Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

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Transkript:

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen der Besteuerung 3 1. Einkommensteuer 4 2. Doppelbesteuerungsabkommen 6 3. Verständigungsvereinbarungen 7 4. Fazit 8 II. Durchführung der Besteuerung 1. Arbeitnehmer 9 2. Arbeitgeber 11 a. Definition 12 b. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt 13 c. Sitz 14 d. Geschäftsleitung 15 e. Betriebsstätte 16 f. ständiger Vertreter 17 3. Fazit 18 4. Strafbare Beihilfe des ausländischen Arbeitgebers 19 20.Januar 2016 Folie 2

I. Grundlagen der Besteuerung Einkommensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen vom 23.04.2012 Verständigungsvereinbarung vom 26.05.2011 Verständigungsvereinbarungen vom 07.09.2011 20.Januar 2016 Folie 3

I. Grundlagen der Besteuerung 1. Einkommensteuergesetz Wohnsitz im Inland Unbeschränkte Steuerpflicht Welteinkommen Wohnsitz im Ausland beschränkte Steuerpflicht inländische Einkünfte 20.Januar 2016 Folie 4

I. Grundlagen der Besteuerung 2. Doppelbesteuerungsabkommen Art. 14 DBA Luxemburg: Besteuerungsrecht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat aber Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat, wenn Tätigkeit nicht länger als 183 Tage ausgeübt wird und Lohn nicht von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im anderen Staat ansässig ist und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte im anderen Staat getragen werden 20.Januar 2016 Folie 5

I. Grundlagen der Besteuerung 3. Verständigungsvereinbarungen 26.05.2011: Bagatellregelung Tätigkeit > 19 Tage in D oder Drittstaaten Besteuerungsrecht Deutschland 07.09.2011: Abfindungen 07.09.2011: Berufskraftfahrer 20.Januar 2016 Folie 6

I. Grundlagen der Besteuerung 4. Fazit Wird die Tätigkeit eines in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmers nicht in Luxemburg ausgeübt, hat Luxemburg grundsätzlich kein Besteuerungsrecht 183-Tage-Regelung gilt nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im gleichen Staat ansässig sind oder bei Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten, wenn die Tätigkeit im Drittland ausgeübt wird 20.Januar 2016 Folie 7

I. Grundlagen der Besteuerung 4. Fazit Bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland bleiben die Einkünfte steuerfrei, für die einem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugesprochen wird und die dort auch tatsächlich besteuert werden (Progressionsvorbehalt) 20.Januar 2016 Folie 8

II. Durchführung der Besteuerung 1. Arbeitnehmer Arbeitnehmer Wohnsitz in D Arbeitgeber Sitz in D Einkommensteuer grds. mit Lohnsteuerabzug abgegolten Einkommensteuererklärungspflicht nur unter bestimmten Voraussetzungen, z.b: - zusätzliche Einkünfte - steuerfreie Einkünfte, da Progressionsvorbehalt - Steuerklassenkombination III und V bei Ehegatten 20.Januar 2016 Folie 9

II. Durchführung der Besteuerung 1. Arbeitnehmer Arbeitnehmer Wohnsitz in D Arbeitgeber Sitz in Lux keine Erklärungspflicht, wenn Tätigkeit zu 100 % in Lux oder weniger als 20 Tage im Kalenderjahr in D aber Steuererklärungspflicht bei anderen inländischen Einkünften des Arbeitnehmers oder seines Ehegatten 20.Januar 2016 Folie 10

II. Durchführung der Besteuerung 2. Arbeitgeber 38 EStG: Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt nach individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers (ELSTAM) und zur Anmeldung und Abführung an das Betriebsstättenfinanzamt Verpflichtung trifft inländischen Arbeitgeber gewerbsmäßig tätigen ausländischen Verleiher keine gesetzliche Verpflichtung des ausländischen Arbeitgebers 20.Januar 2016 Folie 11

II. 2. Arbeitgeber a. Inländischer Arbeitgeber ist, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seinen Sitz seine Geschäftsleitung eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat 8 bis 13 der Abgabenordnung 20.Januar 2016 Folie 12

II. 2. Arbeitgeber b. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt - 8,9 AO natürliche Personen z.b. Einzelunternehmer mit Wohnsitz in D und Betrieb in Lux Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in D und Tätigkeiten in D 20.Januar 2016 Folie 13

II. 2. Arbeitgeber c. Sitz - 11 AO der Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftervertrag oder Satzung bestimmt ist Körperschaften, Personenvereinigungen z.b. GmbH mit Sitz in D und Betrieb in Lux Verpflichtung zum Lohnsteuereinbehalt für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in D und Tätigkeit in D 20.Januar 2016 Folie 14

II. 2. Arbeitgeber d. Geschäftsleitung - 10 AO Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung z.b. Geschäftsführer leitet die Sarl mit Sitz in Lux in Geschäftsräumen seiner in D ansässigen GmbH inländischer Arbeitgeber 20.Januar 2016 Folie 15

II. 2. Arbeitgeber e. Betriebsstätte - 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient Beispiele: Sitz der Geschäftsleitung Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen Bauausführungen oder Montagen, die länger als sechs Monate dauern 20.Januar 2016 Folie 16

II. 2. Arbeitgeber f. Ständiger Vertreter - 13 AO derjenige, der nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt Geschäftsbesorgung insbesondere Abschluss und Vermittlung von Verträgen Unterhalten eines Warenbestand und das Ausliefern hieraus 20.Januar 2016 Folie 17

II. Durchführung der Besteuerung 3. Fazit: Sarl oder SA mit Sitz in Lux ist zu Lohnsteuerabzug und abführung ihrer in D wohnhaften und tätigen Arbeitnehmer verpflichtet, wenn sie aufgrund inländischer Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters zum inländischen Arbeitgeber wird. 20.Januar 2016 Folie 18

II. Durchführung der Besteuerung 4. Strafbare Beihilfe des ausländischen Arbeitgebers bei Ermutigung des Arbeitnehmers zur Steuerhinterziehung bei Ausstellen von falschen Bescheinigungen für die Steuererklärung des Arbeitnehmers (strafbares Urkundsdelikt in Lux) wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn in Luxemburg versteuert, obwohl der Arbeitnehmer länger als 19 Tage in Deutschland oder Drittstaaten gearbeitet hat 20.Januar 2016 Folie 19

Arbeitgeberpflichten bei grenzüberschreitender Tätigkeit Bei evtl. Fragen sind wir gerne für Sie da. Rufen Sie uns an: Norbert Rosch 0651/ 9360 34505 Monika Bohlen 0651/ 9360 34475 Rosita Kasel 0651/ 9360 34010 Informationen finden Sie auch unter: www.finanzamt-trier.de 20.Januar 2016 Folie 20