Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Ähnliche Dokumente
Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet?

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt

I. Sachverhalt. II. Fragen

EGBGB Art. 25, 26; BGB 2301 Frankreich: Erbstatut; Qualifikation einer donation entre époux (institution contractuelle Schenkung von Todes wegen)

IPR Allgemeiner Teil

DNotI Deutsches Notarinstitut

Erbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

I. Sachverhalt. Ein deutscher Erblasser verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland.

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

DNotI Deutsches Notarinstitut

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Können Ehegatten nach albanischem Recht wirksam einen Erbvertrag abschließen? III. Zur Rechtslage

EGBGB Art. 25, 26, Albanien: Erbstatut; Flüchtlingsrecht; Pflichtteilsrecht; Erbvertrag

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht

Belgien: Erbstatut von deutschen Staatsangehörigen mit Grundbesitz in Belgien; Pflichtteilsrecht; Gestaltungsmöglichkeiten. I.

4. Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein deutsches oder ein österreichisches Gericht für die Genehmigung zuständig?

I. Sachverhalt. II. Fragen. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

EGBGB Art. 25, 26 USA/Colorado: Anerkennung eines US-amerikanischen Erbscheins im Grundbuchverfahren

EGBGB Art. 14, 15 Serbien/Kosovo (ehem. Jugoslawien): Erwerb von Grundstücken durch verheirateten Kosovo-Albaner

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2017

1. Richtet sich die Erbfolge nach deutschem oder nach österreichischem Recht? 2. Wie ist die gesetzliche Erbfolge nach österreichischem Recht?

1. Wer vertritt das minderjährige Kind im rechtsgeschäftlichen Verkehr?

EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

DNotI Deutsches Notarinstitut

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

BGB 1943, 1944, 1822 Nr. 1, 1643 Erbschaftsausschlagung durch minderjährigen Erben mit Wohnsitz in Italien nach deutschem Erblasser. I.

Die Europäische Erbrechtsverordnung

B & K Special II. Die Europäische Erbrechtsverordnung 11/2015. I. Einleitung. II. Regelungsinhalt der EU-ErbVO. III. Auswirkungen der EU-ErbVO

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

BGB 2303 Abs. 1, 2325; GBO 12 Abs. 1 S. 1, 12c Abs. 4 S. 2. Pflichtteilsberechtigte Angehörige können Grundbucheinsichtsrecht haben

2. Wird ein in Deutschland beurkundetes notarielles Einzeltestament auch in Frankreich als formwirksam anerkannt?

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 25; BGB 2197 ff. Schottland: Anerkennung eines executor als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenenen Nachlasses

Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten:

I. Sachverhalt. II. Fragen

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

EGBGB Art. 25, 26 Brasilien: Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag eines deutsch-brasilianischen Ehepaares

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Wie sieht das gesetzliche Erbrecht nach der Ehefrau aus? III. Zur Rechtslage

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht; Testamentsform

Internationales Erbrecht

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wäre ein vertraglicher wechselseitiger Pflichtteilsverzicht möglich?

I. Sachverhalt. II. Fragen

Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 15. Stunde, 19. Dezember Grundzüge des. Internationalen Erbrechts in der Schweiz. Erbrecht, WS 07/08

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

Immobilien im Nachlass Geltung besonderer Rechtsvorschriften beachten

DNotI. <Dokumentnummer> 11093

Klausurenkurs im Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht Lösungsskizze

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Examinatorium Erbrecht. Titz. Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften. Was geschieht beim Tod eines Gesellschafters?

DNotI Deutsches Notarinstitut

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 30. Mai 2016

Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein. Langtext. Quelle: Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht. Entscheidungsdatum:

Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

EGBGB Art. 25, 25 USA/Idaho; Vererbung von Restitutionsansprüchen; testamentary trust. I. Zum Sachverhalt

BGB 2332 Verjährung eines Pflichtteilsanspruches bzw. Pflichtteilsvermächtnisses

EGBGB Art. 15, 17 Abs. 3, 18, 25, 26 Kolumbien: vorehelicher Ehe- und Erbvertrag zwischen einem Deutschen und einer Kolumbianerin. I.

a) Übergangsrecht, Art. 220 I EGBGB b) Grundsatz: Staatsangehörigkeitsprinzip, Art. 25 I EGBGB c) Ausnahme: Parteiautonomie, Art.

- Deutsch-iranische Eheleute, die seit 1963 ununterbrochen in Deutschland leben, haben 1968 im Iran geheiratet.

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.

Methoden und allgemeine Lehren des IPR

EGBGB Art. 25, 15; BGB 1371, 2369 Serbien: Gesetzliche Erbfolge nach einem Erlbasser serbischer Nationalität. I. Sachverhalt

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher

IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

IPR Allgemeiner Teil

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

1. Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht

DNotI. Fax - Abfrage. BGB 2318, 2306 Kürzung von Vermächtnissen wegen Pflichtteilslast. I. Zum Sachverhalt

1. Ist der Sohn A. Alleinerbe und sein Bruder B. Vermächtnisnehmer?

Transkript:

DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1449# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten EGBGB, BGB 2369, dingliche Wirkung eines Ehegattennießbrauchs nach ausländischem Erbrecht, Vermerk im Erbschein Ungarn, Erbrecht, Nießbrauch des überlebenden Ehegatten I. Zum Sachverhalt Eine ungarische Staatsangehörige verstarb mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Sie hinterließ ihren Ehemann, einen deutschen Staatsangehörigen, und zwei gemeinschaftliche Kinder. II. Fragestellung 1. Ist deutsches oder ungarisches Erbrecht anwendbar? 2. Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Ist insbesondere der gesetzliche Nießbrauch des überlebenden Ehegatten im deutschen Fremdrechtserbschein anzugeben? 3. Findet ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich nach 1371 Abs. 1 BGB statt? 4. Kann der überlebende Ehemann allein die Eintragung des Nießbrauches im Grundbuch erreichen? III. Zur Rechtslage 1. Erbstatut

Seite 2 zum Schreiben vom 14.06.04 a) Aus Sicht des deutschen IPR ist ungarisches Recht Erbstatut, da die Erblasserin ungarische Staatsangehörige war (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). b) Das ungarische Recht nimmt diese Verweisung an, da es das Erbstatut ebenfalls an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft ( 36 Abs. 1 Satz 1 der Gesetzesverordnung Nr. 13 aus 1979 des Präsidialrates der ungarischen Volksrepublik über das internationale Privatrecht - ungar. IPRG). Dabei geht das ungarische Recht ebenso wie das deutsche vom Grundsatz der Nachlaßeinheit aus, so daß sich auch die Erbfolge hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens nach der Staatsangehörigkeit richtet (Benkö/Peuster, Grundzüge des ungarischen internationalen Privatrechts, OER 26 (1980), S. 39, 48, Anm. 33). 36 ungar. IPRG (1) Erbrechtsverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das beim Tod des Erblassers sein Personalstatut war. Dieses Recht ist auch für die Frage maßgeblich, inwiefern ein Ankauf der Erbschaft oder eine Verfügung über die erwartete Erbschaft möglich ist. (Benkö/Peuster, a.a.o., OER 26 (1980), S. 39, 58; ebenso Benkö/Peuster, StAZ 1980, 78; Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Anh. zu Art. 25 f. EGBGB, Rn. 628). 2. Gesetzliche Erbfolge nach ungarischem Recht: Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten a) Alleinige gesetzliche Erben der ungarischen Ehefrau sind deren beide Kinder zu je ½ des Nachlasses ( 607 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches der ungarischen Volksrepublik, Gesetz IV aus 1959 - ungar. ZGB - vgl. Ferid/Firsching/Ember, Internationales Erbrecht, Ungarn, XXIII. Lfg., Stand: 01.01.1984, Texte S. 4). Dem überlebenden Ehegatten steht nach 615 Abs. 1 ungar. ZGB kein Erbrecht, sondern lediglich ein Nießbrauch am gesamten Nachlaß zu. b) Hinsichtlich dieses Nießbrauchs ist zunächst zu fragen, ob erbrechtlich oder ehegüterrechtlich zu qualifizieren ist. Die Systematik des ungar. ZGB spricht eindeutig für eine erbrechtliche Qualifikation. Ein vergleichbares erbrechtliches Rechtsinstitut eines gesetzlichen Nießbrauches des Ehegatten anstelle eines Erbrechts ist in vielen anderen Rechtsordnungen, insbesondere des romanischen Rechtskreises, nach dem Vorbild des französischen Code civil ebenfalls bekannt. Der Ehegattennießbrauch unterliegt damit dem Erbstatut, nicht dem Güterstatut.

Seite 3 zum Schreiben vom 14.06.04 c) Nach ungarischem Erbrecht entsteht der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten kraft Gesetzes mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Erbfalls - ebenso wie etwa der Ehegattennießbrauch nach französischem Erbrecht - und nicht als bloßer Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs wie nach italienischem Erbrecht (IPG 1965/66 Nr. 47 (Hamburg: Rumänien),S. 498, 504; IPG 1965/66 Nr. 48 (Hamburg: Polen), S. 505, 510). Fraglich ist, ob das deutsche Recht diese uns fremde Nießbrauchsentstehung kraft Gesetzes als Bestandteil des ausländischen Erbstatuts anerkennt und ob der Ehegattennießbrauch entsprechend in einem Fremdrechtserbschein nach 2369 BGB zu vermerken ist. Diese Frage war bisher außerordentlich umstritten. Dem Kern nach handelt es sich um ein Problem der Konkurrenz von Erb- und Sachstatut. d) Eine Meinung geht dabei streng dogmatisch vom Vorrang der lex rei sitae aus. Diese bestimme ausschließlich, wann dingliche Rechte entstehen könnten. Ein fremdes Erbrecht hingegen könne die Entstehung dinglicher Rechte in Deutschland nicht mit dinglicher Wirkung aussprechen (IPG 1965/66 Nr. 46 (München: Italien), S. 478, 481; IPG 1970 Nr. 28 (München: Schweiz), S. 297, 300; IPG 1978 Nr. 35 (München: Schweiz), S. 357, 364). Das deutsche Sachenrecht kenne zwar einen Eigentumsübergang kraft Gesetzes, nicht aber eine Nießbrauchsentstehung kraft Gesetzes. Die Bestellung eines Nießbrauches ist nach dem deutschen Sachenrecht nur an einzelnen Gegenständen möglich; eine Bestellung an einem ganzen Vermögen ist nicht möglich ( 1089, 1085 BGB). Soweit ein fremdes Erbrecht daher einen Nießbrauch an der gesamten Erbschaft oder einem Teil des Nachlasses einräumt, gewähre dies nach dem deutschen Sachenrecht lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nießbrauchsbestellung. Die berechtigte Ehefrau ist daher bloße Nachlaßgläubigerin und ihre Rechtsstellung ist insbesondere auch nicht der einer Vorerbin vergleichbar (IPG 1965/66 NR. 55 (München: Italien), S. 587, 597). Deshalb ist ihre Rechtsstellung auch nicht im Erbschein zu vermerken. e) Die Gegenmeinung argumentiert demgegenüber eher pragmatisch und möchte das fremde Erbrecht soweit als möglich anerkennen. Sie anerkennt daher die dingliche Wirkung eines erbrechtlichen Nießbrauches, sofern dieser Nießbrauch nach dem fremden Erbstatut unmittelbar kraft Gesetzes entsteht - wie z. B. nach französischem oder ungarischem Recht - und das fremde Erbstatut nicht nur einen bloßen Anspruch gewährt - wie z. B. das italienische Recht (IPG 1965/66 Nr. 47 (Hamburg: Rumänien), S. 498, 504; IPG 1965/66 Nr. 48 (Hamburg: Polen), S. 505, 510). Diese Meinung wertet die Kollision mit den Grundsätzen des deutschen Sachenrechts als weniger gravierend. Insbesondere sei der Spezialitätsgrundsatz der Entstehung von Sachenrechten im deutschen Recht bereits mit dem Grundsatz der Universalsukzession aufgegeben (IPG 1977 Nr.

Seite 4 zum Schreiben vom 14.06.04 34 (Göttingen: Frankreich), S. 311, 322 f.). Daß das deutsche Recht keine Nießbrauchsentstehung kraft Gesetzes kenne, sondern dem überlebenden Ehegatten etwa ein direktes Erbrecht gewähre, hätte lediglich familienrechtliche, nicht aber sachenrechtliche Gründe. 1089 BGB zeige, daß das deutsche Sachenrecht vom Ergebnis, wenn auch nicht von der Entstehung her, einen Nießbrauch an einem Vermögen kenne (IPG 1972 Nr. 31 (Hamburg: Spanien), S. 303, 305). Da damit die dingliche Wirkung der Nießbrauchsentstehung nach dem anwendbaren ausländischen Erbstatut anerkannt ist, ist der Nießbrauch nach dieser Meinung in Konsequenz auch im Erbschein aufzuführen. Dies entspringt aus der Funktion des Erbscheines, nicht nur den Berechtigten auszuweisen, sondern auch die Beschränkungen seines Rechtes, um möglichen guten Glauben Dritter zu zerstören (IPG 1977 Nr. 34 (Göttingen: Frankreich), S. 311, 323). Einen ähnlichen Vermerk kenne auch das deutsche Erbrecht im Höferecht. Dort werde auch das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht gemäß 14 HöfeO im Erbschein vermerkt, obwohl es kein Erbrecht darstellt (IPG 1965/66 Nr. 52 (Köln: Belgien), S. 533, 549 f.; IPG 1965/66 Nr. 53 (Köln: Belgien), S. 559, 573; IPG 1969 Nr. 34 (Köln: Polen), S. 265, 270). f) Wie schon die zitierten Gutachten zum internationalen Privatrecht zeigen, war die Literatur in dieser Frage bisher gespalten, ohne daß sich dabei eine h. M. abzeichnete. Für eine dingliche Wirkung des Nießbrauches und für seine Aufnahme in den Erbschein hatten sich etwa ausgesprochen Birk (MünchKomm-Birk, 2. Aufl. 1990, Art. 25 EGBGB, Rn. 330), Greif (Greif, Nießbrauch des überlebenden Ehegatten, MdR 1965, 447), Kegel (Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 1987, 21 IV 3, Tiedemann (Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika, 1993, S. 109 f.) neben dem schon zitierten Max-Planck-Institut in Hamburg und den Universitätsinstituten in Göttingen und Köln. Gegen eine dingliche Wirkung und gegen eine dingliche Aufnahme in den Erbschein sprachen sich hingegen neben den Universitätsinstituten von München und Heidelberg u. a. Dörner aus (Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Art. 25 EGBGB, Rn. 144, 849), ebenso von Bar (Internationales Privatrecht, 2. Bd., 1991, S. 377, Anm. 125) und Johnen (MittRhNotK 1986, 67). Die Rechtsprechung war wohl bereits bisher gegen die dingliche Wirkung und die Aufnahme in den Erbschein (OLG Hamm, NJW 1954, 133; BayObLG, Beschl. v. 10.01.1961, BayObLGZ 1961, 1, 19 = IPRspr 1960/61, Nr. 143; BayObLG, Besch. v. 26.10.1995, 1Z BR 163/94, BayObLG-Report 1996, 3; LG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.1976, MdR 1976, 668 = IPRspr 1976, Nr. 204 - die Entscheidung des LG Frankfurt entspricht allerdings hinsichtlich des anderen entschiedenen Punktes nicht der heutigen Rechtslage). U. E. ist der Streit nunmehr entschieden durch eine kürzlich ergangene Entscheidung des BGH, wonach nach einem ausländischen Erbstatut bestehende Vindikationslegate im Inland keinerlei

Seite 5 zum Schreiben vom 14.06.04 dingliche Wirkung entfalten (BGH, Urt. v. 28.09.1994, IPRax 1996, 39). Im Konflikt zwischen Erbstatut und Sachenstatut entschied sich der BGH für den Vorrang des Sachstatuts. Auch wenn das Grundstück zu einem Vermögen gehöre, für das nach deutschem Kollisionsrecht als Gesamtstatut ausländisches Recht maßgebend sei, und dieses im Erbfall unmittelbar dingliche Wirkungen selbst bezüglich einzelner Sachen anordne, könne eine solche Wirkung bei einem hier belegenen Grundstück nur eintreten, wenn auch das maßgebliche Einzelstatut, hier das deutsche Sachenrecht, sie zulasse (BGH, a.a.o., IPRax 1996, 39, 40). Diese Argumentation ist ebenso anwendbar auf die Kollision zwischen Erbstatut und Sachstatut bei einem nach dem Erbstatut dinglich wirkenden Nießbrauchsrecht am Nachlaß. Die einzige Möglichkeit, das Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten zu unterscheiden von der vom BGH entschiedenen Fallsituation eines Vindikationslegats, wäre der, daß man mit dem Vindikationslegat auch eine dem deutschen Erbrecht unbekannte Singulatsukzession zulassen müßte, während der Nießbrauch ja das gesamte Vermögen oder jedenfalls eine Quote davon umfassen würde und deshalb dem deutschen Grundsatz der Universalsukzession nicht widerspräche. Auf einen allfälligen Widerspruch zur deutschen Universalsukzession hat der BGH in seinen Entscheidungen aber nicht abgestellt. Von daher wären die bei der Entscheidung zum Vindikationslegat vorgebrachten Gründe nahtlos auch auf den Fall eines Nießbrauchsrechtes zu übertragen. Dieselbe Meinung vertritt auch Dörner in seiner Anmerkung zur Entscheidung (IPRax 1996, 26). g) U. E. ist daher dem Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten eine dingliche Anerkennung hinsichtlich in Deutschland belegenen Nachlaßvermögens zu versagen. Der Nießbrauch ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Der überlebende Ehegatte hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch als Nachlaßgläubiger auf Bestellung des Nießbrauches. Um einen gutgläubigen Erwerb Dritter zu verhindern, wird er baldmöglichst auf Bestellung und Eintragung des Nießbrauches im Grundbuch drängen. 3. Erbrechtlicher Zugewinnausgleich nach 1371 Abs. 1 BGB a) Möglicherweise ist die Ehefrau jedoch zumindest nach 1371 Abs. 1 BGB Miterbin, da die Ehegatten nach Angabe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht lebten. 1371 Abs. 1 BGB wird von der ganz h. M. güterrechtlich qualifiziert. Nach einer Meinung ist er jedoch nur anwendbar, soweit neben dem deutschen Güterstatut auch deutsches Erbrecht zur Anwendung berufen ist (MünchKomm-Siehr, 2. Aufl. 1990, Art. 15 EGBGB, Rn. 102 f.). Die wohl h. M. hingegen wendet 1371 Abs. 1 BGB auch dann an, wenn lediglich deutsches Güterstatut neben einem ausländischen Erbstatut gilt (Palandt/Heldrich, 55. Aufl. 1996, Art. 15

Seite 6 zum Schreiben vom 14.06.04 EGBGB, Rn. 26; Staudinger/von Bar, 12. Aufl. 1992, Art. 16 EGBGB, Rn. 103; Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Art. 25 EGBGB, Rn. 33 f.). Denn es gibt keinen Grund, bei Anwendung eines ausländischen Erbstatuts dem überlebenden Ehegatten die einfach anwendbare Ausgleichsmöglichkeit des Zugewinns über die Erbteilserhöhung zu verweigern. U. E. genügt damit für die Anwendbarkeit des 1371 Abs. 1 BGB, daß deutsches Güterstatut anwendbar ist. b) Fraglich ist jedoch, ob der Tatbestand des 1371 Abs. 1 BGB vorliegt. Dieser setzt seinem Wortlaut nach voraus, daß der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe nach dem verstorbenen Ehegatten geworden ist, da nur dann sein gesetzliches Erbteil erhöht werden kann. Nach dem hier anwendbaren ungarischen Erbstatut steht dem überlebenden Ehemann jedoch nur ein gesetzliches Nießbrauchsrecht zu (bzw. bezüglich in Deutschland belegenen Nachlasses ein schuldrechtlicher Anspruch darauf), nicht aber eine Beteiligung am Nachlaß als Miterben. Ob es sich auch bei einem Erbrecht des Ehegatten nach einem ausländischen Recht um ein gesetzliches Erbteil in dem Sinne des 1371 Abs. 1 BGB handelt, ist eine Frage der Substitution. Dies ist jedenfalls dann bejahen, wenn es sich um eine quotenmäßig bestimmte dingliche Beteiligung am Nachlaß handelt, die dem überlebenden Ehegatten als erb- und nicht etwa als güterrechtlicher Ausgleich zusteht (Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB, Rn. 34). Bei einem Nießbrauchsrecht des überlebenden Ehegatten nach dem ausländischen Erbstatut wird man 1371 Abs. 1 BGB deshalb wohl nicht unmittelbar anwenden können, wohl aber analog. Da der deutsche Gesetzgeber dem überlebenden Ehegatten unmittelbar ein Erbrecht und nicht einen bloßen Nießbrauch zugesteht, ist der Fall nicht vorgesehen, daß der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch enterbt ist. Dieser Fall steht einem gesetzlichen Erben deutlich näher als eine Enterbung. Auch hier gelten die dem 1371 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Gesichtspunkte, eine einfache, leicht praktikable Auseinandersetzung eines Zugewinns zu ermöglichen (Staudinger/Dörner, a.a.o., Art. 25 EGBGB, Rn. 35). c) U. E. ist daher hier der Ehemann Erbe zu 1/4. Die beiden Kinder sind Erben zu jeweils 1/8. Entsprechend ist der Erbschein auszustellen. Der Ehemann hat ferner einen schuldrechtlichen Anspruch gegen seine beiden Kinder auf Bestellung eines Nießbrauches an deren Erbteil. Dies ist jedoch nicht im Erbschein zu vermerken. 4. Bestellung des Nießbrauchs und Eintragung im Grundbuch a) Der Nießbrauch des überlebenden Ehemannes kann daher auch nicht im Wege einer Grundbuchberichtigung im Grundbuch eingetragen werden. Vielmehr ist er von den Erben zu bestellen und die Eintragung zu bewilligen.

Seite 7 zum Schreiben vom 14.06.04 b) Inwieweit der Vater dabei seine minderjährigen Kinder vertreten kann, bestimmt sich nach Art. 19 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nach dem deutschen Kindschaftsrecht. Nach 1629 Abs. 2/1795 Abs. 2 i. V. m. 181 BGB kann der Vater die Kinder bei der Bestellung eines Nießbrauchs an deren Anteil vertreten, soweit der Inhalt des Nießbrauchs nicht von den gesetzlichen Bestimmungen abweicht, da es sich dann lediglich um die Erfüllung einer erbrechtlichen Verbindlichkeit handelt. Zum Verkauf des Hauses hingegen Bedarf der Vater nach 1643 Abs. 1 i. V. m. 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Seite 8 zum Schreiben vom 14.06.04 Eine Vorlage dieses Gutachtens beim zuständigen Nachlaßgericht ist zulässig, ebenso beim zuständigen Grundbuchamt und Vormundschaftsgericht, soweit dies zur Eintragung des Nießbrauchs des überlebenden Ehemannes erforderlich ist. Im übrigen ist eine Weitergabe an Dritte sowie eine Veröffentlichung unzulässig. Literatur BGH, Urt. v. 28.09.1994, IPRax 1996, 39 mit Anm. Dörner, IPRax 1996, 26 BayObLG, Beschl. v. 26.10.1995, BayObLG-Report 1996, 3 IPG 1977 Nr. 34 (Göttingen: Frankreich), S. 311