Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld und Leistungen der Kurzzeitpflege von bisher vier auf sechs Wochen. Alle Informationen rund um dieses Thema finden Sie in unserer Rubrik Pflege. Ebenfalls am 1. Januar 2016 tritt die zweite Stufe des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft. Ihr Kernstück, die neuen e, werden jedoch erst nach einer Test- und Vorlaufphase ab 1. Januar 2017 gelten. Fünf e, die für alle Pflegebedürftigen einheitlich gelten, ersetzen dann das bisherige System der drei Pflegestufen. Damit sollen körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen werden, wovon vor allem Demenzpatienten profitieren sollen. Das Bundesgesundheitsministerium bietet im Internet umfassende Informationen über das Pflegestärkungsgesetz. Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Wichtige Informationen zum Pflegegeld und für die ambulante Pflege. Seit der Einführung des PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) in der ambulanten Pflege zum 1. Januar 2013 sind Änderungen in der Höhe des Pflegegeldes in Kraft getreten. Mit der Verabschiedung des Zweites Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) am 13. November 2015 wurden weitere Anhebungen für Pflegegeld und Pflegesachleistungen beschlossen. Das PSG II tritt zum 1.1.16 in Kraft. Hier ein Überblick über die veränderten Sätze des Pflegegeldes und die e. Leistungen für die ambulante Pflege (Pflegesachleistungen) / Pflege zuhause durch Angehörige (Pflegegeld) Die Pflegestufen werden in 2017 durch die e ersetzt. 1 kommt neu hinzu. Verschiedene Leistungen wie Tages- und Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind nun besser kombinierbar.
Unterschied Pflegegeld und Pflegesachleistung Pflegegeld Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche von Pflegefachkräften sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird. Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegedienste rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Vollund Teilstationäre Pflege / Versorgung. Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden. Verhinderungspflege 1-5 Leistungen pro Jahr 1612 Euro für bis zu 6 Wochen Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 ) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbeitrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige ist die Verhinderungspflege auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Kurzzeitpflege 1-5 Leistungen pro Jahr 1612 Euro für bis zu 4 Wochen Seit dem 1. Januar 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 1-5 Leistungen pro Maßnahme 4000 (bis 16.000, wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen) Wohngruppenzuschlag Leistungen pro Monat 1-5 214 Entlastungsbetrag nach 45b Leistungen pro Monat 1-5 125
Pflegesachleistungen (Pflegedienst) ab 2017 nach 36 SGB XI Erhöhungen Pflegestufe 2017 neu 1 125 Pflegestufe I Pflegestufe 0 (mit Demenz) 2 689 Pflegestufe II Pflegestufe I (mit Demenz) 3 1298 Pflegestufe III 4 1612 Pflegestufe II (mit Demenz) Härtefall 5 1995 Pflegestufe III (mit Demenz) Pflegegeld (z.b. Angehörige) ab 2017 nach 37 SGB XI Erhöhungen Pflegestufe 2017 Anspruch neu 1 Beratungsbesuche halbjährig Pflegestufe I Pflegestufe 0 (mit Demenz) 2 316 Pflegestufe II Pflegestufe I (mit Demenz) 3 545 Pflegestufe III 4 728 Pflegestufe II (mit Demenz) Härtefall 5 901 Pflegestufe III (mit Demenz)
Tages- und Nachtpflege: Die Unterschiede Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) nach Sozialgesetzbuch (SGB), Elftes Buch XI, 36, 38, 41 45 umfasst die zeitweise Betreuung eines Pflegebedürftigen im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt: Pflegekosten Aufwendungen der sozialen Betreuung Kosten der medizinischen Behandlungspflege morgendliche und abendliche Hol- und Bringdienste Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden. Tages- und Nachtpflege 2016 / 2017 mit und ohne Demenz nach 36, 38, 41, 45 SGB XI Erhöhungen Pflegestufe 2016 2017 Pflegestufe 0 2 231 689 Pflegestufe I 3 689 1298 Pflegestufe II 4 1298 1612 Pflegestufe III 5 1612 1995 (Informationssammlung von R. Matschy unter zu Hilfenahme von Beiträgen des ABVP, bad e.v., DMRZ)