allerdings muss die finanzielle Förderung der Maßnahme vor Beginn beantragt werden

Praktikum Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) dient der Feststellung von bestehenden, beruflichen Kenntnissen Maximale Dauer: 6 Wochen Keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich; die Maßnahme muss jedoch bei der Agentur für Arbeit beantragt werden Erst nach Ablauf der 3-monatigen-Wartefrist möglich; nicht bei anerkannten Personen

Praktikum Wichtig: Bei all diesen Maßnahmen liegt keine reguläre Beschäftigung, sondern eine berufsvorbereitende Maßnahme vor Sowohl der tarifliche als auch der gesetzliche Mindestlohn finden daher grundsätzlich keine Anwendung

Aktuelle Entwicklungen Seit 01.11.2105 sind die ersten Änderungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft getreten Verschiedene Änderungen, die zur Bewältigung der Flüchtlingsströme beitragen sollen Wichtigste Änderungen für die Bauwirtschaft werden nachfolgend dargestellt

Änderungen Erweiterung der sicheren Herkunftsländer Personen aus diesen Ländern haben idr keinen Anspruch auf Asyl Sichere Herkunftsländer sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal und Serbien Änderungen im Baugesetzbuch bei Errichtung von Flüchtlingsunterkünften Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans möglich Im Einzelfall sogar Abweichungen von gesetzlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts möglich

Änderungen im BauGB Änderung/Ergänzung des 246 BauGB (Sonderregeln für Flüchtlingsunterkünfte) 246 Abs. 8 n.f.: Wegfall der Voraussetzung des Einfügens bei Nutzungsänderungen 246 Abs. 11 n.f.: Flüchtlingsunterkünfte werden idr als Anlagen für soziale Zwecke zugelassen, sofern der Bebauungsplan eine entsprechende Ausnahme vorsieht

Änderungen im BauGB 246 Abs. 12 n.f.: mobile Flüchtlingsunterkünfte können abweichend vom Bebauungsplan für die Dauer von maximal drei Jahren errichtet werden 246 Abs. 13 n.f.: die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften im Außenbereich ist privilegiert

Änderungen im BauGB 246 Abs. 14 n.f.: Abweichung von Regelungen des BauGB sowie des Bebauungsplans möglich, sofern benötigte Unterkünfte nicht anderweitig geschaffen werden können Abweichung muss von höherer Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidien in BW) genehmigt werden

Zeitliche Begrenzung Neue Regelungen sind zunächst bis zum 31.12.2019 befristet Verlängerung der Ausnahmen ist, je nach Entwicklung der Flüchtlingszahlen, denkbar

Webinar Beschäftigung und Ausbildung von geflüchteten Menschen am 09. März 2016, 16.00 Uhr 17.00 Uhr Speed-Dating Unternehmer und Flüchtlinge am 13. April 2016, ab 14.00 Uhr, Arbeit Agentur Freiburg