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Transkript:

AUSSER KRAFT PER 31.12.2016 REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 30.10.2012 INKRAFTSETZUNG: 06.11.2012 GÜLTIGKEIT: 31.12.2016 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und findet Anwendung auf alle Betriebe des Zimmermeister- und Dachdeckergewerbes und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, gemäss Korrespondenz-liste des Amtes für Volkswirtschaft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sowie für ihre Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen und im Geltungsbereich Arbeiten ausführen. (Entsendegesetz, LGBI. 2000 Nr. 88). Als Arbeitgeber gelten auch Personaldienstleister, welche Arbeitnehmer der Branche Zimmermeister und Dachdecker gemäss Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, LGBI. 2000 Nr. 103) verleihen. Zimmerei Gewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden des Zimmerei Gewerbes, welche Holzbauarbeiten (Zimmerei- und industrielle Holzsystembau-arbeiten) herstellen, montieren und reparieren. Dies schliesst folgende Tätigkeiten ein: holzbaugewerbliche Boden-, Wand- und Dachkonstruktionen, vorfabrizierte Holzbausysteme, holzbaugewerbliche Unterkonstruktionen, holzbaugewerbliche Wärmedämmungen, holzbaugewerbliche äussere und innere Bekleidungen, holzbaugewerbliche Treppen sowie holzbaugewerbliche Oberflächenbehandlungen, Tragkonstruktionen und Bekleidungen. Ausgenommen sind Betriebe, welche folgende Leistungen erbringen: Herstellung und/oder Verkauf von Sägereiprodukten, Herstellung und/oder Montage von Doppel- und Hohlraumböden, Herstellung und/oder Verlegung von Parkettbö-den. Ebenfalls ausgenommen sind Betriebe, die reine Handelsprodukte herstellen und verkaufen. Dachdecker- und Wandgewerbe Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden des Dachdecker- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die an der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer und Unterdächer ab Sparrenlage; Flachdächer ab der statischen Unterkonstruktion und Wandabdichtungen in Zusammenhang mit dem Flachdach; Vorgehängte und hinterlüftete Fassadenbekleidungen und die damit zusammenhängenden Isolierungen, namentlich eingeschlossen sind Materialien zur Fassadenbekleidungen wie Schiefer, Faserzement, Schindeln, Blech (Aluminium-, Trapez- und Wellbleche), Steinplatten, Ziegel, Keramikplatten und Kunststoffplatten. Abgrenzungsvereinbarung 1. Ist die Unterstellung unter diesen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unklar, gelten folgende Regeln: a) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag in Konkurrenz steht, ist der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe anzuwenden. b) soweit der Gesamtarbeitsvertrag der Branche Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe mit dem Metall- bzw. Nichtmetall-Gesamtarbeitsvertrag der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen und deren Arbeitnehmer der LIHK der entsprechend gültige Gesamtarbeitsvertrag der LIHK anzuwenden. 2. Sollte der Gesamtarbeitsvertrag der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate nach dem Beginn des Aussetzungstermins hinaus. Sonstiges Personal Für das technische und administrative Personal gelten der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag und die entsprechenden Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung. Für das Reinigungs- und Kantinenpersonal gelten die für die Branche gültigen Gesamtarbeitsverträge. Nichtanwendbarkeit Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesamtarbeitsvertrages gelten der Betriebsinhaber und dessen im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister, eingetragene Partner). Ferner sind vom vorliegenden GAV folgende Personen ausgenommen: Im Oeffentlichkeitsregister eingetragene Führungspersonen Lernende Personen. Es gelten die Rechte des Lehrvertrages. 06.01.2017 Seite 1/7

ARBEITSZEIT pro Tag pro Woche pro Monat pro Jahr 8.9 h 44.50 h 184.67 h 2216.10 h Mitarbeiterkategorien Vorarbeiter Zimmermann - ab 2. Berufsjahr - ab 4. Berufsjahr Jungzimmermann ab 1. Berufsjahr Angelernter - ab 1. Berufsjahr - ab 3. Berufsjahr Hilfsarbeiter - ab 1. Berufsjahr - ab 3. Berufsjahr 06.01.2017 Seite 2/7

AUSSER KRAFT PER 31.12.2016 LOHNZUSCHLÄGE Ferien ArbN < 20 Jahre 25 Tage 10.60% ArbN > 20 Jahre 20 Tage 8.30% ArbN > 55 Jahre 21 Tage 8.79% Feiertagsentschädigung 8 Tage 3.00% Anteil 13. Monatslohn (bis 6. Monat) Anteil 13. Monatslohn (ab 7. Monat) 8.30% MINDESTLÖHNE < 20 J. > 20 J. > 55 J. < 20 Jahre > 20 J. > 55 J. bis 6. Monat ab 7. Monat Vorarbeiter Grundlohn 26.75 26.75 26.75 26.75 26.75 26.75 Ferien 2.84 2.22 2.35 2.84 2.22 2.35 Feiertage 0.80 0.80 0.80 0.80 0.80 0.80 Zwischentotal 30.39 29.77 29.90 30.39 29.77 29.90 Anteil 13. Monatslohn 2.52 2.47 2.48 Total 30.39 29.77 29.90 32.91 32.24 32.39 Zimmermann Grundlohn 23.60 23.60 23.60 23.60 23.60 23.60 ab 2. Berufsjahr Ferien 2.50 1.96 2.07 2.50 1.96 2.07 Feiertage 0.71 0.71 0.71 0.71 0.71 0.71 Zwischentotal 26.81 26.27 26.38 26.81 26.27 26.38 Anteil 13. Monatslohn 2.23 2.18 2.19 Total 26.81 26.27 26.38 29.03 28.45 28.57 Zimmermann Grundlohn 25.15 25.15 25.15 25.15 25.15 25.15 ab 4. Berufsjahr Ferien 2.67 2.09 2.21 2.67 2.09 2.21 Feiertage 0.75 0.75 0.75 0.75 0.75 0.75 Zwischentotal 28.57 27.99 28.12 28.57 27.99 28.12 Anteil 13. Monatslohn 2.37 2.32 2.33 Total 28.57 27.99 28.12 30.94 30.32 30.45 Jungzimmermann Grundlohn 21.95 21.95 21.95 21.95 21.95 21.95 ab 1. Berufsjahr Ferien 2.33 1.82 1.93 2.33 1.82 1.93 Feiertage 0.66 0.66 0.66 0.66 0.66 0.66 Zwischentotal 24.94 24.43 24.54 24.94 24.43 24.54 Anteil 13. Monatslohn 2.07 2.03 2.04 Total 24.94 24.43 24.54 27.00 26.46 26.57 Angelernter Grundlohn 22.20 22.20 22.20 22.20 22.20 22.20 ab 1. Berufsjahr Ferien 2.35 1.84 1.95 2.35 1.84 1.95 Feiertage 0.67 0.67 0.67 0.67 0.67 0.67 Zwischentotal 25.22 24.71 24.82 25.22 24.71 24.82 Anteil 13. Monatslohn 2.09 2.05 2.06 Total 25.22 24.71 24.82 27.31 26.76 26.88 Angelernter Grundlohn 23.20 23.20 23.20 23.20 23.20 23.20 ab 3. Berufsjahr Ferien 2.46 1.93 2.04 2.46 1.93 2.04 Feiertage 0.70 0.70 0.70 0.70 0.70 0.70 Zwischentotal 26.36 25.82 25.94 26.36 25.82 25.94 Anteil 13. Monatslohn 2.19 2.14 2.15 Total 26.36 25.82 25.94 28.54 27.96 28.09 Hilfsarbeiter Grundlohn 19.75 19.75 19.75 19.75 19.75 19.75 ab 1. Berufsjahr Ferien 2.09 1.64 1.74 2.09 1.64 1.74 Feiertage 0.59 0.59 0.59 0.59 0.59 0.59 Zwischentotal 22.44 21.98 22.08 22.44 21.98 22.08 Anteil 13. Monatslohn 1.86 1.82 1.83 Total 22.44 21.98 22.08 24.30 23.81 23.91 Hilfsarbeiter Grundlohn 20.55 20.55 20.55 20.55 20.55 20.55 ab 3. Berufsjahr Ferien 2.18 1.71 1.81 2.18 1.71 1.81 Feiertage 0.62 0.62 0.62 0.62 0.62 0.62 Zwischentotal 23.34 22.87 22.97 23.34 22.87 22.97 Anteil 13. Monatslohn 1.94 1.90 1.91 Total 23.34 22.87 22.97 25.28 24.77 24.88 ################################################################################################################# b) Als nicht voll leistungsfähig gelten Arbeitnehmer, - die nicht die entsprechende Arbeitsleistung erbringen - die körperlich geschwächt sind und deshalb nicht voll leistungsfähig sind - die branchenfremd sind (ohne Baustellenerfahrung, Nichtbeherrschung der deutschen Sprache etc.) 06.01.2017 Seite 3/7

Lohnzuschläge Überstunden Bei ausserordentlichem Arbeitsanfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus Überstundenarbeit zu leisten, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Der Umfang der Überstundenarbeit ist vom Arbeitnehmer spätestens bis Ende der Woche dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unterschriftlich zu bestätigen. Die geleistete Überstundenarbeit ist mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers wenn möglich durch entsprechende zusätzliche Freizeit zu kompensieren. In diesem Fall ist der Zuschlag für Überstundenarbeit nicht zu bezahlen. Für geleistete, nicht kompensierte Überstundenarbeit ist der Bruttolohn sowie ein Zuschlag von 25 % zu bezahlen. Ein Anspruch auf Zuschlag für Überstundenarbeit bzw. auf Kompensation der Überstundenarbeit besteht nur für Überstundenarbeit, die vom Arbeitgeber angeordnet worden ist. Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen ist der Zuschlag für Überstundenarbeit bis zur betrieblichen Normalar-beitszeit im Lohn inbegriffen. Die Überzeit (d.h. die Zeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinausgeht) darf für den einzelnen Arbeit-nehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten die gesetzliche Höchstar-beitszeit nicht überschreiten. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit Vorübergehende Nachtarbeit kann vom Amt und Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Bedürf-nis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergehender Nachtarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % zu bezahlen. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr. Vorübergehende Sonntagsarbeit kann vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden, sofern ein dringendes Be-dürfnis nachgewiesen wird. Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer nur mit ihrem Einverständnis zu vorübergeh-ender Sonntagsarbeit heranziehen und hat dafür einen Lohnzuschlag von 100 % zu bezahlen. Als Sonntagsarbeit gilt Arbeit an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen. Mittagsentschädigung Ist bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort bzw. zum Domizil der Firma nicht möglich oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren, und stellen sich dadurch schlechter, ist ihnen eine Mittagsentschädigung auszurichten. Die Entschädigung beträgt CHF 15.00. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Kilometerentschädigung Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.60 pro Kilometer. Mit Motorrad beträgt die Entschädigung CHF 0.35. 06.01.2017 Seite 4/7

Berufsbeitrag (Vollzug, berufliche Weiterbildung) Arbeitnehmer CHF 5.00 pro Person und Monat 0.03/Std. Arbeitgeber Anzahl Mitarbeiter 1 bis 6 7 bis 15 16 bis 20 21 bis 30 31 bis 50 ab 51 Betrag CHF 150.-- CHF 180.-- CHF 240.-- CHF 360.-- CHF 600.-- CHF 900.-- 06.01.2017 Seite 5/7

Krankentaggeldversicherung / Lohnfortzahlung Leistungen: 80% während 720 Tagen von 900 aufeinanderfolgenden Tagen (Aufschubzeit von 360 Tagen möglich) Wartefrist: ab 1. Tag Prämienanteil AN: 50% 06.01.2017 Seite 6/7

Protokoll der Änderungen 06.01.2017 Seite 7/7