Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Realakt, Vertrag Rechtsgeschäft als Oberbegriff: 104 ff. BGB Willenserklärung als notwendige Bedingung (und kleinste Einheit) des Rechtsgeschäfts ( 116 ff. BGB) Private Willensäußerung, deren Rechtsfolgen eintreten, weil sie gewollt sind. Für die kommenden Vorlesungen der zentrale Begriff Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Realakt, Vertrag Realakte als gelegentliche weitere Bestandteile von Rechtsgeschäften (insbesondere 929 S. 1 BGB: Übergabe) Auch das Finden in 971 BGB Vertrag Rechtsgeschäft, bestehend aus mindestens zwei übereinstimmenden wirksamen Willenserklärungen ( Antrag und Annahme ), 145 ff. BGB Die Übereignung einer beweglichen Sache ( 929 S. 1 BGB) ist Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Realakt, Vertrag Rechtsgeschäft Immer mindestens eine Willenserklärung (zumeist zwei dann Vertrag) gelegentlich Realakte Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
an Rechtsgeschäften 1. Gegenseitige Verträge als zweiseitige Rechtsgeschäfte Zweiseitig (Regelfall) oder einseitig ( 516) verpflichtend Synallagma 2. Einseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere Gestaltungsrechte (bestehen aus nur einer Willenserklärung) Widerruf eines Fernabsatzvertrags Kündigung des Arbeitgebers/Arbeitnehmers ( 621, 626), des Mieters/Vermieters (Dauerschuldverhältnisse) Vollmachtserteilung ( 167 BGB) Testament ( 1937 BGB) 3. Verträge mit mehr als zwei n, insbesondere 705 BGB (Gesellschaft) Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
s- und sgeschäfte, Der drittleichteste Fall der Welt: Paul kauft bei Knut einen Apfel, den er gleich mitnimmt, und bezahlt mit einem 20-Cent-Stück. Wie viele Rechtsgeschäfte wurden getätigt? Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
s- und sgeschäfte sgeschäfte: Insbesondere die im Besonderen Teil des Schuldrechts ( 433 ff. BGB) geregelten Verträge (Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag etc.) Aber Vertragsfreiheit (Inhaltsfreiheit), 311 BGB (z. B. Unterlassungsvereinbarungen, gemischte Verträge etc.) Hier: Ein Kaufvertrag über einen Apfel zum Preis von 20 Cent, 433 BGB Rechtsfolge des Kaufvertrags: Die Parteien sind gegenseitig (nur) verpflichtet: Der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe, der Käufer zur Kaufpreiszahlung en wirken relativ Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
s- und sgeschäfte sgeschäfte: Insbesondere die Übereignung von beweglichen Sachen (929 ff. BGB) Geregelt insbesondere im Sachenrecht Hier: zwei Übereignungen nach 929 S. 1 BGB des Apfels und eines 20-C-Stücks Rechtsfolge der Übereignungen: der jeweilige Erwerber wird neuer Eigentümer der beiden Sachen Wirken absolut Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
Trennungs-/ Trennungsgrundsatz: sgeschäft und (in der Regel Übereignung) sind zu unterscheiden. Der bloße Kaufvertrag verschafft noch kein Eigentum. : Die Wirksamkeit des sgeschäfts wird durch die Unwirksamkeit des sgeschäfts nicht beeinflusst und umgekehrt. Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
Ein Geschäftsmann Viktor veräußert sein gebrauchtes Fahrrad (Wert: 30 ) telefonisch für 20 an Knut. Noch bevor Knut zu Viktor kommt, um das Rad abzuholen, erhält Viktor vom Dritten Dieter ein besseres Angebot (60 ), das er natürlich sofort annimmt. Als Knut bei Viktor eintrifft, ist das Rad bereits an Dieter übergeben und übereignet. Ansprüche des Knut gegen Dieter aus 433 und aus 823 I BGB? Zivilrecht 5 Sommer 2016 Prof. Dr. Michael Hassemer 10